{"id":"bgbl1-1992-22-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":22,"date":"1992-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_22.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)","law_date":"1992-04-23T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nGesetz\nüber die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten\n(Erstreckungsgesetz - ErstrG)\nVom 23. April 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Unterabschnitt 3\nBesondere Vorschriften für Urheberscheine\nund Patente für industrielle Muster\nInhaltsübersicht\n§ 16 Urheberscheine und Patente für industrielle Muster\n§ 17 Anspruch auf Vergütung\nTeil 1\n§ 18 Benutzungsrechte an Urheberscheinen\nErstreckung\n§ 19 Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster\nAbschnitt 1                                                  Unterabschnitt 4\nErstreckung auf das in Artikel 3                               Besondere Vorschriften für Marken\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\n§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des\n§ 1  Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutz-          Warenzeichengesetzes\nrechtsanmeldungen                                          § 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Waren-\n§ 2  Löschung von eingetragenen Warenzeichen                         zeichengesetzes\n§ 22 Prüfung angemeldeter Marken\n§3   Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen\n§ 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch\n§ 24 Schutzdauer\nAbschnitt 2\n§ 25 Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände\nErstreckung der in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbestehenden gewerblichen Schutzrechte                                         Abschnitt 3\nauf das übrige Bundesgebiet\nÜbereinstimmende Rechte;\nVorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nErfindungen, Muster und Modelle\n§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutz-\nrechtsanmeldungen                                          § 26 Zusammentreffen von Rechten\n§ 27 Vorbenutzungsrechte\n§ 5 Anzuwendendes Recht\n§ 28 Weiterbenutzungsrechte\nUnterabschnitt 2                        § 29 Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des\nPatentgesetzes\nBesondere Vorschriften für Patente\n§ 6 Wirkung erteilter Patente                                                         Unterabschnitt 2\n§ 7 Wirtschaftspatente                                                Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen\n§ 30 Warenzeichen und Marken\n§ 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente\n§ 31 Sonstige Kennzeichenrechte\n§ 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten\n§ 32 Weiterbenutzungsrecht\n§10 Patentanmeldungen\n§ 11 Recherche\nTeil 2\n§ 12 Prüfung erteilter Patente\nUmwandlung\n§ 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen                          von Herkunftsangaben in Verbandszeichen\n§ 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren                     § 33 Umwandlung\n§ 15 Abzweigung                                                 § 34 Antrag auf Umwandlung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                                 939\n§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes                                                   Teil 4\n§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben                         Änderung von Gesetzen\nund Warenzeichen\n§ 37 Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben           § 47 Änderung des Warenzeichengesetzes\n§ 48 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts\n§ 38 Weiterbenutzungsrecht\nund des Patentgerichts\nTeil 3\nTeil 5\nEinigungsverfahren\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 39 Einigungsstelle\n§ 49 Arbeitnehmererfindungen\n§ 40 Besetzung der Einigungsstelle\n§ 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren\n§ 41 Ehrenamt; Dienstaufsicht\n§ 51 Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren\n§ 42 Verfahren vor der Einigungsstelle\n§ 52 Fristen\n§ 43 Einigungsvorschlag; Vergleich\n§ 53 Gebühren\n§ 44 Unterbrechung der Verjährung\n§ 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n§ 45 Kosten des Einigungsverfahrens                                  bewerb und sonstiger Rechtsvorschriften\n§ 46 Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle         § 55 inkrafttreten\nTeil 1                            gen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik\neingereichten Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche\nErstreckung\noder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetra-\ngen und nach § 4 erstreckt worden ist. Einer solchen\nEintragung steht eine nach § 4 erstreckte international\nAbschnitt 1                          registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die\nErstreckung auf das in Artikel 3                  internationale Registrierung von Marken gleich.\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-\nzes einer nach § 1 erstreckten international registrierten\nMarke gemäß § 1O der Verordnung über die internationale\n§ 1\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-\nErstreckung                          chend anzuwenden.\nvon gewerblichen Schutzrechten\nund Schutzrechtsanmeldungen\n§3\n(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutsch-\nWiderspruch gegen angemeldete Warenzeichen\nland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutz-\nrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz-              (1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli b,is\nrechte, Geschmacksmuster und typographische Schriftzei-       zum Ablauf das 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patent-\nchen, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und             amt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt wor-\nAnmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter            den ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6 a\nBeibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des         Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für\nEinigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt.                 gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein\nmit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zei-\n(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler     chen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeit-\nAbkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-          rang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen\nland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages     Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ange-\ngenannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und ein-          meldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4\ngetragenen oder erteilten Schutzrechte.                       erstreckte international registrierte Marke nach dem Madri-\nder Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken gleich.\n§ 2\nLöschung von eingetragenen Warenzeichen                    (2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genann-\ntes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes\n(1) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Warenzei-      bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5\nchens, das auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum    Abs. 4 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am\nAblauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung ein-       1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann Widerspruch\ngetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1        auf Grund eines in Absatz 1 genannten früheren Zeichens\nNr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen,          noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeit-\nwenn das Zeichen für ihn auf Grund einer beim ehemali-        punkt erhoben werden.","940                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2                                     §7\nder Verordnung über die internationale Registrierung von\nWirtschaftspatente\nFabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1\nerstreckte international registrierte Marke erhoben werden,        (1) Nach § 4 erstreckte Wirtschaftspatente gelten als\nentsprechend anzuwenden.                                       