{"id":"bgbl1-1992-23-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":23,"date":"1992-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1992-04-23T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["962                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 23. April 1992\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-            in Hamburg                               19 709 000 DM,\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                Bremen                               8158 000 DM,\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten\nBerlin                              35 720 000 DM,\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1                                                    769 800 000 DM.\ninsgesamt\nS. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nEntschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\n§ 1                               Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                     an Nordrhein-Westfalen                224 196 000 DM,\nund Lastenanteile des Bundes\nBayern                             115 517 000 DM,\nund der 11 alten Bundesländer (Länder)\nim Rechnungajahr 1990                              Hessen                              46 689 000 DM,\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-               Rheinland-Pfalz                   339 447 000 DM,\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-                 Hamburg                                745 000 DM,\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden\nBerlin                             202 413 000 DM,\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1990 betragen:\nin den Ländern (außer Berlin)       1 349 094 000 DM,        insgesamt                             929 007 000 DM.\nin Berlin                             238 133 000 DM,        (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\ngen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\ninsgesamt                           1 587 227 000 DM.\nführen an den Bund folgende Beträge ab:\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-            Baden-Württemberg                       62 431 000 DM,\ngungsaufwendungen beträgt:\nNiedersachsen                           15 413 000 DM,\nin den Ländern (außer Berlin)         674 547 000 DM,\nSchleswig-Holstein                      25 068 000 DM,\nin Berlin                             142 880 000 DM,\nSaarland                                 4 999 000 DM,\ninsgesamt                             817 427 000 DM.        Bremen                                   3 669 000DM,\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-                                                111 580 000 DM.\ninsgesamt\nwendungen betragen:\nin Nordrhein-Westfalen                                       (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\n207 125 000 DM,\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\nBayern                            136 239 000 DM,    den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nBaden-Württemberg                 116 857 000 DM,     nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\naufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nNiedersachsen                      88 204 000 DM,\nsind.\nHessen                             68 675 000 DM,                                  §2\nRheinland-Pfalz                    44 842 000 DM,                             Inkrafttreten\nSchleswig-Holstein                 31412000 DM,         Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\nim Saarland                            12 859 000 DM,    kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. April 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                 963\nAllgemeine Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\n(BGA-KostV)\nVom 24. April 1992\nAuf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung        (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1\neines Bundesgesundheitsamtes, der durch Artikel 18 des      Nr. 1 und 2 genannten Mittel, Geräte, Verfah-\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni          ren oder eines Atemgiftes ist zusätzlich zu\n1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung   den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 je\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom      Einsatz eine Gebühr zu erheben von               1 200 DM.\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) sowie in Verbindung mit\n(4) Zusätzlich wird für die Eintragung eines\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und mit dem Organisa-        in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 2\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet    genannten Mittels, Gerätes oder Verfahrens\nder Bundesminister für Gesundheit:                          in die Liste nach§ 10c des Bundes-Seuchen-\ngesetzes eine Gebühr erhoben von                   100 DM.\n§ 1                                                          §3\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amtshand-         Die Gebühren betragen für die Prüfung zur\nlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser           Bestimmung\nKostenverordnung, soweit dafür nicht andere Vorschriften    1. der mikrobiziden Wirkung eines Desinfek-\ngelten.                                                         tionsmittels                                 5 000 DM,\n§2                             2. des      praktischen    Desinfektionswertes\neines chemischen oder chemo-thermi-\n(1) Die Gebühren für die Prüfung auf                         schen Desinfektionsverfahrens                5 000 DM,\nBrauchbarkeit nach § 10 c des Bundes-Seu-\nchengesetzes betragen                                       3. des      praktischen    Desinfektionswertes\neines physikalischen Desinfektionsver-\n1. bei einem zur Vertilgung von Ratten und                      fahrens                                      5 000 DM,\nHausmäusen bestimmten Mittel gegen\neine dieser Wildnagetierarten im Labor-                 einschließlich der Aufnahme des Desinfek-\ntionsmittels oder -verfahrens in die Liste nach\ntest:\n§ 1Oe des Bundes-Seuchengesetzes.\na) Haftgift                                  5 000DM,\nb) Fraßgifte als Fertigköder                 3900DM,                                  §4\nc) Fraßgifte in Selbstherstellung            4 700DM,      (1) Die Gebühr für die Genehmigung eines\nd) Tränkgifte                                S000DM,    Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des\nGesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-\ne) mechanische Verfahren (Geräte)            5000DM,    krankheiten beträgt                                200 DM.\n2. bei den nachfolgenden Mitteln, Geräten\n(2) Erfordert die Genehmigung nach\noder Verfahren für jeden einzelnen Ein-\nAbsatz 1 eine Untersuchung auf toxikologi-\nsatz, der jeweils mit unterschiedlichen\nsche Unbedenklichkeit und der Dichtigkeit\nKonzentrationen oder Aufwandmengen\ngegen Bakteriendurchwanderung, beträgt die\ngegenüber unterschiedlichen Tierarten,\nGebühr                                           2300 DM.\n-stadien oder -stämmen durchzuführen\nist:                                                                                  §5\na) Mittel zur Vertilgung von Gliedertieren\ndurch Sprühen, Spritzen, Streuen,                     Für die Zulassung einer Ausnahme nach\nStäuben, Streichen oder Einreiben       3300 DM,   § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes beträgt die\nGebühr                                             100 DM.\nb) Vernebelungs-, Räucher-, Verdamp-\nfungs- oder Begasungsmittel; Fraßgift   4300 DM,                                 §6\nc) Ausbringungsgerät                         1 200 DM,     (1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten\nd) physikalische Mittel oder physikalisch-              Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich\nchemische Verfahren zum Fangen,                    hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nVertilgen oder fernhalten von Schäd-               der danach zu erhebenden Gebühren erhöht werden. Der\nlingen                                  2 700 DM.  Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung\nder Gebühr zu rechnen ist.\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2\nerhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeit-                     (2) Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren\nwirkung jeweils um die Hälfte.                              können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung                                       §8\nverbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und\ndie Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige        (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-\nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner             tungskostengesetzes zu erstatten.\nsowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse andererseits           (2) § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\ndies rechtfertigen. Auf Antrag des Gebührenschuldners\nkönnen die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren            (3) Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines ange-\nbis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies aus Grün-      messenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich\nden der Billigkeit geboten ist oder an der Amtshandlung ein   entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.