{"id":"bgbl1-1992-25-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":25,"date":"1992-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_25.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)","law_date":"1992-05-29T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                   1001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neunten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über das Genehmigungsverfahren)\nVom 29. Mai 1992\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verord-\nnung zur Durchführung des Bundes-lmmisssionsschutzgesetzes vom 20. März\n1992 (BGBI. 1S. 536) wird nachstehend der Wortlaut der Neunten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das\nGenehmigungsverfahren) in der ab dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1 . März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Februar 1977\n(BGBI. 1 S. 274),\n2. den am 1. September 1980 in Kraft getretenen § 15 der Verordnung vom\n27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772),\n3. den am 1 . September 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608),\n4. den am 1. ·Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. bis 4. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 10\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), zu 4.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880).\nBonn, den 29. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1002                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BlmSchV)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                            § 11 a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nAllgemeine Vorschriften                      § 12   Einwendungen\nErster Abschnitt                           § 13   Sachverständigengutachten\nAnwendungs bere ich,                                                Dritter Abschnitt\nAntrag und Unterlagen\nErörterungstermin\n§      Anwendungsbereich\n§ 14   Zweck\n§  1 a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit\n§ 15   Besondere Einwendungen\n§  2   Antragstellung\n§ 16   Wegfall\n§  2 a Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs-\nrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben                       § 17   Verlegung\n§  3   Antragsinhalt                                             § 18   Verlauf\n§  4   Antragsunterlagen                                         § 19   Niederschritt\n§ 4 a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb                                       Vierter Abschnitt\n§  4 b Angaben zu den Schutzmaßnahmen                                                   Genehmigung.\n§  4c Plan zur Behandlung der Reststoffe\n§ 20   Entscheidung\n§  4d Angaben zur Wärmenutzung\n§ 21   Inhalt des Genehmigungsbescheides\n§  4 e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglich-\n§ 21 a Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung\nkeit\n§  5   Vordrucke                                                                           zweiter Teil\n§ 6    Eingangsbestätigung                                                           Besondere Vorschriften\n§ 7    Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf             § 22   Teilgenehmigung\nZweiter Abschnitt                           § 23   Vorbescheid\nBeteiligung Dritter                          § 23 a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren\n§ 24   Vereinfachtes Verfahren\n§ 8    Bekanntmachung des Vorhabens\n§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns\n§  9   Inhalt der Bekanntmachung\n§ 10   Auslegung von Antrag und Unterlagen                                                  Dritter Teil\n§ 1Oa Akteneinsicht                                                                     Schlußvorschrift\n§ 11   Beteiligung anderer Behörden                              § 25   Übergangsvorschrift\nErster Teil                                c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder\neines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und\nAllgemeine Vorschriften\nzum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmi-\ngung) oder\nErster Abschnitt\n2. eines Vorbescheides\nAnwendungsbereich,\nAntrag und Unterlagen                            nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in\nden §§ 8 bis 15 a und 19 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes oder in§ 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durch-\n§ 1\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-\nAnwendungsbereich                           nung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist;\n§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\n(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung\nprüfung bleibt unberührt.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist              (2) Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage\ndas Verfahren bei der Erteilung                                  nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die\n1. einer Genehmigung                                             Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfor-\na) zur Errichtung und zum Betrieb,\nderlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in\nb) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaf-          Absatz 1 genannten Verfahren. Soweit in den in Absatz 1\nfenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmi-             genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens\ngung),                                                   entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                               1003\nnach den Vorschriften dieser Verordnung und den für        soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen\ndiese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen        Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.         sowie über Art und Umfang der nach den §§ 3 bis 4e\nvoraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.\n(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmi-\nVerfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen,\ngung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2\ndie für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4 e genannten\ndurchzuführen, wenn von der öffentlichen Bekanntma-\nUnterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des\nchung des Vorhabens nach § 15 Abs. 2 des Bundes-\nVorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur\nImmissionsschutzgesetzes nicht abgesehen wird und die\nVerfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-\nÄnderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 a\nstehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der\ngenannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante\nGenehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten.\nVorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat\ndie Genehmigungsbehörde die Prüfung der Frage, ob die          (2) Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch\nÄnderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusam-          mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde\nmenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehör-        die Aufgaben nach Absatz 1 nur, wenn sie auf Grund des\nden und der Naturschutzbehörde vorzunehmen, deren           § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nAufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.            