{"id":"bgbl1-1992-20-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":20,"date":"1992-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_20.pdf#page=4","order":7,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt","law_date":"1992-04-07T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["860                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt\nVom 7. April 1992\nAuf Grund\n- des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1221), § 4 Abs. 1\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), in Verbindung mit§ 1\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen,\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985\n(BGBI. 1 S. 1918) verordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt\nDie Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1989 (BGBI. 1 S. 489), wird wie folgt geändert:\n1. In der Übersicht in§ 3 Abs. 1 werden die Randnummern 131 257 (1) und 131 354 (1) mit allen Angaben gestrichen.\n2. In§ 9 Abs. 7 Nr. 2 wird die Bezeichnung„ 1, 1, 1,2-Trichloräthan\" durch die Bezeichnung„ 1, 1,2-Trichloräthan\" ersetzt.\n3. § 11 wird gestrichen.\n4. Die Anlage A zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Randnummer 6007 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die in den Kapiteln 2 des II. Teils dieser Anlage genannte Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sowie die Angabe der\nKlasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens und der Abkürzung der Verordnung dürfen denjenigen einer der\ninternationalen Regelungen entsprechen. In diesem Fall muß das Beförderungspapier durch die Angabe der Klasse, Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung sowie bei Gütern der Klasse ld (Klasse 2 der internationalen Regelungen),\ndurch die Angabe „F\" oder „NF\" und bei Gütern der Klasse III a (Klasse 3 der internationalen Regelungen) durch die Angabe der\njeweiligen Kategorie „K\" gemäß ADNR ergänzt werden. Diese Ergänzung darf durch den Schiffseigner oder -betreiber oder den\nSchiffsführer eingetragen werden.\"\nb) In Randnummer 6401 Abschnitt E Nr. 41 wird die Bemerkung 1 aufgehoben.\nc) In Randnummer 6501 Abschnitt A Buchstabe a Nr. 1 wird Buchstabe f wie folgt gefaßt:\n,,f) mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren), auch leere nicht gereinigte.\"\n5. Die Anlage B zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Inhaltsverzeichnis wird in Kapitel III nach Randnummer 131 000 folgende Zeile eingefügt:\n,,Klasse IVa Giftige Stoffe ... 141 000\".\nb) In Randnummer 10 000 Abs. 1 Buchstabe f wird nach Randnummer „131 412\" eingefügt:\n\"' 141 412\".\nc) In Randnummer 1O 375 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Dies gilt nicht für die Verwendung von Stahltrossen sowie von Schraubenziehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-\nvanadiumstahl.\"\nd) Die Randnummern\n,,11 252 -\n11 256\"\nwerden in Randnummern\n,,11 252 -\n11 255\"\ngeändert.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1992                                          861\ne) Nach Randnummer 11 255 wird folgende Randnummer 11 256 eingefügt:\n„ 11 256   Elektrische Einrichtungen\nFür die beweglichen Kabel zum Anschluß von Landstegleuchten nach Rn. 11 451 Absatz (2) dürfen nur Gummi-\nschlauchleitungen des Typs 07 RN-F nach 245 ICE 66 oder CEE (2) 66 oder Kabel mindestens gleichwertiger\nAusführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm 2 verwendet werden. Diese Kabel müssen möglichst\nkurz und so geführt sein, daß eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist.\"\nf) Die Randnummern\n,,11415-\n11 452\"\nwerden in Randnummern\n,,11415-\n11 450\"\ngeändert.\ng) Nach Randnummer 11 450 wird folgende Randnummer 11 451 eingefügt:\n„11 451    Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten und\nLandstegleuchten, wenn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am Schiff\nfest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nh) Nach Randnummer 11 451 wird Randnummer 11 452 eingefügt.\ni) In Randnummer 14 208 Satz 2 wird die Angabe ,, , 11 251\" gestrichen.\nj) Randnummer 14 451 wird wie folgt gefaßt:\n„14 451    Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten und\nLandstegleuchten, wenn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am Schiff\nfest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nk) In Randnummer 31 208 Satz 2 wird die Angabe „ 11 251\" sowie das Komma vor dieser Angabe gestrichen.\n1) Randnummer 31 451 wird wie folgt gefaßt:\n„31 451    Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten und\nLandstegleuchten, wenn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am Schiff\nfest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nm) In Randnummer 41 208 Satz 2 wird die Angabe ,, , 11 251\" gestrichen.\nn) In den Randnummern 41 211, 41 411 und 41 414 Abs. 3 werden jeweils nach den Wörtern ,, . . . in loser\nSchüttung\" die Wörter „oder unverpackt\" eingefügt.\no) Die Randnummern\n,,71 415 -\n71 452\"\nwerden in Randnummern\n,,71 415 -\n71 450\"\ngeändert.","862                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\np) Nach Randnummer 71 450 wird folgende Randnummer 71 451 eingefügt:\n„71 451      Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten und\nLandstegleuchten, wenn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am Schiff\nfest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nq) Nach Randnummer 71 451 wird Randnummer 71 452 eingefügt.