{"id":"bgbl1-1992-23-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=17","order":10,"title":"Neufassung der Sonderurlaubsverordnung","law_date":"1992-04-29T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                    9n\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend der\nWortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1\nS. 1122) und\n2. den am 1. Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 29. April\n1992 (BGBI. 1 S. 972).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erfassen auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\ns. 713).\nBonn, den 29. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","978                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)\n§ 1                               liehe Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt\nUrlaub                             entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf\nzur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte                 eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten\n§5\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu                                 Urlaub für Zwecke\ngewähren                                                               der militärischen und zivilen Verteidigung\nund entsprechender Einrichtungen\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-\nmungen,                                                        Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im\nSinne des§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-\nnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-\nlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch\nnen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes\nprivate Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,\ndurch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder            zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur         Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heran-\nÜbernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß    ziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum\ner sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-    Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den\nben hat.                                                   örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentli-  Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotret-\nches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber        tungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum\nzur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus-           freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden\nübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol-        öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich\ndung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-        nach§ 8.\ngegenstehen.\n§6\n§2                                          Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\n(weggefallen)                             Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der\nBeamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften\n§3                               oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder\nUrlaub                             Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf\nzur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres            Bezirksebene}, wenn der Beamte als Mitglied eines\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach       Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-       Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt\nres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert       werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155),           Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-\nist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter             ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr\nWegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu           bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzu-\ngewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent-          rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-\ngegenstehen.                                                    schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht\n§4                               oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin             chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub\nnach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub       des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach\nunter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines             Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde\ngeschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig          kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-\nArbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-        bar nachgeordnete Behörden übertragen.","-Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                 979\n§7                                 b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-\nUrlaub                                  kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,\nfür fachliche, staatspolitische,                     wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-\nkirchliche und sportliche Zwecke                       bund angeschlossenen Verband oder Verein als\nTeilnehmer benannt worden ist,\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;\nBesoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen                                          9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-\ngen internationaler Sportverbände, denen der Deut-\n1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-\nverband angehören, Mitgliederversammlungen und\ntungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen\nVorstandssitzungen des Nationalen Olympischen\ndurchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die\nKomitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-\ndienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;\nschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie\n2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und                Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-\nmündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung          ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.\nim Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.\nWirtschaftsakademien;\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-\nschen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung\nnicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die                              §8\nFörderungswürdigkeit von der zuständigen obersten                             Dauer des Urlaubs\nBundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere                         in den Fällen der §§ 5 und 7\nregelt der Bundesminister des Innern;\nUrlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung        Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in\nzum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit     besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nals ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die          staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-\nLehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der            schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu\nöffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der     zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\nfreien Jugendhilfe(§ 75 des Achten Buches des Sozial-     diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\ngesetzbuchs) durchgeführt werden;                         übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er\nfünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\naktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen\nParteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an        Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportli-\nBundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der       chen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-\nBeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als      reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-\nDelegierter teilnimmt;\nWettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher         auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter       und 4 gilt entsprechend.\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf\nBundes- oder Landesebene handelt und der Beamte                                        §9\nals Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-\nnimmt;                                                                               Urlaub\nzur Ausübung einer Tätigkeit\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane                  in öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen                    oder überstaatlichen Einrichtungen\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                      oder zur Wahrnehmung\nschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan                      von Aufgaben der Entwicklungshilfe\noder Gremium angehört, und für die Teilnahme an\nTagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli-       (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptbe-\ngionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde-         ruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder\nrung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-  überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die\ngionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied       Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung\neines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli-       zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-\ngionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen     hörde.\ndes Deutschen Evangelischen Kirchentages und des             (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-\nDeutschen Katholikentages;                               mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen\n8. für die aktive Teilnahme                                   zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nUrlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von\na) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und      einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe\nEuropameisterschaften, internationalen sportlichen    nicht entgegenstehen.\nLänderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-\nbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der              (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe\nBeamte von einem dem Deutschen Sportbund              kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der\nangeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt        Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\nworden ist,                                           gegenstehen.","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                                (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht\nUrlaub                           genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-\nfür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung           ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,\ndurch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs\nFür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im         Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit\nAusland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter           jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die\nFortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-        oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-\nten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-    ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.\nesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-\nschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.\n§ 14\nEin weiterer Ur1aub zu einem solchen Zweck darf frühe-\nstens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs                                   Verfahren\naus diesem Anlaß gewährt werden.\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich\n§ 11                             nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.\nUrlaub für Famlllenhelmfahrten\n(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1                                    § 15\nNr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung                                    Widerruf\nwird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun\nArbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten             (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei\ngewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf        einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden\nTagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf     dienstlichen Gründen.\nArbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf           (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\nTrennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver-     Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit-     wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu\npunkt das Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-   vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als\n150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem\nDienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht                                        § 16\ngewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen                           Ersatz von Aufwendungen\nbesonders ungünstig sind.\n(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\n(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-  Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-\nheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13        mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts\nAbs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt           ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs. 2\nwird, bis zu drei Arbeitstagen Ur1aub unter Fortzahlung der  ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite\nBesoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.       zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind\nanzurechnen.\n§ 12\n(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-\nUrlaub aus persönlichen Anlässen                  lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom         § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbe-\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich       hörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung      Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\neinschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder         dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nErneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort-    dient.\nzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende                                          § 17\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.                                              Besoldung\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. B.        (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die\nEheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech-        in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-       genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.\ngen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem\nnotwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche             (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll         § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die\nnicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen       Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der\nZweck hätte verwendet werden können.                         Wert der Zuwendungen gering ist.\n§ 13                                                          § 18\nUrlaub In anderen Fällen                                          Geltungsbereich\n(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt          Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche    sprechend.\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei\n§ 19\nMonate kann nur in besonders begründeten Fällen durch\ndie oberste Dienstbehörde bewilligt werden.                                           (1nkrafttreten)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                  981\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992\n-1 BvR 890/84 und 1 BvR 74/87-wird folgende Entscheidungsformel veröffent-\nlicht:\n§ 1 Absatz 1 des hessischen Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der\nJugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. August 1983 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 130) ist mit Artikel 12\nAbsatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er die Arbeitgeber\nverpflichtet, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzu-\nzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen sind.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. April 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nAnordnung\nzur Ergänzung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen\nim Bereich der Deutschen Bundespost Telekom\nVom 5. AprU 1992\n1.\nIn Ergänzung unserer Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nBeamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom vom\n28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 437) übertragen wir die Ausübung des dort\ngenannten Rechts für ihren Geschäftsbereich auch den Präsidenten der Direk-\ntionen Telekom.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und\nBeamtinnen vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1992\nDeutsche Bundespost Telekom\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFreundlieb","982                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnordnung\nzur Ergänzung der Anordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom\nVom 5. April 1992\nIn Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf\ndem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundes-\npost Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 438) übertragen wir die dort\ngenannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom.\nSoweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entschei-\ndung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter\nAnordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter\ndes Fernmeldewesens.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1992\nDeutsche Bundespost Telekom\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFreundlieb\nBekanntmachung\nüber die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen\ndes ERP-Sondervermögens\nin das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens\nVom 4. Mal 1992\nAuf Grund des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-\nSondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21\nAbs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die\nverzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldver-\nschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften\ndes Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.\nDie Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.\nBonn, den 4. Mai 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKöhler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}