{"id":"bgbl1-1992-22-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":22,"date":"1992-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_22.pdf#page=14","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung","law_date":"1992-04-16T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 16. April 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und              (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist\nForsten verordnet                                                  die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1\n- auf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes            genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milch-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-          erzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte\nmer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in            Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch\nVerbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964        getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1\n(BGBI. 1S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1      die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anliefe-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März             rungsmilch.\"\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit        2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem Bundesminister für Gesundheit und\n,,Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-\n- auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des           gen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5\nMilch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem                durchzuführen.\"\nBundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an\nden Deutschen Bundestag:\n3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:\n„Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem\nArtikel 1\nMonat der Feststellung je positives Untersuchungs- .\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1              ergebnis um 1O Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1\nS. 878, 1081 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung         Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen ·\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774) geändert worden              Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei\nist, wird wie folgt geändert:                                      mehreren monatlichen Untersuchungen im geometri-\nschen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     2 Pf/kg zu kürzen.\"\n,,§ 1\n4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.\nGütemerkmale\n(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-\nnen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der\nGüte auf                                                                            Artikel 2\n1. Fettgehalt,                                               Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung in\n2. Eiweißgehalt,                                           der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n3. bakteriologische Beschaffenheit,                        Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n4. Gehalt an somatischen Zellen und\n5. Gefrierpunkt\nArtikel 3\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu\nlassen oder selbst zu untersuchen.                           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992                                   951\nErste Verordnung\nzur Änderung der Benzinqualitätsverordnung\nVom 21. April 1992\nAuf Grund                                                    3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,, ,,Super\n- des§ 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August             bleifrei\"\" die Worte,,, ,,Super Plus bleifrei\"\" eingefügt.\n1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch Gesetz vom\n25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden        4. In§ 5 Abs. 1 werden die Worte „2a, 2b oder 2c\" durch\nist, verordnet die Bundesregierung,                            die Worte „ 1 a, 1 b, 1 c oder 1 d\" ersetzt.\n- des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          5. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach                                       ,,§ 8\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                             Zugänglichkeit der Normblätter\nDie in § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie\n§ 6 genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth-\nVerlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Nor-\nArtikel 1                             men sind bei dem Deutschen Patentamt in München\nÄnderung der Benzinqualitätsverordnung                   archivmäßig gesichert niedergelegt.\"\nDie Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-\nzeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen vom              6. a) Die bisherigen Anlagen 1 a und 1 b entfallen.\n27. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 969) wird wie folgt geändert:           b) Die bisherige Anlage 2b wird Anlage 1 a, Anlage 2a\nwird Anlage 1 b, Anlage 2c wird Anlage 1 d.\n1. In§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 sowie         c) Die dieser Verordnung beigefügte Anlage wird als\n§ 6 werden die Worte „DIN 51607 Ausgabe Januar                   Anlage 1 c hinter Anlage 1 b eingefügt.\n1988\" durch die Worte „DIN 51607 Ausgabe August\n1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die\nWorte ,,(Anlage 1 a)\", und in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf\nNr. 2 werden die Worte ,,(Anlage 1 b)\" gestrichen.         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. April 1992\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","952        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\nAnlage 1 c\n0 = 100 mm"]}