{"id":"bgbl1-1992-27-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":27,"date":"1992-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_27.pdf#page=21","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung","law_date":"1992-06-11T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                              1049\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nVom 11. Juni 1992\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzen-          der lngebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen\nschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1                 glaubhaft zu machen. Diese Prüfung beschränkt sich\nS. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung,           darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten\nLandwirtschaft und Forsten:                                   Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden\nAnforderungen der Anlage 1 entsprechen.\nArtikel 1                                (4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem\nDie Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987         das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu\n(BGBI. 1 S. 1754) wird wie folgt geändert:                     prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der\nAnlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der\n1. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:                Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des\nbetreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszu-\n,,§ 7                            füllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwand-\nPrüfung                            freie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. Die Kon-\ntrollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnum-\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer)\nmer versehen. Die Prüfplakette kann von der Kontroll-\nhaben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutz-\nstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutz-\ngeräte für Flächenkulturen - außer Kleingeräten -, in\ngerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Be-\nZeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amt-\nsitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel\nliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu\nverpflichtet.\nlassen. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im\nSinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte,            (5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät\ndie mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder       deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muß\nSprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere      so beschaffen sein, daß sie bei ihrer Entfernung zer-\nim Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhän-       stört wird.\ngegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet             (6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr\nwerden.\nangegebenen Kalenderhalbjahres ungültig. Befindet\n(2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der      sich an einem im Gebrauch befindlichen Pflanzen-\nAnlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu         schutzgerät, das mit einer Prüfplakette versehen sein\nerstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus        muß, keine gültige Prüfplakette, muß die nach Landes-\nAnlage 3.                                                  recht zuständige Stelle für die Zeit bis zum Anbringen\nder erforderlichen Prüfplakette den Gebrauch des\n(3) Nach dem 30. Juni 1993 erstmals in Gebrauch\nPflanzenschutzgerätes untersagen.\ngenommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens\nbei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer             (7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für\nlngebrauchnahme geprüft worden sein; der Zeitpunkt         das eine Prüfpflicht besteht, nach dem 30. Juni 1993","1050                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten lnge-      Anlage 4\nbrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu                (zu § 7 Abs. 4 Satz 1)\nlassen.                                                                     Muster der Prüfplakette\n(8) Pflanzenschutzgeräte, die sich am 30. Juni 1993\nim Gebrauch befinden, sind,\n1. soweit sie zwischen dem 1. Januar 1992 und dem\n30. Juni 1993 im Rahmen einer freiwilligen Pflan-                               Geprüftes\nzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und                            Pflanzenschutzgerät\nein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann,\nbis zum 31 . März 1996,\n2. im übrigen bis zum 31. Dezember 1993                                Erstes   D          Halbjahr 19\nvom Besitzer erstmals nach Absatz 1 prüfen zu                          Zweites D\nlassen.\"\n2. Der bisherige § 7 wird gestrichen.\n3. In § 8 Satz 2 werden der Strichpunkt durch einen Punkt\nersetzt und der folgende Wortlaut gestrichen.\nAmtliche\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                                 Kontrollstelle\na) Der Bezugshinweis zur Anlagenbezeichnung wird\nwie folgt gefaßt:\n,,(zu § 4 Abs.1 und § 7 Abs. 2 Satz 1)\".\nWird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich\nb) Vor Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und         anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten\nvor Satz 2 die Absatzbezeichnung ,,(2)\" eingefügt.\nan die Stelle der Wörter „Amtliche Kontrollstelle\" die\nWörter „Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte\".\"\n5. Folgende Anlagen werden angefügt:\n„Anlage 3                                                                         Artikel 2\n(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nZu prüfende Teile                                         Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelver-\n1. Antrieb,            5. Armaturen,                      ordnung in der vom 1. Juli 1992 an geltenden Fassung im\n2. Pumpe,              6. Leitungssystem,                 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n3. Rührwerk,           7. Filterung,\n4. Spritzflüssig-      8. Spritz- oder Sprühgestänge,                             Artikel 3\nkeitsbehälter,     9. Düsen                             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                 1051\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 12. Juni 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20\nder Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1\nS. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\namts:\nArtikel 1\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1\nS. 1739), geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 858), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) Nummer 6 wird Nummer 5.\nc) Nummer 7 wird Nummer 6.\nd) Nummer 8 wird Nummer 7.\ne) Nummer 9 wird Nummer 8.\n2. § 10 wird gestrichen.\n3. § 11 wird § 10\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 12. Juni 1992\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nHäußer","1052                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Anmeldebestimmungen\nfür Warenzeichen und Dienstleistungsmarken\nVom 12. Juni 1992\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der\nVerordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1\nS. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\namts:\nArtikel 1\nDie Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken vom\n9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570) werden wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Verordnung\nüber die Anmeldung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken\n(Warenzeichenanmeldeverordnung - WZAnmV) \".\n2. In § 2 wird die Nummer 9 aufgehoben.\n3. § 8 wird gestrichen.\n4. § 9 wird § 8.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 12. Juni 1992\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nHäußer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992                              1053\nVerordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1992\n{Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 - ZAV 1992)\nVom 15. Juni 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen     berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nZusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971         der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1992\n(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a  ermittelt wird.\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                                    §3\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\n§ 1                             einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-\nAus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im     zuleisten.\nJahr 1992 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp-            (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1992 nach      sind Abrundungen zulässig.\nden §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.\n§2                                                          §4\nZusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}