{"id":"bgbl1-1992-25-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":25,"date":"1992-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜG-Erstattungsverordnung)","law_date":"1992-05-29T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992                                  999\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen\nnach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund\n(AAÜG-Erstattungsverordnung)\nVom 29. Mai 1992\nAuf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-     stungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1      dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen\nS. 1606, 1677) verordnet der Bundesminister für Arbeit      Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des-\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-           Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte\nminister der Finanzen:                                      (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder\nSonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten\n§ 1                             Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der\nvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu\nErstattungsfähige Aufwendungen\ntragende Teil des Beitrags zur Krankenversicherung sind\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des            in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind       ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen per-\nsönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zuschläge bei\n1. Renten aus eigener Versicherung,\nWaisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungs-\n2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei      fähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegen-\nWaisenrenten,                                          den persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zuge-\n3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sech-        hörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungs-\nsten Buches Sozialgesetzbuch,                          system entfallen. Vermindert sich der Monatsbetrag der\nRente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist\n4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den       der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu\nnach§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die     mindern.\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragen\nhat,                                                       (2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des\n5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Ren-     Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der\nten-Überleitungsgesetzes,                               Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steige-\nrungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Son-\n6. Renten, die nach § 307 b Abs. 5 und 6 des Sechsten       derversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen ste-\nBuches Sozialgesetzbuch ermittelt worden sind,         hen. Zusatzleistungen und der von der Bundesversiche-\n7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 3 des Sechsten          rungsanstalt für Angestellte zu tragende Teil des Beitrags\nBuches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und     zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstat-\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt      tungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige\nsind,                                                  Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.\n8. Leistungen zur Rehabilitation.                               (3) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b\nAbs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4\n(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des     Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind       setzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente auf-\ndie Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11        grund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssy-\ndieses Gesetzes.                                            stem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zah-\nlen ist. Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um\n§2                            den der besitzgeschützte Betrag den Monatsbetrag der\nBerechnung der Erstattungsbeträge               Rente übersteigt, jedoch begrenzt auf die Höhe der über-\nbei Renten und sonstigen Leistungen             führten Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversor-\ngungssystem. Zusatzleistungen und der von der Bundes-\n(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vor- versicherungsanstalt für Angestellte zu tragende Teil des\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festge-     Beitrags zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis\nstellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem\nZeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonder-     Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem besitz-\nversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der          geschützten Betrag steht.\nRente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonder-\nversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwart-           (4) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen zur Rehabilita-\nschaften zu zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu    tion der Betrag, der sich bei Anwendung des gleichen\neinem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte         Verhältnisses ergibt, in dem eine Renten- oder andere\n(Ost), denen Verdienste von bis zu 7 200 Mark jährlich     Leistung zu erstatten wäre. Dabei werden persönliche\nzugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähi-   Entgeltpunkte (Ost) nur bis zum Ende des der Antragstel-\ngen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der Gesamtlei-     lung vorausgegangenen Kalenderjahres berücksichtigt.","1000                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9       versicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlten Ver-\nund 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-            sorgungsleistungen zu unterscheiden ist.\ngesetzes die durch die Bundesversicherungsanstalt für\n(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt\nAngestellte ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungs-\nträger mitgeteilten Höhe.                                    dem Bundesversicherungsamt jeweils für den Monat\nDezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für\ndie Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1\n§3                              bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwart-\nErstattung der Verwaltungskosten                 schaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe\nzusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme\nZur Abgeltung ihrer Verwaltungskosten, die ihr aufgrund   nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und\nder Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-        Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit,\nführungsgesetzes entstehen, erhält die Bundesversiche-        wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführ-\nrungsanstalt für Angestellte in den Jahren 1992 bis 1995 je   ten und von der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n40 Millionen DM, in den Jahren 1996 bis 1997 je 35 Millio-    stellte lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu\nnen DM und in den Jahren 1998 bis 2001 je 30 Millionen        unterscheiden ist. Das Bundesversicherungsamt teilt den\nDM. Diese Beträge sind für die einzelnen Jahre seit 1992,     Betrag der Verwaltungskostenpauschale in dem Verhältnis\nerstmals 1993, im Umfang von 90 vom Hundert des im            auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführ-\nFolgejahr auch für die Anpassung der Renten aus der           ten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle\nRentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland          steht.\nohne das Beitrittsgebiet angewandten Faktors für die Ver-\nänderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-                                       §5\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zu verändern. Die\nVorschüsse\nHöhe der Verwaltungskostenpauschale ist im Abstand von\n4 Jahren, erstmals im Jahre 1996, daraufhin zu überprü-          Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2\nfen, ob sie mit den der Bundesversicherungsanstalt für        und 3 leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monat-\nAngestellte tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten        liche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die\nnoch in Einklang steht.                                       Vorschüsse fest.\n§4                                                            §6\nErfassung der Aufwendungen                             Durchführung des Erstattungsverfahrens\nund der Abrechnung\n(1) Die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte für Leistungen nach dem Anspruchs- und           (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr\nAnwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundes-            durchg.eführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berück-\nversicherungsamt monatlich und in Jahresbeträgen nach-        sichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuord-\ngewiesen.                                                     nen sind.\n(2) Dem Bundesversicherungsamt sind die Aufwendun-           (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der\ngen nachzuweisen für Leistungen aus den                       vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den end-\ngültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die\n- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22\nSchlußabrechnung durch.\nzum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nin jeweils einer Summe zusammengefaßt,                                                 §7\n- Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3                                 Inkrafttreten\nund 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\ngesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nRentenversicherung überführten und von der Bundes-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}