{"id":"bgbl1-1992-27-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":27,"date":"1992-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/27#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_27.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1992 (Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 - ZAV 1992)","law_date":"1992-06-15T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                              1053\nVerordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1992\n{Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 - ZAV 1992)\nVom 15. Juni 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen     berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nZusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971         der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1992\n(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a  ermittelt wird.\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                                    §3\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\n§ 1                             einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-\nAus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im     zuleisten.\nJahr 1992 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp-            (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1992 nach      sind Abrundungen zulässig.\nden §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.\n§2                                                          §4\nZusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nVom 15. Juni 1992\nAuf Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des             2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende\nSoldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden                    3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in An-\nsind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des                      spruch nimmt.\nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-\nordnet die Bundesregierung:                                            Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptions-\npflege genommen ist oder wegen eines anderen\nKindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen\nArtikel 1                                  wird. Soldaten haben abweichend von Satz 1\nÄnderung                                    Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreu-\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten                       ung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt\nwerden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2\nDie Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten vom                    insbesondere dann, wenn der andere Elternteil\n4. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2645) wird wie folgt ge-                  arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.\"\nändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie\nfolgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet\n,,(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsur-               oder im Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden,\nlaub ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistun-                wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle\ngen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur                 zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlängern, wenn\nVollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,               ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberech-\ndas nach dem 31 . Dezember 1991 geboren ist,                    tigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nwenn sie                                                        kann.\"\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge         e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, und der\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit        · bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ndem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut\ngenommen haben, einem Kind, für das sie ohne\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nPersonensorgerecht in einem Härtefall Erzie-\nhungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserzie-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhungsgeldgesetzes beziehen können, oder als\nNichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind              ,,(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub späte-\nin einem Haushalt leben und                                stens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem\nab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\ngleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind                 welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch\nin Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erzie-                 nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-\nhungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der ln-                hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-\nobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des                   ten ist dreimal zulässig.\"\nsiebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leib-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils\nist die Zustimmung des sorgeberechtigten Eltern-                  ,,(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung\nteils erforderlich.\"                                            hat der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorge-\nsetzten unverzüglich mitzuteilen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht       3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nnicht, so lange\n,,§ 4\n1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum\nAblauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehr-                           Nicht volle Erwerbstätigkeit\nlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen           Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit\nnach der Geburt,                                      Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                             1055\noder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe-                          Artikel 2\nschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die\nNeufassung\nTeilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des           der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang\nnicht überschreitet.\"                                      Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der vom\n4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n,,§ 7a\nAuf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für                           Artikel 3\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,                              Inkrafttreten\nfinden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverord-\nnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nFassung Anwendung.\"                                     in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}