\nöffentliches Interesse besteht.\n§9\n§7\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.\nFür Bescheinigungen, Beglaubigungen\nund nicht einfache schriftliche Auskünfte, die                   (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Kostenverordnung\nauf Antrag vorgenommen werden, beträgt die                    für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes vom\nGebühr                                            100 DM.     19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1531) außer Kraft.\nBonn, den 24. April 1992\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                          965\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 24. April 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b,                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nNr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des                              a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hin-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                                    weis eingefügt:\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3                                ,,§ 30c Vorstehende Außenkanten\".\ndes Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), Num-\nmer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes                              b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt:\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 einge-                                  ,,§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr-\nfügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969                                    zeugkombinationen\".\n(BGBI. 1 S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1\nc) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hin-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),\nweis eingefügt:\nAbsatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß                                   ,,§ 32d Kurvenlaufeigenschaften\".\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des                    2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 47\n„Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch\nAbs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nfür Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der\nDeutschen Demokratischen Republik erteilt worden\nBundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach\nsind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nFahrerlaubnissen entsprechen.\"\nArtikel 1\n3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n„Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                             Zulassungsverfahren ausgenommenen\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                     1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                                 sigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart\nVerordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie                                 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nfolgt geändert:                                                                         20 km/h,\n2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m\n*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-\n- ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindig-\nlinien in deutsches Recht umgesetzt:\nkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchst-\n1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/\nEWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außen-             gekennzeichnet sind, - und\nkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192\n3. Leichtkrafträder\nS. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der             müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hin-\nsichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten,\neigenes amtliches Kennzeichen führen.\"\n2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/\nEWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmes-         4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nsungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Stra-\nßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die           „Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in\nRichtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie      Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der\n85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessun-          Anlage III ausgegeben werden.\"\ngen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und\n3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende\nBestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des        5. Nach § 30 b wird eingefügt:\nRates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft-                                ,,§ 30c\nfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur\nVorstehende Außenkanten\nAnpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der            (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen\nbestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an\nhervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unver-\nden technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21 ).                   meidbar gefährden.","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft-            geschlossenen Türen und Fenstern und bei Gerade-\nwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift              ausstellung der Räder.\ngenannten Bestimmungen entsprechen.\"\n(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42\n6. § 31 b wird wie folgt geändert:\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles\na) In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen\" durch          folgendes Maß nicht überschreiten:              4,00 m.\ndas Wort „Fahrzeugen\" ersetzt.\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-\nb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und\nersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden\naller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42\nangefügt:\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles\n„6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1            folgende Maße nicht überschreiten:\nSatz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halb-\nsatz 2),                                           1 . bei Kraftfahrzeugen und Anhängern\n- ausgenommen Sattelanhänger -            12,00 m,\n7. Scheinwerfer und      Schlußleuchten  (§  67\nAbs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).\"                        2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-\nzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,\nderen Nutzfläche durch ein Gelenk unter-\n7. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nteilt ist, bei denen der angelenkte Teil\n,,§ 32                                   jedoch kein selbständiges Fahrzeug dar-\nAbmessungen von Fahrzeugen                           stellt),                                 18,00 m.\nund Fahrzeugkombinationen                        (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mit-\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-         geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42         Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)\nAbs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles           darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der\n- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Win-                 Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht\nterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht über-              überschreiten:\nschreiten:                                                   1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-\n1. allgemein                                  2,50m,              schine mit Sattelanhänger) und Fahr-\nzeugkombinationen (Zügen) nach Art\n2. bei land- oder forstwirtschaftlichen\neines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenom-\nArbeitsgeräten und bei Zugmaschinen\nmen Sattelkraftfahrzeuge nach Num-\nund Sonderfahrzeugen mit auswechsel-\nmer 2-                                   15,50 m,\nbaren land- oder forstwirtschaftlichen\nAnbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit                    2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-\nangebauten Geräten für die Straßenun-                         schine mit Sattelanhänger), wenn die\nterhaltung                                3,00m,              höchstzulässigen Teillängen des Sattel-\n3. bei Anhängern hinter Krafträdern           1,00m,              anhängers\na) Achse Zugsattelzapfen bis zur hin-\n4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten\nteren Begrenzung 12,00 m und\nvon Kühlfahrzeugen, die für die Beförde-\nrung von Gütern in temperaturgeführtem                       b) vorderer Überhangradius 2,04 m\nZustand bestimmt und geeignet sind und                       nicht überschritten werden,               16,50 m,\na) entsprechend den Klassen B, C, E                     3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem\nund F der Anlage 1 des Übereinkom-                       oder zwei Anhängern) - ausgenommen\nmens vom 1. September 1970 über                          Züge nach Nummer 4 -                      18,00 m,\ninternationale Beförderungen leicht\nverderblicher Lebensmittel und über                 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen\ndie besonderen Beförderungsmittel,                       mit einem Anhänger bestehen, wenn die\ndie für diese Beförderungen zu ver-                      höchstzulässigen Teillängen, parallel zur\nwenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II                         Längsachse des Zuges gemessen,\nS. 565), ausgerüstet sind und                            a) größter Abstand zwischen dem vor-\ndersten äußeren Punkt der Ladeflä-\nb) Seitenwände einschließlich der Wär-\nche hinter dem Führerhaus des Last-\nmedämmung in einer Dicke von min-\nkraftwagens und dem hintersten\ndestens 45 mm haben,                  2,60 m.