Patente, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben worden\nist. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, die auf Grund des\nAbschnitt 2                            Abkommens vom 18. Dezember 1976 über die gegen-\nseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen\nErstreckung der in dem in Artikel 3                  Schutzdokumenten für Erfindungen (GBI. II Nr. 15 S. 327)\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet                  mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nbestehenden gewerblichen Schutzrechte                   genannte Gebiet anerkannt worden sind.\nauf das übrige Bundesgebiet\n(2) Der Inhaber eines auf das Vorliegen aller Schutzvor-\naussetzungen geprüften Patents kann zu jedem Zeitpunkt\nUnterabschnitt 1                            schriftlich gegenüber dem Deutschen Patentamt erklären,\ndaß die Lizenzbereitschaftserklärung nach Absatz 1 als\nAllgemeine Vorschriften\nwiderrufen gelten soll. Ein Hinweis auf diese Erklärung\nwird im Patentblatt veröffentlicht. Der Betrag, um den sich\n§4                                die seit dem 1. Mai 1992 fällig gewordenen Jahresgebüh-\nErstreckung                             ren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der\nvon gewerblichen Schutzrechten                     Veröffentlichung des Hinweises zu entrichten. § 17 Abs. 3\nund Schutzrechtsanmeldungen                       Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzu-\nwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit\n(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-    der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.\nvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen\nSchutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspa-            (3) Wer vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die\ntente, Urheberscheine und Patente für industrielle Muster,      Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 dem Patentinhaber die\nMarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten              Absicht mitgeteilt hat, die Erfindung zu benutzen, und\nwerden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige       diese in Benutzung genommen oder die zur Benutzung\nBundesgebiet erstreckt.                                        erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, bleibt auch\nweiterhin zur Benutzung in der von ihm in der Anzeige\n(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler      angegebenen Weise berechtigt.\nAbkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen\nund eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.                                                §8\n(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in             Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet einge-            (1) Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher\ntragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.          Sprache veröffentlicht worden, so kann der Patentinhaber\ndie Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend\n§5                               machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche\nÜbersetzung der Patentschrift auf seinen Antrag vom\nAnzuwendendes Recht\nDeutschen Patentamt veröffentlicht worden ist. Mit dem\nUnbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind             Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die\nauf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte         Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\nund Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie gelten-\n(2) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Überset-\nden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E\nzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der Patent-\nAbschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom\nrolle zu vermerken.\n31. August 1990, BGBI. 1990 II S. 885, 961) nur noch\nanzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der             (3) Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so\nSchutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen        kann der Patentinhaber die Veröffentlichung einer von\nunterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleite-      ihm eingereichten berichtigten Übersetzung beantragen.\nten Vorschriften des Bundesrechts.                             Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend\nanzuwenden.\nUnterabschnitt 2                               (4) Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche\nFassung dar. Ist die Übersetzung der Patentschriftfehler-\nBesondere Vorschriften für Patente                        haft, so darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung\nin Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte\n§6                                Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen\nhat, auch nach Veröffentlichung der berichtigten Überset-\nWirkung erteilter Patente\nzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen\nDie Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften     Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten im gesam-\nder Deutschen Demokratischen Republik steht der Ver-           ten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn die\nöffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1       Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaf-\ndes Patentgesetzes gleich.                                     ten Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                                941\n§9                                (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirk-\nBenutzungsrechte an Ausschließungspatenten               sam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle\nweiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene\nDas in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ände-      Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.\nrung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Waren-\nkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik               (3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur\nvom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 571) vorgesehene         Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58\nRecht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umge-      Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend\nwandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiter-      anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Ein-\nzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bun-     spruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.\ndesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf\neine angemessene Vergütung.                                      (4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist§ 81 Abs. 2\ndes Patentgesetzes nicht anzuwenden.\n§ 10\nPatentanmeldungen                           (5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren\nnach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung\neine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patent-\ngesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist                                 § 13\ndie Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen.                          