{"id":"bgbl1-1992-2-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":2,"date":"1992-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_2.pdf#page=6","order":6,"title":"Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung","law_date":"1992-01-15T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":6,"num_pages":34,"content":["22                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nVom 15. Januar 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schiffs-\noffizier-Ausbildungsverordnung vom 22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1803) wird\nnachstehend der Wortlaut der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der\nseit 1. September 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die mit Ausnahme des am 28. April 1989 in Kraft getretenen § 25 am 1. April\n1985 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323),\n2. die am 16. April 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 10. April 1986\n(BGBI. 1 S. 381 ),\n3. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),\n4. die am 1 . September 1991 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. bis 4. wurden erlassen auf Grund des § 142 Abs. 1\ndes Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und zu 1. zusätzlich auf\nGrund des § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI. 1 S. 1314).\nBonn, den 15. Januar 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                  23\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Befähigung\nvon Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes\n(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)\n§ 1                                    Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\nAnwendungsbereich                                einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen\nDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung             Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu\nvon Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und               einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der\ntechnischen Schiffsdienstes.                                         Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-\nßen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschif-\n§2\nfen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ\nBegriffsbestimmungen                             4 000 in der Küstenfahrt;\n(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 Nr. 5, 7 bis      c) AK:\n13 und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-               Kapitän AK mit folgenden Befugnissen:\nsung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1                 Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raum-\nS. 1089) in der jeweils geltenden Fassung und der                    gehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren\nAnlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 10 und             Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/\nTeil B Abschnitte III, IV Nr. 1.2 und 3.1 und Abschnitt VI           BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;\nNr. 1.1 und 2.1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom\n4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) in der jeweils geltenden              Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nFassung werden angewendet.                                           schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der\n(2) Außerdem bedeutet                                             Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu\n1. Fahrgastschiff:                                                   1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;\nein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder         d) AN:\ndas für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen               Kapitän AN mit folgender Befugnis:\nzugelassen ist,                                                  Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt\n2. Frachtschiff:                                                     von weniger als 200 BRT/BRZ 300 in der Nationalen\nFahrt;\nein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischerei-\nfahrzeug ist.                                             2. für Schiffsoffiziere:\na) AGW:\n§3                                     Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender Befug-\nBefähigungszeugnisse                              nis:\nfür den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen                  Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-\nmit Ausnahme der Fischereifahrzeuge                        schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif-\nfen aller Größen in allen Fahrtgebieten;\n(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffi-\nziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit        b) AMW:\nAusnahme der Fischereifahrzeuge sind                                 Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden Be-\n1. für Kapitäne                                                      fugnissen:\nWahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nauti-\na) AG:                                                           schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\nKapitän AG mit folgenden Befugnissen:                        einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen\nFühren von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Grö-           Fahrtgebieten;\nßen in allen Fahrtgebieten;                                  Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nauti-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-                  schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-\nschen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif-         ßen in allen Fahrtgebieten;\nfen aller Größen in allen Fahrtgebieten;                  c) AKW:\nb) AM:                                                            Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Be-\nKapitän AM mit folgenden Befugnissen:                         fugnissen:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raum-                  Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\ngehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten               schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\nund von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt              einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der\nvon 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;                   Mittleren Fahrt;","24                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-               b) CT:\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu               Schiffsbetriebstechniker CT mit folgenden Befugnis-\neinem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der                sen:\nMittleren Fahrt.                                              Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer\nMaschinenleistung bis zu 8 000 kW;\n§4                                      Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-\nBefähigungszeugnisse                               schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-\nfür den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen                    nenleistung;\nBefähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere          c) CMa:\ndes nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind                  Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befugnissen:\n1. für Kapitäne:                                                      Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer\nMaschinenleistung bis zu 3 000 kW;\na) BG:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-\nKapitän BG mit folgenden Befugnissen:\nschen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-\nFühren von Fischereifahrzeugen aller Größen in der             nenleistung bis zu 3 000 kW;\nGroßen Hochseefischerei;\n2. für weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nschen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller       a) CIW:\nGrößen in der Großen Hochseefischerei;                         Schiffsingenieur CIW mit folgender Befugnis:\nb) BK:                                                            Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-\nschen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-\nKapitän BK mit folgender Befugnis:                             nenleistung;\nFühren von Fischereifahrzeugen in der Kleinen\nb) CTW:\nHochseefischerei;\nSchiffsbetriebstechniker CTW mit folgenden Befug-\nc) BKü:                                                            nissen:\nKapitän BKü mit folgender Befugnis:                            Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-\nFühren von Fischereifahrzeugen bis zu einem                    schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-\nRaumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küsten-                   nenleistung bis zu 8 000 kW;\nfischerei;                                                     Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-\n2. für Schiffsoffiziere:                                              schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-\nnenleistung;\na) BGW:\nNautischer Schiffsoffizier BGW m_it folgender Befug-      c) CMaW:\nnis:                                                          Schiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befugnis-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-                  sen:\nschen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller          Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen\nGrößen in der Großen Hochseefischerei;                        Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinen-\nb) BKW:                                                           leistung bis zu 1 500 kW;\nNautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befug-           Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten techni-\nnis:                                                          schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-\nnenleistung bis zu 3 000 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen\nSchiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Klei-  3. für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,\nnen Hochseefischerei.                                     die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-\nmen:\nCNaut:\nSchiffsmotorführer CNaut mit folgender Befugnis:\n§5\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffs-\nBefähigungszeugnisse                           offiziers an automatisierten Maschinenanlagen mit\nfür den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen               einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und Fahrgast-\nBefähigungszeugnisse für Leiter von Maschinenanla-              schiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahr-\ngen, weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere des techni-     zeugen in der Großen Hochseefischerei.\nschen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen Fahrtgebie-\nten sowie für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnis-                                     §6\nsen, die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-                    Wertigkeit der Befähigungszeugnisse\nmen, sind\nDie Befugnisse eines Befähigungszeugnisses höherer\n1. für Leiter von Maschinenanlagen:                            Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungs-\na) Cl:                                                     zeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz\n„W\" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen\nSchiffsingenieur Cl mit folgender Befugnis:            nur die Befugnisse eines mit dem Zusatz „W\" gekenn-\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder     zeichneten Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung\nMaschinenleistung;                                     ein. Abweichend von Satz 2 schließt das Befähigungs-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                 25\nzeugnis AKW die Befugnis des Befähigungszeugnisses                   Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung, Brük-\nAN und das Befähigungszeugnis BKW die Befugnisse des                 ken- und Wachdienst, Ladungsumschlag und\nBefähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das                  -behandlung, lnstandhaltungsarbeiten im Decksbe-\n20. Lebensjahr vollendet hat.                                        trieb, Verwaltung, und von denen mindestens acht-\nzehn Monate vor dem Besuch der nach Landes-\n§7                                     recht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen müs-\nsen, oder\nAllgemeine Voraussetzungen\nfür den Erwerb von Befähigungszeugnissen              3. den Besitz des Befähigungszeugnisses AM, AMW, AK\noder AKW.\nDie in den§§ 3 bis_5 genannten Befähigungszeugnisse\nkönnen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben,           (2) · Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\ndie                                                         Kapitän AG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-\nundzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-\n1. die persönliche Eignung (§ 8),\nweisen.\n2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),                                                § 11\n3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und See-               Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nfahrtzeit (§§ 1o bis 17),                               zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AMW und AM\n4. die fachliche Eignung (§§ 18, 19),\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\n5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuer-     nautischen Schiffsoffizier AMW hat der Bewerber vor dem\nschutz- und Rettungsbootmann und                        Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\n6. als Bewerber um die in den §§ 3 und 4 genannten          stätte nachzuweisen\nnautischen Befähigungszeugnisse außerdem den            1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\nErwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für             Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-\nden Seefunkdienst                                           ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst oder\nnachweisen.                                                2. den Besitz des Befähigungszeugnisses AK oder AKW.\n§ 8                              (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nPersönliche Eignung                     Kapitän AM hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-\nundzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-\nDie persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähi-     weisen.\ngungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die\n§ 12\nTauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimm-\nten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach               Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\n§ 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit   zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AKW und AK\nvom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241) in der jeweils gel-\ntenden Fassung nachweisen kann.                                (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nnautischen Schiffsoffizier AKW hat der Bewerber vor dem\nBesuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\nstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\n§9\nMatrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten\nMindestalter                       im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst nachzuwei-\nDas Mindestalter für den Erwerb eines mit dem Zusatz     sen.\n„ W\" gekennzeichneten Befähigungszeugnisses und des            (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nBefähigungszeugnisses CNaut beträgt 18 Jahre, für den       Kapitän AK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-\nErwerb der übrigen Befähigungszeugnisse 20 Jahre.           undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-\nweisen.\n§ 10                                                         § 13\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten                    Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nzum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW und AG                     zum Erwerb des Befähigungszeugnisses AN\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum            Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapi-\nnautischen Schiffsoffizier AGW hat der Bewerber vor dem     tän AN hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Lan-\nBesuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-     desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des\nstätte nachzuweisen                                         Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes und\neine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Gesamtschiffsbe-\n1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des         trieb oder im Decksdienst nachzuweisen.\nMatrosenbriefes oder\n2. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-                                     § 14\nlehrgang,\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nb) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig-                zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\nkeit als nautischer Offiziersassistent von vierund-                  BGW, BG, BKW, BK und BKü\nzwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und\nder Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf        (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nfolgenden Gebieten ist:                             nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem","26                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBesuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-            (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nstätte nachzuweisen                                             Schiffsingenieur Cl hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von\n1 . eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig         vierundzwanzig Monaten als technischer Schiffsoffizier\nMonaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Mona-          nachzuweisen.\nten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeu-\ngen der Hochseefischerei oder                                                             § 16\n2. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des                    Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nMatrosenbriefes oder des Zeugnisses über die               zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CTW und CT\nAbschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nKleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine See-\nSchiffsbetriebstechniker CTW hat der Bewerber vor dem\nfahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahr-\nBesuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\nzeugen der Seefischerei.\nstätte nachzuweisen\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum             1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\nnautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeug-              Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem ande-\nnisses zum Kapitän BKü hat der Bewe.rber vor dem                     ren einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder\nBesuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-              Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-\nstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des                  ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinen-\nMatrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschluß-               dienst oder\nprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee-\nund Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-       2. den Besitz des Befähigungszeugnisses CMa oder\nten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nach-             CMaW.\nzuweisen.                                                          (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\n(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum             Schiffsbetriebstechniker CT hat der Bewerber eine See-\nKapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine             fahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als technischer\nSeefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffi-        Schiffsoffizier nachzuweisen.\nzier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.\n§ 17\n§ 15                                     Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten                         zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\nzum Erwerb der Befähigungszeugnisse CIW und Cl                                      CMaW und CMa\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum               (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nSchiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor dem Besuch           Schiffsmaschinisten CMaW hat der Bewerber vor dem\nder nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte           Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\nnachzuweisen                                                    stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\nZeugnisses über die Abschlußprüfung in einem anderen\n1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder                einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektro-\n2. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprü-           technik und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im\nfung in einem anderen Ausbildungsberuf der Metall-    Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinendienst\noder Elektrotechnik,                                  nachzuweisen.\nb) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-            (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nlehrgang und                                          Schiffsmaschinisten CMa hat der Bewerber eine Seefahrt-\nc) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Maschinen-       zeit von vierundzwanzig Monaten als technischer Allein-\ndienst oder                                            offizier oder Schiffsoffizier des technischen Dienstes nach-\nzuweisen.\n3. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-\nlehrgang und\n§ 18\nb) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig-\nBerufseingangsprüfung\nkeit als technischer Offiziersassistent von vierund-\nzwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und           (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb\nder Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf        der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffs-\nfolgenden Gebieten ist:                                offizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem\nSchiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung,            staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach\nMetallbearbeitung und -verarbeitung, lnstandhal-       § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prü-\nt_~ng von Maschinen und Anlagen, Bedienung und         fungsverordnung geführt.\nUberwachung des Betriebes von Maschinen und\n(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht einge-\nAnlagen, Verwaltung, und von denen mindestens\nrichteten Ausbildungsstätten werden unter den Vorausset-\nachtzehn Monate vor dem Besuch der nach Lan-\nzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\ndesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in\nmüssen, oder\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n4. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT, CTW, CMa            (BGBI. 1 S. 1314) in der jeweils geltenden Fassung als\noder CMaW.                                                 Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 aner-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                               27\nkannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und                                   § 20\nFertigkeiten auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten\nAusstellung der Befähigungszeugnisse\nGebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 5 und die in\nden Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festge-         (1) Die Befähigungszeugnisse        werden  nach   den\nlegten Anforderungen beachtet werden.                      Mustern der Anlage 5 ausgestellt.\n(3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer                (2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses\n1. den Abschluß der in den§§ 1Obis 17 vorgeschriebenen     höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer\npraktischen Ausbildung und Seefahrtzeit und            Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem\nBefähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der\n2. die Teilnahme an einer Ausbildung an den dazu nach      Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten von der  ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu\nin Absatz 4 vorgesehenen Dauer                         vermerken.\nnachweist.\n§ 21\n(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Nr. 2                   Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse\nbeträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeug-\nnisse                                                          (1) Inhabern der Befähigungszeugnisse AG und AM\nkann auf Antrag ein Befähigungszeugnis BGW, Inhabern\na) AGW sechs Halbjahre,                                     des Befähigungszeugnisses AK ein Befähigungszeugnis\nb) AMW vier Halbjahre,                                      BKW erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von minde-\nc) AKW drei Halbjahre,                                      stens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei\nnachweisen. Nach einer weiteren Seefahrtzeit von neun\nd) AN ein Halbjahr,                                         Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw. Kleinen\ne) BGW vier Halbjahre,                                      Hochseefischerei kann Inhabern des Befähigungszeugnis-\nses AG oder AM das Befähigungszeugnis BG, Inhabern\nf) BKW zwei Halbjahre,                                      des Befähigungszeugnisses AK das Befähigungszeugnis\ng) CIW sechs Halbjahre,                                     BK erteilt werden.\nh) CTW vier Halbjahre,                                         (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses BG kann auf\ni) CMaW zwei Halbjahre,                                     Antrag ein Befähigungszeugnis AMW erteilt werden, wenn\nsie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten auf\nj) BKü ein halbes Halbjahr.                                 Frachtschiffen nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrt-\n(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in     zeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf Frachtschif-\nden Fächern, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten auf       fen kann ihnen das Befähigungszeugnis AM erteilt werden.\nden nach Absatz 2 festgelegten Gebieten vermittelt wer-        (3) Der Einsatz als Schiffsoffizier während der in Ab-\nden, mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen        satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen\nwerden.\nSeefahrtzeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch\ndie vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Wasser-\n§ 19                           und Schiffahrtsdirektion.\nErwerb des Befähigungszeugnisses CNaut\n§ 22\nInhaber eines Befähigungszeugnisses für den nauti-                   Ersatz von Befähigungszeugnissen\nschen Dienst (§§ 3, 4) oder Bewerber um ein solches\nZeugnis können zusätzlich das Befähigungszeugnis zum           (1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses\nSchiffsmotorführer CNaut erwerben, wenn sie nach einer      glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden\nZusatzausbildung an einer nach Landesrecht eingerichte-     Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen\nten Ausbildungsstätte in einer Zusatzprüfung auf den in     für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden\nAnlage 4 aufgeführten Gebieten mindestens ausreichende      sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt\nLeistungen nachgewiesen haben. Im übrigen gilt § 18         abnehmen.\nAbs. 1 und 2.\n(2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind\nöffentlich für ungültig zu erklären.\n§ 19a\nErwerb von Befähigungszeugnissen\nsowohl für den nautischen                                               § 23\nals auch für den technischen Dienst                         Entzug von Befähigungszeugnissen\nZur Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsgängen         Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden\nfür den gleichzeitigen Erwerb von Befähigungszeugnissen     Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für\nfür den nautischen und technischen Dienst oder von Wei-     seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen.\nterbildungsgängen für Inhaber von nautischen oder techni-\nschen Befähigungszeugnissen für den Erwerb von Befähi-\ngungszeugnissen für den jeweils anderen Dienst kann der                                 § 24\nBundesminister für Verkehr Abweichungen von den Vor-                                 Sonderfälle\nschriften über die praktische Ausbildung, Seefahrtzeiten\nu~d Dauer der Ausbildung an den nach Landesrecht ein-          ( 1) Die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Per-\ngerichteten Ausbildungsstätten zulassen.                     sonen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes","28                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nsind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Befä-                                     § 26\nhigungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen wer-                                 (weggefallen)\nden. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeugnis des\nnautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der\nBundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeug-                                   § 26a\nnis zu vermerken.                                                             