{"id":"bgbl1-1992-21-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":21,"date":"1992-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_21.pdf#page=6","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1992","law_date":"1992-04-09T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1992\nVom 9. April 1992\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in .der Fas-      aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1        nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nmen ist unverzüglich durchzuführen.\n§ 1                                 (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach\nund des Finanzausgleichs                     den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesan-\nIm Ausgleichsjahr 1992                      teil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nUmsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung    gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-\ngleichsjahr 1992 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      lungen an Mecklenburg-Vorpommern 44 711 000 DM,\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-    an Sachsen 10 384 000 DM, an Sachsen-Anhalt\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         52 450 000 DM und an Thüringen 55 562 000 DM. Die\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBaden-Württemberg                             88,3 V. H.,\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBayern                                        69,5 V. H.,   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nBerlin                                        60,7 V. H.,  desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nBrandenburg                                   30,7 V. H.,  Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nBremen                                        12,5 V. H.,  des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\ngleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nHamburg                                       86,2 V. H.,\nzuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nHessen                                        84,4 V. H.,\nMecklenburg-Vorpommern                                         (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-\nNiedersachsen                                 25,2 V. H.,\ndes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-\nNordrhein-Westfalen                           73,5 V. H.,  nende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds „Deut-\nRheinland-Pfalz                               55,0 V. H.,  sche Einheit\" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch\nSaarland                                      24,0 V. H.,  auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Ein-\nSachsen                                                    wohnerzahl verteilt.\nSachsen-Anhalt\nSchleswig-Holstein                            45,4 V. H.,                               §2\nThüringen                                                                         Inkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}