{"id":"bgbl1-1992-21-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":21,"date":"1992-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_21.pdf#page=8","order":7,"title":"Klärschlammverordnung (AbfKlärV)","law_date":"1992-04-15T00:00:00Z","page":912,"pdf_page":8,"num_pages":25,"content":["912                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKlärschlammverordnung\n(Abf KlärV) *)\nVom 15. April 1992\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom                                                   §2\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410, 1501) verordnet der\nBegriffsbestimmungen\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                       (1) Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bun-                  Behandlung von Abwasser, ungeachtet deren Ausbau-\ndesminister für Gesundheit, auf Grund des § 11 Abs. 2                    größe und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind Anlagen\nSatz 3, Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes verordnet der                      mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                      Abwassers mit einem Schmutzwasserzufluß von weniger\nsicherheit:                                                              als 8 Kubikmetern je Tag. Abwassersammelgruben ohne\nAbfluß sind keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne\nder Verordnung.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                     (2) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Ab-\nwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich\n(1) Diese Verordnung hat zu beachten, wer                             zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreini-\n1. Abwasserbehandlungsanlagen                betreibt und Klär-         gung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrock-\nschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder                  net oder in sonstiger Form behandelt. Rohschlamm ist\ngärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will,                Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen unbehan-\ndelt entnommen wird. Die Entwässerung von Rohschlamm\n2. Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch                  gilt nicht als Behandlung von Klärschlamm. In Kleinklär-\ngenutzte Böden aufbringt oder aufbringen will.                      anlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im\n(2) Unter Verwendung von Klärschlamm hergestellte                    Sinne dieser Verordnung.\nGemische mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteins-                      (3) Feldfutter im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen-\nmehlzusätzen oder anderen Stoffen, die auf landwirt-                    arten, die auf Ackerflächen angebaut werden und deren\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht                  vegetative Teile für eine Verfütterung an Tiere vorgesehen\nwerden sollen, unterliegen dieser Verordnung, sofern                    sind. Der Anbau von Mais zählt nicht zum Feldfutteranbau\ndiese Gemische nicht nach § 1 des Düngemittelgesetzes                   im Sinne dieser Verordnung.\nden Bestimmungen des Düngemittelrechts unterliegen.\n(3) Die betroffenen Stellen wirken darauf hin, daß die in                                         §3\ndieser Verordnung genannten Grenzwerte soweit wie\nVoraussetzungen für das Aufbringen\nmöglich unterschritten werden. Die in der Verordnung\ngenannten Bodengrenzwerte wurden für die spezifischen                      (1) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtne-\nBedingungen der landwirtschaftlichen Klärschlammver-                    risch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, daß\nwertung festgelegt. Generelle Anbaubeschränkungen oder                 das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und\nBeschränkungen anderer Art lassen sich aus dem Errei-                  die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nähr-\nchen oder Überschreiten der Werte nicht ableiten.                      stoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im\nBoden· verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz\nsowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des\nRates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere\nwird. Im übrigen gelten für das Aufbringen von Klär-\nder Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft  schlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts ent-\n(ABI. EG Nr. L 181 S. 6).                                           sprechend.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                               913\n(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist   2 bis 7 nicht anzuwenden. Schlämme aus solchen Anlagen\nverpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klär-       sind vor dem erstmaligen Aufbringen auf die in Absatz 5\nschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte     genannten Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse sind\nBöden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer,          der zuständigen Behörde und der zuständigen landwirt-\nNickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen       schaftlichen Fachbehörde unverzüglich zuzuleiten.\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle\nuntersuchen zu lassen.                                          (9) Bei dem Aufbringen von Klärschlamm aus Ab-\nwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haus-\n(3) Die Bodenuntersuchungen gemäß Absatz 2 sind im       haltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Ab-\nAbstand von 10 Jahren zu wiederholen. Die zuständige          wässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit\nBehörde ordnet in Abstimmung mit der zuständigen land-       einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW können nach\nwirtschaftlichen Fachbehörde an, daß die Bodenunter-          einer Erstuntersuchung nach Absatz 2 mit Zustimmung der\nsuchungen in kürzeren Zeitabständen zu wiederholen            zuständigen Behörde die Untersuchungen nach den\nsind, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Klär-         Absätzen 3 und 6 entfallen. Die Untersuchungen nach\nschlamm- und Bodenuntersuchungen und unter Berück-            Absatz 5 sind in Abständen von längstens zwei Jahren\nsichtigung der Aufbringungsmenge sowie anderer Ur-            durchzuführen; die zuständige Behörde kann den Abstand\nsachen der Schwermetallbelastung eine Überschreitung          der Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder\nder in § 4 Abs. 8 genannten Werte zu besorgen ist.            bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf\nSie kann die zusätzlichen Bodenuntersuchungen auf             weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.\nbestimmte Flächeneinheiten und Schwermetalle be-\nschränken.                                                       (1 O) Für Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind\n(4) Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der    Untersuchungen nach den Absätzen 2 bis 7 bis zum\nBoden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfüg-        31. Dezember 1998 nur auf Anordnung der zuständigen\nbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht wor-          Behörde durchzuführen.\nden ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Boden-\nuntersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehand-\nlungsanlage zu tragen.                                                                     §4\n(5) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft-         Aufbringungsverbote und Beschränkungen\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder         (1) Das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus\ndort aufgebracht werden, wenn in Abständen von läng-         anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behand-\nstens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch           lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern\neine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf        oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung\ndie Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel,         auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist\nQuecksilber und Zink, auf die Summe der organischen         verboten.\nHalogenverbindungen als adsorbierte organisch-gebun-\ndene Halogene (AOX), Gesamt- und Ammoniumstickstoff,             (2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und\nPhosphat, Kalium, Magnesium sowie den Trockenrück-           Obstanbauflächen ist verboten. Auf Ackerflächen, die auch\nstand, die organische Substanz, die basisch wirksamen        zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr\nStoffe und den pH-Wert untersucht werden. Die zustän-       der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf fol-\ndige Behörde kann die Untersuchung auf weitere Inhalts-      genden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.\nstoffe ausdehnen. Sie kann den Abstand der Untersuchun-         (3) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder\ngen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen.         zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt\nDabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Schwer-       verfüttert wird, genutzt werden, ist eine Klärschlamm-\nmetalle beschränken.\naufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tief-\n(6) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft- wendender Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo-\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder      und Grünmais ist der Klärschlamm vor der Saat in den\ndort aufgebracht werden, wenn vor dem erstmaligen Auf-       Boden einzuarbeiten.\nbringen und danach in Abständen von längstens zwei              (4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland\nJahren Proben des Klärschlammes auf die Gehalte an den       ist verboten.\norganisch-persistenten Schadstoffen\n- polychlorierte Biphenyle und                                  (5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirtschaft-\nlich genutzte Böden ist verboten.