Einspruchsverfahren in besonderen Fällen\n(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor,\nso fordert das Deutsche Patentamt den Anmelder auf, eine         Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes\ndeutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei             Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der\nMonaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht        Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt\ninnerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als      worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch\nzurückgenommen.                                               Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden.\nDie §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.\n(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung\nwird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlos-                               § 14\nsen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31\nAbs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmel-                 Überleitung von Berichtigungsverfahren\ndung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.\nBerichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes\n(4) Ist für eine nach§ 4 erstreckte Patentanmeldung ein    der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai\nPrüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiter-    1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind,\nbehandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen            werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschrän-\nworden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der         kungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weiter-\nAnmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 bis 3 des        geführt.\nPatentgesetzes stellt.\n§ 11                                                        § 15\nRecherche                                                   Abzweigung\nAuf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermit-\ntelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreck-         (1) Die Erklärung nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchs-\nten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Be-   mustergesetzes kann auch in bezug auf nach § 4\nurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu    erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben\nziehen sind. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem          werden. Dies gilt nicht für Patente, die vom ehemaligen\nTarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der   Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik nach\nAntrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen\nPatentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                   erteilt oder bestätigt worden sind.\n§ 12                              (2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die\nErklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem\nPrüfung erteilter Patente                  Ende des Monats, in dem ein etwaiges Prüfungsverfahren\n(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das     oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist,\nVorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird       jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach\nauf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent-       dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.\namts geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und\njedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1      (3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1\nund § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen-        und 3, die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen\nden; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist          Vergütung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte\nentsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11            nach § 28 gelten auch gegenüber einem nach Absatz 1\ngestellt worden ist.                                          abgezweigten Gebrauchsmuster.","942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nUnterabschnitt 3                         setzungsfrist, spätestens jedoch nach Ablauf von achtzehn\nBesondere Vorschriften                        Monaten nach dem 3. Oktober 1990, die Bekanntmachung\nfür Urheberscheine                         entsprechend § 8 b Abs. 3 des Geschmacksmustergeset-\nund Patente für industrielle Muster                    zes nachgeholt, sofern nicht der Inhaber des Musters oder\nModells die Löschung der Eintragung des Musters oder\nModells beantragt. Das Deutsche Patentamt gibt dem\n§ 16                            eingetragenen Inhaber Nachricht, daß die Bekannt-\nUrheberscheine und Patente für industrielle Muster         machung nachgeholt wird, wenn nicht innerhalb von einem\nMonat nach Zustellung der Nachricht ein Antrag auf\n(1) Nach§ 4 erstreckte Urheberscheine und Patente für\nLöschung der Eintragung des Musters oder Modells\nindustrielle Muster gelten als Geschmacksmuster im Sinne\ngestellt wird.\ndes Geschmacksmustergesetzes. § 5 Satz 1 bleibt unbe-\nrührt.                                                          (4) Eine noch nicht abgeschlossene Prüfung der mate-\n(2) Bei nach § 4 erstreckten Urheberscheinen gilt der     riellen Schutzvoraussetzungen nach § 11 der Verordnung\nUrsprungsbetrieb im Sinne des § 4 der Verordnung über        über industrielle Muster wird eingestellt. Die für einen\nindustrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 15       Antrag auf Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzun-\nS. 140), die durch Verordnung vom 9. Dezember 1988           gen entrichtete Gebühr wird erstattet.\n(GBI. 1 Nr. 28 S. 333) geändert worden ist, oder dessen\n(5) Einsprüche nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über\nRechtsnachfolger als Inhaber des Schutzrechts.\nindustrielle Muster, die noch nicht erledigt sind, werden\nvom Deutschen Patentamt nicht weiterbehandelt.\n§ 17\nAnspruch auf Vergütung                                        Unterabschnitt 4\nIst der Anspruch des Urhebers eines Musters oder                Besondere Vorschriften für Marken\nModells auf Vergütung nach den bisher anzuwendenden\nRechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü-\n§ 20\ntung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.\nLöschung eingetragener Marken\nnach § 1O Abs. 2 des Warenzeichengesetzes\n§ 18\nBenutzungsrechte an Urheberscheinen                   (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke\nerfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 1O Abs. 2\nWer ein Muster oder Modell, das durch einen nach § 4      Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die\nerstreckten Urheberschein geschützt ist oder das zur Ertei-  Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechts-\nlung eines Urheberscheins angemeldet wurde, nach den         vorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzei-\nbisher anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmäßig in\nchengesetzes nicht schutzfähig ist.\nBenutzung genommen hat, kann dieses im gesamten Bun-\ndesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des Schutzrechts          (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-\nkann von dem Benutzungsberechtigten eine angemes-            zes einer nach § 4 erstreckten international registrierten\nsene Vergütung für die Weiterbenutzung verlangen.            Marke gemäß § ·10 der Verordnung über die internationale\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-\n§ 19                            chend anzuwenden.