{"id":"bgbl1-1992-21-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":21,"date":"1992-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_21.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet","law_date":"1992-04-22T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["906                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet\nVom 22. April 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Invalidität nach dem 30. April 1992 wird eine Entschädi-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             gungsrente nach Absatz 1 gewährt.\n(5) Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird ein Kinder-\nArtikel 1                           zuschlag in Höhe von monatlich 200 Deutschen Mark ge-\nleistet.\nEntschädigungsrentengesetz\n(6) Entschädigungsrente für Witwen und Witwer wird\ngeleistet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1951 geschlos-\n§ 1\nsen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor\nDie Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen auf-       dem 1. Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Doku-\ngrund der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer           mente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich\ngegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus         war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die\nsowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976,        Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei\ndie nach Anlage II Kapitel VI 11 Sachgebiet H Abschnitt III   einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung\nNr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-      aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September          nach dem 31 . Dezember 1945 tritt an die Stelle des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1214) mit Maßgaben fortgilt,      1. Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rück-\nwerden nach den folgenden Vorschriften als Entschädi-         kehr oder Entlassung.\ngungsrenten weitergezahlt.\n§3\n§2\n(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug\n(1) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpen-    einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil\nsion bezogen haben, erhalten eine Entschädigungsrente         sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am\nin Höhe von 1 400 Deutschen Mark monatlich.                   30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag\nfrühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente,\n(2) Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hin-        wenn sie\nterbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente\nnach Absatz 1 erhalten eine Entschädigungsrente in fol-       a) in der Zeit vom 1 . März 1990 bis zum 2. Oktober 1990\ngender Höhe:                                                      einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anord-\nnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften\n1 . arbeitsunfähige Witwen                                        anerkannt worden sind,\n(Witwer)                 800 Deutsche Mark monatlich,\nb) die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigen-\n2. Vollwaisen                 500 Deutsche Mark monatlich,        schaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der\n3. Halbwaisen                300 Deutsche Mark monatlich.         Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder\nmit den Regelungen des Einigungsvertrages unverein-\n(3) Die Entschädigungsrenten nach Absatz 1 und 2               bar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder\nwerden um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Min-\ndestrenten nach § 32 des Bundesentschädigungsgesetzes         c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden\nin Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versor-              sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer\ngungsbezüge der Bundesbeamten durch Rechtsverord-                 Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft\nnung jeweils angehoben werden. Die Erhöhung erfolgt               als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder\nerstmals, wenn und soweit eine im Mai 1992 unterstellte           mit den Regelungen des Einigungsvertrages unverein-\nRentenleistung in Höhe von monatlich 1 000 Deutschen              bar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)\nMark bei Anpassung nach Satz 1 den Betrag von monat-          und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der\nlich 1 400 Deutschen Mark übersteigt.                         Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.\n(4) Soweit nach § 4 der Anordnung über Ehrenpensio-           (2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht\nnen bei einem Körperschaden von mindestens 20 vom             geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung\nHundert eine Teilpension in Höhe des festgestellten pro-      als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können,\nzentualen Körperschadens gewährt wurde, wird die Teil-        Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen\nrente von dem in Absatz 1 bestimmten Betrag abgeleitet.       Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungs-\nBei Erreichen des Pensionsalters oder bei Eintritt von        gesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                                907\n(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente           (2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben\nnach Absatz 1 entscheidet das Bundesversicherungsamt         der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die\nauf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungs-       Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen\nruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1684).     Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell ver-\nSoweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffent-  wertbaren Datenträgern, zu übermitteln.\nlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. Für\ndie Übermittlung personenbezogener Daten und die                 (3) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten\nAkteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht entsprechend. Die Festsetzung einer Entschädigungs-\ngewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf        rente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer\nAntrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm       Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung\nbenannte Verfolgtenorganisation zu hören. Der Vorschlag      nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bei der\nder Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu     Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2\nversehen. Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der          und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des\nKommission bekanntzugeben. Will das Bundesversiche-          Bescheides nicht erforderlich.\nrungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor-            (4) Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes ent-\nschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu            scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind\nbegründen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission     die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften\nbeizuladen.                                                  