\n- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane\n(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft-\nuntersucht werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die    lich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebie-\nUntersuchung ist von einer der von der zuständigen           ten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Land-\nBehörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen.            schaftsbestandteilen und Flächen nach § 20c des Bun-\n(7) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen         desnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt\nhaben die Probenahmen und Untersuchungen nach den            eine Ausnahme nach § 5 vor.\nAbsätzen 2, 3, 5 und 6 nach der Anweisung im Anhang 1           (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in\ndieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu          Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden\nlassen.\nim Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von\n(8) Bei dem Aufbringen von Schlamm aus Kleinklär-        1O Metern ist verboten. Weitergehende Regelungen für\nanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebs-   Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschrif-\neigenen Ackerflächen sind die Bestimmungen der Absätze       ten bleiben unberührt.","914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(8) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft-   metalle mindestens einen der folgenden Werte überstei-\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn      gen (Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse):\nsich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2\nBlei                          900\noder 3 ergibt, daß die Gehalte nachstehend genannter\nSchwermetalle mindestens einen der folgenden Werte                       Cadmium                         10\nübersteigen (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse):                      Chrom                          900\nBlei                        100                             Kupfer                         800\nCadmium                       1,5                           Nickel                         200\nChrom                       100                             Quecksilber                       8\nKupfer                       60                             Zink                         2500\nNickel                       50                 Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte\nBöden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom\nQuecksilber                   1\nHundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4\nZink                        200                einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben\nBei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte     hat, sind in Satz 1 folgende Werte für Cadmium und Zink\nBöden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom       einzusetzen:\nHundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4\nCadmium                           5\neinen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben\nZink                         2000\nhat, ist eine Aufbringung von Klärschlamm auch dann\nverboten, sofern bei den Schwermetallen Cadmium und             (13) Bei der Herstellung von Gemischen unter Verwen-\nZink folgende Werte (Milligramm je Kilogramm Trocken-       dung von Klärschlamm beziehen sich die Schadstoffwerte\nmasse) überschritten werden:                                nach den Absätzen 10, 11 und 12 sowohl auf den einge-\nCadmium                       1                setzten Klärschlamm und die Zuschlagstoffe vor der Ver-\nZink                        150                mischung als auch auf das hergestellte Gemisch. Bei der\nAufbringung eines unter Verwendung von Klärschlamm\n(9) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft-   hergestellten Gemisches darf die sich aus dem Produkt\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, sofern    der nach den Absätzen 10, 11 und 12 zulässigen Schad-\nfür diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im        stoffgehalte und der nach § 6 Abs. 1 zulässigen Aufbrin-\nRahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt            gungsmenge ergebende Schadstofffracht nicht überschrit-\noder ein pH-Wert von 5 oder kleiner bei der Untersuchung     ten werden.\nnach § 3 Abs. 4 festgestellt wird. Böden, deren Zielwert        (14) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbrin-\nüber pH 5 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung          gungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Auf-\nliegt, bedürfen bei Unterschreitung dieses Wertes und vor    bringung erforderlich ist.\neiner Klärschlammaufbringung der Aufkalkung mit Dünge-\nkalken. Bei der Berechnung der Kalkmenge sind die\n§5\nanschließend aufzubringenden basisch-wirksamen Anteile\nim Klärschlamm zu berücksichtigen.                                               Ausnahmeregelungen\nDie zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit\n(10) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-\nder zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,\nGenehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf\nwenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach§ 3\nAckerflächen in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen,\nAbs. 6 ergibt, daß die Gehalte der nachstehend genannten\nNationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und\norganisch-persistenten Schadstoffe mindestens einen der      Flächen nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes\nfolgenden Werte übersteigen:\nerteilen.\n- polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2 Milligramm je\n§6\nKilogramm Schlamm-Trockenmasse für die Komponen-\nten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180;                                       Aufbringungsmenge\npolychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/          (1) Auf die in § 1 genannten Böden dürfen innerhalb von\nPCDF) 100 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente           drei Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an\n(gemäß Berechnungsformel im Anhang 1) je Kilogramm       Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden. Klärschlamm-\nSchlamm-Trockenmasse.                                    komposte dürfen innerhalb von 3 Jahren bis zu 10 Tonnen\nTrockenmasse je Hektar aufgebracht werden, wenn die\n(11) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-        Schadstoffgehalte im Klärschlammkompost die Hälfte der\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,     gemäß § 4 Abs. 12 zulässigen Schwermetallgehalte und\nwenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3         die Hälfte der gemäß § 4 Abs. 10 zulässigen Gehalte an\nAbs. 5 ergibt, daß die Summe der halogenorganischen          organischen Schadstoffen nicht überschreiten.\nVerbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX,\n500 Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse                (2) Im Falle der Aufbringung eines Gemisches unter\nüberschreitet.                                               Verwendung von Klärschlamm bezieht sich die nach\nAbsatz 1 zulässige Aufbringungsmenge auf den einge-\n(12) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-        setzten Klärschlamm und nicht auf das Gemisch. Der\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,     Anteil an Klärschlamm muß vom Anlieferer nachgewiesen\nwenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3             und dem Anwender bekannt gemacht werden. Unabhän-\nAbs. 5 ergibt, daß die Gehalte nachstehender Schwer-         gig davon gilt § 4 Abs. 13 Satz 2.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                 915\n§7                             Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines Folgejahres\nNachweispflichten                     für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen ober-\nsten Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammenge-\n(1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klär-         faßten Daten an den Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschlammes zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungs-      schutz und Reaktorsicherheit. Der Bundesminister für\nanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbrin-   Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt auf\ngungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaft-      Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben\nlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch      alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen zusammen-\nÜbersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Liefer-      fassenden Bericht für die Kommission der Europäischen\nscheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verord-           Gemeinschaften.\nnung an.\n(9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die\n(2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ver-    Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behand-\nmerkt den Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammes auf          lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern\ndem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer. Der     oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung\nLieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mit-     und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW ausge-\nzuführen. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klär-       nommen.\nschlammes ist vom Abnehmer zu bestätigen.\n§8\n(3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine\nDurchschrift des Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift                       Aufbringungsplan\nsendet der Beförderer an die für die Abwasserbehand-\nDie zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der\nlungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige\nLänder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich\nBehörde, das Original an den Betreiber der Abwasser-\neinen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalender-\nbehandlungsanlage. Dieser hat das Original 30 Jahre ab\njahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.\ndem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den\nzuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der\nDurchführung der Absätze 1 und 2 und des Satzes 1 kön-                                    §9\nnen die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung                          Ordnungswidrigkeiten\ngenutzt werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\n(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3        Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngelten auch dann, wenn Betreiber von Abwasserbehand-\nlungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen auf-          1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die\nbringen oder aufbringen lassen.                                   