\näußeren Punkt der Ladefläche des\nUnberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen                      Anhängers der Fahrzeugkombination,\ndurch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Be-                 abzüglich des Abstands zwischen der\nfestigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungs-                    hinteren Begrenzung des Kraftfahr-\nzone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs-                     zeugs und der vorderen Begrenzung\nleuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger,                  des Anhängers, ·1 s,65 m und\nUmrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit-               b) größter Abstand zwischen dem vor-\nliche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite                 dersten äußeren Punkt der Lade-\nvon Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfän-                  fläche hinter dem Führerhaus des\nger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei                     Lastkraftwagens und dem hintersten","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                       967\näußeren Punkt der Ladefläche des\n(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden\nAnhängers der Fahrzeugkombination\n16,00 m                                             in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-\nzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade\nnicht überschritten werden,                18,35 m.      um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abwei-\nchend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher\nBei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen\nbeim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den\njedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen ein-\nKreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen\nschließlich Aufbau.\nüberschreiten.\"\n(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs\n9. § 34 b wird wie folgt geändert:\noder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei\nvoll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgescho-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladeprit-                  1. In Satz 1 wird der Wert „ 1,5 t\" durch den Wert\nschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließ-                    ,,2,00 t\" ersetzt.\nlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile\n(§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahr-              2. In Satz 3 wird der Wert „ 18 t\" durch den Wert\nzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraft-                   ,,24,00 t\" ersetzt.\nfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhän-\nger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinatio-       b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugein-            ,,(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn\nrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in          zwischen der ersten und letzten Laufrolle höch-\nder § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres                stens mit 9,00 t je Meter belasten.\"\nTätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Per-\nsonen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränder- · 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\nliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen\ndiese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Aus-              ,,Jedoch    genügt   bei Fahrrädern  mit Hilfsmotor,   Klein-\ngangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.                krafträdern    und   Leichtkrafträdern eine  Profiltiefe  von\nmindestens 1 mm.\"\n(6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4\nfestgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen\ndurch Luftansaugleitungen, Anschläge für austausch-     11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt:\nbare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische          ,,(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\nEinrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebüh-             gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-\nnen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auf-       zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\nfahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und           als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den\nandere Nebenaggregate an der Stirnseite des Auf-            vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse\nbaus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur,        ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motor-\nwenn durch die genannten Einrichtungen die Lade-            bremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Ein-\nfläche weder direkt noch indirekt verlängert wird.          richtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine\nLeistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung\n(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen         beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und\nzum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der       6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit\nLänge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längen-       einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei\nüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen        Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nSicherung und Stabilisierung des zulässigen Über-          mehr als 9 t muß die Betriebsbremse den Anforderun-\nhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug-            gen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern\nkombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung          nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast\nauch über die Ladestützen hinausragt.                      verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t\nbeträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für\n(8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen\nkeine Toleranzen gewährt werden.\"                           1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\n8. Nach § 32 c wird eingefügt:                                      und\n2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstge-\n,,§ 32d                                 schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekenn-\nKurvenlaufeigenschaften                           zeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h betrieben werden.\"\n(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen\nmüssen so gebaut und eingerichtet sein, daß ein-\n12. In§ 41 a Abs. 1 werden die Wörter „vom 27. Februar\nschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträ-\n1980 (BGBI. 1 S. 184)\" durch die Wörter „in der\nger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 °\nFassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989\nüberstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius\n(BGBI. 1 S. 843)\" ersetzt.\nvon 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.\nDabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-\nzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraft-     13. In § 49 a Abs .. 9 Satz 1 werden nach dem Wort\nfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt          ,,Schlußleuchten,\" die Wörter „Nebelschlußleuchten,\nwerden.                                                     Spurhalteleuchten, Umrißleuchten,\" eingefügt.","968                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                            3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes\n„4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder                      im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kenn-\nNotfallrettung besonders eingerichtet und nach                  zeichens),\ndem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen                     4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-\nanerkannt sind, ...                                             kraftwagens für bestimmte Personenbeförde-\nrungen),\n15. In § 53b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden                     5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerver-\njeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                      zeichnisses),\nfolgende Wörter angefügt:\n6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen\n„sie müssen im oder am               Fahrzeug mitgeführt               und Zügen einschließlich austauschbarer\nwerden.