{"id":"bgbl1-1992-23-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=12","order":8,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-04-29T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["972                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des§ 80 Nr. 2 sowie des§ 89 Abs. 1 Satz 2             haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erzie-\nund Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der                 hungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                    Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen              Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundes-              befindet.\nregierung:\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei\nAusübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter\nArtikel 1                             beim selben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung                     regelmäßigen Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeit-\nbeschäftigung als Arbeitnehmer darf während des\nDie Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember                Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorge-\n1985 (BGBI. 1S. 2322), geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des          setzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäfti-\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie             gung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-\nfolgt geändert:                                                    geldgesetzes zulässigen· Umfang nicht überschreitet.\"\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                 2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub                      ,,(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-\nohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Voll-                  stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab\nendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das                    er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und\nnach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                     gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge                   welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit                nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-\ndem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufge-               hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-\nnommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per-                  ten ist dreimal zulässig.\"\nsonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberech-                    ,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet\ntigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt                oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden,\nleben und                                                        wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf\nWunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\nWechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in                    wichtigen Grund nicht erfolgen kann.\"\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsur-\nlaub von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme,            c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nlängstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres           d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndes Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sor-\ngeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sor-                 ,,(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung\ngeberechtigten Elternteils erforderlich.                             hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüg-\nlich mitzuteilen.\"\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nsolange                                                     3. § 6 erhält folgende Fassung:\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\n,,§ 6\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von\nzwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,                    Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende\nfinden die Vorschriften dieser Verordnung in der bis\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch           wendung.\"\nnimmt.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege   4. Die §§ 7 und 9 werden gestrichen.\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte               5. Der bisherige § 8 wird § 7, der bisherige § 10 wird § 8.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                   973\nArtikel 2                          2. In § 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Jugendwohl-\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung                  fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern\nder freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der            Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nBekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1118) wird           vom 25. April 1977 - BGBI. 1 S. 633, 795)\" durch die\nwie folgt geändert:                                             Worte „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder aner-\nkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Ach-\n1. In § 12 Abs. 9 Nr. 3 wird das Komma hinter dem Wort          ten Buches des Sozialgesetzbuchs)\" ersetzt.\n,,berücksichtigen\" durch einen Punkt ersetzt; Num-\nmer 4 wird gestrichen.                                  3. § 19 wird gestrichen.\n2. Dem § 13 wird folgender Satz 4 angefügt:                 4. Der bisherige § 20 wird § 19.\n„Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt, richtet\nsich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der der\nArtikel 4\nGesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl\nvon Tagen.\"                                                                     Neufassung\nder Erziehungsurlaubsverordnung,\n3. § 17 wird gestrichen.                                                der Erholungsurlaubsverordnung\nund der Sonderurlaubsverordnung\n4. Der bisherige§ 18 wird§ 17.                                 Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErziehungsurlaubsverordnung, der Erholungsurlaubsver-\nordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils gel-\nArtikel 3\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der                                      Artikel 5\nBekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1122) wird\nwie folgt geändert:                                                                Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-\n1. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 4 des          res bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung\nWehrpflichtgesetzes\" durch die Worte,,§ 1 Abs. 4 des     folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wir-\nSoldatengesetzes\" ersetzt.                               kung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den2a April 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}