{"id":"bgbl1-1992-24-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":24,"date":"1992-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_24.pdf#page=6","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung","law_date":"1992-05-22T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung\nVom 22. Mai 1992\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des         überwachende Zollstelle zulassen, daß die in Absatz 1\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur           genannte Anzeige auch abgegeben werden kann,\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in              nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986               haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für\n(BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-         eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter,\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit             Butterfett oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.\"\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherhei-\nArtikel 1                             ten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderli-\n§ 8 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli-          chen Nachweise sind über die überwachende Zollstelle\ngungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                bei der Bundesanstalt einzureichen. Die nach den in\nvom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die zuletzt durch die        § 1 genannten Rechtsakten für die Vorlage der in\nVerordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2035) geän-           Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fri-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        sten sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb die-\nser Fristen bei der überwachenden Zollstelle eingegan-\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               gen sind.\"\n,,(2) Sofern Butter, Butterfett- oder Zwischenerzeug-\nnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herge-                                        Artikel 2\nstellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1991 in\ndie Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die        Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}