vorgeschriebene Bodenuntersuchung aufbringt,\n2. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1\n(5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde\nKlärschlamm ohne die vorgeschriebene Unter-\nkann im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fach-\nsuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,\nbehörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf\ndie Anzeigen nach Absatz 1 verzichten.                         3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 Klärschlamm nicht\nanalysiert oder die Ergebnisse nicht den zuständigen\n(6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Gel-\nBehörden zuleitet,\ntungsbereich des Abfallgesetzes gelten die Pflichten des\nBetreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den             4. entgegen § 3 Abs. 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die\nAbsätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der          vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen ab-\ndiesen in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-             gibt oder aufbringt,\nbringt oder verbringen läßt.                                   5. entgegen § 3 Abs. 10 einer vollziehbaren Anordnung\n(7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen          nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nRegister, in denen folgende Angaben enthalten sind:            6. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6\n1. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft            Satz 1 erster Halbsatz oder Abs. 7 bis 11 Schlamm\ngelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse),          aufbringt,\n2. Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5,            7. entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder\n3. Art der Behandlung der Klärschlämme,                           den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,\n4. Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme,              8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der\nschlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungs-             Saat nicht in den Boden einarbeitet,\nfläche, geordnet nach Flurstücksnummer,\n9. entgegen § 4 Abs. 12 Klärschlamm auf landwirtschaft-\n5. Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersu-\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,\nchungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach\nFlurstücksnummer.                                      10. Klärschlammgemische entgegen § 4 Abs. 13 Satz 2\nDie Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten               aufbringt,\ndiese Angaben bis zum 31. März des Folgejahres für das       11 . entgegen § 4 Abs. 14 Klärschlamm auf oder in der\nvorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der                 Nähe der Aufbringungsfläche lagert,\nKlärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden          12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen\nweiter.                                                           Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkom-\n(8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung             posten oder eines Gemisches unter Verwendung von\nzuständigen Behörden übermitteln die Angaben nach                 Klärschlamm aufbringt,","916                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n13. entgegen § 7 Abs. 1 die Aufbringung von Klärschlamm        16. entgegen § 7 Abs. 7 Register nicht, nicht richtig oder\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,                         nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder\nnicht rechtzeitig weiterleitet.\n14.. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Lieferschein während\ndes Transports im Fahrzeug nicht mitführt,\n§ 10\n15. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt\noder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\n§ 7 Abs. 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn      die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nder zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prü-      Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 25. Juni\nfung vorlegt,                                             1982 (BGBI. 1 S. 734) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                                  917\nAnhang 1\nProbenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Klärschlamm und Boden\n1            Klärschlamm\n1.1          Probenahme\nFür die nach§ 3 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach DIN 38414, Teil 1\n(Ausgabe November 1986) 1) in dem Zustand des Klärschlammes, wie dieser auf die landwirtschaftlichen Flächen\naufgebracht wird.\nZur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammelproben auf folgende Weise herzustellen:\nVor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiedenen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter\nSchlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z. B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die\nProbenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen.\nAus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die ausreicht, um für sämtliche\nvorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.\nDie Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der\nUntersuchungsstelle zugestellt.\n1.2           Probevorbereitung\nDie zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend\ngemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.\nFür sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen,\ndie mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.\nFür die Gefriertrocknung wird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele\nBestimmungen nach den Abschnitten 1.3.3.1 und 1.3.3.2 durchzuführen.\nDie Gefriertrocknung ist so durchzuführen, daß Verdampfungsverluste der zu untersuchenden Stoffe vermieden werden.\nInsbesondere ist darauf zu achten, daß die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut. Klärschlämme mit hohem\nWassergehalt sollten vor der Gefriertrocknung durch Zentrifugieren teilentwässert werden. Das abgetrennte Zentrifugat\nsoll keine Partikel enthalten.\n1.3           Durchführung der Untersuchungen\nBeim Arbeiten mit frischem und gefriergetrocknetem Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in\nmikrobiologischen Laboratorien 2) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann\ngegebenenfalls eine Teilmenge des frischen bzw. gefriergetrockneten Schlammes für die entsprechenden Untersuchun-\ngen sterilisiert werden (z.B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70 °C).\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist\ndas arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.\n1.3.1         Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes, des Trockenrückstandes, des Glühverlustes\nund der adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX)\nDie vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmetho-\nden durchzuführen.\n1.3.2         Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe\n1.            Zweck und Anwendungsbereich\nDie Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magnesium in basisch wirksamer Form (z. B. als Oxid,\nHydroxid und Carbonat) enthalten.\nII.           Prinzip\nDie Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe\nwerden als % CaO angegeben.\n1\n) Bezugsquelle siehe Abschnitt 5.\n2\n) Siehe z. B. laboratoriumssicherheit. Vorläufige Empfehlungen für den Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und für die Klassifikation von Mikro-\norganismen und Krankheitserregern nach den im Umgang mit ihnen auftretenden Gefahren in: Bundesgesundheitsblatt 24 Nr. 22 vom 30. Oktober 1981,\n347-359.","918                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nIII.          Chemikalien\n111.1         Salzsäure-Lösung\nc (HCL)         0,5 mol/I\n111.2         Natronlauge-Lösung\nc (NaOH)       = 0,25 mol/I\n111.3         Phenolphthaleinlösung\nw (Phenolphthalein)           1 % in Ethanol (w    = 96 % )\nIV.          Übliche Laborgeräte\nV.           Durchführung 3)\nV.1           Probenvorbereitung\nVon der nach DIN 38414 Teil 2 1) bei 105 °c getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7 1) zerkleinerten und homogenisier-\nten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkolben übergeführt und\nmit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt 111.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der\nKälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an\nSalzsäure auftreten. Nach Beendigung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und\nfiltriert.\nV.2          Methode von FOERSTER\n50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 ml Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von\nPhenolphthaleinlösung nach Abschnitt 111.3 mit Natronlauge nach Abschnitt 111.2 titriert. Die noch schwach saure\nFlüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufgekocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung\nfortgesetzt (verbrauchte Laugenmengen = x ml).\nDanach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz\nwird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmenge = y ml).\nVI.          Berechnung\nDer Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgender Formel berechnet:\nX\nWbas    = (A -   0,5 B) · C   = (50 - 2 -  y) · 1,402\nB   =  (x+2 y) (ml)\n- A:       Vorlage an Salzsäure-Lösung in ml (Faktor 1,00)\n- B:       Verbrauch an Natronlauge-Lösung in ml (Faktor 1,00)\n- x:       Verbrauch an Natronlauge-Lösung bis zum Auftreten einer Trübung\n- y:       Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration\n- C:       Umrechnungsfaktoren\nC1         = 1,402 für CaO\nC2         = 2,502 für CaCO3\n1.3.3        Bestimmung der polychlorierten Biphenyle (PCB), der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und der poly-\nchlorierten Dibenzofurane (PCDF)\n1 .3.3.1     Bestimmung der polychlorierten Biphenyle\n1.           Grundsätze\nDas nachfolgende Untersuchungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Bestim-\nmung der sechs ausgewählten PCB-Kongenere im Klärschlamm geeignet.