{"id":"bgbl1-1992-25-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":25,"date":"1992-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses","law_date":"1992-05-27T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["997\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1992                                  Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1992                                                                                   Nr. 25\nTag                                                          I n h a It                                                                               Seite\n27. 5. 92      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-\nlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-\nund Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   997\n12-3, 190-2\n29. 5. 92      Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprü-\nchen und ~nwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den\nBund (AAUG-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     999\nneu: 826-30-2-1\n29. 5. 92      Neufassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-\nordnung über das Genehmigungsverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1001\n2129-8-9\n5. 6. 92     Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und\nSchaffleisch-Erzeugerprämienverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1011\nneu: 7847-11-4-68; 7847-11-4-56\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes\nund zur Änderung des Gesetzes\nzur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\nVom 27. Mai 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nArtikel 1\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parlamenta-\nDas Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nach-                            rische Kontrollkommission umfassend über die allge-\nrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vorn 11. April                            meine Tätigkeit der in§ 1 Abs. 1 genannten Behörden\n1978 (BGBI. 1 S. 453) wird wie folgt geändert:                                    und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die\nEntwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   werden der Kommission zur Mitberatung überwiesen.\nDie Bundesregierung unterrichtet die Kommission auf\na) Absatz 1 Satz 2 entfällt.                                                  deren Verlangen über den Vollzug der Wirtschaftspläne\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                                    im Haushaltsjahr.\n,,(3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes                            (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung über\nzu Artikel 1O des Grundgesetzes bleibt den auf                            einzelne Vorgänge nur verweigern, wenn dies aus\nGrund von Artikel 1O Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-                        zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges not-\nzes vorn Deutschen Bundestag bestellten Organen                           wendig ist. Lehnt die Bundesregierung unter Berufung\nund Hilfsorganen vorbehalten.\"                                            auf Satz 1 eine Unterrichtung ab, so hat der für den","998                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbetroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesmini-                                       Artikel 2\nster (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1\nDas Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und\nMADG) und, soweit der Bundesnachrichtendienst\nFernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grundge-\nbetroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1\n• setz) (G 1O) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949), zuletzt\nAbs.1 Satz 1 BNDG) dies der Parlamentarischen Kon-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar\ntrollkommission auf deren Wunsch zu begründen.\"\n1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 § 2 Abs. 2 wird um die folgenden Sätze 3 bis 5\nIn Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:              ergänzt:\n,,Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge,      ,,Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bun-\nwenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden             destages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine\nMitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission             Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen\nihre vorherige Zustimmung erteilt.\"                             Dritten richtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Kommis-\nsion festgestellt hat, daß konkrete Umstände die Annahme\n4. § 6 wird wie folgt neu gefaßt:                                  rechtfertigen, daß die Post nicht von dem Abgeordneten\n,,§ 6                             stammt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nDie Parlamentarische Kontrollkommission erstattet\ndem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende                                            Artikel 3\njeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige\nKontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 1 zu beachten.\"                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nund Chef des Bundeskanzleramtes\nFriedrich Bohl"]}