\"                                                               Ladungsträger),\n7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen\n16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                               und Zügen einschließlich mitgeführter aus-\n„5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen                           tauschbarer Ladungsträger),\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-             8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeig-\nliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit                     nete Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als                     dern),\n3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel\nzusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach            9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe),\nhinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd                10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe),\nbeträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung\nzusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Num-               11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage),\nmer 1 nicht erforderlich.\"                                  12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschba-\nrer Ladungsträger als Fahrzeugteile),\n17. In§ 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang                 13. § 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Kran-\nvon Satz 5 (alt) wird das Wort „Sie\" durch das Wort                    kenfahrstühlen),\n,,Kennzeichen\" ersetzt.\n14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeu-\ngen als Pannenhilfsfahrzeuge),\n18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit\nAusnahme der in\" die Wörter,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2               15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit\noder in\" eingefügt.                                                     Abschleppachsen       abgeschleppter     Fahr-\nzeuge),\n19. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-                         Schulbussen),\ngefügt:                                                        17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und\n,, 1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außen-                   Ausstiege von Kraftomnibussen),\nkanten;\".                                            18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel),\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 19. § 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs-\nkennzeichen),\n„2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von\nFahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;\".                20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler),\nc) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein-                    21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler),\ngefügt:\n22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z\"),\n,,3c. des§ 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurven-\n23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung),\nlaufeigenschaften;\".\nd) In Nummer 13 wird die Angabe „ 15, 16\" durch die               24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Haupt-\nAngabe „ 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16\" ersetzt.                     untersuchung bei erstmals in den Verkehr\ngekommenen Personenkraftwagen),\ne) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:\n25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der\n.. 19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,\nUntersuchungen),\nAbs. 2 Satz 1 Ibis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3\nSatz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung          26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonder-\noder Kenntlichmachung von Anbaugeräten                  untersuchungen),\noder Hubladebühnen;\".                              27. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Behinderten-\nTransportfahrzeuge),\n20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n28. Anlage IX (Prüfplakette),\na) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vor-\n29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung,\nschriften werden gestrichen:\nMitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid).\n1. § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-\nleuchten),                                          b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3\n2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen),                       (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                      969\nschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)               § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahr-\nwird eingefügt:                                                    zeugkombinationen)\n,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kenn-             ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-\nzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6                 sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden\nBuchstabe I und m)                                         Anhänger anzuwenden.\ngilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhän-                § 32 Abs. 8 (Toleranzen)\nger ab 1 . Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in           ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4\nden Verkehr gekommenen Anhänger                                 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzu-\nwenden.\"\n1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14\nmehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994\nSatz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird\nund\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\nals 2 t ist spätestens bis 31 . Oktober 1994                ,,§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)\nDie Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der\nein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen.                Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens\nMit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Haupt-               bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung\nuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vor-                    auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durch-\nschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29               geführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einlei-\nAbs. 2a bescheinigt wird.\"                                      tungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sach-\ngebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berech-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\nnung des Hubraums) ~ird eingefügt:\n1990 II S. 885, 1102).\"\n,,§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Per-             g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18\nsonenkraftwagen)                                           (EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvor-\nist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personen-                  schrift eingefügt:\nkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer\n,,§ 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im\nBetriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an\nAnhang Buchstabe f anzuwendenden Bestim-\nerstmals in den Verkehr kommen. Andere Perso-\nmung (Richtlinie 91/422/EWG)\nnenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 ent-\nsprechen.\"                                                      ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in\nden Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.\"\nd) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1             h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5\nBuchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-             (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von\nlichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe ,,§ 32                   mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\" durch die Angabe,,§ 32                ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\nden Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeu-\ngen)\ne) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3\nist spätestens\n(Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von                  1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr\nFahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)                     kommende Kraftfahrzeuge,\nund zu§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von               2. ab 1 . Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr\nFahrzeugkombinationen) werden durch folgende                        kommende Anhänger und\nÜbergangsvorschriften ersetzt:\n3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen\n,,§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelan-                  Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli\nhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen                     1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge\nsowie von Fahrzeugkombinationen nach Art\neines Sattelkraftfahrzeugs)                                anzuwenden.