anzuwenden. Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2\n§4                              Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entspre-\nchend.\nEntschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der\nnach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkom-\n§7\nmen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen\nEinkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inan-              Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für\nspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozial-             Angestellte die Aufwendungen einschließlich einer Pau-\nhilfegesetz werden Entschädigungsrenten und Leistungen       schale für Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert\naufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur          der Aufwendungen, die ihr aufgrund der Ausführung\nHälfte angerechnet.                                           dieses Gesetzes entstehen. Auf die Erstattungsbeträge\n§ 5                             sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Das Bundes-\nversicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt\n(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu     die Vorschüsse fest.\nkürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder\nderjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen\ndie Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rech~sstaat-\n§8\nlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine            (1) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien für die Ent-\nStellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer        schädigung von Personen, die Verfolgte im Sinne des\nmißbraucht hat.                                               § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind, kei-\nnen Anspruch auf Entschädigungsrente nach diesem\n(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschä-\nGesetz haben und die wegen ihres Wohnsitzes im Bei-\ndigungsrente entscheidet das Bundesversicherungsamt\ntrittsgebiet keine Wiedergutmachungsleistungen nach\nauf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungs-\nruhensgesetzes.                                               dem Bundesentschädigungsgesetz oder anderen ver-\ngleichbaren Regelungen erhalten konnten. laufende Lei-\n(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vor-       stungen sind vorzusehen\nschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.         1. bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des\nAuf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von             § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten\nihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.                      oder\n(4) liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne   2. bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte\ndes Absatzes 1 vor, hat die Bundesversicherungsanstalt             oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkun-\nfür Angestellte den Vorgang über das Bundesversiche-               gen im Sinne des § 47 BEG während mindestens\nrungsamt der Kommission vorzulegen. Die Vorlage an die             12 Monaten.\nKommission ist dem Berechtigten mitzuteilen.\nLeistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen außer-\n(5) Die Kommission kann Sachverhalte im Sinne des         gewöhnlicher Umstände; hierbei sind insbesondere die Art\nAbsatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen    und Schwere der Verfolgung sowie die Stärke und Dauer\nteilt sie dies der Bundesversicherungsanstalt für Ange-       ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen.\nstellte, dem Bundesversicherungsamt und dem Berechtig-\nten mit.                                                          (2) Für die Anspruchsberechtigung von Witwen und\nWitwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2\n§6                              Abs. 6 entsprechend.\n(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist        (3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie Ent-\nfür die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu-         schädigungsrenten gewährt und dynamisiert. Sie werden\nständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesver-        mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gewährt.\nsicherungsamtes gegeben ist. Die Zuständigkeit der Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte erstreckt sich           (4) Die Leistungen sind nicht zu gewähren oder sind zu\nauch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt         entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nSozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.               vorliegen.","908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2                           gesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber\nnicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.\nRentenberechnung\nbei Bezug einer Entschädigungsrente\n(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädi-\ngungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in                                Artikel 3\ndieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vor-\nschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober                             Inkrafttreten\n1985 (GBI. 1Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhal-\nDieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Gleichzeitig\nten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Per-\ntreten die§§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 4, 8, 10 bis\nsonen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewen-\ndet worden ist.                                            12 der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer\ngegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus\n(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abwei-    sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976\nchend von § 300 Abs. 3 b des Sechsten Buches Sozial-       außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. April 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                              909\nzweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1990\nVom 9. April 1992\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus-     2. als endgültige Ausgleichszuweisungen\ngleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der             an Bremen                          639 640 000  DM,\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)              an Niedersachsen                 1 926 572 000  DM,\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:                      an Rheinland-Pfalz                 489 850 000  DM,\nan das Saarland                    366 187 000  DM,\nan Schleswig-Holstein              601 581 000  DM.