verträglichkeitsprüfung als federführende Behörde be-\nstimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken\nzumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der\n§ 1a                           Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbe-\nGegenstand                         reich durch das Vorhaben berührt wird.\nder Prüfung der Umweltverträglichkeit\n§3\nDas Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermitt-\nlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der                            Antragsinhalt\nGenehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung          Der Antrag muß enthalten\nder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nbedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage        1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des\nauf                                                             Sitzes des Antragstellers,\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,       2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbe-\nKlima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen        scheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf\nWechselwirkungen,                                          Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmi-\ngung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter.                              Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,\n3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsverän-\n§2                                derlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Stand-\nAntragstellung                           orte,\n4. Angaben über Art und Umfang der Anlage,\n(1) Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei\nder Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.             5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in\nBetrieb genommen werden soll.\n(2) Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmi-\ngungsbehörde über das geplante Vorhaben untertichtet,       Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, daß die Geneh-\nsoll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung beraten   migung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-\nund mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungs-         Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten\nverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses       Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.\nVerfahrens erhebliche Fragen erörtern. Sie kann andere\nBehörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1                                §4\nerforderlich ist.                                                               Antragsunterlagen\n(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur\n§ 2a                           Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich\nUnterrichtung                       sind. Diese Unterlagen müssen insbesondere die nach\nüber den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen            den §§ 4 a bis 4 d erforderlichen Angaben enthalten, bei\nbei UVP-pflichtigen Vorhaben                 UVP-pflichtigen Anlagen darüber hinaus die zusätzlichen\nAngaben nach§ 4e.\n(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens\ndie Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben             (2) Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des\nunterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach§ 2  Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Land-\nAbs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungs-         schaftspflege zu prüfen ist, sind die hierfür erforderlichen\nstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger           Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt\ndes Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand,        dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutz-\nUmfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung        rechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz 1 müs-\nsowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen     sen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermei-\nerörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufga-     dung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher\nbenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sach-     Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie über\nverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nach-    Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorran-\nbargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde          gigen Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten.","1004                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde                                      § 4b\naußer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen\nAngaben zu den Schutzmaßnahmen\neine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete\nKurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über            (1) Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über\ndie Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswir-\n1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zur\nkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, ins-\nermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die\nbesondere zur Verminderung der Emissionen, sowie\nKurzbeschreibung auch auf die nach § 4e erforderlichen\nzur Messung von Emissionen und Immissionen,\nAngaben. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag\nbeigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unter-          2. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allge-\nlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten,         meinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefah-\nbesonders gekennzeichnet sind.                                    ren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-\ngungen, wie Angaben über die vorgesehenen techni-\n(4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere            schen und organisatorischen Vorkehrungen\nBehörden und ist auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2           a) zur Verhinderung von Störungen des bestimmungs-\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\ngemäßen Betriebs und\nfederführende Behörde, die nicht Genehmigungsbehörde\nist, zur Entgegennahme der Unterlagen zur Prüfung der             b) zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus\nUmweltverträglichkeit bestimmt, hat die Genehmigungs-                 Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs\nbehörde die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit                 ergeben können,\nerforderlichen Unterlagen auch der federführenden             3. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und\nBehörde zuzuleiten.\n4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor schäd-\nlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren,\n§ 4a                                 erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen\nfür die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle\nAngaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb                   der Betriebseinstellung.