\nEs basiert auf den Normen DIN 51 527 Teil 1 (4) 1), DIN 38407 Teil 2 (DEV F2, Entwurf 1985) 1) (5) und ISO/TC 190/SC 3\nN2 Rev. 3 (18) sowie auf den Ergebnissen der Ringversuche, die von der working party 2 der konzertierten Aktion\nCOST 681 in der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurden (6, 7). Außerdem wurde die neuere Literatur\neinbezogen (8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19).\nDas Verfahren beschreibt erprobte Vorgehensweisen, die nur von Analytikern beziehungsweise unter deren Aufsicht\nangewendet werden dürfen, die über Erfahrungen in der Spurenanalyse mit Gaschromatographie verfügen und für die\nerforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle sorgen (siehe Abschnitt IX).\n3\n) Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Düngemitteln\".","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                 919\nVon den vorgegebenen Arbeitsschritten darf nur abgewichen werden, wenn die gaschromatographische Trennung der\nPCB-Kongenere durch störende, koeluierende Stoffe so gestört ist, daß eine sichere Identifizierung/Quantifizierung nicht\nmöglich ist. In diesen Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, vorgegebene Reinigungsschritte zu wiederholen oder\nzusätzliche andere Reinigungsmethoden durchzuführen. Weiterhin kann es hier erforderlich sein, einen massenspektro-\nmetrischen Detektor einzusetzen.\nZur Abtrennung der PCB von einigen chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z.B. p,p-DDT, Dieldrin, Heptachlorepoxid,\nHCH-lsomeren und anderen kann, falls erforderlich, als zusätzlicher Reinigungsschritt eine Kieselgel-Trennsäule\neingesetzt werden (siehe z. B. 15, 18, 19 und 21 ).\nDa sich die hier beschriebene Vorgehensweise an den Grenzwerten der AbfKlärV orientiert, müssen bei der Ermittlung\nsehr niedriger PCS-Gehalte sowohl die Aliquotierungs- und Verdünnungsvolumina als auch die zugegebenen Massen\nan internem Standard verändert werden.\nII.       Kurzbeschreibung\nDie gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird nach Zugabe von internem Standard mit n-Hexan im Soxhlet extrahiert.\nIm Extrakt gegebenenfalls enthaltene PCB-Kongenere werden durch Reinigungsschritte von störenden Begleitstoffen\nweitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) bestimmt\n(siehe Schema in Abbildung 1).\nIII.      Chemikalien\nAlle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der\nNachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebe-\nnenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnahmen zu gewährleisten .\n111.1     Lösungsmittel für die Rückstandsanalyse\nn-Dodecan, n-Hexan und Isopropanol, falls erforderlich, weitergehend gereinigt, z. B. über eine hocheffektive Destilla-\ntionskolonne redestilliert.\n111.2     Wasser, entmineralisiert\n111.3     Trockenmittel\n111.3.1   Natriumsulfat, wasserfrei\nDas Natriumsulfat wird, falls erforderlich, zur Reinigung und Trocknung mindestens zwei Stunden bei 550 °C im\nMuffelofen geglüht.\n111.3.2   Magnesiumperchlorat\n111.4     Tetrabutylammoniumhydrogensulfat (TBA)\n111.5     Natriumsulfit\n111.6     TBA-Sulfit-Reagenz\n3,39 g Tetrabutylammoniumhydrogensulfat werden in einen 100 ml Meßkolben auf 0,01 g genau eingewogen, in\nentmineralisiertem Wasser gelöst und mit Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einem 250 ml Scheidetrichter dreimal mit\n20 ml n-Hexan extrahiert und mit 25 g Natriumsulfit gesättigt. Die Lösung sollte nicht länger als einen Monat aufbewahrt\nwerden.\n111.7     Silbernitrat\n111.8     Packungsmaterialien für die Säulenchromatographie\n111.8.1   Aluminiumoxid\nAluminiumoxid W 200, basisch oder neutral, Aktivität Super 1 Woelm oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei 150 °C oder\nzwei Stunden bei 400 ° C getrocknet.\n89 g des getrockneten Aluminiumoxids werden mit 11 g Wasser versetzt und in einer verschlossenen Flasche so lange\ngeschüttelt, bis alle Klumpen verschwunden sind. Die Mischung wird vor der ersten Verwendung mindestens 16 Stunden\nin einer verschlossenen Flasche aufbewahrt.\n111.8.2    Kieselgel\nKieselgel 60, 0,063-0,200 mm (70-230 mesh), z. B. Merck Qualität Nr. 7754, oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei\n200 °C getrocknet„ im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt und dort maximal für 14 Tage aufbewahrt.\n111.8.3   SilbernitraVKieselgel-Mischung\n1o g Silbernitrat werden in 40 ml Wasser gelöst und portionsweise in 90 g aktiviertes Kieselgel nach Abschnitt 111.8.2\ngegeben. Die Mischung wird so lange geschüttelt, bis keine Klumpen mehr vorhanden sind und anschließend im\nTrockenschrank innerhalb von fünf Stunden von 70 °C auf 120 °C aufgeheizt.","920                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDas Gemisch wird zur Aktivierung 15 Stunden auf 125 °C erhitzt, im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt, in\neine braune Flasche gefüllt und dort für maximal 14 Tage aufbewahrt.\n111.9        Gase\n111.9.1     Trägergas\nHelium oder Wasserstoff, jeweils mit einem Volumenanteil ~99,99 %.\n111.9.2      Hilfsgase\nGasgemisch bestehend aus 95 Volumenteilen Argon und fünf Volumenteilen Methan; alternativ Stickstoff, jeweils mit\neinem Volumenanteil >99,99 %. Stickstoff, gereinigt und ölfrei für das Einengen kleiner Extraktvolumina.\n111.10       Kalibrier- und Referenzsubstanzen\n111.10.1     PCS-Einzelkomponenten\n2,4,4' -Trichlorbiphenyl                                                                 PCB 28\n2,2' ,5,5' -Tetrachlorbiphenyl                                                           PCB 52\n2,2' ,4,5,5' -Pentachlorbiphenyl                                                         PCB 101\n2,2' ,3,4,5,5' -Hexachlorbiphenyl                                                        PCB 138\n2,2' ,4,4' ,5,5' -Hexachlorbiphenyl                                                      PCB 153\n2,2' ,3,4,4' ,5,5' -Heptachlorbiphenyl                                                   PCB 180\nDecachlorbiphenyl                                                                        PCB 209 (Interner Standard)\nAls Stammlösungen werden die Einzelkomponenten als Gemisch mit einem Gehalt je Komponente von z. 8. 1O µg/ml in\nHexan gelöst. Die Arbeitsstandards werden durch Verdünnen der Stammlösung(en) mit n-Hexan so hergestellt, daß sich\nunter den gegebenen gaschromatographischen Bedingungen eine lineare Anzeige des Elektroneneinfangdetektors über\nden gewählten Arbeitsbereich ergibt. Im allgemeinen sind hierfür Gehalte von 2 µg/I bis 20 µg/I ausreichend.\nZu allen Arbeitsstandards wird eine gleich große Masse von Decachlorbiphenyl als interner Standard zugegeben. Diese\nMasse sollte so bemessen werden, daß das Meßsignal des internen Standards im linearen Arbeitsbereich größer ist als\ndas Meßsignal der einzelnen PCS-Komponenten des Arbeitsstandards mit dem höchsten PCS-Gehalt. Bei einem\nArbeitsbereich von 2 µg/I bis 20 µg/I und einem lnjektionsvolumen von 1-2 µI könnte z. B. eine Konzentration an\ninternem Standard von 20 µg/I ausreichen.\nAuch die Klärschlammprobe wird vor der Extraktion mit so viel internem Standard versetzt, daß das Meßsignal des\ninternen Standards in der Meßlösung nach Abschnitt V.2.1.2 beziehungsweise V.2.2 größer ist als das Meßsignal der\neinzelnen PCS-Komponenten in dieser Lösung, jedoch nicht mehr als das Zehnfache dessen beträgt. Eine Zugabe von\n500 ng Decachlorbiphenyl ergibt bei dem hier beschriebenen Vorgehen einen entsprechenden Gehalt in der Meßlösung\nvon 20 µg/1.\n111.10.2    Technische PCS-Gemische\nZur Peakmustererkennung und zur Beurteilung der Trennleistung des gaschromatographischen Systems werden\ntechnische PCS-Gemische eingesetzt. Neben den einzelnen Produkten ChlophenR A30, A40, ASO und A60 oder den\nentsprechenden ArochlorgemischenR wird für den oben genannten Zweck insbesondere eine Mischung aus ChlophenR\nA40 und A60 z. B. mit einer Konzentration von jeweils 2 µg/ml verwendet.\nIV.          Geräte\nAlle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen einen Reinheitsgrad\naufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies\nist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebenenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnah-\nmen zu gewährleisten.\nIV.1         Übliche Laborgeräte\nIV.2        Gefriertrocknungsanlage\nIV.3         Kapillargaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor (ECD)\nIV.4        Gaschromatographische Trennsäule\nSiehe DIN 51 527 Teil 11), Abschnitt 5,3 (4) und DEV F2 1), Abschnitt 7.2.2 (5).\nIV.5        Säulen zur flüssigchromatographischen Vorreinigung\nGlassäulen verschiedener Länge (z. B. 150 bis 250 mm) mit einem Innendurchmesser von 6 mm unten auslaufend zu\neiner Spitze mit ca. 40 mm Länge und am oberen Ende mit einem Reservoir versehen, z. B. 50 mm Länge mit 20 mm\ni.D.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                              921\nBei den nachfolgend beschriebenen Trennsäulen ist das Elutionsverhalten der PCB auf der Säule mit einem Gemisch\nder sechs PCS-Komponenten und Decachlorbiphenyl regelmäßig, mindestens jedoch bei jeder neuen Charge des\nPackungsmaterials zu überprüfen.\nIV.5.1      Aluminiumoxid-Trennsäule\nEine Chromatographiesäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen und mit 2 g in n-Hexan\naufgeschlämmtem Aluminiumoxid (siehe Abschnitt 111.8.1) gefüllt.\nIV.5.2      Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule\nEine Glassäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen, mit einer 5 mm hohen Schicht von\nwasserfreiem Natriumsulfat, darüber mit 2 g Silbernitrat/Kieselgel-Mischung nach Abschnitt Jll.8.3 und darüber wiederum\nmit einer 5 mm hohen Schicht von wasserfreiem Natriumsulfat gefüllt. Die Säule muß vor jeder Reinigung frisch\nhergestellt werden.\nV.          Probenvorbereitung\nV .1        Extraktion\n2 Gramm des gefriergetrockneten und nach DIN 38 414 Teil 7 (3) 1) in einer Analysenmühle zerkleinerten und\nhomogenisierten Klärschlammes werden in eine Extraktionshülse (gegebenenfalls vorgereinigt) auf 1 mg genau einge-\nwogen, mit 500 ng Decachlorbiphenyl als internem Standard versetzt (siehe Abschnitt 111.10.1) und im Soxhlet-Extraktor\nmit n-Hexan (z.B. 70 ml) extrahiert. Die Dauer der Extraktion wird so bemessen, daß etwa 80--100 Extraktionszyklen\nerfolgen. Der Extrakt wird, falls nötig, filtriert, durch schonende Destillation gegebenenfalls nach Zugabe von wenig\nn-Dodecan (z. B. 100 µI einer Lösung von 20 µg/µI n-Dodecan in n-Hexan) auf etwa 5 ml eingeengt, quantitativ in einen\n10 ml Meßkolben übergeführt und mit n-Hexan aufgefüllt.\nV.2        Reinigung des Extraktes\nZur Abtrennung der PCB von störenden Begleitstoffen sind hier zwei gleichwertige Vorgehensweisen beschrieben (siehe\nSchema in Abbildung 1).