{"id":"bgbl1-1992-22-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":22,"date":"1992-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_22.pdf#page=18","order":4,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1992-04-23T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 23. April 1992\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des               Anwärters ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                öffentlichen Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzu-\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der               schlages nach Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit               Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\"\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:                                                  3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:\n„Anlage\nArtikel 1                                                                              (zu § 5)\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-                                  Grundbetrag\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                                     (Monatsbeträge in DM)\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n11 . August 1990 (BGBI. 1S. 1757), wird wie folgt geändert:                                                       2237\nim 1. und 2. Semester\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                 2381\noder Seekadett\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-                                                            2543\nim 3. und 4. Semester\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind\n149 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-               im 5. und 6. Semester\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach              - vor Bestehen der ärztlichen, zahn-\nSatz 1 um je 134 Deutsche Mark.\"                                 ärztlichen, tierärztlichen Vor-\nprüfung oder des ersten Abschnitts\nder pharmazeutischen Prüfung                 2543\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-\n.,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-          ärztlichen, tierärztlichen Vor-\nters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im            prüfung oder des ersten Abschnitts\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1              der pharmazeutischen Prüfung                  2773\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach              im 7. und 8. Semester                           2957\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-              ab dem 9. Semester                              3034\".\ntigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-                                 Artikel 2\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\nSatz 1 nur in Höhe von 74 Deutschen Mark. Das                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991\ngleiche gilt, wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-    in Kraft.\nBonn, den 23. April 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert"]}