{"id":"bgbl1-1992-23-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=5","order":7,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-04-24T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                          965\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 24. April 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b,                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nNr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des                              a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hin-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                                    weis eingefügt:\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3                                ,,§ 30c Vorstehende Außenkanten\".\ndes Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), Num-\nmer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes                              b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt:\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 einge-                                  ,,§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr-\nfügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969                                    zeugkombinationen\".\n(BGBI. 1 S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1\nc) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hin-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\nweis eingefügt:\nAbsatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß                                   ,,§ 32d Kurvenlaufeigenschaften\".\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des                    2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 47\n„Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch\nAbs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nfür Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der\nDeutschen Demokratischen Republik erteilt worden\nBundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach\nsind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nFahrerlaubnissen entsprechen.\"\nArtikel 1\n3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n„Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                             Zulassungsverfahren ausgenommenen\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                     1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                                 sigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart\nVerordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie                                 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nfolgt geändert:                                                                         20 km/h,\n2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m\n*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-\n- ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindig-\nlinien in deutsches Recht umgesetzt:\nkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchst-\n1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/\nEWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außen-             gekennzeichnet sind, - und\nkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192\n3. Leichtkrafträder\nS. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der             müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hin-\nsichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten,\neigenes amtliches Kennzeichen führen.\"\n2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/\nEWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmes-         4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nsungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Stra-\nßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die           „Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in\nRichtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie      Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der\n85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessun-          Anlage III ausgegeben werden.\"\ngen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und\n3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende\nBestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des        5. Nach § 30 b wird eingefügt:\nRates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft-                                ,,§ 30c\nfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur\nVorstehende Außenkanten\nAnpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der            (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen\nbestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an\nhervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unver-\nden technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21 ).                   meidbar gefährden.","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft-            geschlossenen Türen und Fenstern und bei Gerade-\nwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift              ausstellung der Räder.\ngenannten Bestimmungen entsprechen.\"\n(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42\n6. § 31 b wird wie folgt geändert:\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles\na) In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen\" durch          folgendes Maß nicht überschreiten:              4,00 m.\ndas Wort „Fahrzeugen\" ersetzt.\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-\nb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und\nersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden\naller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42\nangefügt:\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles\n„6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1            folgende Maße nicht überschreiten:\nSatz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halb-\nsatz 2),                                           1 . bei Kraftfahrzeugen und Anhängern\n- ausgenommen Sattelanhänger -            12,00 m,\n7. Scheinwerfer und      Schlußleuchten  (§  67\nAbs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).\"                        2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-\nzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,\nderen Nutzfläche durch ein Gelenk unter-\n7. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nteilt ist, bei denen der angelenkte Teil\n,,§ 32                                   jedoch kein selbständiges Fahrzeug dar-\nAbmessungen von Fahrzeugen                           stellt),                                 18,00 m.\nund Fahrzeugkombinationen                        (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mit-\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-         geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42         Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles           darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der\n- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Win-                 Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht\nterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht über-              überschreiten:\nschreiten:                                                   1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-\n1. allgemein                                  2,50m,              schine mit Sattelanhänger) und Fahr-\nzeugkombinationen (Zügen) nach Art\n2. bei land- oder forstwirtschaftlichen\neines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenom-\nArbeitsgeräten und bei Zugmaschinen\nmen Sattelkraftfahrzeuge nach Num-\nund Sonderfahrzeugen mit auswechsel-\nmer 2-                                   15,50 m,\nbaren land- oder forstwirtschaftlichen\nAnbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit                    2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-\nangebauten Geräten für die Straßenun-                         schine mit Sattelanhänger), wenn die\nterhaltung                                3,00m,              höchstzulässigen Teillängen des Sattel-\n3. bei Anhängern hinter Krafträdern           1,00m,              anhängers\na) Achse Zugsattelzapfen bis zur hin-\n4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten\nteren Begrenzung 12,00 m und\nvon Kühlfahrzeugen, die für die Beförde-\nrung von Gütern in temperaturgeführtem                       b) vorderer Überhangradius 2,04 m\nZustand bestimmt und geeignet sind und                       nicht überschritten werden,               16,50 m,\na) entsprechend den Klassen B, C, E                     3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem\nund F der Anlage 1 des Übereinkom-                       oder zwei Anhängern) - ausgenommen\nmens vom 1. September 1970 über                          Züge nach Nummer 4 -                      18,00 m,\ninternationale Beförderungen leicht\nverderblicher Lebensmittel und über                 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen\ndie besonderen Beförderungsmittel,                       mit einem Anhänger bestehen, wenn die\ndie für diese Beförderungen zu ver-                      höchstzulässigen Teillängen, parallel zur\nwenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II                         Längsachse des Zuges gemessen,\nS. 565), ausgerüstet sind und                            a) größter Abstand zwischen dem vor-\ndersten äußeren Punkt der Ladeflä-\nb) Seitenwände einschließlich der Wär-\nche hinter dem Führerhaus des Last-\nmedämmung in einer Dicke von min-\nkraftwagens und dem hintersten\ndestens 45 mm haben,                  2,60 m.