\na} Eine zweistufige Vorgehensweise, die die Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen mit TBA und\neine Säulenchromatographie mit Aluminiumoxid umfaßt.\nb) Eine einstufige Reinigung mit einer Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule.\nBeide Vorgehensweisen sind in der Regel bei wenig belasteten Proben ausreichend.\nV.2.1      Reinigung mit TBA und Aluminiumoxid\nV.2.1.1    Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen (22)\n2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden mit 1 ml Isopropanol\nund 1 ml TBA-Sulfit Reagenz versetzt und mindestens zwei Minuten kräftig geschüttelt. Sollte sich danach kein\nkristalliner Niederschlag gebildet haben, werden so oft jeweils 100 mg Natriumsulfit zugesetzt und geschüttelt, bis ein\nkristalliner Niederschlag verbleibt. Nach Zugabe von 5 ml Wasser wird nochmals zwei Minuten geschüttelt. Die\nHexanphase wird abgetrennt und die wäßrige Phase zweimal mit wenig n-Hexan nachextrahiert. Die vereinigten\norganischen Phasen werden mit Natriumsulfat getrocknet und abfiltriert. Das Natriumsulfat wird zweimal mit wenig\nn-Hexan gewaschen, und die gesamte n-Hexanphase wird schonend mit Stickstoff auf 1 ml eingeengt.\nV.2.1.2    Aluminiumoxid-Trennsäule\nDie auf 1 ml eingeengte n-Hexanphase nach Abschnitt V.2.1.1 wird quantitativ mit einer Pipette auf die mit n-Hexan\nvorgewaschene Aluminiumoxid-Trennsäule nach Abschnitt IV.5.1 aufgegeben. Das Rückstandsgefäß wird mit 0,5 ml\nn-Hexan nachgewaschen. Das Hexan wird mit der Pipette auf die Oberfläche der Packung aufgegeben, wenn der\nMeniskus der Lösung gerade einsickert. Dieser Spülvorgang wird noch zweimal wiederholt. Dann wird die Säule wie\noben beschrieben portionsweise mit 5 ml n-Hexan bzw. einem Volumen, das nach Abschnitt IV.5 ermittelt wurde, eluiert.\nDas Eluat wird bei Raumtemperatur im Stickstoffstrom schonend auf circa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im\nMeßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.\nV.2.2      Reinigung mit Silbernitrat/Kieselgel\n2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden auf die mit n-Hexan\nvorgewaschene Silbernitrat/Kieselgelsäule nach Abschnitt IV.5.2 aufgegeben.\nWenn der Meniskus des Extraktes gerade in die Oberfläche der Packung einsickert, werden 40 ml n-Hexan oder ein\nanderes zur vollständigen Elution der PCB ausreichendes Volumen portionsweise auf die Säule gegeben. Das gesamte\nEluat wird schonend auf etwa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im Meßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.\nVI.         Gaschromatographische Bestimmung\nDie Identifizierung und Quantifizierung der sechs PCB-Kongenere im gereinigten Extrakt erfolgt mit Kapillargaschroma-\ntographie und Elektroneneinfangdetektor. Die Trennleistung des GC-Systems muß so optimiert werden, daß eine","922                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nausreichende Auflösung der Komponenten PCB 28 und PCB 31 erreicht wird. Zur Optimierung der GC-Arbeitsbedingun-\ngen siehe DIN 51 527 Teil 1 ), Abschnitte 9.3 und 10 (4), DEV F2 ), Abschnitte 7 und 10,4 (5), Beck und Mathar (8) sowie\n1                                   1\nVDLUFA (10).                                                                                                   .\nEs wird empfohlen, die Identifizierung der PCS-Komponenten mit zwei Kapillartrennsäulen unterschiedlicher Polarität\nabzusichern. Weiterhin ist sicherzustellen, daß keine Interferenzen zwischen der PCS-Komponenten 101 und o,p' -ODE\nbeziehungsweise a-Endosulfan sowie zwischen PCB 138 und p,p' -DDT auftreten.\nEnthält die Klärschlammprobe neben PCB auch Tetrachlordiphenylmethane (wie z.B. Ugilec 141), so befindet sich ein\ngroßer Teil der entsprechenden Isomere ebenfalls im Eluat der Trennsäule(n) und kann die Identifizierung beziehungs-\nweise die Quantifizierung der PCS-Komponente 153 stören. Zur einwandfreien Quantifizierung dieser Komponente sollte\ndaher in diesem Fall ein massenspektrometrischer Detektor eingesetzt werden (siehe z. B. 11, 15, 16, 17, 19).\nVII.       Kalibrierung\nDas gaschromatographische Trennsystem wird im linearen Meßbereich des ECD kalibriert. Dabei werden zweckmäßi-\ngerweise Multikomponentenlösungen als Arbeitsstandards eingesetzt (siehe Abschnitt 111.10.1).\nDie linearen Kalibrierfunktionen der einzelnen PCS-Komponenten werden in Anlehnung an DIN 38 402 Teil 51 1) (1)\ndurch mindestens fünf äquidistant über den Arbeitsbereich verteilte Kalibrierkonzentrationen folgendermaßen ermittelt:\nDie mit internem Standard dotierten Arbeitsstandards werden in aufsteigenden Konzentrationen in den Gaschromatogra-\nphen unter den gleichen Bedingungen wie bei der Probenmessung injiziert. Die j erhaltenen Meßwerte Yiei werden ins\nVerhältnis zu den Meßwerten des internen Standards Yiei gesetzt. Ebenso die den Meßwerten zugrundeliegenden\nMassenkonzentrationen ßiei und ßiej• Aus diesen Verhältnissen werden durch lineare Regressionen die Kalibrierfunktio-\nnen ( 1) berechnet:\nßie\nmil' - A -  + bil                                  (1)\nPie\nHierin bedeuten:\nYie    Meßwert des PCB i bei der Kalibrierung; abhängig von ßie; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert\nY1e    Meßwert des internen Standards I bei der Kalibrierung; abhängig von       ß1e; Einheit auswertungsabhängig; z.B.\nHöhenwert\nßie    Massenkonzentration der Substanz i im Arbeitsstandard in µg/1\nß1e    Massenkonzentration des internen Standards in µg/I\nmil    Steigung der Kalibriergeraden, Einheit dimensionslos\nbi1    Achsenabschnitt der Kalibriergeraden auf der Ordinate, Einheit dimensionslos\nDiese Kalibrierfunktionen gelten nur für den damit abgedeckten Konzentrationsbereich. Sie sind außerdem vom\nBetriebszustand des Gaschromatographen abhängig (siehe VDLUFA (9)) und müssen regelmäßig überprüft werden. Für\nden Routinebetrieb ist täglich mindestens eine Justierung der Kalibrierfunktion in Form einer Zweipunktkalibrierung\ndurchzuführen.\nVIII.      Auswertung\nVlll.1     Identifizierung\nDie PCB-Kongeneren in der Probe werden identifiziert, indem die Retentionszeiten der jeweiligen Peaks in den Proben-\nGaschromatogrammen mit den unter denselben Bedingungen gemessenen Bezugslösungen oder mit jenen eines\nGaschromatogrammes des mit den gesuchten Substanzen aufgestockten Probeextraktes verglichen werden (siehe DEV\nF2, Abschnitt 11.1 (5)). Dabei sollten möglichst auf zwei Kapillarsäulen unterschiedlicher Polarität bei den erwarteten\nsubstanzspezifischen Retentionszeiten jeweils übereinstimmende Peaks auftreten.\nIst eine sichere Identifizierung einzelner PCB mit zwei Kapillarsäulen nicht möglich, z.B. bei stark belasteten Proben\noder Störung durch Tetrachlordiphenylmethane, dann ist gegebenenfalls ein anderes Nachweisverfahren heranzu-\nziehen, z. B. die Massenspektrometrie in Form der GC/MS-Kopplung.\nVlll.2     Quantifizierung\nDie identifizierten PCB-Kongenere werden mit dem Verfahren des internen Standards quantifiziert. Die Massenkonzen-\ntration ßi des PCB i in mg/kg in der Klärschlammprobe wird nach folgender Gleichung (2) berechnet:\ny.\ny-bu\n(2)\nHierin bedeuten:\nßi         Massenkonzentration des gesuchten PCB-Kongeneren i in der Klärschlammprobe in mg/kg\nYi         Meßwert des Kongeneren i in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert\nY1         Meßwert des internen Standards 1 (Decachlorbiphenyl) in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B.\nHöhenwert","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                           923\nM,         Masse des internen Standards, die der Klärschlammprobe zugesetzt wurde in µg\nE          Einwaage der Klärschlammprobe in g\nmil, bil   siehe Gleichung (1)\nIX.        Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle\nDie Verläßlichkeit der Ergebnisse dieser Methode ist durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts-\nkontrolle abzusichern. Einzelne der erforderlichen Maßnahmen werden unter anderem beschrieben bei:\n- American Chemical Society's Committee on Environmental lmprovement (1983)                                     (12)\n- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik\n(1980)                                                                                                         (9)\n- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik\n(1984)                                                                                                       (10)\n- Erickson (1986)                                                                                                (15)\n- Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (1989)                                                                        (20)\nFür die Durchführung der Qualitätskontrolle in Anlehnung an die oben genannten Referenzen ist unter anderem\nbesonders Wert darauf zu legen, daß:                                                 ·\na) pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen ist,\nb) hohe (>80 %) und reproduzierbare Wiederfindungsraten der PCB-Kongeneren einschließlich des internen Stan-\ndards erzielt werden,\nc) die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/ECD) durch regelmäßige Messungen von Kontrollstandards kontrolliert\nund kalibriert wird (z. B. durch Führung von Kontrollkarten),\nd) sämtliche Qualitätskontrollmaßnahmen in nachprüfbarer Form dokumentiert und längere Zeit archiviert werden.\nX.         Blindwerte\nZur Kontrolle des Untersuchungsverfahrens ist pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen. Dazu\nwird das gesamte Verfahren ohne Probe durchgeführt.\nBei einem signifikanten Blindwert sind die Informationswerte von Kalibrierung und Probenmessung zu korrigieren, wenn\nder Blindwert durch Optimierung der GC-Trennung oder Reinigung der Chemikalien und Geräte nicht weiter verringert\nwerden kann.\nXI.        Angabe der Ergebnisse\nDie Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei\nwerden die Massenkonzentrationen ßii der sechs PCB-Kongenere einzeln in mg/kg Klärschlammprobe, gerundet auf\n0,01 mg/kg angegeben.\nXII.       Analysenbericht\nDer Bericht soll sich auf dieses Verfahren beziehen und folgende Einzelheiten enthalten:\na) Identität der Klärschlammprobe,\nb) Angaben zur Probenvorbehandlung, -lagerung und -aufbereitung,\nc) vollständige Angabe des Vorgehens (Aliquotierung, Verdünnung, GC-Bedingungen),\nd) Vorgehensweise bei der Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen PCB,\ne) Angabe der Ergebnisse nach Abschnitt XI,\nf) jede Abweichung vom oben genannten Untersuchungsverfahren und Angabe aller Umstände, die gegebenenfalls das\nUntersuchungsergebnis beeinflußt haben.