{"id":"bgbl1-1992-27-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":27,"date":"1992-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_27.pdf#page=2","order":7,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-06-11T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1030                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 11. Juni 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis\ndas folg.ende Gesetz beschlossen:                                 sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-\nArtikel 1                            geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-\nakten verbunden geführt werden, wenn diese von der\nBundesbeamtengesetz                            übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                  der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),               heit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozial-\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches\n21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:        Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\n(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\n1. In der Inhaltsübersicht wird bei Abschnitt III Titel 2         punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\nUntertitel f Personalakten die Zahl „90\" durch die Zah-        Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-\nlen „90-90 g\" ersetzt.                                         benbereich zuständigen Behörde geführt werden.\nNebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-\n2. § 78 erhält folgende Fassung:                                  akte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt\nwerden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht\n,,§ 78\nzugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-\n(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-        rere personalverwaltende Behörden für den Beamten\nlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem            zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-\nDienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,              halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-\nden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben             ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In\nmehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,               die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller\nso haften sie als Gesamtschuldner.                             Teil- und Nebenakten aufzunehmen.\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren           (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem            haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-            Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt\nnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in          sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-\nzehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat              waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;\nder Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,          dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf-\nso tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-     verfahren.\nherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,             (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten\nin dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-\nüber Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur\nüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn\nerheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,\ngegenüber rechtskräftig festgestellt wird.\nBeendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses\n(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und           oder zur Durchführung organisatorischer, personeller\nhat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,           und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-\nso geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.\"              ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,\nerforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.\n3. Im zweiten Titel des Abschnitts III wird der Untertitel f      Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen\nPersonalakten wie folgt gefaßt:                                Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994\nan der Genehmigung durch die zuständige oberste\n„f) Personalakten\nDienstbehörde.\n§ 90\n(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu                                         § 90a\nführen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-            Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu\nfugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören          führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt\nalle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-          aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso-\ncherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit             nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-\nseinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-           beitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser\nren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);                  Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für\nandere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht             andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei-\naufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur              tergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und\nfür Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-           der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö-\nschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte               rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch-\nwilligt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht              führung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-\nBestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die              trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                                1031\nrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli-     Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ge-\ncher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit-      meinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger\ntelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit     Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend\noder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der           erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem\nRechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze    Beamten schriftlich mitzuteilen.\n1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-\n(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-\nsorge und Heilverfahren.\nderlichen Umfang zu beschränken.\n§ 90b\n§ 90e\nDer Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und\n(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen\nBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-\nund Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des\nteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-\nDisziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,\nnalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-\nren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des            1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen\nBeamten ist zur Personalakte zu nehmen.                         haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich\naus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-\n§ 90c                                 ten,\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des           2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm\nBeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine          nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten\nvollständige Personalakte.                                      nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;\ndies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.\n(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht\nzu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge-        Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-\ngenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein     verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-\nberechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und         leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-\nderen Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso-        brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-\nnalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.             det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-\nchen.\n(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,\nwo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche              (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht\nGründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,               Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte\nAbschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt         aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung\nwerden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck         des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu\nder zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-      vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsonalaktendaten zu überlassen.\n§ 90f\n(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in\nandere Akten, die personenbezogene Daten über ihn             (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der\nenthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder   personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzube-\ngenutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes           wahren. Personalakten sind abgeschlossen,\nbestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die    1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus\nEinsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des                dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit\nBetroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-            Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsech-\ndürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-             zigsten Lebensjahres, in den Fällen des§ 48 dieses\nbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit               Gesetzes und des § 11 der Bundesdisziplinarord-\nunverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-           nung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsemp-\nsem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.                  fänger nicht mehr vorhanden sind,\n2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte\n§ 90d\nHinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todes-\n(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig,           jahres,\ndie Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung\noder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde         3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versor-\noder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe-             gungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind,\nfugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör-          mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-\nden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage             gungsverpflichtung entfallen ist.\nzur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-         (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilver-\nscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines          fahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankun-\nanderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-       gen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach\nweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken       Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzel-\nhaben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten-       nen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.\nden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen,         Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung\ndarf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor-     ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn\ngelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte          sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind,\ngelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine         nicht mehr benötigt werden.\nAuskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.          (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf\n(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung     des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung\ndes Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die           geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Mög-","1032                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nlichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die       eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden,\nAkten dreißig Jahre aufzubewahren.                           und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift.\"\n(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Auf-\nbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bun-    2. § 46 erhält folgende Fassung:\ndesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen                                        ,,§ 46\nwerden.\n(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-\n§ 90g                             lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem\n(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für         Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,\nZwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-         den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben\nschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt-       mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,\nlung ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein           so haften sie als Gesamtschuldner.\nautomatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist            (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nunzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift          von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nnichts anderes bestimmt ist.                                 Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-\n(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen         nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in\nautomatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung            zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat\nund nur von den übrigen Personaldateien technisch            der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,\nund organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt         so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-\nwerden.                                                      herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,\nin dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-\n(3) Von den Unterlagen über medizinische oder            über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn\npsychologische Untersuchungen und Tests dürfen im            gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.\nRahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse\nautomatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit           (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und\nsie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder         hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,\nNutzung dem Schutz des Beamten dient.                        so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.\"\n(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht\nausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse         3. § 56 erhält folgende Fassung:\ngestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte                                    ,,§ 56\nVerarbeitung personenbezogener Daten gewonnen\n(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu\nwerden.\nführen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-\n(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen      fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören\ndie Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten            alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-\nDaten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er        cherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit\nzu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und       seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-\nNutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs-          ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);\nverfahren zu dokumentieren und einschließlich des            andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht\njeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi-           aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur\ngen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten-         für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-\nübermittlung allgemein bekanntzugeben.\"                      schaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte\nwilligt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht\nBestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die\nArtikel 2                            besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis\nsachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere\nBeamtenrechtsrahmengesetz\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der              geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),           akten verbunden geführt werden, wenn diese von der\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom               übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von\n21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:      der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-\nheit bearbeitet werden;§ 35 des Ersten Buches Sozial-\n1. In § 12 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:               gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch bleiben unberührt.\n„Der Beamte darf nicht befördert werden\n(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\n1. während der Probezeit,                                    punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\n2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim-        Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-\nmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der          benbereich zuständigen Behörde geführt werden.\nAnstellung betragen muß,                                Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-\nakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt\n3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim-        werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht\nmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der          zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-\nletzten Beförderung betragen muß;\nrere personalverwaltende Behörden für den Beamten\nAusnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig              zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-\nzum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch           halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-\ndie Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege       ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                                1033\ndie Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller            (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,\nTeil- und Nebenakten aufzunehmen.                            wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte\nGründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,\nhaben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der           Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt\nBearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt           werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck\nsind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-        der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-\nwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;        sonalaktendaten zu überlassen.\ndies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf-         (4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in\nverfahren.                                                   andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn\n(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten            enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder\nüber Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur\ngenutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes\nerheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,           bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die\nBeendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses           Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des\noder zur Durchführung organisatorischer, personeller\nBetroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-\nund sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-           dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-\nbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit\nken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,\nerforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.    unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-\nFragebogen, mit denen solche personenbezogenen               sem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.\nDaten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994                                        § 56d\nan der Genehmigung durch die zuständige oberste\nDienstbehörde.\"                                                 (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig,\ndie Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung\noder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde\n4. Es werden folgende §§ 56a bis 56f eingefügt:                 oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe-\n,,§ 56a\nfugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör-\nden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage\nUnterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu      zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-\nführen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt      scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines\naufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso-      anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-\nnalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-          weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken\nbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser         haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten-\nOrganisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für        den Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen,\nandere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei-        darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor-\ntergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und          gelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte\nder bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö-        gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine\nrige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch-   Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.\nführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-\n(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung\ntrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-\ndes Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die\nrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli-\nAbwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des\ncher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit-\nGemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höher-\ntelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung\noder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der\nzwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft\nRechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze\nsind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.\n1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-\nsorge und Heilverfahren.                                        (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-\nderlichen Umfang zu beschränken.\n§ 56b                                                        § 56e\nDer Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und              (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen\nBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-       und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des\nteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-       Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,\nnalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-\nren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des             1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen\nBeamten ist zur Personalakte zu nehmen.                           haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich\naus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-\nten,\n§ 56c\n2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des                   nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten\nBeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine             nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;\nvollständige Personalakte.                                        dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.\n(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht      Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-\nzu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge-          verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-\ngenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein       leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-\nberechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und           brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-\nderen Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso-          det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-\nnalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.               chen.","1034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht                                  Artikel 4\nBestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte                     Deutsches Richtergesetz\naus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung\ndes Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu            Das Deutsche Richtergesetz iri der Fassung der Be-\nvernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.      kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:\n§ 56f\n(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für       1. Dem § 48a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nZwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-\n,,(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienst-\nschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt-\nbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2\nlung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein\nSatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krank-\nautomatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist\nheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihil-\nunzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift\nferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt\nnichts anderes bestimmt ist.\nnicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Ange-\n(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen          höriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch\nautomatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung            auf Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches Sozial-\nund nur von den übrigen Personaldateien technisch            gesetzbuch hat.\"\nund organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt\nwerden.                                                   2. In § 76a Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 48a\" einge-\n(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psy-        fügt: ,,Abs. 1 bis 4\".\nchologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rah-\nmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse auto-                                   Artikel 5\nmatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie                             Soldatengesetz\ndie Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nut-\nzung dem Schutz des Beamten dient.                          Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt\n(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember\nausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse\n1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:\ngestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte\nVerarbeitung personenbezogener Daten gewonnen\n1. § 24 erhält folgende Fassung:\nwerden.\n,,§ 24\n(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen\ndie Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten                                       Haftung\nDaten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er            (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrläs-\nzu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und       sig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienst-\nNutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs-          herrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den\nverfahren zu dokumentieren und einschließlich des            daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben\njeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi-           mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verur-\ngen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten-         sacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\nübermittlung allgemein bekanntzugeben.\"\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-\nArtikel 3\nnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in\nBundesbesoldungsgesetz                          zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat\nder Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-\nso tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-\nkanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) wird wie\nherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,\nfolgt geändert:\nin dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-\nüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn\n1. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-        gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                    (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat\n„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung          dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so\nnach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die           geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.\"\nSoldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.\"              2. In § 28 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „einschließlich\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung\" ge-\nstrichen.\n2.. In § 70 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  3. § 29 erhält folgende Fassung:\n„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung                                       ,,§ 29\nnach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\nPersonalakten\ndes Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten\nnicht Anspruch auf Familienhilfe nach§ 10 des fünften            (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu\nBuches Sozialgesetzbuch haben.\"                              führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                              1035\nfugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören      sem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-\nalle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-       lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden,\ncherten, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit         soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen\nseinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-        und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdaten-\nren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).               schutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Verwen-\nNicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die    dungs- und die Dienstfähigkeit bestimmenden ärzt-\nbesonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis         lichen Informationen können einer zentralen Stelle zur\nsachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere         Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Personal-     Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort auf-\naktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur       bewahrt werden.\nfür Zwecke der Personalführung und -bearbeitung ver-\n(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptun-\nwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung\ngen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig\n(Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung\nwerden können, vor deren Aufnahme in die Personal-\nund Löschung) und Nutzung in automatisierten\nakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu\nDateien.\nnehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind\n(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten          mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei\nüber Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur         Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn,\nerheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,         sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen\nBeendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses         oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestim-\noder zur Durchführung organisatorischer, personeller       mungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die\nund sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-         Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines\nken der Personalplanung und des Personaleinsatzes          Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.\nerforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.\nFragebogen, mit denen solche personenbezogenen                 (6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendi-\nDaten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994          gung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren,\nan der Genehmigung durch die zuständige oberste            soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht,\nDienstbehörde.                                             aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen\nGründen erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicher-\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen         ten Informationen gilt Entsprechendes. Die für eine\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig           Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Perso-\nsind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalfüh-      nalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zustän-\nrung oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilli-    digen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte\ngung des Soldaten darf die Personalakte an andere          Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute\nDienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des         Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehr-\nBundesministers der Verteidigung weitergegeben wer-        dienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung\nden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung             sind.\ndes Dienstverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte\naus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine          (7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nAuskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Perso-      aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht\nnalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb          in seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmäch-\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministers der Ver-         tigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche\nteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten         Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinter-\nerteilt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe der      bliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nVerteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträch-     gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte\ntigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,       gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\nhöherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Inhalt        (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in\nund Empfänger sind dem Soldaten schriftlich mitzutei-      andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn\nlen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere           enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder\nBehörden ist unzulässig, soweit durch besondere            genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes\nRechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.              bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die\n(4) Daten über medizinische und über psychologi-        Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des\nsche Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweili-       Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-\ngen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet wer-      dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-\nden, soweit sie für die Beurteilung der Verwendungs-       bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit\nund der Dienstfähigkeit des Soldaten erforderlich sind.    unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-\nNur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests        sem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen.\ndürfen an für Personalangelegenheiten zuständige               (9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über\nStellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verar-\nbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der      1. die Anlage und Führung von Personalakten des\nPersonalführung und -bearbeitung erforderlich ist.               Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses\nDaten über psychologische Untersuchungen und Tests               und nach seinem Ausscheiden aus dem\ndürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch              Wehrdienstverhältnis,\nden psychologischen Dienst auch in automatisierten         2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\nDateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist,        Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten\num die Aussagefähigkeit des psychologischen Eig-                 einschließlich der Übermittlung und Löschung oder\nnungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu die-              des Verbleibs der in automatisierten Dateien","1036                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngespeicherten Informationen sowie die hieran be-           unbefugter Einsicht zu ~chützen. Zur Personalakte\nteiligten Stellen,                                         gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter             gespeicherten Daten, die den Dienstpflichtigen betref-\nDateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf       fen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem un-\ndie gespeicherten Informationen,                           mittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-\naktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind\n4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-          Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nwährung und Auskunftserteilung aus der Personal-           Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken die-\nakte oder einer automatisierten Datei und                  nen, insbesondere Unterlagen über ärztliche Untersu-\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203                chungen und Behandlungen; Zugang zu letzteren\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im           haben nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfür-\nRahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-          sorge zuständige Personal. Personalaktendaten dürfen\nsorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienst-             ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke\nherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit           der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einlei-\nder Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt           tung und Durchführung eines Verfahrens zur Rück-\nworden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per-          nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegs-\nsonenbezogene Daten zu offenbaren.\"                       dienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für\nihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Über-\n4. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein             mittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                  matisierten Dateien.\n„3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach                (2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige\n§ 29.\"                                                   dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begrün-\ndung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des\nArtikel 6                             Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisato-\nrischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbe-\nZivildienstgesetz                          sondere auch zu Zwecken der Personalplanung und\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-             des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine\nchung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt geän-           Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen\ndert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezem-            solche personenbezogenen Daten erhoben werden,\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:               bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung\ndurch die zuständige oberste Dienstbehörde.\n1. § 34 erhält folgende Fassung:                                      (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig\n,,§ 34\nsind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung\nHaftung                             dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die\n(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob     mit dem in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder\nfahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem        Widerrufsverfahren befaßt sind, und nur soweit dies zu\nDienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,              Zwecken dieser Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwil-\nden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben             ligung des Dienstpflichtigen darf die Personalakte an\nmehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden ver-            andere Stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des\nursaclit, so haften sie als Gesamtschuldner.                   Bundesministers für Frauen und Jugend weitergege-\nben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestim-\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten,\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\ndie im Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-\nmedizinisches Gutachten erstellen, darf die Personal-\nnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in\nakte ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt\nzehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat\nwerden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die\nder Dienstherr einem Dritten Schadenersatz gelei-\nSätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft\nstet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der\nausreicht, ist von einer Weitergabe abzusehen. Aus-\nDienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der\nkünfte an Dritte dürfen ohne besondere gesetzliche\nZeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten die-\nRegelung nur mit Einwilligung des Dienstpflichtigen\nsem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem\nerteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer er-\nDienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wor-\nden ist.                                                       heblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der\nSchutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Drit-\n(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn            ten oder die Durchführung des in Absatz 1 genannten\nErsatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen              Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies erfordern.\neinen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den              Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Dienst-\nDienstleistenden über.\"                                        pflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter\nDatenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\n2. § 36 erhält folgende Fassung:                                  soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts ande-\nres bestimmt ist.\n,,§ 36\nPersonalakten                              (4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden und\nBehauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm\n(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte      nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor\nzu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor            deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                               1037\nÄußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor-             nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand\ngänge nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des             möglich ist. In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen\nDienstpflichtigen nach drei Jahren aus der Personal-          Auskunft zu erteilen.\nakte zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, sie           (8) Der Bundesminister für Frauen und Jugend\nsind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen wor-         bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der\nden oder unterliegen nach anderen gesetzlichen                Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-\nBestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist          heiten über\nfür die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung\neines Straf- oder Disziplinarverfahrens gegen den             1. die Anlage und Führung der Personalakte des\nDienstpflichtigen unterbrochen.                                  Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach seinem\nAusscheiden aus dem Zivildienstverhältnis,\n(5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach\nBeendigung des Zivildienstverhältnisses so lange auf-         2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\nzubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der              Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten\nDienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen            einschließlich der Übermittlung und Löschung oder\nerforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des          des Verbleibs der in automatisierten Dateien ge-\n60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom             speicherten Informationen sowie die hieran beteilig-\nBundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien                 ten Stellen,\ngespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2          3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter\nentsprechend. § 2 Abs. 6 und § 23 des Kriegsdienstver-           Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf\nweigerungsgesetzes bleiben unberührt.                            die gespeicherten Informationen,\n(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-        4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-\nscheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf            gewährung und Auskunftserteilung aus der Perso-\nEinsicht in seine vollständige Personalakte. Einern              nalakte oder einer automatisierten Datei und\nBevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit             5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt               Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im\nauch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-            Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung\nesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der               des Dienstpflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn\nPersonalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.              mit der Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit\n(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht           der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt\nauch in andere Akten, die personenbezogene Daten                 worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per-\nüber ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis ver-            sonenbezogene Daten zu offenbaren.\"\narbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzuläs-                                Artikel 7\nsig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter\nInkrafttreten\noder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezo-\ngenen Daten derart verbunden sind, daß die Trennung          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Juni 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}