{"id":"bgbl1-1992-24-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":24,"date":"1992-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_24.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften","law_date":"1992-05-18T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992                                989\nVerordnung\nzur Änderung der zweiten Verordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\nVom 18. Mai 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung          nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32\nmit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-           und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-         dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach\nlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch               Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen,\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1             Achslasten und Gesamtgewichte überschritten wer-\nS. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom                den, wenn durch das Gutachten eines amtlich aner-\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch           kannten Sachverständigen oder Prüfers für den\n§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974                   Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine\n(BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der           Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahr-\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),                zeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen.\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung             Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenver-\nder zuständigen obersten Landesbehörden:                           kehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1\nS. 1565; 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 19. März 1992 (BGBI. 1S. 678) geändert\nArtikel 1                               worden ist, und § 49 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen\nDie Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßen-\nbei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die\nverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989\nvorgeschriebenen oder für zulässig erklärten licht-\n(BGBI. 1 S. 481 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Ver-\ntechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche\nordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt\nlichttechnische Einrichtungen angebracht sein,\ngeändert:\nwenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17\nAbs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung ist nicht erforderlich.\"\n,,Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimm-\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als            c) In Absatz 3 wird die Angabe „vom 16. Novem-\n32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen             ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt\ngelten als von den Vorschriften des Zulassungsver-          geändert durch Verordnung vom 23. September\nfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-               1988 (BGBI. 1 S. 1760),\" gestrichen.\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-          d) In Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt\nmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1S. 1793),            gefaßt:\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n„2. die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von\n24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert worden ist,\nnicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen\nausgenommen, wenn sie\nBrauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittge-\n1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,                      schwindigkeit, gefahren werden und\n2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmate-              3. die Fahrzeuge bei der Verwendung nach\nrialsammlungen oder Landschaftssäuberungs-                  Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und\naktionen,                                                   Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht\n3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübun-                     mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenver-\ngen oder                                                    kehrs-Zulassungs-Ordnung        gekennzeichnet\nsind.\"\n4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach\nNummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.\"\n2. § 6 wird gestrichen.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenver- 3. § 7 wird § 6.\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge,\ndie mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der\nArtikel 2\nVerwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Be-\ntriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen         Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}