\n1.3.3.2     Bestimmung der polychlorierten Dibenzodioxine und polychlorierten Dibenzofurane\n1.          Grundsätze\nDas folgende Bestimmungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Ermittlung\nausgewählter PCDD- und PCDF-Kongenere in Klärschlamm anzuwenden.\nEs stellt ein Untersuchungskonzept dar und ist derart zusammengestellt, daß es die notwendigen und möglichen\nElemente einer Analysenmethode zusammenfaßt, bei deren Beachtung und Anwendung in spurenanalytisch erfahrenen\nLaboratorien und regelmäßiger Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die Durchfüh-\nrung der AbfKlärV ausreichend sichere Ergebnisse erhalten werden.\nII.         Kurzbeschreibung\nDie gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird mit 13C-markierten PCDD- und PCDF-Standards versetzt und mit Toluol\nextrahiert. Die zugesetzten Standards und die in der Probe gegebenenfalls enthaltenen PCDD/PCDF-Kongenere","924                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwerden von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und anschlie-\nßend massenspektrometrisch nach der MID(Multiple ion detection)-Technik bestimmt, wobei der Quantifizierungsschritt\nnach der lsotopenverdünnungsmethode erfolgt.\nIII.        Geräte und Chemikalien\nAlle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen im Rahmen der Nachweis-\ngrenze des Verfahrens frei von PCDD und PCDF sein. Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die\nmassenspektrometrische Bestimmung von PCDD und PCDF im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet.\nDies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und zu gewährleisten.\n111.1        Übliche Laborgeräte\n111.2        Gaschromatograph für Kapillarchromatographie\n111.3        Massenspektrometer mit Auswerteeinheit\n111.4       Gaschromatographische Trennsäulen\n- polare Säule, z. B. SP 2331 oder SP 2330, 60 m\n- unpolare Säule, z. B. DB-5, 25 m\n111.5       Trennsäulen/Packungsmaterialien für mehrstufige Säulenchromatographie\n111.6       Kalibrierungssubstanzen\nFür die nach der lsotopenverdünnungsmethode durchzuführende Quantifizierung wird eine Lösung von 13C-markierten\nPCDD- und PCDF-Standards verwendet, die pro Homologengruppe jeweils ein PCDD- beziehungsweise PCDF-lsomer\nenthält.\nIV.          Probenvorbereitung (Extraktion und Anreicherung)\nDie mehrstufige Probenvorbereitung kann bei den qualifizierten und erfahrenen Untersuchungsstellen in den einzelnen\nStufen durchaus verschieden sein. Dies ist zulässig, da mit der die Untersuchung begleitenden Qualitätssicherung und\n-kontrolle die Vergleichbarkeit der bei den unterschiedlichen Untersuchungsstellen gewonnenen Ergebnisse gesichert\nist. Im folgenden ist ein Beispiel für eine erprobte und in vielen Untersuchungslabors angewandte Vorgehensweise (24)\nniedergelegt 4 ):\n50 g (in Einzelfällen auch weniger) der gefriergetrockneten und gemahlenen Probe werden mit folgenden 13C-markierten\nPCDD und PCDF versetzt: je 5 ng 2,3,7,8-TetraCDD, 2,3,7,8-TetraCDF, 1,2,3,7,8-PentaCDD, 1,2,3,7,8-PentaCDF,\n1,2,3,6, 7,8-HexaCDD und 1,2,3,4,7,8-HexaCDF sowie je 1O ng 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDF,\nOctaCDD und OctaCDF.\nDie Probe wird anschließend in einer Soxhlet-Apparatur 20 h mit Toluol extrahiert. Der Toluolextrakt wird auf circa 25 ml\neingeengt. In einigen Fällen kann der Extrakt nur auf etwa 40 ml eingeengt werden, da dann bereits eine gallertartige\nMasse vorliegt.\nDer Extrakt wird anschließend mit Benzol auf 100 ml verdünnt. In den Fällen, in denen der Extrakt nur auf etwa 40 ml\neingeengt werden kann, wird mit Benzol auf 200 ml aufgefüllt. Die im folgenden in Klammern angegebenen Werte\nbeziehen sich auf die Proben, die in 200 ml Benzol aufgenommen worden sind. In eine Chromatographiesäule\n(60 x 4 cm) werden 50 g (bzw. 75 g) Aluminiumoxid eingefüllt und mit 50 g Natriumsulfat überschichtet. Der Extrakt wird\nauf die Säule aufgetragen und mit 300 ml (beziehungsweise 400 ml) Benzol und 300 ml (beziehungsweise 500 ml)\nn-Hexan/Dichlormethan (98: 2) eluiert. Die Eluate werden verworfen. Anschließend wird mit 300 ml\nn-Hexan/Dichlormethan (1 : 1) die PCDD/PCDF-Fraktion eluiert. Nach einem Lösungsmittelwechsel in n-Hexan werden\ndie Proben an einer „gemischten\" Säule aus Kieselgel (2 g), Kieselgel/NaOH (5 g), Kieselgel (2 g), Kieselgel/H2SO4\n(1 O g), Kieselgel (2 g) und Kieselgel/AgNO 3 (5 g) chromatographiert. Eluiert wird mit 300 ml n-Hexan. Das Eluat wird auf\ncirca 5 ml eingeengt und anschließend an einer Säule (30 x 2,5 cm), gefüllt mit BioBeads S-X3, mit Cyclohexan/\nEthylacetat (1 :1) als Elutionsmittel chromatographiert. Die Fraktion von 100-160 ml enthält die PCDD/PCDF. Sie wird\nauf wenige Milliliter eingeengt, in ein 3 ml Probengläschen überführt, das Lösungsmittel im Stickstoffstrom abgeblasen\nund der „Rückstand\" mit circa 50 µI Toluol aufgenommen. Nachdem die Wandung des Probegläschens mit dem\nLösungsmittel sorgfältig gespült wurde, werden 5 ng 13C6-1,2,3,4-TetraCDD zugesetzt und das Volumen der Proben-\nlösung auf circa 20 µ1 reduziert.\nV.           Gaschromatographisch/massenspektrometrische Analyse (GC/MS)\nDie Identifizierung und Quantifizierung der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/\nPCDF-Kongenere erfolgt mit Kapillargaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion. Bei der Durchfüh-\nrung dieses Schrittes ist die VDI-Richtlinie 3499 (23) anzuwenden.\n•) Varianten, die ohne den gefährlichen Arbeitsstoff Benzol auskommen, sind der hier dargestellten Vorgehensweise vorzuziehen, sofern die die PCDD/\nPCDF-Analytik störenden Begleitsubstanzen ausreichend abgetrennt werden und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gesichert ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                               925\nVI.          Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle\nIn Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Ausführungen unter 1.3.3.1/IX. dieses Anhanges gelten die folgenden\nFestlegungen:\na) Höhe und Reproduzierbarkeit der Wiederfindungsraten (WFR) der 13C-markierten PCDD/PCDF-Standards für die\ngewählten Abtrennschritte sind regelmäßig zu kontrollieren, für OCDD/OCDF müssen die WFR bei > 40 % , für alle\nübrigen Kongeneren bei > 70 % liegen.\nb) Die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/MS) ist durch regelmäßige Messungen zu kontrollieren und Zu\nkalibrieren (z. 8. Führung von Kontrollkarten).\nVII.        Angaben der Ergebnisse\nDie Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei\nwerden die Massenkonzentrationen der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/\nPCDF-Kongeneren einzeln in ng/kg Klärschlamm-Trockenmasse, gerundet auf 1 ng/kg angegeben. Zur Berechnung der\nSumme der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TE) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den nachste-\nhenden Faktoren multipliziert und die Produkte addiert.\n2,3, 7 ,8-TetraCDD                                                                                             1.0\n1,2,3, 7,8-PentaCDD                                                                                           0.5\n1,2,3,4, 7,8-HexaCDD                                                                                           0.1\n1,2,3,6, 7,8-HexaCDD                                                                                           0.1\n1,2,3,7,8,9-HexaCDD                                                                                           0.1\n1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD                                                                                         0.01\nOctaCDD                                                                                                        0.001\n2,3, 7 ,8-TetraCDF                                                                                             0.1\n1,2,3,7,8-PentaCDF                                                                                            0.05\n2,3,4, 7,8-PentaCDF                                                                                            0.5\n1,2,3,4,7,8-HexaCDF                                                                                           0.1\n1,2,3,6, 7,8-HexaCDF                                                                                          0.1\n1,2,3, 7,8,9-HexaCDF                                                                                           0.1\n2,3,4,6, 7,8-HexaCDF                                                                                           0.1\n1,2,3,4,6, 7 ,8-HeptaCDF                                                                                      0.01\n1,2,3,4,7,8,9-HeptaCDF                                                                                        0.01\nOctaCDF                                                                                                        0.001\nDieser so gewonnene Wert ist zur Kontrolle des nach § 4 Abs. 1O dieser Verordnung zu überprüfenden Wertes heranzu-\nziehen.\n1.3.3.3     Literatur\n(1)      DIN (Hrsg.)                        Kalibrierung von Analysenverfahren, Auswertung von Analysenergebnissen\nund lineare Kalibrierfunktion für die Bestimmung von Verfahrenskenngrößen.\nDIN 38 402 Teil 51, Beuth Verlag, Berlin 1986\n(2)      DIN (Hrsg.)                        Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der\nTrockensubstanz.\nDIN 38 414 Teil 2, Beuth Verlag, Berlin 1985\n(3)      DIN (Hrsg.)                        Aufschluß mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säure-\nlöslichen Anteils von Metallen.\nDIN 38 414 Teil 7, Beuth Verlag, Berlin 1983\n(4)      DIN (Hrsg.)                        Bestimmung polychlorierter Biphenyle.\nDIN 51 527 Teil 1, Beuth Verlag, Berlin 1987\n(5)      Fachgruppe Wasserchemie            Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nin der GDCh (Hrsg.)                suchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffe (Gruppe F), Gaschromatographische\nBestimmung von schwerflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen und Orga-\nnochlorpestiziden in Wasser (F 2).\nVCH-Verlagsges. mbH, Weinheim 1985\n(6)      Leschber, R.,                      Polychlorinated Biphenyls (PCB), Determination in sewage sludge and related\nTaradellas, J.,                     samples. Results of an interlaboratory comparison, Commission of the Eur-\nL'Hermite, P. L.                   opean Communities (Cost 681 ), Proceedings of a Round Table held in\nLangen, FRG 20-21 March 1985 Doc. SU111/85, 96 S., Commission of the\nEuropean Communities, DG XII, 1985","926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(7)   Taradellas, J.,                   lnterlaboratory Comparisons of the Determination of PCBs as a Model Case\nMuntau, H.,                       for Organic Substances in Sludges. In: Organic Contaminants in Waste Water,\nLeschber, R.                      