{"id":"bgbl1-1992-26-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":26,"date":"1992-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_26.pdf#page=7","order":8,"title":"Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März","law_date":"1992-06-10T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                                   1019\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Aufhebung von Vorschriften\nder Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen\nbei Arbeiten im freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März\nVom 10. Juni 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                   für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet\nzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der                      werden\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-                und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.\nrung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf                  (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutz-\nGrund des § 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der                     ausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987                         Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vor-\n(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-             richtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbin-\ngesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und                  dungssysteme, die vom Benutzer während der Verwen-\nSozialordnung:                                                        dung nicht ständig gehalten oder getragen werden.\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-\nArtikel 1                               ausrüstungen, die\nAchte Verordnung                               1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz oder\nzum Gerätesicherheitsgesetz                               die Polizeien des Bundes und der Länder entwickelt\n(Verordnung über das Inverkehrbringen                            oder hergestellt worden sind,\nvon persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) *)                     2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit,\nWasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich\n§ 1                                      entwickelt oder hergestellt worden sind,\nAnwendungsbereich                               3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und             4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-\nAusstellen von persönlichen Schutzausrüstungen.                           zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig\ngetragen werden.\n(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser\nVerordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr                 (6) Die Verordnung gilt ferner nicht für persönliche\nund Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund-                 Schutzausrüstungen, soweit sich ihr Inverkehrbringen im\nheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper              Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach\noder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.                   Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richt-\n(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:              linie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur\n1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam-                  Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nmengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen,                  persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18)\ndienen.\n2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen-\nden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur                                         §2\nAusübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird,\nSicherheitsanforderungen\ntrennbar oder untrennbar verbunden sind,\n3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen                        Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-\nSchutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk-                kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden An-\nsamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich             forderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des\nAnhangs 11 der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und\nbei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener\nWartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des\nohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-\nRates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG    nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu\nNr. L 399 S. 18).                                                  gefährden.","1020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§3                               3. bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Bau-\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen                   musterprüfung nach § 6 aus der Kennummer der mit\nder EG-Baumusterprüfung beauftragten Stelle.\nBeim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzaus-\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen\nrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht\n1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit dem               werden.\nEG-Zeichen nach § 5 versehen sein, durch das der\nHersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft                                  §6\nniedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die                          EG-Baumusterprüfung\nSicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und\nPersönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in\na) die persönliche Schutzausrüstung, die einer            Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten\nEG-Baumusterprüfung nach§ 6 unterliegt, mit dem       einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-\ngeprüften Baumuster übereinstimmt,                    musterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie durch eine\nb) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer       nach § 8 benannte oder eine sonstige, der Kommission\nEG-Qualitätssicherung nach§ 7 unterliegt, ein Qua-    der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1\nlitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt-  dieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle.\nlinie 89/686/EWG Anwendung findet und\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm                                       §7\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.                            EG-Qualitätssicherung\n2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen                Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten            EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrü-\nmüssen folgende Unterlagen für die zuständigen            stungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11\nBehörden bereitgehalten werden:                           dieser Richtlinie durch eine der in § 6 genannten Stellen.\na) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-\nlinie 89/686/EWG,                                                                   §8\nb) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der                              Zugelassene Stellen\nRichtlinie 89/686/EWG,\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die\nc) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster-       zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,      Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\nd) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts-       zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im\nsicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts-    Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nsicherung.                                            erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen\n3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift-        des Anhangs V der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen und\nliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des      nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes als\nAnhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher         Prüfstellen bestimmt sind.\nSprache beigefügt sein.\n§9\nOrdnungswidrigkeiten\n§4\nAusstellen                             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nPersönliche Schutzausrüstungen, die nicht die Voraus-      fahrlässig\nsetzungen von § 2 oder § 3 erfüllen, dürfen im Einzelhan-     1. entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2\ndel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels\neine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr\ndürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild         bringt, auf der das EG-Zeichen nicht oder nicht in der\ndeutlich darauf hinweist, daß sie nicht die Voraussetzun-\nvorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder\ngen erfüllen und erst erworben werden können, wenn die\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung        2. entgegen§ 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung\nhergestellt ist.                                                  in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene\nschriftliche Information nicht beigefügt ist.\n§5\n§ 10\nEG-Kennzeichnung\nÜbergangsvorschriften\n(1) Das nach § 3 Nr. 1 erforderliche EG-Zeichen muß auf\njeder persönlichen Schutzausrüstung und ihrer Verpak-            (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum\nkung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.          31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften\n(2) Das EG-Zeichen besteht                                 entsprechen.\n1. aus dem Kurzzeichen „CE\" nach Anhang IV der Richt-            (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-\nlinie 89/686/EWG,\nausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1994 nach den\n2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in     vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\ndem das Zeichen angebracht wurde, und                     gebracht worden sind.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                               1021\nArtikel 2                          der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August\n1968 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2\nAufhebung                           Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1\nvon Vorschriften der Verordnung                 S. 729), außer Kraft.\nüber besondere Arbeitsschutzanforderungen\nbei Arbeiten im Freien\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2                             Inkrafttreten\nAbs. 3 Satz 2 sowie Absatz 5 der Verordnung über beson-\ndere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1022                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nnach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(BAföG-EinkommensVÄndV)\nVom 11. Juni 1992\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-                     e) Übergangsgeld (§ 568 RVO, §§ 20ft. SGB\nausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der                              VI);\".\nBekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680)\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nverordnet der Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft:                                                              In Buchstabe d wird die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3\nNr. 2\" ersetzt durch die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3 Nr. 3\nund 4\".\nArtikel 1\nd) Nach Nummer 9 werden der Punkt durch einen\nDie Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen                  Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 1O und\ngeltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Satz 1\n11 angefügt:\nNr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom\n5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505), zuletzt geändert durch Arti-         „ 10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz\nkel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                         Übergangsgebührnisse (§ 11 ),\nS. 2261 ), wird wie folgt geändert:                                        Übergangsgeld (§ 37),\nArbeitslosenbeihilfe (§ 86 a Abs. 1),\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2);\n11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndie Gewährung von Vorruhestandsgeld vom\naa) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buch-                     8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß\nstabe d eingefügt:                                             Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III\n,,d) Eingliederungsgeld (§§ 62 a ff.),\".                       Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung\nbb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f, g, h werden\nvom 18. September 1990 in Verbindung mit\ndie Buchstaben e, f, g, h, i.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September\ncc) Nach Buchstabe i werden der Strichpunkt durch                    1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit\nein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j                    Maßgaben weitergilt.\"\nangefügt:\n,,j) Altersübergangsgeld (§ 249e);\".               2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                            a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vorruhestands-\nbezüge\" die Textstelle „und diesen gleichstehende\n,,2. nach dem Fünften und Sechsten Buch Sozial-\nLeistungen\" eingefügt.\ngesetzbuch (SGB V, SGB VI), der Reichsversi-\ncherungsordnung (RVO), dem Gesetz über die            b) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4\nKrankenversicherung der Landwirte (KVLG),                und 5 eingefügt:\ndem Zweiten Gesetz über die Versicherung der             ,,4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-\nLandwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutz-                    gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a};\ngesetz (MuSchG),\n5. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommen-\na) Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 12ft.                     steuergesetzes;\".\nKVLG - 1989),\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\nb) Sonderunterstützung für im Familienhaus-\nhalt beschäftigte Frauen (§ 12 MuSchG),          d) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\nc) Mutterschaftsgeld (§§ 200ft. RVO, §§ 29ft.\nKVLG, § 13 MuSchG) und Zuschuß zum                  „7. Leistungen nach§ 9 Abs. 1 des Anspruchs- und\nMutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG), soweit                  Anwartschaftsüberführungsgesetzes.\"\nsie das Erziehungsgeld nach dem Bundes-\nerziehungsgeldgesetz oder vergleichbare       3. § 3 wird wie folgt geändert:\nLeistungen der Länder übersteigen,               In Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutionen\" die\nd) Verletztengeld (§§ 560ft. RVO),                    Textstelle „sowie Bezüge diplomatischer und konsulari-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                                 1023\nscher Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewie-                                  Artikel 2\nsenen Bediensteten\" eingefügt.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe\nin Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-\n4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.                          den ist, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb\nAnordnung\nüber die Bestimmung der zuständigen Stelle\nnach § 84 des Berufsbildungsgesetzes\nVom 1. April 1992\n1.\nAuf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGB!. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971\n(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die\nErrichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndas Bundesverwaltungsamt\nzur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für\nGesundheit.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIm Auftrag\nWächter"]}