\näußeren Punkt der Ladefläche des\nUnberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen                      Anhängers der Fahrzeugkombination,\ndurch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Be-                 abzüglich des Abstands zwischen der\nfestigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungs-                    hinteren Begrenzung des Kraftfahr-\nzone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs-                     zeugs und der vorderen Begrenzung\nleuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger,                  des Anhängers, ·1 s,65 m und\nUmrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit-               b) größter Abstand zwischen dem vor-\nliche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite                 dersten äußeren Punkt der Lade-\nvon Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfän-                  fläche hinter dem Führerhaus des\nger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei                     Lastkraftwagens und dem hintersten","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                       967\näußeren Punkt der Ladefläche des\n(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden\nAnhängers der Fahrzeugkombination\n16,00 m                                             in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-\nzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade\nnicht überschritten werden,                18,35 m.      um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abwei-\nchend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher\nBei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen\nbeim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den\njedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen ein-\nKreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen\nschließlich Aufbau.\nüberschreiten.\"\n(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs\n9. § 34 b wird wie folgt geändert:\noder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei\nvoll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgescho-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladeprit-                  1. In Satz 1 wird der Wert „ 1,5 t\" durch den Wert\nschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließ-                    ,,2,00 t\" ersetzt.\nlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile\n(§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahr-              2. In Satz 3 wird der Wert „ 18 t\" durch den Wert\nzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraft-                   ,,24,00 t\" ersetzt.\nfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhän-\nger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinatio-       b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugein-            ,,(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn\nrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in          zwischen der ersten und letzten Laufrolle höch-\nder § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres                stens mit 9,00 t je Meter belasten.\"\nTätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Per-\nsonen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränder- · 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\nliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen\ndiese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Aus-              ,,Jedoch    genügt   bei Fahrrädern  mit Hilfsmotor,   Klein-\ngangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.                krafträdern    und   Leichtkrafträdern eine  Profiltiefe  von\nmindestens 1 mm.\"\n(6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4\nfestgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen\ndurch Luftansaugleitungen, Anschläge für austausch-     11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt:\nbare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische          ,,(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\nEinrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebüh-             gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-\nnen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auf-       zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\nfahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und           als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den\nandere Nebenaggregate an der Stirnseite des Auf-            vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse\nbaus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur,        ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motor-\nwenn durch die genannten Einrichtungen die Lade-            bremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Ein-\nfläche weder direkt noch indirekt verlängert wird.          richtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine\nLeistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung\n(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen         beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und\nzum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der       6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit\nLänge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längen-       einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei\nüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen        Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nSicherung und Stabilisierung des zulässigen Über-          mehr als 9 t muß die Betriebsbremse den Anforderun-\nhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug-            gen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern\nkombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung          nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast\nauch über die Ladestützen hinausragt.                      verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t\nbeträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für\n(8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen\nkeine Toleranzen gewährt werden.\"                           1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\n8. Nach § 32 c wird eingefügt:                                      und\n2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstge-\n,,§ 32d                                 schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekenn-\nKurvenlaufeigenschaften                           zeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h betrieben werden.\"\n(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen\nmüssen so gebaut und eingerichtet sein, daß ein-\n12. In§ 41 a Abs. 1 werden die Wörter „vom 27. Februar\nschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträ-\n1980 (BGBI. 1 S. 184)\" durch die Wörter „in der\nger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 °\nFassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989\nüberstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius\n(BGBI. 1 S. 843)\" ersetzt.\nvon 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.\nDabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-\nzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraft-     13. In § 49 a Abs .. 9 Satz 1 werden nach dem Wort\nfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt          ,,Schlußleuchten,\" die Wörter „Nebelschlußleuchten,\nwerden.                                                     Spurhalteleuchten, Umrißleuchten,\" eingefügt.","968                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                            3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes\n„4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder                      im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kenn-\nNotfallrettung besonders eingerichtet und nach                  zeichens),\ndem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen                     4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-\nanerkannt sind, ...                                             