Sludge and Sediments: Occurence, Fate and Disposal\n(D. Quaghebeur, 1. Temmermann a. G. Angeletti, eds.), Proceedings of a\nWorkshop held in Brussels, Belgium 26-27 October 1988 under the auspices\nof COST 641 and 681, S. 81-93, Elsevier Applied Science, London-New York\n1989\n(8)   Beck, H.,                         Analysenverfahren zur Bestimmung von ausgewählten PCS-Einzelkompo-\nMathar, W.                        nenten in Lebensmitteln.\nBundesgesundhbl. 28, Nr. 1, 1-12 (Januar 1985)\n(9)  Verband                            Interne Laborkontrolle in der Rückstandsanalytik von Chlorkohlenwasser-\nDeutscher landwirtschaftlicher    stoffen.\nUntersuchungs- und                VDLUFA-Schriftenreihe, VDLUFA Verlag, Darmstadt 1980\nForschungsanstalten (Hrsg.)\n(10)  Verband                           Rahmenkonzept für die Routineanalytik von polychlorierten Biphenylen (PCB).\nDeutscher landwirtschaftlicher    VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 12, VDLUFA-Verlag, Darmstadt 1985\nUntersuchungs- und\nForschungsanstalten (Hrsg).\n(11) Ballschmiter, K.,                  lsomer-specific identification of PCB-congeners in technical mixtures and\nSchäfer, W.,                      environmental samples by HRGC-ECD and HRGC-MSD.\nBuchert, H.                        Fresenius Z. Anal. Chem. 326 (1987) 253\n(12) American Chemical Society's        Principles of Environmental Analysis.\nCommittee on Environmental        Anal. Chem. 55 (1983) 2210\nlmprovement (Hrsg.)\n(13)  Buchholz, H.,                     Kapillargaschromatographie „signifikanter\" Chlorbiphenyle, ein Konzept für\nCarl, M.,                         die Routineanalytik Polychlorierter Biphenyle und seine Prüfung im Ringver-\nBeck, H.,                         such.\nTuinstra, L.G.M.Th.                Landwirtsch. Forschung 39 (1986) 1\n(14)  Tuinstra, L.G.M.Th.,              Comparison of the Results for the Analysis of Individual Chlorobiphenyl\nRoos, A.H.,                       Congeners in Various lnterlaboratory Exercises.\nWells, D.E.,                      Mikrochem. Acta 1 (1989) 1\nGriepink, B.\n(15)  Erickson, M.D.                    Analytical Chemistry of PCBs.\nButterworth Publishers, Boston 1986\n(16)  Erickson, M.D.                    Analytical Method: The Analysis of By-product chlorinated Biphenyls in Com-\nmercial Products and Product Wastes, Revision 2.\nEPA Report No. 560/5-85-010, Office of Toxic Substances, United States\nEnvironmental Protection Agency, Washington DC, May 1985\n(17)  U.S. Environmental                EPA-Method 680. Determination of Pesticides and PCBs in Water and Soil/\nProtection Agency (Hrsg.)         Sediment by Gas Chromatography/Mass Spectrometry.\nOffice. of Research and Development, Cincinnati, Ohio, November 1985\n(18)  ISO (Hrsg.)                       Soil Quality-Determination of organochlorine pesticides and polychlorinated\nbiphenyls in soil.\nISO/TC 190/SC 2 N2 Rev. 3, Draft Proposal ISO/DP 10382, 1989\n(19)  Kampe, W.,                        Untersuchung von relevanten organischen Schadstoffen in Klärschlamm.\nAldag, R.,                        Forschungsbericht Nr. 103 03 521 im Auftrag des Umweltbundesamtes,\nZürcher, C.,                      Speyer 1990\nJobst, H.,\nLUFA Speyer\n(20)  Länderarbeitsgemeinschaft         AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länder-\nWasser (LAWA) (Hrsg.)             arbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nsuchungen.\nErich Schmidt Verlag, Berlin 1989\n(21)  Steinwandter, H.                  Contributions to Silica Gel Application in Residue Analysis.\nFresenius Z. Anal. Chem. 316 (1983) 493\n(22)  Jensen, S.,                       Residue Analysis of sediment and sewage sludge for organochlorines in the\nRenberg, L,                       presence of elemental sulfur.\nReutergardh, L.                   Anal. Chem .. 49 (1977) 316","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                   927\n(23)    VDI (Hrsg.)                                 VDI 3499 Blatt 1 Messen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen im\nRein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode.\nBestimmung in Filterstaub, Kesselasche und in Schlacken.\nEntwurf März 1990\n(24)    Hagenmaier, H.,                             Untersuchungen von ausgewählten Böden und Pflanzen auf Dioxine und\nBrunner, H.,                                Furane.\nKnapp, W.,                                  Forschungsbericht Nr. 107 01 01 O im Auftrag des Umweltbundesamtes.\nWeberruß, U.,                               Tübingen 1988\nInstitut für Organische Chemie,\nUniversität Tübingen\n2           Boden\n2.1         Probenahme und -vorbereitung\nFür die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Von jedem\neinheitlich bewirtschafteten Grundstück (z. B. Schlag, Koppel) ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine\nDurchschnittsprobe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei\neinheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen. Für eine\nDurchschnittsprobe sind mindestens 20 Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe erforderlich. Die Einstiche sind gleichmäßig\nüber die Fläche zu verteilen.\nDie Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet, falls erforderlich zerdrückt, gesiebt (<2 mm), gemischt und\nTeilproben nach DIN 38 414, Teil 71 ) auf eine Korngröße von 0,1 Millimeter zerkleinert.\nZur Beschleunigung der Trocknung kann bei 40 °C im Trockenschrank getrocknet werden.\n2.2          Durchführung der Untersuchungen\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist\ndas arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.\n2.2.1        Bestimmung der Schwermetalle\nAufschluß und Bestimmung der Schwermetalle erfolgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe.\nDie Proben werden nach der DIN-Norm 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)                1\n) (Königswasseraufschluß) aufgeschlos-\nsen.\nDie Messung erfolgt bei Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink nach der DIN-Norm 38 406, Teil 22 (Ausgabe\n1\nMärz 1988) ), für Quecksilber nach der DIN-Norm 38 406 Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) 1).\nDie Ergebnisse der Schwermetallbestimmungen sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.\n2.2.2        Bestimmung der Pflanzennährstoffe\nDie Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium werden in der lufttrockenen Probe mit den in der\nlandwirtschaftlichen Düngeberatung üblichen Methoden 5 ) ermittelt.\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.\n2.2.3        Bestimmung des pH-Wertes\nDie Bestimmung des pH-Wertes ist nach der DIN-Norm 19 684ff 1 (1977) 1 ) durchzuführen. Vor jeder weiteren\nBeschlammung kann die pH-Wert-Messung mit einem mobilen Verfahren erfolgen. Die Genauigkeitsdifferenz zum DIN-\nVerfahren darf maximal 0,2 pH-Einheiten betragen.\n2.2.4        Bestimmung des Tongehaltes\nDie Bestimmung des Tongehaltes ist nach der DIN-Norm 18 123 (1983)                 1\n) durchzuführen.\n3            Überschreitung der Grenzwerte\nDie Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 8, 10, 11 und 12 zulässigen Gehalte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn\ndie ermittelten Gehalte\n- des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 %\n- des jeweiligen PCB-Kongeneren um mehr als 25 %\n- von halogenorganischen Verbindungen (AOX) um mehr als 1O %\n- an TCDD-Toxizitätsäquivalenten um mehr als 25 %\nüber den entsprechenden Grenzwerten liegen.\n5\n) Siehe z. B. VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 15 (s. Abschnitt 5).","928                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4           Qualitätssicherung und -kontrolle\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verläßlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur\nQualitätssicherung und Qualitätskontrolle ) abzusichern. Dazu gehört unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an\n6\nRingversuchen des zuständigen Bundeslandes.\n5           Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:\n- die DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n- die \"Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung\", der Fachgruppe Wasserche-\nmie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, im Verlag Chemie, Weinheim/Bergstraße,\n- das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch) im Verlag J. Neu-\nmann-Neudamm in Melsungen.\n6           Weitere Unterlagen\nVerband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (Hrsg.): Untersuchung von Klär-\nschlamm- und Bodenproben auf den Gehalt an Schwermetallen und Nährstoffen lt. Klärschlammverordnung des Bundes\nvom 25. Juni 1982, VDlUFA-Schriftenreihe, Heft 15, VDlUFA-Verlag, Darmstadt 1986.\n•) Siehe z.B. AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und\nSchlammuntersuchungen.\nHrsg.: LAWA, E. Schmidt Verlag, Berlin 1989.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                        929\nAbbildung 1\nSchema der PCS-Bestimmung in Klärschlamm\nProbe ggf. zentrifugieren\ngefriertrocknen\n+\nmahlen  ~ 0, 1 mm\n+\n2 g Einwaage in Extraktionshülse\n+ 500 ng Decachlorbiphenyl\n+\nmit ca. 70 ml n-Hexan\n80-100 Zyklen im Soxhlet extrahieren\n+\nauf ca. 5 ml einengen\nmit n-Hexan auf 10 ml auffüllen\n2ml          +             +           2ml\n+1\nTBA schütteln\nn-Hexan waschen\nNa2SO4 trocknen\nauf 1 ml einengen\n1\n+\nAl2O3-Trennsäule                                         AgNO3/Kieselgel-Trennsäule\nElution mit ca. 5 ml n-Hexan                                  Elution mit ca. 40 ml n-Hexan\n+                                                              +\nauf 3 ml einengen                                             auf 3 ml einengen\nmit n-Hexan auf 5 ml auffüllen                                mit n-Hexan auf 5 ml auffüllen\n+                                                              +\n+\nInjektion z. B. 2 µI Kapillarsäule\nGC/ECD","930                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nTabelle 1\nUntersuchungsmethoden für Klärschlamm\nUd. Nr.    