{"id":"bgbl1-1992-25-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":25,"date":"1992-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/25#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_25.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)","law_date":"1992-06-05T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                                 1011\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch\n(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)\nVom 5. Juni 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 15, jeweils in       (2) Der Erzeuger hat dieTiere, für die Prämien nach§ 1\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 16 des           Nr. 1 beantragt worden sind, für mindestens drei Monate\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-         ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb zu\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom             halten.\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-\n(3) Die Tiere, für die eine Prämie nach § 1 Nr. 1 be-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nantragt wird, sind im September 1992 am rechten Ohr und\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\ndanach mit jedem Antragszeitraum abwechselnd entweder\nfür Wirtschaft:\nam linken oder am rechten Ohr zu kennzeichnen. Die\nKennzeichnung ist\n§ 1\n1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-\nAnwendungsbereich                             stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren, lila gefärb-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              ten und aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                    mit der Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D\"\ngemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für\nSchaffleisch hinsichtlich                                    vor der Antragstellung vorzunehmen. Die Kennzeichnung\nmuß während der Lebenszeit des Tieres deutlich zu er-\n1 . der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch-        kennen sein.\nerzeuger,\n2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des                                         §5\nMutterkuhbestandes und                                         Besondere Vorschriften für die Mutterkuhprämie\n3. der Gewährung einer          Prämie    zugunsten     der     (1) Die Prämie nach § 1 Nr. 2 kann nur für mindestens\nSchaffleischerzeuger.                                    drei Tiere beantragt werden.\n(2) Die Tiere, für die eine Prämie nach § 1 Nr. 2 bean~\n§2\ntragt wird, sind vor der Antragstellung so zu kennzeichnen,\nAntrag                            daß das einzelne Tier über eine Nummer unverwechselbar\nidentifiziert werden kann. Die Tiere können mit einer Ohr-\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind\nmarke oder einer Tätowierung gek~nnzeichnet werden.\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-           (3) Der Erzeuger, der eine Prämie nach § 1 Nr. 2 bean-\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzu-    tragt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die\nreichen.                                                     Prämien beantragt worden sind, zu führen. Das Bestands-\nverzeichnis muß mindestens\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie\n1 . die Nummer nach Absatz 2 von Tieren nach Satz 1 und\n1 . nach § 1 Nr. 1 im September 1992 und danach jeweils\nim achten auf den letzten Antragszeitraum folgenden      2. bei    Bestandsveränderungen die Nummern nach\nMonat,                                                       Absatz 2 der betroffenen Tiere unter Angabe des jewei-\nligen Datums und des Grundes\n2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15 . Juni bis\n30. September und                                        beinhalten. Spätestens ab dem Tag der Antragstellung ist\n3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn     das Bestandsverzeichnis, beginnend mit den Eintragun-\nbis zum 31. Januar nach Beginn des Wirtschaftsjahres,    gen nach Nr. 1, zu führen. Ereignisse nach Nr. 2 sind\nfür das die Prämie beantragt werden soll,                unverzüglich nach deren Eintritt zu vermerken. Das\nBestandsverzeichnis ist bis zum Ende des Zeitraumes, in\nstellen.                                                     dem der Erzeuger die Tiere nach den Vorschriften der in\n§ 1 genannten Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb\n§3\nhalten muß, zu führen.\nPrämienbescheid\n(4) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder\nDie Prämien werden durch Besct1eid festgesetzt.           nach § 6 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch\nAbsatz 3 nicht berührt.\n§4\nBesondere Vorschriften für die Sonderprämie                                          §6\nfür Rindfleischerzeuger                                         Mitteilungspflichten\n(1) Die Prämie nach § 1 Nr. 1 wird als Bestandsprämie        Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die\ngewährt.                                                     dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-","1012                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -' Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im                                   diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\nAntrag übereinstimmen, der nach Landesrecht zuständi-                                      mehr erfüllt werden können.\ngen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüg-\nlich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen\n§8\nRechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder\neine andere Frist vorgeschrieben ist.                                                                          Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\n§7                                            Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                                          organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei                              1. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2 Tiere nicht, nicht in\nihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,                                         der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ndas Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 3 sowie alle für die                                     kennzeichnet oder\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum                                     2. entgegen § 5 Abs. 3 das Bestandsverzeichnis nicht,\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der                                            nicht richtig, nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,                                           oder nicht rechtzeitig führt.\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nbleiben unberührt.\n§9\n(2) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat der\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nnach Landesrecht zuständigen Stelle und dem jeweiligen\nLandesrechnungshof zum Zwecke der Überwachung das                                             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBetreten der Betriebsräume und Betriebsstätten während                                     dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-\nder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die                                        Erzeugerprämienverordnung in der Fassung der Bekannt-\nin Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen,                                           machung vom 31. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule-                                   geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Novem-\ngen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-                                 ber 1991 (BGBI. 1 S. 2132), außer Kraft.\nzung zu gewähren.\n(2) Für die Gewährung der in § 1 genannten Prämien,\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2                                      die vor dem 12. Juni 1992 beantragt worden sind, ist die in\ngelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan-                                 Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung in der dort genann-\nges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit                                    ten Fassung weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}