\nDie Unterlagen müssen Angaben enthalten über                 (2) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung anzu-\n1 . die Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich-    wenden ist und die in Anhang I der Störfall-Verordnung\ntungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis          bezeichnet sind, ist dem Antrag ferner eine Sicherheits-\ngemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über genehmigungs-        analyse beizufügen, die den Anforderungen des § 7 der\nbedürftige Anlagen erstreckt,                            Störfall-Verordnung entspricht. Satz 1 gilt nicht, soweit\ndie Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich\n2. den Bedarf an Grund und Boden,\nzusagt, daß er mit Genehmigungserteilung gemäß§ 1O der\n3. das vorgesehene Verfahren einschließlich der erforder-     Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den§§ 7 bis 9\nlichen Daten zur Kennzeichnung des Verfahrens, wie       der Verordnung ganz oder teilweise befreit wird.\nAngaben zu Art, Menge und Beschaffenheit\n(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Bekannt-\na) der Einsatzstoffe,                                     gabe der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu einer\nb) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte,                eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar-\nstellenden Störung der Errichtung oder des bestimmungs-\nc) der anfallenden Reststoffe\ngemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte führen kann,\nund darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der       und sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber\nForschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der    diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann die\ngemäß § 16 b Abs. 1 Satz 3 des Chemikaliengesetzes        Genehmigungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus\nvon der Mitteilungspflicht ausgenommen ist,               verständlichen und zusammenhängenden Darstellung ver-\nd) Angaben zur Identität des Stoffes, soweit vorhan-      langen, die für die Auslegung geeignet ist.\nden,\n§ 4c\ne) dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise über\nphysikalische, chemische und physikalisch-chemi-                Plan zur Behandlung der Reststoffe\nsche sowie toxische und ökotoxische Eigenschaften\nDie Unterlagen müssen Angaben enthalten über die\ndes Stoffes einschließlich des Abbauverhaltens,\nMaßnahmen zur Vermeidung oder Verwertung von Rest-\n4. entstehende Wärme, sofern die Anlage in einer Rechts-      stoffen oder deren Beseitigung als Abfälle; hierzu sind\nverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissions-         insbesondere Angaben zu machen zu\nschutzgesetzes genannt ist,\n1. den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von\n5. mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen             Reststoffen,\nbei Störungen im Verfahrensablauf und\n2. den vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen\n6. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich             und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwer-\nvon der Anlage ausgehen werden, wobei sich diese              tung der anfallenden Reststoffe,\nAngaben, soweit es sich um Luftverunreinigungen han-\n3. den Gründen, warum eine weitergehende Vermeidung\ndelt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder\noder Verwertung von Reststoffen technisch nicht mög-\nVerdünnung beziehen müssen, die Art, Lage und\nlich oder unzumutbar ist,\nAbmessung~n der Emissionsquellen, die räumliche\nund zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die   4. den vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht\nAustrittsbedingungen.                                        zu vermeidender oder zu verwertender Reststoffe als","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                               1005\nAbfälle einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor\nDurchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgese-       sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erhebli-\nhenen Entsorgungswege,                                   chen Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahl-\n5. den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung oder             gründe sind mitzuteilen.\nBeseitigung von Reststoffen, die bei einer Störung des      (4) Bei der Zusammenstellung der Angaben nach den\nbestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,            Absätzen 1 bis 3 sind der allgemeine Kenntnisstand und\nsowie                                                    die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprü-\n6. den vorgesehenen Maßnahmen zur Behandlung der              fungen allgemein anerkannten Prüfungsschritte und\nbei einer Betriebseinstellung vorhandenen Reststoffe.    -methoden zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der\nAntragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der\nZusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach\n§ 4d\nden §§ 4 bis 4e aufgetreten sind, insbesondere soweit\nAngabe zur Wärmenutzung                      diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und\nPrüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen.\nBei Anlagen, die in einer Rechtsverordnung nach § 5\nAbs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt\nsind, müssen die Unterlagen die Angaben über die vorge-                                   §5\nsehenen Maßnahmen zur Nutzung der entstehenden                                         Vordrucke\nWärme oder die Möglichkeiten ihrer Abnahme durch\nhierzu bereite Dritte enthalten.                                 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von\nVordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.\n§ 4e\n§6\nZusätzliche Angaben\nzur Prüfung der Umweltverträglichkeit                                  Eingangsbestätigung\n(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist den Unterlagen           Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den\neine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile           Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich\nsowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des         schriftlich zu bestätigen.\nVorhabens auf die in § 1 a genannten Schutzgüter mit\nAussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen bei-                                    §7\nzufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung\nPrüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf\nüber die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist.\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des\n(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Beschreibung der\nAntrags und der Unterlagen unverzüglich zu prüfen, ob der\nAuswirkungen der Anlage muß enthalten:\nAntrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den\n1. soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen         Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Sind der\nwerden können,                                            Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die\na) eine Prognose der zu erwartenden Immissionen,          Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich\nsoweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwal-        aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb\ntungsvorschriften festgelegt sind und nach dem        einer angemessenen Frist zu ergänzen.\nInhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Ver-       (2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmi-\ngleich mit diesen Werten erforderlich ist; ist eine   gungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich\nPrognose nicht erforderlich, ist dies unter Berück-   zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen\nsichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der     Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.\nAnlage zu begründen, und\nb) Angaben, die für die Ermittlung, Beschreibung und\nBewertung der durch die Anlage hervorgerufenen\nImmissionen und ihrer Auswirkungen auf die in § 1 a                    zweiter Abschnitt\ngenannten Schutzgüter erforderlich sind, soweit                        Beteiligung Dritter\nImmissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvor-\nschriften nicht festgelegt oder dort zwar festgelegt                              §8\nsind, die genannten Vorschriften aber wegen\nbesonderer Umstände vorsehen, daß die Auswir-                     Bekanntmachung des Vorhabens\nkungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter im        (1) Sind die zur Auslegung (§ 1O Abs. 1) erforderlichen\nEinzelfall zu prüfen sind;                            Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde\n2. soweit bei der Errichtung der Anlage, deren bestim-        das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt\nmungsgemäßen Betrieb, einer Störung dieses Betrie-        und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich\nbes oder dessen Einstellung sonstige erhebliche Aus-      des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich\nwirkungen auf in § 1 a genannte Schutzgüter zu erwar-     bekanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung\nten sind, Angaben über diese Auswirkungen.                und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23,\nnur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich.\n(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Übersicht über\ndie wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften tech-        (2) Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsver-\nnischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur         fahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder wäh-\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie            rend des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGenehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekannt-            nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-\nmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach§ 10            setzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die\nAbs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzu-          Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder\nlegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte           Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der\nbesorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall,           Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den\nwenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für            Antragsteller zu hören.\nDritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorha-\nbens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden\noder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleich-                                § 10a\nbaren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine                               Akteneinsicht\nUVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen\nBekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden,                Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach\nwenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Aus-          pflichtgemäßem Ermessen;§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und\nwirkungen auf in § 1 a genannte Schutzgüter zu besorgen        3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entspre-\nsind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung        chende Anwendung.\nerforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die\nErörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;\n§ 11\nhierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\nBeteiligung anderer Behörden\n§9                                  Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekannt-\nInhalt der Bekanntmachung                      machung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbe-\nhörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das\n(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach           Vorhaben berührt wird, auf, ihre Stellungnahme innerhalb\n§ 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                einer bestimmten Frist abzugeben. Hat eine Behörde bis\n1. die in § 3 bezeichneten Angaben und                         zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so\nkann die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, daß die\n2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwen-\nbeteiligte Behörde sich nicht äußern will.\ndungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten\nTages\nenthalten. Bei Vorhaben in dem in Artikel 3 des Einigungs-                                § 11 a\nvertrages genannten Gebiet muß die Bekanntmachung                     Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nauch den Hinweis enthalten, daß Einwendungen nur\nschriftlich erhoben werden können.                                (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf in § 1 a\ngenannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der\n(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und           Europäischen Gemeinschaften nach§ 4 Abs. 2 und§ 4e\ndem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;         zu beschreibende erhebliche Auswirkungen haben, so\nmaßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus-          werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden\ngabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung,       zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das\ndie zuletzt erscheint.                                         Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unter-\nrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden\n§ 10                              Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltan-\nAuslegung von Antrag und Unterlagen                  gelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitglied-\nstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die\n(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder-       von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte\nlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts    Behörde vorgenommen.\ndes Vorhabens sind der Antrag sowie die beigefügten\nUnterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswir-           (2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 4\nAbs. 2 und§ 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkun-\nkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allge-\nmeinheit enthalten. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflich-     gen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem Nachbar-\ntige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur Durch-     staat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich         Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt\nbeigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag      unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-\nund die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in        seitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Soweit          (3) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1\neine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Abs. 1 und 2 zu        auch in Verbindung mit Absatz 2 zu beteiligenden Behör-\neiner Störung im Sinne des § 4b Abs. 3 führen kann, ist an    den jeweils eine Ausfertigung der für die Prüfung der\nStelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Abs. 3      Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen zu und\nauszulegen. In den Antrag und die Unterlagen nach den         teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungs-\nSätzen 1 und 2 sowie in die Darstellung nach§ 4b Abs. 3        verfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung,\nist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren.            insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-\n(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine          geheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte\nAbschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung nach      Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen.                               Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der\nLandesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an\n(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-      Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-\nnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung   zes.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                                1007\n§ 12                                                      § 16\nEinwendungen                                                    Wegfall\n(1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbe-             (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\nhörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht\nund Unterlagen zur Einsicht ausliegen.\nrechtzeitig erhoben worden sind,\n(2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt-     2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-\nzugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die             nommen worden sind oder\nEinwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbe-\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,\nreich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen des-\ndie auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\nsen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich\ngemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen                 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu\nDurchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erfor-         unterrichten.\nderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen\nBekanntmachung hinzuweisen.                                                             § 17\nVerlegung\n§ 13                              (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-\nSachverständigengutachten                     machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-\nblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich\n(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigen-        ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum\ngutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmi-      frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.\ngungsvoraussetzungen notwendig ist. Soweit dem Antrag\nnach § 4 b Abs. 2 eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist,       (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-\nist die Einholung von Sachverständigengutachten zur          wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des\nBeurteilung der Angaben nach§ 7 der Störfall-Verordnung      Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in\nin der Regel notwendig; der Auftrag hierzu soll spätestens   entsprechender Anwendung des § 1O Abs. 3 Satz 1\nzum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8)         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche\nerteilt werden. Gutachten können darüber hinaus mit Ein-     Bekanntmachung benachrichtigt werden.\nwilligung des Antragstellers eingeholt werden, wenn zu\nerwarten ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren                                    § 18\nbeschleunigt wird.\nVerlauf\n(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als      (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den\nsonstige Unterlage im Sinne von § 1O Abs. 1 Satz 2 des       Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen.                   behörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer\naußer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig\nEinwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.\nVertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der\nBehörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teil-\nDritter Abschnitt                         nahme berechtigt.\nErörterungstermin                              (2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-\nwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem\n§ 14                           Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzu-\ngeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht\nZweck\nzur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen\n(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig     beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt er-\nerhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die      örtert werden sollen.\nPrüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-\n(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es\ntung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen\ndemjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte\nerhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen\nRedezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet\nzu erläutern.\noder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des\n(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner-     Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem\nhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 genann-     Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung\nten Behörden eingegangen sind.                               stehen.\n(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-\nwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht\n§ 15\nbefolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann\nBesondere Einwendungen                       ohne diese Personen fortgesetzt werden.\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen           (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-\nTiteln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan-    termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den\ndeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts-  Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch\nweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.             nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem","1008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine         über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende\nordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet           Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusam-\nist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch         menwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehör-\nnicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb           den und der Naturschutzbehörde zu erarbeiten, deren\neines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen-          Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.\ndungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich\nerläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung           (1 b) Die Genehmigungsbehörde bewertet möglichst\ndes Termins hingewiesen werden.                                innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammen-\nfassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den\nfür ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwal-\n§ 19                             tungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhabens auf\nNiederschrift                          die in § 1 a genannten Schutzgüter. Bedarf das Vorhaben\nder Zulassung durch mehrere Behörden, so haben diese\n( 1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu  im Zusammenwirken auf der Grundlage der zusammen-\nfertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über\nfassenden Darstellung nach Absatz 1a eine Gesamtbe-\n1. den Ort und den Tag der Erörterung,                        wertung der Auswirkungen vorzunehmen; ist die Genehmi-\n2. den Namen des Verhandlungsleiters,                          gungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das\nZusammenwirken sicherzustellen. Die Genehmigungsbe-\n3.. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,                 hörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbe-\n4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.      wertung bei der Entscheidung über den Antrag nach\nMaßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksich-\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,\ntigen.\nsoweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch\nvon diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-             (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt,\nhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift      daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen\ngleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich-   und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen\nnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift   sichergestellt werden kann. Er soll abgelehnt werden,\nhinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erör-            wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung\nterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Nieder-           der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die\nschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen       auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht über-\nsind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-      schreiten soll, nicht nachgekommen ist.\ndung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im\nFalle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen            (3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft\ndes § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndie ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage\nvor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit\ndurchzuführen .                                                und ist eine zusammenfassende Darstellung nach Absatz\n1 a von der Genehmigungsbehörde erarbeitet worden, so\n(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift ist diese in· die Begründung für die Entscheidung aufzu-\nzu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der        nehmen.\nrechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der\nNiederschrift zu überlassen.                                      (4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere Weise\nabgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Perso-\nnen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu\nbenachrichtigen. § 1O Abs. 8 Satz 1 des Bundes-Immis-\nVierter Abschnitt                          sionsschutzgesetzes gilt entsprechend.\nGenehmigung\n§ 21\n§ 20                                       Inhalt des Genehmigungsbescheides\nEntscheidung,                             (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten\n(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des\ndes Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungs-              Sitzes des Antragstellers,\nbehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.\n2. die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teilgenehmi-\n(1 a) Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Ge-           gung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird,\nnehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4              und die Angabe der Rechtsgrundlage,\nbis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stel-        3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der\nlungnahmen nach den §§ 11 und 11 a, der Ergebnisse                 Genehmigung einschließlich des Standortes der\neigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen-              Anlage,\ndungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der\nzu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in           4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,\n§ 1 a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechsel-        5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächli-\nwirkungen; die Darstellung ist möglichst innerhalb eines           chen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer\nMonats nach Beendigung des Erörterungstermins zu erar-             Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung\nbeiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch meh-               der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflich-\nrere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammen-            tigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung\nfassenden Darstellung der Genehmigungsbehörde nur,                 nach § 20 Abs. 1 a sowie die Bewertung nach § 20\nwenn sie gemäß § 14 Abs.. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes              Abs.1 b in die Begründung aufzunehmen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                                1009\n(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten                                           § 23\n1 . den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe-                                  Vorbescheid\nschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß\nnach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\naußer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die\nnicht von der Genehmigung eingeschlossen werden,\nbestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvorausset-\nund\nzungen oder für \"welchen Standort der Vorbescheid be-\n2. die Rechtsbehelfsbelehrung.                              antragt wird, enthalten.