Parameter                    Untersuchungsmethode(n)      1)              Matrix/Probenvorbereitung\n1       pH-Wert                       DIN 38414, Teil 5 (Ausgabe September 1981)  Originalprobe\n2        Trockenrückstand              DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)  Originalprobe\n3        Glühverlust                   DIN 38414, Teil 3 (Ausgabe November 1985)   Trockenrückstand\n(Organische Substanz)\n4        Gesamt-Stickstoff             DIN 19 684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977)   Originalprobe\n(Destillationsverfahren)\n5        Ammonium-Stickstoff           DIN 38 406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983)   Originalprobe\n6        Blei                          DIN 38 406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981)       Königswasseraufschluß 2 )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n7        Cadmium                       DIN 38 406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980)     Königswasseraufschluß 2 )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n8        Calcium                      DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982)  Königswasseraufschluß 2 )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\nKönigswasseraufschluß     2)\n9        Chrom                        DIN 38 406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985)\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\nKalium                                                                    Königswasseraufschluß     2)\n10                                      DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968)\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n11         Kupfer                        DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)     Königswasseraufschluß 2 )\n12         Magnesium                     DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) Königswasseraufschluß 2 )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n13         Nickel                        DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)     Königswasseraufschluß 2 )\n14         Phosphor                      DIN 38 414, Teil 12 (Ausgabe November 1986) Königswasseraufschluß 2 )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n15         Quecksilber                   DIN 38 406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988)     Königswasseraufschluß 2 )\n2\n16         Zink                          DIN 38 406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980)   Königswasseraufschluß       )\nDIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)\n17         Adsorbierte, organisch        DIN 38 414, Teil 18 (Ausgabe November 1989) Trockenrückstand\ngebundene Halogene\n(AOX)\n1)  Bezugsquellen siehe Abschnitt 4.\n2)  Des Trockenrückstandes nach DIN 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1 ).","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                                           931\nAnhang 2\nAbwasserbehandlungsanlage\nName und Anschrift des Betreibers:                                                           Ort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTel.: - - - - - - - - - ' - - - - - - - - -\nFax: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLieferschein\ngemäß § 7 AbfKlärV\nDieser Lieferschein ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage 30 Jahre lang aufzubewahren.\nName und Anschrift des Anwenders:\nWir werden im/in den Monat/en .............................................................. 19........ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trocken-\nsubstanzgehalt von ___ %, das entspricht einer Menge von ___ t Trockenmasse, auf Flurstück-Nr. _ _ ,\nGemarkung _ _ _ _ _ _ _ _ _ , Größe _ _ _ _ _ (Hektar)\nD abgeben.\nD aufbringen.\nD durch-------------------\"-------------------            (Name und Anschrift des beauftragten Dritten)\nüberbringen/aufbringen lassen.\nDerzeitige Bodennutzung: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nDie Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                            (Analyse-Nr.: _ _ _ _ )\nD hat keine Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.\nD hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.\nDer Klärschlamm wurde wie folgt behandelt:\nD   biologisch          D   chemisch                         D           thermisch                       D langfristig gelagert\nD entseucht             D sonstige Behandlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __","932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDie Klärschlammuntersuchung vom______________                                     (Analyse-Nr.: _ _ _ __\nD hat keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.\nD hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.\nDie Boden-/Klärschlammuntersuchungen haben folgende Ergebnisse:\n1) Boden:\npH-Wert _ _ __\nBodenart i.S.v. § 4 Abs. 8 bzw. 12 AbfKlärV _ _ _ _ _ __\nDer Boden enthält im Mittel:\nmg/100g Trockenmasse\nPhosphat (P2Os):\nKaliumoxid (K2O):\nMagnesium (Mg):\nmg/kg Trockenmasse\nHöchstgehalte gern. § 4 Abs. 8 AbfKlärV\nBlei:                                                      100\nCadmium:                                                     1,5    (1 nach§ 4 Abs. 8 Satz 2)\nChrom:                                                     100\nKupfer:                                                     60\nNickel:                                                     50\nQuecksilber:                                                 1\nZink:                                                      200      ( 150 nach § 4 Abs. 8 Satz 2)\n2) Klärschlamm:\nDer Klärschlamm hat folgenden pH-Wert: _ _ _ __","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                   933\nDer Klärschlamm enthält im Mittel:\na) Nährstoffgehalte                    b) Nährstoffgehalte\nin der Frisch-                        in der Trocken-\nsubstanz in %                         substanz in %\nOrganische Substanz:\nGesamtstickstoff (N):\nAmmoniumstickstoff (N HcN):\nPhosphat (P2Os):\nKaliumoxid (K2O):\nCalciumoxid (CaO):\nMagnesiumoxid (MgO):\nmg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)\nGrenzwerte gern.§ 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV\nBlei:                                                                              900\nCadmium:                                                                             10 (5 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)\nChrom:                                                                             900\nKupfer:                                                                            800\nNickel:                                                                            200\nQuecksilber:                                                                           8\nZink:                                                                            2500 (2000 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)\nAOX:                                                                               500\nmg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)\nGrenzwerte gern.§ 4 Abs. 10 AbfKlärV\nPCB 1 ) Nr.\n28:                                           138:                           0,2 mg PCB/kg mT je Komponente\n52:                                           153:\n101:                                              180:\nng TE/kg mT\nPCDD, PCDF 2 ):                                                               1 100 ng TE/kg mr\nEs wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage gemäß den vorstehenden Angaben\nnach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. I S. 912) und der von der zuständigen ober-\nsten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft\nvom .......................................... verwertet werden kann.\n(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)\n1\n)  Systematische Numerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).\n2\n)  Gemäß Berechnungsvorschrift im Anhang 1 zur AbfKlärV.","934                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBestätigung der Abgabe\ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV\nWir haben heute _ _ _ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von _ _ %, das entspricht\n_ _ _ _ _ t Trockenmasse, gemäß den vorstehenden Angaben abgegeben.\n(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)\nBestätigung der Aufbringung des Klärschlammes\ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV\nIch habe heute den mir durch _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ am _ _ _ _ _ _ _ _ übergebenen\nKlärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben aufgebracht. Die nach§ 6 der Klärschlammverordnung zulässige\nAufbringungsmenge wird nicht überschritten.\n(Unterschrift des Abnehmers/Landwirts)\n(Das Formular wird mit 6 Durchschriften benötigt.)","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                 935\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den Verkehrsflughafen München (Riem)\nVom 15. April 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-\nkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verord-\nnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Ver-\nkehrsflughafen München (Riem) vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2629) wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 17. Mai 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","936                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)              lnkratttretens\n26. 3. 92        Neununddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Düsseldorf)                                           3213        (74         15. 4. 92)               30. 4. 92\n96-1-2-10\n31. 3. 92        Dreiundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für .Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten\nLuftraum)                                                               3213        (74         15. 4. 92)               30. 4. 92\n96-1-2-85\n3. 4. 92        Berichtigung der Neunundzwanzigsten Verordnung der Bun-\ndesanstalt für Flugsicherung zur Anderung der Vierundsech-\nzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am\nMain)                                                                   3214        (74         15. 4. 92)\n96-1-2-64\n15. 4. 92        Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                                       3277        (75         16. 4. 92)               17. 4. 92\n7400-1-6\n15. 4. 92        Einhundertachtzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                             3333        (76         22. 4. 92)               23. 4. 92\n7400-1"]}