{"id":"bgbl1-1992-23-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens","law_date":"1992-05-04T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["982                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnordnung\nzur Ergänzung der Anordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom\nVom 5. April 1992\nIn Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf\ndem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundes-\npost Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 438) übertragen wir die dort\ngenannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom.\nSoweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entschei-\ndung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter\nAnordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter\ndes Fernmeldewesens.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1992\nDeutsche Bundespost Telekom\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFreundlieb\nBekanntmachung\nüber die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen\ndes ERP-Sondervermögens\nin das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens\nVom 4. Mal 1992\nAuf Grund des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-\nSondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21\nAbs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die\nverzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldver-\nschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften\ndes Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.\nDie Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.\nBonn, den 4. Mai 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKöhler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}