{"id":"bgbl1-1992-27-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":27,"date":"1992-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/27#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_27.pdf#page=26","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten","law_date":"1992-06-15T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nVom 15. Juni 1992\nAuf Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des             2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende\nSoldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden                    3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in An-\nsind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des                      spruch nimmt.\nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-\nordnet die Bundesregierung:                                            Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptions-\npflege genommen ist oder wegen eines anderen\nKindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen\nArtikel 1                                  wird. Soldaten haben abweichend von Satz 1\nÄnderung                                    Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreu-\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten                       ung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt\nwerden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2\nDie Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten vom                    insbesondere dann, wenn der andere Elternteil\n4. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2645) wird wie folgt ge-                  arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.\"\nändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie\nfolgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet\n,,(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsur-               oder im Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden,\nlaub ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistun-                wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle\ngen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur                 zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlängern, wenn\nVollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,               ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberech-\ndas nach dem 31 . Dezember 1991 geboren ist,                    tigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nwenn sie                                                        kann.\"\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge         e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, und der\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit        · bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ndem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut\ngenommen haben, einem Kind, für das sie ohne\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nPersonensorgerecht in einem Härtefall Erzie-\nhungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserzie-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhungsgeldgesetzes beziehen können, oder als\nNichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind              ,,(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub späte-\nin einem Haushalt leben und                                stens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem\nab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\ngleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind                 welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch\nin Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erzie-                 nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-\nhungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der ln-                hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-\nobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des                   ten ist dreimal zulässig.\"\nsiebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leib-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils\nist die Zustimmung des sorgeberechtigten Eltern-                  ,,(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung\nteils erforderlich.\"                                            hat der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorge-\nsetzten unverzüglich mitzuteilen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht       3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nnicht, so lange\n,,§ 4\n1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum\nAblauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehr-                           Nicht volle Erwerbstätigkeit\nlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen           Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit\nnach der Geburt,                                      Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                             1055\noder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe-                          Artikel 2\nschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die\nNeufassung\nTeilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des           der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang\nnicht überschreitet.\"                                      Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der vom\n4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n,,§ 7a\nAuf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für                           Artikel 3\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,                              Inkrafttreten\nfinden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverord-\nnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nFassung Anwendung.\"                                     in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","1056                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 16. Juni 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965\n(BGBI. 1 S. 213) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1437),\nzuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535, 1574), wird wie folgt geändert:                   ·\n1. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14\nBei der Berechnung des Unternehmenstarifes darf insgesamt ein Ansatz für Gewinn bis zu 3 vom Hundert des\n11\nVersicherungsbeitrages vorgesehen werden.\n2. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:\n„Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n11\n(BGBI. 1990 11 S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben gelten bis zum 31. Dezember 1993 folgende Bestimmungen: •\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Verlängerung oder Änderung der im Jahre 1992\ngeltenden Unternehmenstarife nicht zulässig.\"\nc) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) Die. Wagniskennziffer 003 wird wie folgt gefaßt:\n„003         kW               Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm3 Hubraum\n001  kW          bis    7 kW\n008  kW          über 7 bis 13 kW\n014  kW          über 13 bis 20 kW\n021  kW          über 20 bis 37 kW\n038  kW          über 37 bis 57 kW\n058  kW         über 57 bis 72 kW\n073  kW         über 72 kW\".\nb) Die Wagniskennziffer 112 wird wie folgt gefaßt:\n„ 112        kW               Personenkraftwagen bis 9 Plätze, Eigenverwendung\n001  kW         bis     17 kW\n018  kW         über 17 bis 25 kW\n026  kW         über 25 bis 33 kW\n034  kW          über 33 bis 40 kW\n041  kW         über 40 bis 44 kW\n045  kW         über 44 bis 55 ·kW\n056  kW         über 55 bis 66 kW\n067  kW         über 66 bis 85 kW\n086  kW         über 85 bis 110 kW\n111  kW         über 110 bis 142 kW\n143  kW         über 142 kW\".","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                  1057\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten\nVom 15. Juni 1992\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:\nArtikel 1\nArtikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die\nUniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), die zuletzt durch die\nAnordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2188) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Frauen in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-\ndienstes in der Marine tragen als Abzeichen am Hut einen Anker, Offiziere\nsowie Oberfähnriche zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am\nunteren Rand des Hutkegels.\"\n2. Abschnitt II Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Der Gesellschaftsanzug der Frauen in den Laufbahnen des Sanitäts-\ndienstes und des Militärmusikdienstes ist dunkelblau oder dunkelblau und\nweiß.\"\nArtikel 2\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n4. 5. 92 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)             4245      (97    23. 5. 92)  28. 5. 92\n96-1-2-64\n21. 5. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-\ngen von Saatgut von Weißer Lupine                           4325      (99    27. 5. 92)  28. 5. 92\nneu: 7822-6-18\n8. 5. 92 ;rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Leipzig-Halle)                                    4325      (99    27. 5. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-110\n8. 5. 92 !;)ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Erfurt)                                               4326     (99     27. 5. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-111\n8. 5. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Dresden)                                          4326     (99     27. 5. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-112\n4. 6. 92 Verordnung Nr. 5/92 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     4613    (106     10. 6. 92)  20. 6. 92\n9500-4-6-4\n5. 6. 92 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                           4645    (107     11. 6. 92)   s. Art. 2\n7400-1-6\n5. 6. 92 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                4646    (107     11. 6. 92)  12. 6. 92\n7400-1-6\n11. 6. 92 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                           4705    (109     13. 6. 92)  13. 6. 92\n7400-1-6\n3. 6. 92 XIX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der\nMosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz\n(Coblence)                                                  4769    (110     16. 6. 92)   1. 7. 92\n9500-9"]}