{"id":"bgbl1-1992-27-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":27,"date":"1992-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/27#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_27.pdf#page=10","order":8,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV)","law_date":"1992-06-09T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1038                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der Seemannsämter\n(SeemannsÄKostV)\nVom 9. Juni 1992\nAuf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) eingefügt\nund zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnen die Bundesminister für\nVerkehr und für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des See-\nmannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den\nGebühren werden Auslagen erhoben.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns-\nund Flaggenrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 24. März 1988 (BGBI. 1 S. 425), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juni 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                  1039\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nlfd. Gegenstand                               Rechtsgrundlage              Gebühr\nNr.                                                                        Deutsche Mark\n1    Ausstellung eines Seefahrtbuches         § 11 Abs. 2                   33,-\nSeemannsgesetz\n2    Verlängerung der Gültigkeitsdauer        § 5 Abs. 2                    14,-\neines Seefahrtbuches                     Seemannsamts-Verordnung\n3    Ersatz eines Seefahrtbuches              § 11 Abs. 3                   40,-\nbei Verlust                              Seemannsgesetz\n4    Ausfertigung einer Musterrolle           § 13 Abs. 2, § 20             48,-\nbei Erstausfertigung oder                Seemannsgesetz\nGeneralmusterung\n5    Änderung der Musterrolle                 § 14 Nr. 1 bis 3              15,-\n(außer im Falle der An-, Um- oder        Seemannsgesetz\nAbmusterung)\n6    Ausfertigung einer Beilage               § 11 Abs. 3                   15,-\nzur Musterrolle                          Seemannsamts-Verordnung\n7    An-, Um- oder Abmusterung                §§ 15, 19                     11,-\nsowie Generalmusterung                   Seemannsgesetz\nvon Besatzungsmitgliedern oder           § 13\nsonstiger im Rahmen des Schiffs-         Seemannsamts-Verordnung\nbetriebes an Bord tätiger Personen\n8    Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich\nfür Amtshandlungen:\n8.1  innerhalb der Dienstzeit und außer-                                    50 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              30,-\nverhandlung um\n8.2  außerhalb der Dienstzeit und inner-                                    75 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              45,-\nverhandlung um\n8.3  außerhalb der Dienstzeit und außer-                                   100 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              60,-\nverhandlung um\n9    Die Gebühren zu den Nummern 1\nbis 3 und 5 erhöhen sich, wenn\ndiese Amtshandlungen nicht im\nZusammenhang mit einer Musterung\nnach Nummer 7 durchgeführt\nwerden:\n9.1  innerhalb der Dienstzeit und außer-                                    50 vom Hundert\nhalb der Diensträume um","1040                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd. Gegenstand                                 Rechtsgrundlage        Gebühr\nNr.                                                                    Deutsche Mark\n9.2  außerhalb der Dienstzeit und inner-                                75 vom Hundert\nhalb der Diensträume um\n9. 3 außerhalb der Dienstzeit und außer-                               100 vom Hundert\nhalb der Diensträume um\n10   Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                 11,- bis zu dem\nhandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß                         Betrag, der als\ngegeben hat                                                        Gebühr für die Vor-\nnahme der wider-\nrufenen oder zurück-\ngenommenen Amts-\nhandlung vor-\ngesehen ist oder\nzu erheben wäre.\n11   Ablehnung oder Rücknahme                                           Gebühr für die Vor-\neines Antrages auf Vornahme                                        nahme der Amts-\neiner Amtshandlung                                                 handlung unter\nBerücksichtigung\nvon§ 15 Abs. 1 und 2\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n12   Zurückweisung des Widerspruchs                                     11,- bis zu dem\noder Rücknahme des Widerspruchs                                    Betrag, der für die\nnach Beginn der sachlichen                                         Vornahme der ange-\nBearbeitung                                                        fochtenen Amts-\nhandlung vor-\ngesehen ist oder\nzu erheben wäre."]}