\n(2) Der Vorbescheid muß enthalten\n§ 21 a\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung\nSitzes des Antragstellers,\nUnbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-     2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die\nImmissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den           Angabe der Rechtsgrundlage,\nAntrag auch dann öffentlich bekanntzumachen, wenn es\nsich um eine UVP-pflichtige Anlage handelt oder der Trä-    3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vor-\nger des Vorhabens dies beantragt. § 1O Abs. 8 Satz 2 und         bescheides,\n3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entspre-       4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen\nchend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzuge-            der Vorbescheid erteilt wird,\nben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung\n5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\neingesehen werden können.\nlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer\nEntscheidung bewogen haben, und die Behandlung\nder Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflich-\nzweiter Teil                             tigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung\nBesondere Vorschriften                         nach § 20 Abs. 1 a sowie die Bewertung nach § 20\nAbs. 1 b in die Begründung aufzunehmen.\n§ 22                              (3) Der Vorbescheid soll enthalten\nTeilgenehmigung                       1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes,\n(1) Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungs-     2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung\nbehörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige               der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,\nAngaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilge-       3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der\nnehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu             behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13\nmachen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichen-        des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der\ndes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvor-          Genehmigung eingeschlossen werden, und\naussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den\nBetrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.\n4. die Rechtsbehelfsbelehrung.\n(4) § 22 gilt entsprechend.\n(2) Auszulegen sind der Antrag, die Unterlagen nach\n§ 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen Teilgeneh-\nmigung betreffen, sowie solche Unterlagen, die Angaben                                  § 23a\nüber die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft                        Raumordnungsverfahren\nund die Allgemeinheit enthalten.                                            und Genehmigungsverfahren\n(3) Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so    (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord-\nerstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgeneh-  nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen\nmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen          Verfahren, das den Anforderungen des§ 6a Abs. 2 Satz 2\nder vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf         des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordneri-\ndie erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf        sches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewer-\ndie in § 1 a genannten Schutzgüter und abschließend auf     teten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach\ndie Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und        Maßgabe des § 20 Abs. 1 b bei der Entscheidung über den\nBewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestat-     Antrag zu berücksichtigen.\ntungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind.\nIst in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung       (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im\nunter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll  raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebe-\ndie Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden      nen Auswirkungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter\nVerfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswir-    von den Anforderungen der§§ 2a, 4 bis 4e, 11, 11 a und\nkungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter beschränkt    20 Abs. 1 a insoweit abgesehen werden, als diese Verfah-\nwerden. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen        rensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt\nUntersuchungsrahmen nach § 2 a beschränkt sich auf den      sind.\nzu erwartenden Umfang der durchzuführenden Umwelt-                                       § 24\nverträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der                   Vereinfachtes Verfahren\nUmweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den\n§§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten        In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.                            bis 10 a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durch-","1010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht        (3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen\nanzuwenden. § 11 gilt sinngemäß.                               Beginns soll enthalten\n1. die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2,\n§ 24a\n2. den Hinweis, daß die Zulassung jederzeit widerrufen\nZulassung vorzeitigen Beginns                       werden kann,\n(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Änderungs-   3. die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies\ngenehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen               erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trä-\nBeginns im Sinne des § 15 a des Bundes-Immissions-                 gers des Vorhabens zu sichern.\nschutzgesetzes gestellt, so muß dieser\n1. Angaben darüber enthalten, welche Verbesserungen\ndes Schutzes der Umwelt durch die Verwirklichung des\nVorhabens erwartet werden,\nDritter Teil\n2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthal-\nten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die                            Schlu ßvorschriften\nErrichtung der Anlage verursachten Schäden zu erset-\nzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den                                    § 25\nfrüheren Zustand wiederherzustellen.                                            Übergangsvorschrift\n(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen             Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung\nBeginns muß enthalten\ndieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des           Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu füh-\nSitzes des Antragstellers,                                 ren. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist\n2. die Angabe, daß der vorzeitige Beginn der Errichtung        nicht erforderlich.\nder Anlage zugelassen wird, und die Angabe der\nRechtsgrundlage,                                                                         § 26\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des                                         Berlin-Klausel\nBescheides,\n(gegenstandslos)\n4. die Nebenbestimmungen der Zulassung,\n5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer                                  § 27\nEntscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen.                                     (Inkrafttreten)"]}