\nAnmeldungen von Patenten für industrielle Muster                                       § 21\n(1) Ist eine nach§ 4 erstreckte Anmeldung eines Patents                Löschung eingetragener Marken\nfür ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der Verord-              nach § 11 des Warenzeichengesetzes\nnung über industrielle Muster bekanntgemacht worden,\nso steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der An-         (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die\nmeldung in das Musterregister nach § 8 Abs. 2 des            auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des\nGeschmacksmustergesetzes gleich. Ist die Anmeldung           2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen\neingetragen, aber noch nicht bekanntgemacht worden, so       worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des\nerfolgt die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 des               Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das\nGeschmacksmustergesetzes.                                    Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem\nZeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zei-\n(2) Ist die Anmeldung noch nicht eingetragen worden, so   chenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden\nerfolgt die Behandlung der Anmeldung und ihre Eintra-\nist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte\ngung, auch soweit die Prüfung der Anmeldeerforder-\ninternational registrierte Marke nach dem Madrider\nnisse nach § 9 der Verordnung über industrielle Muster\nAbkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nbereits stattgefunden hat, nach den Vorschriften des\nGeschmacksmustergesetzes; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3           ken gleich.\ndes Geschmacksmustergesetzes ist nicht anzuwenden.              (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-\n(3) Ist die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 10      zes einer nach § 4 erstreckten international registrierten\nAbs. 2 der Verordnung über industrielle Muster ausgesetzt    Marke gemäß § 1O der Verordnung über die internationale\nworden und ist die Aussetzungsfrist am 1. Mai 1992 noch      Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-\nnicht abgelaufen, so wird nach Ablauf der Aus-               chend anzuwenden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                                 943\n§ 22                             die nach § 4 erstreckt worden ist, ergebenden Rechte ist\nPrüfung angemeldeter Marken                    abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über\nWarenkennzeichen vom 30. November 1984 (GBI. 1Nr. 33\n(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind         S. 397), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni\ndie Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden,         1990 (GBI. 1Nr. 40 S. 571) geändert worden ist, auch ohne\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.               entsprechende Eintragung im Register wirksam.\n(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf\ngestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zei-           (2) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Verbands-\nchen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht ein-           zeichens oder einer nach § 4 erstreckten Kollektivmarke\ntragbare Markenform handelt.                                  oder die Versagung der Eintragung eines solchen Zei-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte       chens kann nicht darauf gestützt werden, daß der Ver-\ninternational registrierte Marken nach dem Madrider           band, für den das Zeichen eingetragen oder angemeldet\nAbkommen über die internationale Registrierung von Mar-       ist, nicht rechtsfähig ist, wenn dieser am 1. Mai 1992 in das\nken entsprechend anzuwenden.                                  Verbandsregister nach § 7 des Gesetzes über Waren-\nkennzeichen eingetragen war und er oder derjenige, dem\n§ 23                             das durch die Anmeldung oder Eintragung des Zeichens\nbegründete Recht von dem Verband übertragen worden\nBekanntmachung angemeldeter Marken;\nist, dem Deutschen Patentamt bis zum Ablauf des 30. April\nWiderspruch\n1993 nachweist, daß er die Voraussetzungen für die\n(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden,          Anmeldung eines Verbandszeichens nach § 17 Abs. 1\nauch soweit eine Prüfung nach den bisher anzuwenden-          oder 2 und § 18 Satz 1 des Warenzeichengesetzes erfüllt;\nden Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5    § 20 des Warenzeichengesetzes ist insoweit nicht anzu-\nAbs. 2 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes be-         wenden.\nkanntgemacht.\n(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten\nangemeldeten Zeichen kann nach§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\nAbschnitt 3\ndes Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,\n1. wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstlei-                    Übereinstimmende Rechte;\nstungen ein mit dem angemeldeten Zeichen überein-              Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte\nstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengeset-\nzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt wor-\nden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen                              Unterabschnitt 1\nDemokratischen Republik angemeldet hat oder                       Erfindungen, Muster und Modelle\n2. wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit\nvom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim\n§ 26\nehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik angemeldet worden ist, für gleiche oder                        zusammentreffen von Rechten\ngleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen\nübereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichen-            (1) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Ge-\ngesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt    brauchsmuster, die nach diesem Gesetz auf das in Arti-\nworden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet           kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das\nhat.                                                      übrige Bundesgebiet erstreckt werden, in ihrem Schutzbe-\nDen in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten früheren            reich übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusam-\nAnmeldungen stehen nach § 1 oder § 4 erstreckte interna-      mentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder\ntional registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen         Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeit-\nüber die internationale Registrierung von Marken gleich.      rang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsan-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2     meldungen weder gegeneinander noch gegen die Perso-\nder Verordnung über die internationale Registrierung von      nen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder\nFabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 4           der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung\nerstreckte international registrierte Marke erhoben werden,   gestattet hat, geltend machen.\nentsprechend anzuwenden.\n(2) Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutz-\n§ 24                              rechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, auf das das\nSchutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt\nSchutzdauer\nworden ist, nicht oder nur unter Einschränkungen benutzt\nAuf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach         werden, soweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer\n§ 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichen-       wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen\ngesetzes anzuwenden.                                          Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung\n§ 25                              oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegen-\nstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechts-\nÜbertragung einer Marke; Warenzeichenverbände              anmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Berück-\n(1) Eine vor dem 1. Mai 1992 vorgenommene Übertra-         sichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung\ngung der sich aus einer Marke oder Markenanmeldung,           der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.","944                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn          Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster die Rechte\ninfolge der Erstreckung übereinstimmende Geschmacks-          aus diesen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen\nmuster, Urheberscheine oder Patente für industrielle          ohne Rücksicht auf deren Zeitrang gegen denjenigen gel-\nMuster oder Anmeldungen von solchen Schutzrechten             tend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patent-\nzusammentreffen.                                              gesetzes berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. § 28\nbleibt unberührt.\n§ 27\nVorbenutzungsrechte                                         Unterabschnitt 2\n( 1 ) Ist die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten                  Warenzeichen, Marken\nPatents oder Gebrauchsmusters durch ein Vorbenut-                          und sonstige Kennzeichen\nzungsrecht eingeschränkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des                                         § 30\nPatentgesetzes der Deutschen Demokratischen Repu-                              Warenzeichen und Marken\nblik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus\n§ 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken im                  (1) Trifft ein Warenzeichen, das nach § 1 auf das in\ngesamten Bundesgebiet.                                        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet             '\nerstreckt wird, infolge der Erstreckung mit einer überein-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die         stimmenden Marke zusammen, die nach § 4 auf das\nVoraussetzungen für die Anerkennung eines Vorbenut-           übrige Bundesgebiet erstreckt wird, so darf jedes der\nzungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutz-       Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, nur mit\nrecht bisher nicht galt.                                      Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens benutzt\nwerden.\n§ 28\nWeiterbenutzungsrechte                       (2) Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inha-\nbers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es\n(1) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten        erstreckt wird, benutzt werden\nPatents oder Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen          1 . zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder\nnicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das            in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Perso-\nSchutzrecht bisher nicht galt, nach dem für den Zeitrang          nen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser öffent-\nder Anmeldung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli                lichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in\n1990 rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist             zumutbarer Weise auf das Gebiet beschränkt werden\nbefugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet für die            kann, in dem das Zeichen bisher schon galt,\nBedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder frem-\nden Werkstätten mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes       2. wenn der Inhaber des Zeichens glaubhaft macht, daß\nergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benut-                ihm nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ein\nzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des              Anspruch auf Rückübertragung des anderen Zeichens\nInhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er              oder des Unternehmens, zu dem das andere Zeichen\ndie Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts                  gehört, zusteht,\ngestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller         3. soweit sich der Ausschluß von der Benutzung des\nUmstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten             Zeichens in diesem Gebiet unter Berücksichtigung aller\nInteressen der Beteiligten unbillig wäre.                          Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtig-\nten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als\n(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht         unbillig erweist.\ndem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1\nnur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutz-           (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann der\nwürdiger Besitzstand begründet worden ist, dessen Nicht-       Zeicheninhaber von demjenigen, der das andere Zeichen\nanerkennung unter Berücksichtigung aller Umstände des          benutzt, eine angemessene Entschädigung verlangen,\nFalles für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen       soweit er durch die Benutzung über das zumutbare Maß\nwürde.                                                         hinaus beeinträchtigt wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 1 oder § 4            (4) Erweist sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 der\nerstreckte Geschmacksmuster, Urheberscheine und                Rückübertragungsanspruch als unbegründet, so ist der\nPatente für industrielle Muster und Halbleiterschutzrechte     Inhaber des Warenzeichens verpflichtet, den Schaden zu\nentsprechend anzuwenden.                                       ersetzen, der dem Inhaber der übereinstimmenden Marke\ndadurch entstanden ist, daß das Zeichen in dem Gebiet,\nauf das es erstreckt worden ist, ohne seine Zustimmung\n§ 29\nbenutzt worden ist.\nzusammentreffen mit Benutzungsrechten\nnach § 23 des Patentgesetzes                                                § 31\nSonstige Kennzeichenrechte\nSoweit Patente oder Patentanmeldungen, für die eine\nLizenzbereitschaftserklärung nach § 23 des Patentgeset-           Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem\nzes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben           Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngilt, mit Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchs-          genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet\nmustern in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und              erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem\ninfolge der Erstreckung nach diesem Gesetz zusammen-           Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines\ntreffen, können die Inhaber der zuletzt genannten Patente,     Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                               945\nerworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 ent-      betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen Vor-\nsprechend anzuwenden.                                       schriften geltend zu machen.\n§ 32\n§ 35\nWeiterbenutzungsrecht\nAnwendung des Warenzeichengesetzes\nDie Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet\nDer Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend\nerstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung.\nnichts anderes bestimmt ist, als Anmeldung eines Ver-\ndie nach§ 1 oder§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Waren-\nbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichen-\nzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen\ngesetzes behandelt.\nwäre, tritt gegen denjenigen nicht ein, der ein mit der\nMarke übereinstimmendes Zeichen für gleiche oder gleich-                                 § 36\nartige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundes-\nzusammentreffen von umgewandelten\ngebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat.\nHerkunftsangaben und Warenzeichen\nDieser ist befugt, das Zeichen im gesamten Bundesgebiet\nzu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesent-       Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge\nlichen Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Per-    auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszei-\nsonen, denen er die Benutzung der Marke gestattet hat,      chen und als Verbandszeichen eingetragene umgewan-\nführt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-   delte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.\nles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der\nBeteiligten und der Allgemeinheit unbillig wäre.\n§ 37\nSchutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben\nTeil 2\nliegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines\nUmwandlung                           Verbandszeichens im übrigen vor, so kann die Umwand-\nvon Herkunftsangaben in Verbandszeichen                 lung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunfts-\nangabe in ein Verbandszeichen nicht mit der Begründung\n§ 33                            abgelehnt werden, daß es sich nicht um eine Herkunfts-\nangabe handelt, es sei denn, daß die Bezeichnung ihre\nUmwandlung                          ursprüngliche Bedeutung als geographische Angabe ver-\n(1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetra-   loren hat und von den in Betracht kommenden Verkehrs-\ngenen Herkunftsangaben und die zur Eintragung in dieses     kreisen im gesamten Bundesgebiet ausschließlich als\nRegister angemeldeten Herkunftsangaben werden auf           Warenname oder als Bezeichnung einer Sorte oder Art\nAntrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Ver-         eines Erzeugnisses aufgefaßt wird.\nbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes)\numgewandelt.                                                                             § 38\nWeiterbenutzungsrecht\n(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunfts-\nangaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben             (1) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte\nZeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages     Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine über-\ngenannten Gebiet.                                           einstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990\nrechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist,\n§ 34\nso darf die Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren\nAntrag auf Umwandlung                      oder Verpackungen oder in Ankündigungen, Preislisten,\nGeschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und der-\n(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in\ngleichen noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der\n§ 17 des Warenzeichengesetzes aufgeführten rechtsfähi-\nEintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach\ngen Verbänden oder juristischen Personen des öffent-\nAblauf dieser Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete\nlichen Rechts gestellt werden.\nWaren oder Verpackungen oder vorhandene Ankündigun-\n(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des     gen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech-\n30. April 1993 zu stellen. Der Antrag ist gebührenfrei.     nungen oder dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von\nGegen die Versäumung der Frist findet keine Wiederein-      weiteren zwei Jahren abgesetzt und aufgebraucht werden.\nsetzung in den vorigen Stand statt.\n(2) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte\n(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2      Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine über-\ngenannten Frist gestellt, so erlischt das Recht aus der     einstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990\nEintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das    rechtmäßig von einem Unternehmen benutzt worden ist,\nmit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete            das hinsichtlich der Benutzung dieser Bezeichnung die\nRecht. Das Erlöschen ist in dem Register oder in den        Tradition eines ursprünglich in dem in Artikel 3 des Eini-\nAkten der Anmeldung zu vermerken.                           gungsvertrages genannten Gebiet ansässigen Geschäfts-\nbetriebs fortführt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\n(4) Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 be-         den mit der Maßgabe, daß die Frist zur Weiterbenutzung\neinträchtigt nicht die Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der nach Satz 1 zehn Jahre beträgt.","946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nTeil 3                                                        § 42\n1:.m1gungsvertanren\n(1) Die Anrufung      der Einigungsstelie erfolgt durch\n§ 39                             scnmmcnen Amrag. Der Amrag soll etne Kur Le D.är~m:tlw •~\ndes Sachverhalts sowie Namen und Anschrift der anderen\nEinigungsstelle                        Partei enthalten.\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus        (2) Auf das Verfahren vor der Einigungsstelle sind die\ndem zusammentreffen von nach diesem Gesetz erstreck-          §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung entsprechend\nten gewerblichen Schutzrechten oder Benutzungsrechten         anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist\nergeben, kann jede der Parteien zu jeder Zeit die Eini-       entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß auch\ngungsstelle anrufen.                                          Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber und im Rahmen\ndes § 156 der Patentanwaltsordnung auch Patentassesso-\n(2) Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Streitigkeiten ren von der Einigungsstelle nicht zurückgewiesen werden\nder in Absatz 1 bezeichneten Art eine gütliche Einigung       dürfen.\nzwischen den Parteien zu vermitteln.\n(3) Im übrigen bestimmt die Einigungsstelle das Ver-\n(3) Die Einigungsstelle wird beim Deutschen Patentamt      fahren selbst. Sie kann das persönliche Erscheinen der\nerrichtet. Sie kann auch außerhalb ihres Sitzes zusam-        Parteien anordnen.\nmentreten.\n§ 43\n§ 40                                           Einigungsvorschlag; Vergleich\nBesetzung der Einigungsstelle                      (1) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stim-\nmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsge-\n(1) Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden     setzes ist anzuwenden.\noder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.\n(2) Die Einigungsstelle kann den Parteieneinenschrift-\n(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befä-    lichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Der Einigungs-\nhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-             vorschlag darf nur mit Zustimmung der Parteien veröffent-\ngesetz besitzen und auf dem Gebiet des gewerblichen           licht werden.\nRechtsschutzes erfahren sein. Sie werden vom Bundes-             (3) Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen\nminister der Justiz zum Beginn des Kalenderjahres für         Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er in\ndessen Dauer berufen.                                         einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter\nAngabe des Tages seines Zustandekommens von den\n(3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für den\nMitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung\njeweiligen Streitfall aus einer vom Präsidenten des Deut-\nmitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben\nschen Patentamts alljährlich für das Kalenderjahr aufzu-\nist. § 797 a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzu-\nstellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im\nwenden.