{"id":"bgbl1-1992-26-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":26,"date":"1992-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_26.pdf#page=4","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung","law_date":"1992-06-04T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1016                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung\nVom 4. Juni 1992\nAuf Grund des § 50 Abs. 2, des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 58\nAbs. 2a und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), § 58 Abs. 2a eingefügt durch\nArtikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1424), in Verbindung\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom 23. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 530) und vom 26. April 1991 (BGBI. 1 S. 1179) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Gesundheit:\nArtikel 1\nIn § 26 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar\n1991 (BGBI. 1 S. 78) wird jeweils die Jahreszahl „ 1992\" durch die Jahreszahl\n,, 1993\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                                 1017\nVerordnung\nzur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992\nund zur vierten Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Rentenanpassungsverordnung 1992 - RAV 1992)\nVom 5. Juni 1992\nAuf Grund                                                   (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli\n1992 an 26,57 Deutsche Mark.\n- des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,\n§2\nBGBI. 1 S. 2261 ),\nAnpassungsfaktor in der Unfallversicherung\n- des§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1    (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 an-\ns. 1606),                                               zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-\n- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsver-     sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der\nsicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6     Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.\nNr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989             (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\n(BGBI. 1 S. 2261 ),                                     leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-\n- der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung,        sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\ndie durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli    Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992\n1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,           eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der\nAnpassungsfaktor beträgt 1, 1273.\n- des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c\n§3\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2261)                                                          Pflegegeld in der Unfallversicherung\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund                      Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung\n- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial-     beträgt vom 1. Juli 1992 an\nzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des  1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-\nGesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606)                versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         Deutsche Mark und 1 951 Deutsche Mark monatlich,\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der            2. für Arbeitsunfälle, für die§ 1151 der Reichsversicherungs-\nFinanzen und dem Bundesminister für Familie und                ordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark\nSenioren und auf Grund                                         und 1 200 Deutsche Mark monatlich.\n- des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991,                                  §4\nBGBI. 1 S. 1606)                                               Anpassung in der Altershilfe für Landwirte\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-           Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine\nordnung:                                                   Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das\nAltersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom\n§ 1                             1. Juli 1992 an\nAnpassung des aktuellen Rentenwerts               1. für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche\nund des aktuellen Rentenwerts (Ost)                  Mark monatlich,\n(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an  2. für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche\n42,63 Deutsche Mark.                                           Mark monatlich.","1018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§5                               4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992\nAngleichungsfaktoren für den                     bis zum 30. Juni 1992                      1,0958128.\nVersorgungsausgleich in der Rentenversicherung\n§6\nDie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes                            Grenzbeträge\nvon angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2              für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nNr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-\ntungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den       Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung\nVersorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum  eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet\n31 . Dezember 1992                                         bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an\n1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis  1. bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,\nzum 31. Dezember1990                       1,5466474,  2. bei Verheirateten 1 054 Deutsche Mark monatlich.\n2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991\nbis zum 30. Juni 1991                      1,3443611,                              §7\nInkrafttreten\n3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis\nzum 31. Dezember 1991                      1,2235106,    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                                   1019\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Aufhebung von Vorschriften\nder Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen\nbei Arbeiten im freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März\nVom 10. Juni 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                   für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet\nzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der                      werden\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-                und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.\nrung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf                  (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutz-\nGrund des § 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der                     ausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987                         Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vor-\n(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-             richtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbin-\ngesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und                  dungssysteme, die vom Benutzer während der Verwen-\nSozialordnung:                                                        dung nicht ständig gehalten oder getragen werden.\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-\nArtikel 1                               ausrüstungen, die\nAchte Verordnung                               1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz oder\nzum Gerätesicherheitsgesetz                               die Polizeien des Bundes und der Länder entwickelt\n(Verordnung über das Inverkehrbringen                            oder hergestellt worden sind,\nvon persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) *)                     2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit,\nWasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich\n§ 1                                      entwickelt oder hergestellt worden sind,\nAnwendungsbereich                               3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und             4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-\nAusstellen von persönlichen Schutzausrüstungen.                           zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig\ngetragen werden.\n(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser\nVerordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr                 (6) Die Verordnung gilt ferner nicht für persönliche\nund Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund-                 Schutzausrüstungen, soweit sich ihr Inverkehrbringen im\nheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper              Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach\noder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.                   Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richt-\n(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:              linie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur\n1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam-                  Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nmengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen,                  persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18)\ndienen.\n2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen-\nden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur                                         §2\nAusübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird,\nSicherheitsanforderungen\ntrennbar oder untrennbar verbunden sind,\n3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen                        Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-\nSchutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk-                kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden An-\nsamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich             forderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des\nAnhangs 11 der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und\nbei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener\nWartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des\nohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-\nRates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG    nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu\nNr. L 399 S. 18).                                                  gefährden.","1020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§3                               3. bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Bau-\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen                   musterprüfung nach § 6 aus der Kennummer der mit\nder EG-Baumusterprüfung beauftragten Stelle.\nBeim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzaus-\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen\nrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht\n1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit dem               werden.\nEG-Zeichen nach § 5 versehen sein, durch das der\nHersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft                                  §6\nniedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die                          EG-Baumusterprüfung\nSicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und\nPersönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in\na) die persönliche Schutzausrüstung, die einer            Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten\nEG-Baumusterprüfung nach§ 6 unterliegt, mit dem       einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-\ngeprüften Baumuster übereinstimmt,                    musterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie durch eine\nb) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer       nach § 8 benannte oder eine sonstige, der Kommission\nEG-Qualitätssicherung nach§ 7 unterliegt, ein Qua-    der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1\nlitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt-  dieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle.\nlinie 89/686/EWG Anwendung findet und\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm                                       §7\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.                            EG-Qualitätssicherung\n2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen                Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten            EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrü-\nmüssen folgende Unterlagen für die zuständigen            stungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11\nBehörden bereitgehalten werden:                           dieser Richtlinie durch eine der in § 6 genannten Stellen.\na) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-\nlinie 89/686/EWG,                                                                   §8\nb) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der                              Zugelassene Stellen\nRichtlinie 89/686/EWG,\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die\nc) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster-       zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,      Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\nd) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts-       zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im\nsicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts-    Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nsicherung.                                            erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen\n3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift-        des Anhangs V der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen und\nliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des      nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes als\nAnhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher         Prüfstellen bestimmt sind.\nSprache beigefügt sein.\n§9\nOrdnungswidrigkeiten\n§4\nAusstellen                             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nPersönliche Schutzausrüstungen, die nicht die Voraus-      fahrlässig\nsetzungen von § 2 oder § 3 erfüllen, dürfen im Einzelhan-     1. entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2\ndel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels\neine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr\ndürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild         bringt, auf der das EG-Zeichen nicht oder nicht in der\ndeutlich darauf hinweist, daß sie nicht die Voraussetzun-\nvorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder\ngen erfüllen und erst erworben werden können, wenn die\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung        2. entgegen§ 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung\nhergestellt ist.                                                  in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene\nschriftliche Information nicht beigefügt ist.\n§5\n§ 10\nEG-Kennzeichnung\nÜbergangsvorschriften\n(1) Das nach § 3 Nr. 1 erforderliche EG-Zeichen muß auf\njeder persönlichen Schutzausrüstung und ihrer Verpak-            (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum\nkung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.          31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften\n(2) Das EG-Zeichen besteht                                 entsprechen.\n1. aus dem Kurzzeichen „CE\" nach Anhang IV der Richt-            (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-\nlinie 89/686/EWG,\nausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1994 nach den\n2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in     vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\ndem das Zeichen angebracht wurde, und                     gebracht worden sind.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992                               1021\nArtikel 2                          der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August\n1968 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2\nAufhebung                           Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1\nvon Vorschriften der Verordnung                 S. 729), außer Kraft.\nüber besondere Arbeitsschutzanforderungen\nbei Arbeiten im Freien\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2                             Inkrafttreten\nAbs. 3 Satz 2 sowie Absatz 5 der Verordnung über beson-\ndere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}