{"id":"bgbl1-1992-22-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":22,"date":"1992-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_22.pdf#page=15","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsverordnung","law_date":"1992-04-21T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                                   951\nErste Verordnung\nzur Änderung der Benzinqualitätsverordnung\nVom 21. April 1992\nAuf Grund                                                    3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,, ,,Super\n- des§ 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August             bleifrei\"\" die Worte,,, ,,Super Plus bleifrei\"\" eingefügt.\n1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch Gesetz vom\n25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden        4. In§ 5 Abs. 1 werden die Worte „2a, 2b oder 2c\" durch\nist, verordnet die Bundesregierung,                            die Worte „ 1 a, 1 b, 1 c oder 1 d\" ersetzt.\n- des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          5. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach                                       ,,§ 8\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                             Zugänglichkeit der Normblätter\nDie in § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie\n§ 6 genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth-\nVerlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Nor-\nArtikel 1                             men sind bei dem Deutschen Patentamt in München\nÄnderung der Benzinqualitätsverordnung                   archivmäßig gesichert niedergelegt.\"\nDie Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-\nzeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen vom              6. a) Die bisherigen Anlagen 1 a und 1 b entfallen.\n27. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 969) wird wie folgt geändert:           b) Die bisherige Anlage 2b wird Anlage 1 a, Anlage 2a\nwird Anlage 1 b, Anlage 2c wird Anlage 1 d.\n1. In§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 sowie         c) Die dieser Verordnung beigefügte Anlage wird als\n§ 6 werden die Worte „DIN 51607 Ausgabe Januar                   Anlage 1 c hinter Anlage 1 b eingefügt.\n1988\" durch die Worte „DIN 51607 Ausgabe August\n1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die\nWorte ,,(Anlage 1 a)\", und in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf\nNr. 2 werden die Worte ,,(Anlage 1 b)\" gestrichen.         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. April 1992\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","952        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\nAnlage 1 c\n0 = 100 mm","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                953\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit\nfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nVom 23. April 1992\nAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet\nder Bundesminister des Innern:\n§ 1\nÜbertragung der Zuständigkeit\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2272) wird dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 23. April 1992\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des               Anwärters ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                öffentlichen Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzu-\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der               schlages nach Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit               Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\"\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:                                                  3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:\n„Anlage\nArtikel 1                                                                              (zu § 5)\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-                                  Grundbetrag\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                                     (Monatsbeträge in DM)\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n11 . August 1990 (BGBI. 1S. 1757), wird wie folgt geändert:                                                       2237\nim 1. und 2. Semester\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                 2381\noder Seekadett\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-                                                            2543\nim 3. und 4. Semester\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind\n149 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-               im 5. und 6. Semester\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach              - vor Bestehen der ärztlichen, zahn-\nSatz 1 um je 134 Deutsche Mark.\"                                 ärztlichen, tierärztlichen Vor-\nprüfung oder des ersten Abschnitts\nder pharmazeutischen Prüfung                 2543\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-\n.,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-          ärztlichen, tierärztlichen Vor-\nters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im            prüfung oder des ersten Abschnitts\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1              der pharmazeutischen Prüfung                  2773\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach              im 7. und 8. Semester                           2957\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-              ab dem 9. Semester                              3034\".\ntigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-                                 Artikel 2\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\nSatz 1 nur in Höhe von 74 Deutschen Mark. Das                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991\ngleiche gilt, wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-    in Kraft.\nBonn, den 23. April 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert"]}