{"id":"bgbl1-1992-20-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":20,"date":"1992-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_20.pdf#page=2","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft","law_date":"1992-03-27T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft\nVom 27. März 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C                   „4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertra-                genannten Gebiet eine Berufsausbildung abge-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                    schlossen und einen Abschluß als Ingenieur-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                     pädagoge besitzt oder eine sonstige Ausbil-\n1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und                         dung oder Fortbildung durchlaufen hat, die\nWissenschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil-                  Kenntnisse vermittelte, die im wesentlichen den\ndungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),                       Anforderungen des§ 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen,\nder durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März                       und bis zum 31. August 1997 an einem Lehr-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der                   gang zur Vermittlung der in § 2 Nr. 4 genannten\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhö-                     Rechtsgrundlagen teilgenommen hat,\".\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-      2. § 7 wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692):\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem\nArtikel 1                                  3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten\nInkraftsetzung\nund ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom               republik Deutschland nach dem Stand vor dem\n5. April 1976 (BGBI. 1 S. 923), geändert durch die Verord-           3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,\nnung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1S. 159), wird für das in            § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in Kraft                (4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\ngesetzt.                                                             Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet hatten und vor dem 31. August\nArtikel 2                                  1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-\nchung ausgebildet haben, werden von der zuständi-\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom               gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\n5. April 1976 (BGBI. 1 S. 923), zuletzt geändert durch               erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nArtikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:                ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nunerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               hat.\"\na) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft\"        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nfolgender Text eingefügt:\n,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft,     3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch\nderen Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990          folgende Absätze ersetzt:\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-         ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß       Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nals Lehrmeister erworben haben,\".                        genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem\nb) Am Ende von Nummer 3 werden das Komma durch              1. September 1997; am 1. September 1995 beste-\ndas Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer              hende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende\nangefügt:                                                geführt werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1992                          859\n(3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren     genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Ausnah-\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        mefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-\ngenannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in     weisung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\"\nAusnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 erfor-\nderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum           4. § 9 wird gestrichen.\n31. August 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der\nAuszubildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeit-\npunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dür-\nArtikel 3\nfen zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann\nAuflagen erteilen.                                                            Inkrafttreten\n(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages     in Kraft.\nBonn, den 27. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}