\nEinvernehmen mit den Parteien erfolgen. Einern einver-\nnehmlichen Vorschlag der Parteien soll der Vorsitzende in                                 § 44\nder Regel entsprechen, auch wenn die vorgeschlagenen\nUnterbrechung der Verjährung\nPersonen nicht in der Liste aufgeführt sind.\nDurch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjäh-\n(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-       rung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbro-\ndern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44       chen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des\nAbs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-        Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Ver-\nwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das             gleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das\nBundespatentgericht.                                          Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustel-\nlen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen.\n§ 41                             Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen,\nso gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.\nEhrenamt; Dienstaufsicht\n(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihre Tätigkeit                             § 45\nehrenamtlich aus. Der Vorsitzende und sein Vertreter kön-                  Kosten des Einigungsverfahrens\nnen auch hauptamtlich berufen werden.\n(1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Einigungsstelle ist\n(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden vom          eine Gebühr von 300 DM zu entrichten. Wird die Gebühr\nBundesminister der Justiz, die Beisitzer vom Vorsitzenden     nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\nvor ihrer ersten Dienstleistung zur gewissenhaften und\n(2) Für die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 1 und\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-           die Erhebung von Auslagen gilt die Verordnung über Ver-\nschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit    waltungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend.\nbekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.\n(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der\n(3) Die Dienstaufsicht über die Einigungsstelle führt der  Parteien über die Pflicht zur Tragung der durch das Ver-\nVorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der     fahren entstandenen Kosten anzustreben. Dies gilt auch\nBundesminister der Justiz.                                    dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht erzielt","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                            947\nwird. Kommt eine Einigung über die Kostenverteilung nicht        b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2 und\" ge-\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Ver-          strichen.\nteilung der nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen nach\n§ 48\nbilligem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr\nentstandenen Kosten selbst.                                        Änderung des Gesetzes über die Gebühren\ndes Patentamts und des Patentgerichts .\n(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3\nSatz 3 findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht        Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des\nstatt. Die Vorschriften des Patentgesetzes über das          Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),\nBeschwerdeverfahren sind mit Ausnahme der §§ 76 bis 78       zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nentsprechend anzuwenden.                                     20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 46\nEntschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle          1. Der Überschrift des Gesetzes werden die folgende\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\nDie ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Einigungsstelle\nerhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der§§ 2 bis 5                   .,(Patentgebührengesetz - PatGebG)\".\nund 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der\nehrenamtlichen Richter; die Maßgabe nach Anlage I Kapi-\n2. Nach Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses\ntel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 24 des Einigungsver-\n(Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:\ntrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 936)\nfindet keine Anwendung. Die Entschädigung wird vom\nPräsidenten des Deutschen Patentamts festgesetzt. § 12\nGebühr in\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen              Nummer          Gebührentatbestand     Deutsche\nRichter gilt entsprechend. Für die gerichtliche Festsetzung                                                  Mark\nist das Bundespatentgericht zuständig.\n„114 000     4. Anträge im Zusam-\nTeil 4                                                 menhang mit der\nÄnderung von Gesetzen                                            Erstreckung\ngewerblicher\n§ 47                                                  Schutzrechte\nÄnderung des Warenzeichengesetzes                      114 100        a) Für die Ver-\nöffentlichung von\nDas Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-                                 Übersetzungen\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt                                oder berichtigten\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 1990                                Übersetzungen\n(BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:                                            von erstreckten\nPatenten (§ 8\n1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung                                    Abs. 1 und 3 des\n,,(WZG)\" angefügt.                                                               Erstreckungs-\ngesetzes)             250\n2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         114 200        b) Für den Antrag\n„Jeder Anmeldung muß ein Verzeichnis der Waren, für                              auf Ermittlung\ndie das Zeichen bestimmt ist, sowie eine deutliche                               der in Betracht\nDarstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung                          zu ziehenden\ndes Zeichens beigefügt sein.\"                                                    Druckschriften\nfür ein erstreck-\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  tes Patent (§ 11\ndes Erstreckungs-\n,,(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines\ngesetzes)              200\"\nWarenzeichens begründete Recht kann unabhängig\nvon der Übertragung oder dem Übergang des\nGeschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbe-\n3. In Nummer 133 300 des Gebührenverzeichnisses\ntriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf andere\n(Anlage zu § 1) wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 5\"\nübertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 4\" ersetzt.\nim Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang\ndes Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäfts-\nbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfaßt. Der\nTeil 5\nÜbergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der\nZeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nach-               Übergangs- und Schlußvorschriften\ngewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach\ndem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so\n§ 49\ngilt der Antrag als nicht gestellt.\"\nArbeitnehmererfindungen\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                               Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in\na) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.                       Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","948                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes                                                           § 52\nüber A1-bcitnch111c;1 c, ri, 1uu1 ll:jtjl, QI.Jtjl Llct::> E.:11l::>lt:l 11::11 ur tu                            Fristen\ndio l=2illi9koit doc Vor9ütun9oanopruoho bei unbooohränl<-\nter ln.:=msnn1r.hnl=lhmA ,:::,in,:::,r nii:>ndi:>rfinrf, ino, cowoit bic                 Ist Geaenstand des Verfahrens ein nar.h S 4 erstrP.r.ktP.s\nzum 1. Mai 1992 der Vergütungsanspruch noch nicht                                     Schutzrecht oder eine nach § 4 erstreckte Schutzrechts-\nentstanden ist, sowie die Vorschriften über das Schreds-                              anmeldung, so richtet sich der Lauf e~ner verfahrensrecht-\nverfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im                               lichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach\nübrigen verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Vor-                           den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften.\nschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II\nNr. 1 § 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990,                                                           § 53\nBGBI. 1990 II S. 885, 962).                                                                                     Gebühren\n(1) Gebühren für nach § 4 erstreckte Schutzrechte und\n§ 50                                                 Schutzrechtsanmeldungen, die vor dem 1. Mai 1992 fällig\nÜberleitung von Schlichtungsverfahren                                        geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden\nRechtsvorschriften zu entrichten.\nVerfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle                              (2) Ist eine Gebühr, die ab dem 1. Mai 1992 fällig wird,\nfür Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts                                 bereits vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebüh-\nnoch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich                                rensätzen wirksam entrichtet worden, so gilt die Gebüh-\nbefinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem                                   renschuld als getilgt.\nGesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schieds-\nstelle über.\n§ 54\nAnwendung\n§ 51\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nÜberleitung                                                            und sonstiger Rechtsvorschriften\nvon Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren\nDie Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den\n(1) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Beschwerde-\nErwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere\nspruchstelle oder einer Spruchstelle für Nichtigerklärung\nüber den Rechtsmißbrauch, wird durch die Bestimmungen\ndes Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in\ndieses Gesetzes nicht berührt.\nder Lage, in der sie sich befinden, auf das Bundespatent-\ngericht über.\n§ 55\n(2) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Spruchstelle\nInkrafttreten\nfür die Löschung von Warenkennzeichen des Deutschen\nPatentamts noch anhängig sind, werden von der Waren-                                     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nzeichenabteilung des Deutschen Patentamts fortgeführt.                                dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. April 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkol","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                949\nNeunzehnte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 15. April 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970\n(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 27. September 1991 (BGBI. 1 S. 1949) geändert worden ist,\nwerden angefügt:\n1. mit Wirkung vom 23. November 1991 im Länderteil Brandenburg:\n,,Fachhochschule Brandenburg\", ,,Fachhochschule Eberswalde\", ,,Fachhoch-\nschule Lausitz\", ,,Fachhochschule Potsdam\" und „Technische Fachhoch-\nschule Wildau\",\n2. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:\n,,Fachhochschule Neubrandenburg\" und „Fachhochschule Stralsund'',\n3. mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 im Länderteil Sachsen-Anhalt:\n„Fachhochschule Anhalt\", ,,Fachhochschule Harz\" und „Fachhochschule\nMagdeburg\",\n4. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Thüringen:\n„Fachhochschule Jena\", .,Fachhochschule Erfurt\" und „Fachhochschule\nSchmalkalden\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-\nnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und\nÄnderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-\nmenen Hochschulen gesondert aufführen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 16. April 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und              (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist\nForsten verordnet                                                  die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1\n- auf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes            genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milch-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-          erzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte\nmer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in            Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch\nVerbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964        getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1\n(BGBI. 1S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1      die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anliefe-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März             rungsmilch.\"\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit        2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem Bundesminister für Gesundheit und\n,,Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-\n- auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des           gen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5\nMilch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem                durchzuführen.\"\nBundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an\nden Deutschen Bundestag:\n3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:\n„Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem\nArtikel 1\nMonat der Feststellung je positives Untersuchungs- .\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1              ergebnis um 1O Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1\nS. 878, 1081 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung         Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen ·\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774) geändert worden              Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei\nist, wird wie folgt geändert:                                      mehreren monatlichen Untersuchungen im geometri-\nschen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     2 Pf/kg zu kürzen.\"\n,,§ 1\n4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.\nGütemerkmale\n(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-\nnen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der\nGüte auf                                                                            Artikel 2\n1. Fettgehalt,                                               Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung in\n2. Eiweißgehalt,                                           der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n3. bakteriologische Beschaffenheit,                        Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n4. Gehalt an somatischen Zellen und\n5. Gefrierpunkt\nArtikel 3\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu\nlassen oder selbst zu untersuchen.                           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}