{"id":"bgbl1-1992-26-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":26,"date":"1992-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_26.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1992-05-22T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1024                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 22. Mai 1992\n1.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-\nmacht, daß die Namen und Kennzeichen\n-  der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1 ),\n-  der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und\n-  der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise\n(Anlage 3)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.\nDas in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage\nzu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 {BGBI. 1 S. 370) wiedergegebenen\nKennzeichens.\nII.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale\nKennzeichen bekanntgemacht, die\n-  in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards\neingeführt sind (Anlage 4).\nIII.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 224).\nBonn, den 22. Mai 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992    1025\nAnlage 1\nKennzeichen:\n(farbig)\nName:\nEUREKA\nAnlage 2\nNeues Kennzeichen Nr. 1\nder Europäischen Freihandelsassoziation\neingeführt ab 1. September 1991","1026                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 3\nKennzeichen:\nName:\n(chinesisch)\nAnlage 4\nNationales Kennzeichen für die Konformität mit tunesischen Standards*)\n*) In Anwendung des Gesetzes Nr. 82-66 vom 6. August 1982 betreffend Normung und Qualität und der\nVerordnung Nr. 85-665 vom 27. April 1985 betreffend das nationale Kennzeichen für die Übereinstim-\nmung mit den Normen soll dieses nationale Kennzeichen auf tunesischen Erzeugnissen und deren\nVerpackungen als Bescheinigung für ihre Übereinstimmung mit den tunesischen Normen angebracht\nwerden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992           1027\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Bundesfinanzverwaltung\nVom 25. Mai 1992\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGB!. 1 S. 921 ), wird angeordnet:\n1.\nAbschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten\nder Bundesfinanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000) wird wie\nfolgt geändert:\nIn Satz 1 werden nach dem Satzteil „dem Präsidenten des Bundesaufsichts-\namtes für das Versicherungswesen,\" die Wörter „dem Präsidenten des Bundes-\namtes zur Regelung offener Vermögensfragen,\" eingefügt.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1028                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 125. Geburtstag von Käthe Kollwitz)\nVom 4. Juni 1992\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                                                        „KÄTHE KOLLWITZ\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                                                         * 1867 • 1945 t\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nDie Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1992,\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\n125. Geburtstag von Käthe Kollwitz eine Bundesmünze                                    das Münzzeichen „G\" der Staatlichen Münze Karlsruhe\nund die Umschrift:\n(Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deutschen Mark\nprägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt                                                    „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n8,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen                                               10 DEUTSCHE MARK\".\nMünze Karlsruhe.\nDie Jahreszahl „ 1992\" und das Münzzeichen „G\" sind\nDie Münze wird ab 3. Juli 1992 in den Verkehr gebracht.                            Teil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-\nschen der Zahl 1O und der Adlerabbildung.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht                                    Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nvon 15,5 Gramm.                                                                        Inschrift:\n,,ICH WILL WIRKEN IN DIESER ZEIT\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                                               Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden\nsich drei fünfzackige Sterne.\nDie Bildseite zeigt ein Selbstportrait von Käthe Kollwitz\nam Zeichenbrett aus einer Kohlezeictmung der Künstlerin                                   Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,\nvon 1933. Die Umschrift lautet:                                                        Friedberg-Ottmaring.\nBonn, den 4. Juni 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}