{"id":"bgbl1-1992-24-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":24,"date":"1992-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_24.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr","law_date":"1992-05-13T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nVom 13. Mal 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr. 7 in Verbin-    wegen des Besuchs einer Universität oder Schule ihren\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im       ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verord-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,       nung haben, im Umfang der dadurch nachgewiesenen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert     Berechtigung auch Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986         dieser Verordnung führen, wenn seit der Begründung des\n(BGBI. 1 S. 700), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1      ständigen Aufenthalts mehr als 12 Monate verstrichen\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),      sind. Die Frist von 12 Monaten beginnt in diesem Fall zu\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes     laufen, sobald der ständige Aufenthalt nicht mehr nur auf\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß       dem Besuch einer Universität oder Schule beruht.\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver-\nnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr gilt die\nkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:                                                   Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch für Inhaber\neines Führerscheins eines Mitgliedstaates der Europäi-\n§ 1                             schen Gemeinschaften, die zum Zeitpunkt der Erteilung\nder Erlaubnis nur wegen des Besuchs einer Universität\n(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung\noder Schule ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9232-4,       bereich dieser Verordnung hatten.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1\n§2\nS. 2199) geändert worden ist, dürfen Fahrzeugführer, die\neinen gültigen Führerschein eines Mitgliedstaates der          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEuropäischen Gemeinschaften nachweisen und nur              Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}