{"id":"bgbl1-1992-23-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=14","order":9,"title":"Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung","law_date":"1992-04-29T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["974                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend die\nErziehungsurlaubsverordnung in der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2322),\n2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297) und\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verord-\nnung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1. auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 80\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Ver-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzu 3. auf Grund des § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 29. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                               975\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\n§ 1                            Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-\nspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne         unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung\ndes dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem              (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-\n31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                        tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-\ngungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge\noder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem\nßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so\nZiel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des\nhaben, einem· Kind, für das sie ohne Personensorge-\nGrundes nachholen.\nrecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1\nAbs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen             (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder\nkönnen, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib-     im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der\nlichen Kind in einem Haushalt leben und                    Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                   gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-\nberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in              kann.\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-              (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des          endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach\nKindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech-     dem Tode des Kindes.\ntigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten\n(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nElternteils erforderlich.\nBeamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nsolange\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht                                       §3\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nWochen, nicht beschäftigt werden darf,                      (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\nmonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende             ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder            während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\n(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor\nnimmt.\ndem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege    ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-          hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben          zu gewähren.\nabweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,\nwenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht               (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-\nsichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der      urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zu-\nNummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil       steht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.             des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten\nUrlaubstage zu kürzen.\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-\nübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-\n§4\nben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als           (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung\nArbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit          eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden,          Willen nicht ausgesprochen werden.\nwenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\nüberschreitet.                                               Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und\nauf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,\n§2                            bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-\nlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens        wäre.\nvier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in\nAnspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä-        (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nren, .für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er      bleiben unberührt.","976                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 5                               wendung der Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-\ngrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund\n{1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte\neiner Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf\nAnspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der\nunentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung nach den\nBeihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer\nHeilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz\nTeilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe\nhaben.\nnach den Beihilfevorschriften hat.\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-                                     §6\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu        Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\nmonatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst-       vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\nbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf         Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\nden Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-            ber 1991 geltenden Fassung Anwendung.\nwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge\nnach§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)\nvor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-\n§7\npflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\nnicht überschritten haben.                                       Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nsprechend.\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\nmit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-                                       §8\nstes, wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche\ngrenzschutzärztliche Versorgung in entsprechender An-                                (Inkrafttreten)"]}