\"\nSattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-          i)  Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt\nmals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelan-               ,, Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V (~enn-\nhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m              zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Uber-\nist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4            gangsvorschrift eingefügt:\nNr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkom-               „Anlage VIII Abschnitt 2.1 .3 (Zeitabstand der\nbinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet                 Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge)\nwerden.\nist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden.\"\n§ 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen\n(Lastkraftwagen mit einem Anhänger))                21. Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt:\ngilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die          „Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für\nTeillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen          die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-\noder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erst-                kennzeichen\".\nmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis\nzum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden;         22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V\nfür sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3.                             (Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen.","970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n23. Anlage VIII wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\na) Abschnitt 2.1 .3 wird wie folgt gefaßt:                 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO\n„2.1.3 Kraftomnibusse und andere                        (1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung\nKraftfahrzeuge mit mehr als                 zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBI. 1S. 263) werden\n8 Fahrgastplätzen              12 3 12\".     die Wörter „Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düssel-\nb) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach      dorf 27, Bismarckweg 9\" durch die Wörter „Zentrale Mili-\ndem Wort „Selbstfahrende\" die Wörter „und ange-       tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf,\" ersetzt.\nhängte\" eingefügt.\n(2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nc) In Abschnitt 2.1. 7 werden in der Überschrift nach     12. November 197q (BGBI. 1 S. 1663) wird aufgehoben.\ndem Wort „Anhänger\" die Wörter ,,(ausgenommen\nAnhänger nach 2.1.6)\" eingefügt.                         (3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nd) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter                   22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562), geändert durch Artikel 2\n,,mit mehr als 8 Fahrgastplätzen        12 3 12\"      Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\ngestrichen.                                           S. 1489), wird aufgehoben.\n24. Der Anhang wird wie folgt geändert:                         (4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni\n1988 (BGBI. 1 S. 741) wird aufgehoben.\na) Vor den zu§ 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestim-\nmungen wird eingefügt:                                  (5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2392) wird aufgehoben.\n,,§ 30c    Anhang 1,        der Richtlinie 74/\nAbs.2      Nr. 1, 2,        483/EWG des Rates                                  Artikel 3\n5 und 6,         vom 17. September\nAnhang II        1974 zur Anglei-                Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nchung der Rechts-         Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-\nvorschriften der Mit-  nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt\ngliedstaaten     über  geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober\ndie     vorstehenden    1991 (BGBI. 1 S. 1992) wird wie folgt geändert:\nAußenkanten       bei\nKraftfahrzeugen         1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort\n(ABI. EG Nr. L 266          ,,Zügen\" durch das Wort „Fahrzeugkombinationen\"\nS.    4),    geändert       ersetzt.\ndurch die               2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\na) Richtlinie               ,,§ 32 Abs. 1, 2\n79/488/EWG der             § 69a Abs. 3 Nr. 2\"\nKommission vom          durch das Zitat\n18. April 1979          ,,§ 32 Abs. 1 bis 4\n(ABI. EG Nr.               § 69a Abs. 3 Nr. 2\"\nL 128 S. 1),            ersetzt.\nb) Richtlinie           3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\n87/354/EWG des          ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.\nRates vom                  § 32 Abs. 1, 2\n25. Juni 1987              § 69a Abs. 5 Nr. 3\"\n(ABI. EG Nr.            durch das Zitat\nL 192 S. 43).\"          ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.\n§ 32 Abs. 1 bis 4\nb) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzu-             § 69a Abs. 5 Nr. 3\"\nwendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e                ersetzt.\nder Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender\nBuchstabe wird angefügt:                             4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift „Kurvenlauf-\n„f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom              eigenschaften\" sowie folgende Nummern eingesetzt:\n15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21).\"\nLfd.    Tatbestand           StVZO           Regelsatz\nc) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und§ 51 b anzuwen-          Nr.                                          in DM\nund Fahr-\ndenden Bestimmungen werden die Wörter\nverbot\n„Abschnitte      der ECE-Regelung\n1, 2, 5, 6       Nr. 53 über den               ,,54c: Kraftfahrzeug oder   § 32d Abs. 1, 2  100\nund Anhang 3     Anbau der Beleuch-                   Fahrzeugkombi-       Satz 1\ntungs- und Lichtsi-                  nation in Betrieb    § 69a Abs. 3\ngnaleinrichtungen                    genommen, ob-        Nr. 3c\nan        Krafträdern                wohl die vorge-\n(BGBI.      1986    II               schriebenen Kur-\ns. 1012).\"                           venlaufeigen-\nschatten nicht ein-\ngestrichen.                                                        gehalten waren","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                971\nArtikel 4\nLfd. Tatbestand            StVZO           Regelsatz\nNr .                                       in DM             Änderung der Fahrzeugregisterverordnung\nund Fahr-\nverbot        In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverord-\nnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), geändert\n54b  Als Halter die        § 31 Abs. 2     150\"        durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990\nInbetriebnahme        i.V.m. § 32d                (BGBI. 1 S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort\neines      Kraftfahr- Abs. 1, 2                   „Vereinigung\" ein Komma und die Wörter „Anschrift des\nzeugs oder einer      Satz 1                      Halters\" eingefügt.\nFahrzeugkombi-        § 69a Abs. 5\nnation angeordnet     Nr. 3\noder zugelassen,\nobwohl die vorge-\nschriebenen Kur-                                                          Artikel 5\nvenlaufeigen-                                                           Inkrafttreten\nschatten nicht ein-\ngehalten waren                                      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. April 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","972                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des§ 80 Nr. 2 sowie des§ 89 Abs. 1 Satz 2             haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erzie-\nund Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der                 hungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                    Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen              Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundes-              befindet.\nregierung:\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei\nAusübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter\nArtikel 1                             beim selben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung                     regelmäßigen Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeit-\nbeschäftigung als Arbeitnehmer darf während des\nDie Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember                Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorge-\n1985 (BGBI. 1S. 2322), geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des          setzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäfti-\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie             gung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-\nfolgt geändert:                                                    geldgesetzes zulässigen· Umfang nicht überschreitet.\"\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                 2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub                      ,,(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-\nohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Voll-                  stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab\nendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das                    er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und\nnach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                     gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge                   welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit                nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-\ndem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufge-               hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-\nnommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per-                  ten ist dreimal zulässig.