\n§ 1                                                          §3\nFeststellung der Länderanteile                                Abschlußzahlungen für 1990\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1990\nZum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig\nFür das Ausgleichsjahr 1990 werden als Länderanteile    gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen\nan der Umsatzsteuer festgestellt:                          an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten\nfür Baden-Württemberg                 7 583 339 000  DM,   und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und\nfür Bayern                            9 261 197 000  DM,   den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15\nfür Berlin (West)                     1 753 315 000  DM,   des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nfür Bremen                              531 123 000  DM,   und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nfür Hamburg                           1 278 992 000  DM,   fällig:\nfür Hessen                            4 456 618 000  DM,   1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern\nfür Niedersachsen                     6 812 967 000  DM,        von Berlin (West)                    2 460 000  DM,\nfür Nordrhein-Westfalen              13 441 118 000  DM,        von Bremen                           6 813 000  DM,\nfür Rheinland-Pfalz                   3 048 297 000  DM,        von Niedersachsen                   33 527 000  DM,\nfür das Saarland                      1 131 974 000  DM,        von Nordrhein-Westfalen              3 420 000  DM,\nfür Schleswig-Holstein                2 355 712 000  DM.        von Rheinland-Pfalz                  5 766 000  DM,\nvom Saarland                        15 818 000  DM,\nvon Schleswig-Holstein              14 809 000  DM,\n§2                              2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder\nAbrechnung des Finanzausgleichs                     an Baden-Württemberg                57 983 000 DM,\nunter den Ländern im Ausgleichsjahr 1990                 an Bayern                           14 305 000 DM,\nan Hamburg                             479 000 DM,\nFür das Ausgleichsjahr 1990 werden festgestellt:             an Hessen                            9 846 000 DM.\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge\nvon Baden-Württemberg             2 471 639 000 DM,                                 §4\nvon Bayern                           35 850 000 DM,                            Inkrafttreten\nvon Hamburg                           7 904 000 DM,\nvon Hessen                        1 445 572 000 DM,       Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\nvon Nordrhein-Westfalen              62 865 000 DM,    Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1992\nVom 9. April 1992\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in .der Fas-      aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1        nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nmen ist unverzüglich durchzuführen.\n§ 1                                 (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach\nund des Finanzausgleichs                     den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesan-\nIm Ausgleichsjahr 1992                      teil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nUmsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung    gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-\ngleichsjahr 1992 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      lungen an Mecklenburg-Vorpommern 44 711 000 DM,\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-    an Sachsen 10 384 000 DM, an Sachsen-Anhalt\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         52 450 000 DM und an Thüringen 55 562 000 DM. Die\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBaden-Württemberg                             88,3 V. H.,\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBayern                                        69,5 V. H.,   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nBerlin                                        60,7 V. H.,  desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nBrandenburg                                   30,7 V. H.,  Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nBremen                                        12,5 V. H.,  des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\ngleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nHamburg                                       86,2 V. H.,\nzuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nHessen                                        84,4 V. H.,\nMecklenburg-Vorpommern                                         (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-\nNiedersachsen                                 25,2 V. H.,\ndes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-\nNordrhein-Westfalen                           73,5 V. H.,  nende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds „Deut-\nRheinland-Pfalz                               55,0 V. H.,  sche Einheit\" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch\nSaarland                                      24,0 V. H.,  auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Ein-\nSachsen                                                    wohnerzahl verteilt.\nSachsen-Anhalt\nSchleswig-Holstein                            45,4 V. H.,                               §2\nThüringen                                                                         Inkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992                              911\nzweite Verordnung\nzur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften\nVom 14. April 1992\nAuf Grund                                                  1. Mai 1985, BGBI. 1 S. 734 ), die durch § 2 Abs. 3 der\nVerordnung vom 5. August 1987 (BGBI. 1 S. 2081) geän-\n- des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des § 3 c Abs. 1 Nr. 2 des\ndert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)\nsowie\n„Zweiter Teil\n- des§ 27 Abs. 1 und des§ 46 Nr. 1 und 3 des Bundes-                            Zusätzliche Bestimmungen\nwasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-                     für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen\".\nmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:                                                Artikel 3\nArtikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung\nArtikel 1                           der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März\nDie Artikel 1 Abs. 3, 4 und Artikel 4 der Verordnung zur   1976 (BGBI. 1 S. 773), die zuletzt durch § 4 Abs. 4 des\nEinführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom           Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106)\n1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 der geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745)           ,,Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind die Schiffs-\ngeändert worden ist, werden aufgehoben.                       untersuchungskommissionen bei den Wasser- und Schiff-\nfahrtsämtern Hamburg, Bremen, Emden, Berlin, Magde-\nArtikel 2                           burg, Minden, Duisburg-Rhein, Koblenz, Mannheim,\nAschaffenburg und Regensburg.\"\nDie Überschrift des Zweiten Teils im Inhaltsverzeichnis\nund zu Beginn des Zweiten Teils der Binnenschiffahrts-\nArtikel 4\nstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur\nEinführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom              Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.\nBonn, den 14. April 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}