\nr) In Randnummer 131 225 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „0,20 m\" durch die Angabe „0, 14 m\" ersetzt.\ns) In Randnummer 131 256, wird in den Spalten I bis IV folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Für die beweglichen Kabel zum Anschluß von Landstegleuchten nach Rn. 131 351 (2) dürfen nur Gummischlauchleitungen\ndes Typs 07 AN-F nach 245 ICE 66 bzw. CEE (2) 66 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem\nMindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm 2 verwendet werden. Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß eine\nunbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist.\"\nt) Randnummer 131 351 wird wie folgt gefaßt:\n„ 131 351      Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten\nund Landstegleuchten, wennn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am\nSchiff fest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nu) In Randnummer 141 121 wird die Tabelle wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach der Eintragung für den Stoff „Methylenchlorid\" wird eingefügt:\n,,Monomethylamin, 40%ige Lösung l 1235 l llla, 5, Kx 1+ 1 1 2), 6), 7), 8), 9)\".\nbbb} Bei dem Stoff Nitrophenol wird die Angabe „211\" durch die Angabe „21\" ersetzt.\nccc) Bei dem Stoff Nitrotoluol (o- und p-) wird die Angabe „21 n\" durch die Angabe „211\" ersetzt.\nddd) Nach der Eintragung für den Stoff „2,4-Toluylendiisocynat und isomere Gemische\" wird eingefügt:\n,,1,1,1-Trichloräthan l 2831 I IVa, 61      I + 1+ l 5), 6), 7), 9)\".\nbb).. In Absatz 3 wird der Stoff „Furfural\" mit allen Eintragungen gestrichen.\nv) In Randnummer 141 211 Abs. 2 wird die Zeichnung durch folgende Zeichnung ersetzt:\n/\n1\nJ\nc::n\nC'O'\n/\nE\nQ)\n.c\n1..\nl'tl             11\n.r:::. 1\n'/''/\n~A~;;;,\n///  .     0,0065m · / .\nE\n0\nM\n0\n(1.)\n:c\nil                                                               h\n<!>\n~\n~ 15°                       1r         i.po _ _ __","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1992                                          863\nw) Der Randnummer 141 221 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Steckers (der die Kontake tragende Teil)\neiner Kupplungssteckvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe, erschienen im VDE-Verlag, Bismarckstraße 33,\n1000 Berlin 12) für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.\"\nx) In Randnummer 141 331 wird vor dem Wort „Fahrzeuge\" das Wort „motorisierte\" eingefügt.\ny) Randnummer 141 351 wird wie folgt gefaßt:\n„141 351    Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten\nund Landstegleuchten, wenn die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder der Landstegleuchte am\nSchiff fest montiert ist.\n(3) Die Steckdosen für die Landstegbeleuchtung dürfen nur so lange unter Spannung stehen, wie die Landsteg-\nbeleuchtung in Betrieb ist. Die Herstellung und die Lösung der Steckverbindungen dürfen nur in spannungslosem\nZustand der Steckdosen erfolgen.\"\nz) Im Anhang 3 wird unter den Überschriften „Prüfliste\", ,,Liste de controle\", ,,Controle-Lijst\" und „Check List\" jeweils\nnach Randnummer 131 412 eingefügt:\n,,, 141 412\".\nArtikel 2\nWeitere Änderung\nder Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt\nDie Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Dem § 4 werden folgende Absätze 9 und 1O angefügt:\n,,(9) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Randnummer 1O 182 der Anlage B zum ADNR genügt für Schiffe,\ndie auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch\neine amtliche Urkunde, aus der hervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik (ADNR) geeignet sind,\ndas jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern.\n(1 O) Randnummer 1O 170 der Anlage B zum ADNR ist bei Beförderungen auf der Donal) ab 1. Januar 1994\nanzuwenden. Anstelle eines Sachkundenachweises nach Randnummer 10 170 Absatz 2 der Anlage B zum ADNR\ngenügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundes-\nrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtliche Urkunde, aus der hervorgeht, daß der Sachkundige über\nausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummer 1O 170 Absatz 3 verfügt.\"\nArtikel 3\nInkrafttreten\nArtikel 2 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. April 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","864                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen\nVom 8. April 1992\nAuf Grund des § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar\n1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:\nArtikel 1\nDem § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei\nmilitärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 424) wird folgende\nNummer 10 angefügt:\n,,10. Korps und Territorialkommando Ost.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. April 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1992                   865\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 9. April 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2983), geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1432), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I werden nach „Korea\" ,,Kroatien\" und nach „Singapur\" ,.Slo-\nwenien\" eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung zur Befreiung kroatischer und slowenischer Staatsangehöriger\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vom 7. Januar 1992 (BGBI. 1S. 11)\naußer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1992\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}