{"id":"bgbl1-1992-23-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=3","order":6,"title":"Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-KostV)","law_date":"1992-04-24T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                 963\nAllgemeine Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\n(BGA-KostV)\nVom 24. April 1992\nAuf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung        (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1\neines Bundesgesundheitsamtes, der durch Artikel 18 des      Nr. 1 und 2 genannten Mittel, Geräte, Verfah-\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni          ren oder eines Atemgiftes ist zusätzlich zu\n1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung   den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 je\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom      Einsatz eine Gebühr zu erheben von               1 200 DM.\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) sowie in Verbindung mit\n(4) Zusätzlich wird für die Eintragung eines\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und mit dem Organisa-        in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 2\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet    genannten Mittels, Gerätes oder Verfahrens\nder Bundesminister für Gesundheit:                          in die Liste nach§ 10c des Bundes-Seuchen-\ngesetzes eine Gebühr erhoben von                   100 DM.\n§ 1                                                          §3\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amtshand-         Die Gebühren betragen für die Prüfung zur\nlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser           Bestimmung\nKostenverordnung, soweit dafür nicht andere Vorschriften    1. der mikrobiziden Wirkung eines Desinfek-\ngelten.                                                         tionsmittels                                 5 000 DM,\n§2                             2. des      praktischen    Desinfektionswertes\neines chemischen oder chemo-thermi-\n(1) Die Gebühren für die Prüfung auf                         schen Desinfektionsverfahrens                5 000 DM,\nBrauchbarkeit nach § 10 c des Bundes-Seu-\nchengesetzes betragen                                       3. des      praktischen    Desinfektionswertes\neines physikalischen Desinfektionsver-\n1. bei einem zur Vertilgung von Ratten und                      fahrens                                      5 000 DM,\nHausmäusen bestimmten Mittel gegen\neine dieser Wildnagetierarten im Labor-                 einschließlich der Aufnahme des Desinfek-\ntionsmittels oder -verfahrens in die Liste nach\ntest:\n§ 1Oe des Bundes-Seuchengesetzes.\na) Haftgift                                  5 000DM,\nb) Fraßgifte als Fertigköder                 3900DM,                                  §4\nc) Fraßgifte in Selbstherstellung            4 700DM,      (1) Die Gebühr für die Genehmigung eines\nd) Tränkgifte                                S000DM,    Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des\nGesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-\ne) mechanische Verfahren (Geräte)            5000DM,    krankheiten beträgt                                200 DM.\n2. bei den nachfolgenden Mitteln, Geräten\n(2) Erfordert die Genehmigung nach\noder Verfahren für jeden einzelnen Ein-\nAbsatz 1 eine Untersuchung auf toxikologi-\nsatz, der jeweils mit unterschiedlichen\nsche Unbedenklichkeit und der Dichtigkeit\nKonzentrationen oder Aufwandmengen\ngegen Bakteriendurchwanderung, beträgt die\ngegenüber unterschiedlichen Tierarten,\nGebühr                                           2300 DM.\n-stadien oder -stämmen durchzuführen\nist:                                                                                  §5\na) Mittel zur Vertilgung von Gliedertieren\ndurch Sprühen, Spritzen, Streuen,                     Für die Zulassung einer Ausnahme nach\nStäuben, Streichen oder Einreiben       3300 DM,   § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes beträgt die\nGebühr                                             100 DM.\nb) Vernebelungs-, Räucher-, Verdamp-\nfungs- oder Begasungsmittel; Fraßgift   4300 DM,                                 §6\nc) Ausbringungsgerät                         1 200 DM,     (1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten\nd) physikalische Mittel oder physikalisch-              Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich\nchemische Verfahren zum Fangen,                    hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nVertilgen oder fernhalten von Schäd-               der danach zu erhebenden Gebühren erhöht werden. Der\nlingen                                  2 700 DM.  Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung\nder Gebühr zu rechnen ist.\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2\nerhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeit-                     (2) Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren\nwirkung jeweils um die Hälfte.                              können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung                                       §8\nverbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und\ndie Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige        (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-\nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner             tungskostengesetzes zu erstatten.\nsowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse andererseits           (2) § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\ndies rechtfertigen. Auf Antrag des Gebührenschuldners\nkönnen die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren            (3) Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines ange-\nbis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies aus Grün-      messenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich\nden der Billigkeit geboten ist oder an der Amtshandlung ein   entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.\nöffentliches Interesse besteht.\n§9\n§7\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.\nFür Bescheinigungen, Beglaubigungen\nund nicht einfache schriftliche Auskünfte, die                   (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Kostenverordnung\nauf Antrag vorgenommen werden, beträgt die                    für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes vom\nGebühr                                            100 DM.     19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1531) außer Kraft.\nBonn, den 24. April 1992\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}