\"\nsonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberech-                    ,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet\ntigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt                oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden,\nleben und                                                        wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf\nWunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\nWechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in                    wichtigen Grund nicht erfolgen kann.\"\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsur-\nlaub von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme,            c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nlängstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres           d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndes Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sor-\ngeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sor-                 ,,(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung\ngeberechtigten Elternteils erforderlich.                             hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüg-\nlich mitzuteilen.\"\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nsolange                                                     3. § 6 erhält folgende Fassung:\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\n,,§ 6\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von\nzwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,                    Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende\nfinden die Vorschriften dieser Verordnung in der bis\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch           wendung.\"\nnimmt.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege   4. Die §§ 7 und 9 werden gestrichen.\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte               5. Der bisherige § 8 wird § 7, der bisherige § 10 wird § 8.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                   973\nArtikel 2                          2. In § 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Jugendwohl-\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung                  fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern\nder freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der            Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nBekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1118) wird           vom 25. April 1977 - BGBI. 1 S. 633, 795)\" durch die\nwie folgt geändert:                                             Worte „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder aner-\nkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Ach-\n1. In § 12 Abs. 9 Nr. 3 wird das Komma hinter dem Wort          ten Buches des Sozialgesetzbuchs)\" ersetzt.\n,,berücksichtigen\" durch einen Punkt ersetzt; Num-\nmer 4 wird gestrichen.                                  3. § 19 wird gestrichen.\n2. Dem § 13 wird folgender Satz 4 angefügt:                 4. Der bisherige § 20 wird § 19.\n„Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt, richtet\nsich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der der\nArtikel 4\nGesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl\nvon Tagen.\"                                                                     Neufassung\nder Erziehungsurlaubsverordnung,\n3. § 17 wird gestrichen.                                                der Erholungsurlaubsverordnung\nund der Sonderurlaubsverordnung\n4. Der bisherige§ 18 wird§ 17.                                 Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErziehungsurlaubsverordnung, der Erholungsurlaubsver-\nordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils gel-\nArtikel 3\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der                                      Artikel 5\nBekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1122) wird\nwie folgt geändert:                                                                Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-\n1. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 4 des          res bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung\nWehrpflichtgesetzes\" durch die Worte,,§ 1 Abs. 4 des     folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wir-\nSoldatengesetzes\" ersetzt.                               kung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den2a April 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","974                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend die\nErziehungsurlaubsverordnung in der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2322),\n2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297) und\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verord-\nnung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1. auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 80\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Ver-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzu 3. auf Grund des § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 29. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                               975\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\n§ 1                            Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-\nspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne         unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung\ndes dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem              (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-\n31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie                        tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-\ngungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge\noder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem\nßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so\nZiel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des\nhaben, einem· Kind, für das sie ohne Personensorge-\nGrundes nachholen.\nrecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1\nAbs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen             (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder\nkönnen, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib-     im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der\nlichen Kind in einem Haushalt leben und                    Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                   gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-\nberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in              kann.\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-              (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des          endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach\nKindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech-     dem Tode des Kindes.\ntigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten\n(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nElternteils erforderlich.\nBeamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nsolange\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht                                       §3\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nWochen, nicht beschäftigt werden darf,                      (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\nmonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende             ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder            während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\n(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor\nnimmt.\ndem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege    ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-          hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben          zu gewähren.\nabweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,\nwenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht               (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-\nsichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der      urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zu-\nNummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil       steht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.             des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten\nUrlaubstage zu kürzen.\n(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-\nübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-\n§4\nben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als           (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung\nArbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit          eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden,          Willen nicht ausgesprochen werden.\nwenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\nüberschreitet.                                               Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und\nauf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,\n§2                            bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-\nlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens        wäre.\nvier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in\nAnspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä-        (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nren, .für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er      bleiben unberührt.","976                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 5                               wendung der Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-\ngrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund\n{1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte\neiner Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf\nAnspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der\nunentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung nach den\nBeihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer\nHeilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz\nTeilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe\nhaben.\nnach den Beihilfevorschriften hat.\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-                                     §6\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu        Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\nmonatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst-       vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\nbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf         Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\nden Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-            ber 1991 geltenden Fassung Anwendung.\nwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge\nnach§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)\nvor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-\n§7\npflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\nnicht überschritten haben.                                       Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nsprechend.\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\nmit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-                                       §8\nstes, wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche\ngrenzschutzärztliche Versorgung in entsprechender An-                                (Inkrafttreten)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                    9n\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 29. April 1992\nAuf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend der\nWortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1\nS. 1122) und\n2. den am 1. Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 29. April\n1992 (BGBI. 1 S. 972).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erfassen auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\ns. 713).\nBonn, den 29. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","978                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)\n§ 1                               liehe Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt\nUrlaub                             entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf\nzur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte                 eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten\n§5\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu                                 Urlaub für Zwecke\ngewähren                                                               der militärischen und zivilen Verteidigung\nund entsprechender Einrichtungen\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-\nmungen,                                                        Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im\nSinne des§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-\nnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-\nlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch\nnen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes\nprivate Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,\ndurch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder            zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur         Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heran-\nÜbernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß    ziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum\ner sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-    Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den\nben hat.                                                   örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentli-  Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotret-\nches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber        tungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum\nzur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus-           freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden\nübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol-        öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich\ndung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-        nach§ 8.\ngegenstehen.\n§6\n§2                                          Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\n(weggefallen)                             Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der\nBeamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften\n§3                               oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder\nUrlaub                             Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf\nzur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres            Bezirksebene}, wenn der Beamte als Mitglied eines\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach       Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-       Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt\nres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert       werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155),           Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-\nist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter             ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr\nWegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu           bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzu-\ngewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent-          rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-\ngegenstehen.                                                    schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht\n§4                               oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin             chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub\nnach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub       des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach\nunter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines             Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde\ngeschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig          kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-\nArbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-        bar nachgeordnete Behörden übertragen.","-Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992                                 979\n§7                                 b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-\nUrlaub                                  kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,\nfür fachliche, staatspolitische,                     wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-\nkirchliche und sportliche Zwecke                       bund angeschlossenen Verband oder Verein als\nTeilnehmer benannt worden ist,\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;\nBesoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen                                          9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-\ngen internationaler Sportverbände, denen der Deut-\n1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-\nverband angehören, Mitgliederversammlungen und\ntungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen\nVorstandssitzungen des Nationalen Olympischen\ndurchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die\nKomitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-\ndienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;\nschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie\n2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und                Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-\nmündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung          ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.\nim Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.