kraftwagens für bestimmte Personenbeförde-\nrungen),\n15. In § 53b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden                     5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerver-\njeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                      zeichnisses),\nfolgende Wörter angefügt:\n6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen\n„sie müssen im oder am               Fahrzeug mitgeführt               und Zügen einschließlich austauschbarer\nwerden.\"                                                               Ladungsträger),\n7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen\n16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                               und Zügen einschließlich mitgeführter aus-\n„5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen                           tauschbarer Ladungsträger),\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-             8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeig-\nliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit                     nete Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als                     dern),\n3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel\nzusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach            9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe),\nhinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd                10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe),\nbeträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung\nzusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Num-               11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage),\nmer 1 nicht erforderlich.\"                                  12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschba-\nrer Ladungsträger als Fahrzeugteile),\n17. In§ 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang                 13. § 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Kran-\nvon Satz 5 (alt) wird das Wort „Sie\" durch das Wort                    kenfahrstühlen),\n,,Kennzeichen\" ersetzt.\n14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeu-\ngen als Pannenhilfsfahrzeuge),\n18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit\nAusnahme der in\" die Wörter,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2               15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit\noder in\" eingefügt.                                                     Abschleppachsen       abgeschleppter     Fahr-\nzeuge),\n19. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-                         Schulbussen),\ngefügt:                                                        17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und\n,, 1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außen-                   Ausstiege von Kraftomnibussen),\nkanten;\".                                            18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel),\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 19. § 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs-\nkennzeichen),\n„2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von\nFahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;\".                20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler),\nc) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein-                    21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler),\ngefügt:\n22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z\"),\n,,3c. des§ 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurven-\n23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung),\nlaufeigenschaften;\".\nd) In Nummer 13 wird die Angabe „ 15, 16\" durch die               24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Haupt-\nAngabe „ 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16\" ersetzt.                     untersuchung bei erstmals in den Verkehr\ngekommenen Personenkraftwagen),\ne) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:\n25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der\n.. 19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,\nUntersuchungen),\nAbs. 2 Satz 1 Ibis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3\nSatz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung          26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonder-\noder Kenntlichmachung von Anbaugeräten                  untersuchungen),\noder Hubladebühnen;\".                              27. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Behinderten-\nTransportfahrzeuge),\n20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n28. Anlage IX (Prüfplakette),\na) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vor-\n29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung,\nschriften werden gestrichen:\nMitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid).\n1. § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-\nleuchten),                                          b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3\n2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen),                       (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                      969\nschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)               § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahr-\nwird eingefügt:                                                    zeugkombinationen)\n,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kenn-             ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-\nzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6                 sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden\nBuchstabe I und m)                                         Anhänger anzuwenden.\ngilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhän-                § 32 Abs. 8 (Toleranzen)\nger ab 1 . Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in           ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4\nden Verkehr gekommenen Anhänger                                 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzu-\nwenden.\"\n1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14\nmehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994\nSatz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird\nund\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\nals 2 t ist spätestens bis 31 . Oktober 1994                ,,§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)\nDie Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der\nein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen.                Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens\nMit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Haupt-               bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung\nuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vor-                    auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durch-\nschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29               geführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einlei-\nAbs. 2a bescheinigt wird.\"                                      tungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sach-\ngebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berech-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\nnung des Hubraums) ~ird eingefügt:\n1990 II S. 885, 1102).\"\n,,§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Per-             g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18\nsonenkraftwagen)                                           (EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvor-\nist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personen-                  schrift eingefügt:\nkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer\n,,§ 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im\nBetriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an\nAnhang Buchstabe f anzuwendenden Bestim-\nerstmals in den Verkehr kommen. Andere Perso-\nmung (Richtlinie 91/422/EWG)\nnenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 ent-\nsprechen.\"                                                      ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in\nden Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.\"\nd) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1             h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5\nBuchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-             (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von\nlichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe ,,§ 32                   mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\" durch die Angabe,,§ 32                ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\nden Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeu-\ngen)\ne) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3\nist spätestens\n(Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von                  1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr\nFahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)                     kommende Kraftfahrzeuge,\nund zu§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von               2. ab 1 . Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr\nFahrzeugkombinationen) werden durch folgende                        kommende Anhänger und\nÜbergangsvorschriften ersetzt:\n3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen\n,,§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelan-                  Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli\nhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen                     1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge\nsowie von Fahrzeugkombinationen nach Art\neines Sattelkraftfahrzeugs)                                anzuwenden.\"\nSattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-          i)  Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt\nmals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelan-               ,, Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V (~enn-\nhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m              zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Uber-\nist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4            gangsvorschrift eingefügt:\nNr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkom-               „Anlage VIII Abschnitt 2.1 .3 (Zeitabstand der\nbinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet                 Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge)\nwerden.\nist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden.\"\n§ 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen\n(Lastkraftwagen mit einem Anhänger))                21. Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt:\ngilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die          „Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für\nTeillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen          die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-\noder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erst-                kennzeichen\".\nmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis\nzum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden;         22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V\nfür sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3.                             (Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen.","970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n23. Anlage VIII wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\na) Abschnitt 2.1 .3 wird wie folgt gefaßt:                 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO\n„2.1.3 Kraftomnibusse und andere                        (1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung\nKraftfahrzeuge mit mehr als                 zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBI. 1S. 263) werden\n8 Fahrgastplätzen              12 3 12\".     die Wörter „Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düssel-\nb) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach      dorf 27, Bismarckweg 9\" durch die Wörter „Zentrale Mili-\ndem Wort „Selbstfahrende\" die Wörter „und ange-       tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf,\" ersetzt.\nhängte\" eingefügt.\n(2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nc) In Abschnitt 2.1. 7 werden in der Überschrift nach     12. November 197q (BGBI. 1 S. 1663) wird aufgehoben.\ndem Wort „Anhänger\" die Wörter ,,(ausgenommen\nAnhänger nach 2.1.6)\" eingefügt.                         (3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nd) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter                   22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562), geändert durch Artikel 2\n,,mit mehr als 8 Fahrgastplätzen        12 3 12\"      Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\ngestrichen.                                           S. 1489), wird aufgehoben.\n24. Der Anhang wird wie folgt geändert:                         (4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni\n1988 (BGBI. 1 S. 741) wird aufgehoben.\na) Vor den zu§ 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestim-\nmungen wird eingefügt:                                  (5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2392) wird aufgehoben.\n,,§ 30c    Anhang 1,        der Richtlinie 74/\nAbs.2      Nr. 1, 2,        483/EWG des Rates                                  Artikel 3\n5 und 6,         vom 17. September\nAnhang II        1974 zur Anglei-                Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nchung der Rechts-         Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-\nvorschriften der Mit-  nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt\ngliedstaaten     über  geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober\ndie     vorstehenden    1991 (BGBI. 1 S. 1992) wird wie folgt geändert:\nAußenkanten       bei\nKraftfahrzeugen         1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort\n(ABI. EG Nr. L 266          ,,Zügen\" durch das Wort „Fahrzeugkombinationen\"\nS.    4),    geändert       ersetzt.\ndurch die               2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\na) Richtlinie               ,,§ 32 Abs. 1, 2\n79/488/EWG der             § 69a Abs. 3 Nr. 2\"\nKommission vom          durch das Zitat\n18. April 1979          ,,§ 32 Abs. 1 bis 4\n(ABI. EG Nr.               § 69a Abs. 3 Nr. 2\"\nL 128 S. 1),            ersetzt.\nb) Richtlinie           3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\n87/354/EWG des          ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.\nRates vom                  § 32 Abs. 1, 2\n25. Juni 1987              § 69a Abs. 5 Nr. 3\"\n(ABI. EG Nr.            durch das Zitat\nL 192 S. 43).\"          ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.\n§ 32 Abs. 1 bis 4\nb) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzu-             § 69a Abs. 5 Nr. 3\"\nwendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e                ersetzt.\nder Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender\nBuchstabe wird angefügt:                             4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift „Kurvenlauf-\n„f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom              eigenschaften\" sowie folgende Nummern eingesetzt:\n15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21).\"\nLfd.    Tatbestand           StVZO           Regelsatz\nc) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und§ 51 b anzuwen-          Nr.                                          in DM\nund Fahr-\ndenden Bestimmungen werden die Wörter\nverbot\n„Abschnitte      der ECE-Regelung\n1, 2, 5, 6       Nr. 53 über den               ,,54c: Kraftfahrzeug oder   § 32d Abs. 1, 2  100\nund Anhang 3     Anbau der Beleuch-                   Fahrzeugkombi-       Satz 1\ntungs- und Lichtsi-                  nation in Betrieb    § 69a Abs. 3\ngnaleinrichtungen                    genommen, ob-        Nr. 3c\nan        Krafträdern                wohl die vorge-\n(BGBI.      1986    II               schriebenen Kur-\ns. 1012).\"                           venlaufeigen-\nschatten nicht ein-\ngestrichen.                                                        gehalten waren","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                971\nArtikel 4\nLfd. Tatbestand            StVZO           Regelsatz\nNr .                                       in DM             Änderung der Fahrzeugregisterverordnung\nund Fahr-\nverbot        In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverord-\nnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), geändert\n54b  Als Halter die        § 31 Abs. 2     150\"        durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990\nInbetriebnahme        i.V.m. § 32d                (BGBI. 1 S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort\neines      Kraftfahr- Abs. 1, 2                   „Vereinigung\" ein Komma und die Wörter „Anschrift des\nzeugs oder einer      Satz 1                      Halters\" eingefügt.\nFahrzeugkombi-        § 69a Abs. 5\nnation angeordnet     Nr. 3\noder zugelassen,\nobwohl die vorge-\nschriebenen Kur-                                                          Artikel 5\nvenlaufeigen-                                                           Inkrafttreten\nschatten nicht ein-\ngehalten waren                                      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. April 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}