\nWirtschaftsakademien;\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-\nschen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung\nnicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die                              §8\nFörderungswürdigkeit von der zuständigen obersten                             Dauer des Urlaubs\nBundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere                         in den Fällen der §§ 5 und 7\nregelt der Bundesminister des Innern;\nUrlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung        Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in\nzum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit     besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nals ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die          staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-\nLehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der            schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu\nöffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der     zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\nfreien Jugendhilfe(§ 75 des Achten Buches des Sozial-     diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\ngesetzbuchs) durchgeführt werden;                         übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er\nfünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\naktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen\nParteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an        Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportli-\nBundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der       chen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-\nBeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als      reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-\nDelegierter teilnimmt;\nWettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher         auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter       und 4 gilt entsprechend.\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf\nBundes- oder Landesebene handelt und der Beamte                                        §9\nals Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-\nnimmt;                                                                               Urlaub\nzur Ausübung einer Tätigkeit\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane                  in öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen                    oder überstaatlichen Einrichtungen\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                      oder zur Wahrnehmung\nschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan                      von Aufgaben der Entwicklungshilfe\noder Gremium angehört, und für die Teilnahme an\nTagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli-       (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptbe-\ngionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde-         ruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder\nrung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-  überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die\ngionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied       Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung\neines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli-       zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-\ngionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen     hörde.\ndes Deutschen Evangelischen Kirchentages und des             (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-\nDeutschen Katholikentages;                               mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen\n8. für die aktive Teilnahme                                   zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nUrlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von\na) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und      einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe\nEuropameisterschaften, internationalen sportlichen    nicht entgegenstehen.\nLänderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-\nbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der              (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe\nBeamte von einem dem Deutschen Sportbund              kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der\nangeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt        Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\nworden ist,                                           gegenstehen.","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                                (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht\nUrlaub                           genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-\nfür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung           ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,\ndurch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs\nFür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im         Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit\nAusland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter           jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die\nFortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-        oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-\nten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-    ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.\nesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-\nschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.\n§ 14\nEin weiterer Ur1aub zu einem solchen Zweck darf frühe-\nstens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs                                   Verfahren\naus diesem Anlaß gewährt werden.\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich\n§ 11                             nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.\nUrlaub für Famlllenhelmfahrten\n(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1                                    § 15\nNr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung                                    Widerruf\nwird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun\nArbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten             (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei\ngewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf        einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden\nTagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf     dienstlichen Gründen.\nArbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf           (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\nTrennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver-     Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit-     wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu\npunkt das Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-   vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als\n150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem\nDienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht                                        § 16\ngewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen                           Ersatz von Aufwendungen\nbesonders ungünstig sind.\n(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\n(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-  Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-\nheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13        mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts\nAbs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt           ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs. 2\nwird, bis zu drei Arbeitstagen Ur1aub unter Fortzahlung der  ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite\nBesoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.       zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind\nanzurechnen.\n§ 12\n(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-\nUrlaub aus persönlichen Anlässen                  lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom         § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbe-\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich       hörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung      Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\neinschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder         dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nErneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort-    dient.\nzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende                                          § 17\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.                                              Besoldung\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. B.        (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die\nEheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech-        in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-       genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.\ngen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem\nnotwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche             (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll         § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die\nnicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen       Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der\nZweck hätte verwendet werden können.                         Wert der Zuwendungen gering ist.\n§ 13                                                          § 18\nUrlaub In anderen Fällen                                          Geltungsbereich\n(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt          Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche    sprechend.\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei\n§ 19\nMonate kann nur in besonders begründeten Fällen durch\ndie oberste Dienstbehörde bewilligt werden.                                           (1nkrafttreten)"]}