Zulassung von Kapitänen BKü\n(2) Der Umtausch eines außerhalb des Anwendungsbe-                       als Leiter von Maschinenanlagen\nreichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungszeug-                 auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei\nnisses, dessen Inhaber Deutscher im Sinne des Grundge-              Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü,\nsetzes ist, in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord-       die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht einge-\nnung kann zugelassen werden.                                    richteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren\n(3) Für die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der Maschi-    Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit\nnenanlage, als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes und      Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei minde-\nals Schiffsoffizier oder Alleinoffizier des technischen Dien-   stens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde aus-\nstes kann in Einzelfällen eine Erweiterung der Befugnisse       weist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befä-\nnach den §§ 3 bis 5 zugelassen werden, wenn die dafür           higungszeugnis BKü:\nerforderliche Befähigung durch Art und Dauer der Berufs-        Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschi-\ntätigkeit erworben wurde.                                       nenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fische-\nreifahrzeugen in der Küstenfischerei.\n(4) Soldaten der Marine können in Einzelfällen befristet\nzum Dienst als Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des\nnautischen oder technischen Dienstes zugelassen wer-                                        § 27\nden, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch Ausbil-               Abweichungen vom Ausbildungsgang\ndung, Prüfung und Verwendung in der Marine erworben\nwurde.                                                             (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall\nAbweichungen von den §§ 10 bis 19 zulassen, wenn der\n(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen      Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung\ndurch den Bundesminister für Verkehr. Er kann die Zulas-        und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,\nsungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf eine Was-          die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulas-\nser- und Schiffahrtsdirektion, in den Fällen der Absätze 3      sung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das\nund 4 auf das Bundesamt für Schiffsvermessung über-             Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen.\ntragen.\n§25                                   (2) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausbildungen,\nPrüfungen und Verwendungen in der Bundeswehr, bei der\nFortbestand der Befähigung                      Wasserschutzpolizei und beim Bundesgrenzschutz für den\n(1) Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen, wenn der erst-     Erwerb von Befähigungszeugnissen anerkennen, wenn\nmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nau-          dadurch Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden,\ntischen oder technischen Dienst mehr als fünf Jahre             die den §§ 10 bis 19 entsprechen.\nzurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbe-\nstand ihrer Befähigung nachweisen durch                                                     § 28\na) eine Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier von min-                             (weggefallen)\ndestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre\noder\nb) eine Fahrzeit als überzähliger Schiffsoffizier von minde-                                § 29\nstens drei Monaten unmittelbar vor Aufnahme einer                        Überwachung der Ausbildung\nTätigkeit als Kapitän oder Schiffsoffizier oder\nDie Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. überwacht\nc) Tätigkeiten, die vom Bundesminister für Verkehr als         die Durchführung der praktischen Ausbildung der nauti-\ngeeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der         schen und der technischen Offiziersassistenten. Sie unter-\nBefähigung zu erhalten oder                               steht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für\nd) die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundes-              Verkehr.\nminister für Verkehr anerkannten Wiederholungslehr-                                   § 30\ngang innerhalb von vierundzwanzig Monaten vor\nDienstantritt.                                                            Weitergelten und Umtausch\nbisheriger Befähigungszeugnisse\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein technischer\nSchiffsoffizier ohne besonderen Nachweis seinen Dienst             (1) Die nach dieser Verordnung bis zum 31. August\nan Bord in einer niedrigeren Dienststellung antreten, als es   1991 ausgestellten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme\ndie höchste Befugnis seines Befähigungszeugnisses              der Befähigungszeugnisse CMa, CMaW und die nach der\nzuläßt. Unmittelbar nach einer solchen Fahrzeit von min-       Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung ausgestell-\ndestens drei Monaten darf er wieder die Funktion ausüben,      ten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme der Befähi-\ndie der höchsten Befugnis seines Befähigungszeugnisses         gungszeugnisse AKü, CKü (M), CKü (D) und CMot gelten\nentspricht.                                                    mit den in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Befugnissen der\nBefähigungszeugnisse gleicher Bezeichnung weiter. Sie\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Dienst auf     werden auf Antrag in Befähigungszeugnisse nach dieser\nFischereifahrzeugen.                                           Verordnung umgetauscht.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                  29\n(2) Das Befähigungszeugnis CKü (M) gilt mit der Maß-        (5) Für die Befugnisse der nach früheren Vorschriften\ngabe weiter, daß die Befugnis zur Leitung von Maschinen-   · ausgestellten, nach den Absätzen 1, 2 und 4 weitergelten-\nanlagen sich auf eine Leistung von 600 kW in der Mittleren   den Befähigungszeugnisse gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.\nFahrt und in der Großen Hochseefischerei erstreckt. Die\nBefähigungszeugnisse AKü, CKü (D) und CMot gelten mit          (6) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III\nden in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befug-       Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nnissen weiter.\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1109) aufgeführten Maßgaben\n(3) Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen, die     bleiben unberührt.\ndas Zeugnis über die Prüfung zum Küstenmaschinisten\nauf Motorschiffen bes1tzen, können die nach den bisheri-                                  § 31\ngen Vorschriften auf Grund dieses Zeugnisses zugelasse-\nnen Befugnisse mit der Maßgabe weiter ausüben, daß sie                       Übergangsbestimmungen\nsich auf Maschinenanlagen mit einer Leistung bis 600 kW        Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Sep-\nin der Mittleren Fahrt erstrecken.                           tember 1991 als Voraussetzung zum Erwerb eines nauti-\n(4) Die folgenden, nach der Schiffsbesetzungsordnung      schen oder technischen Befähigungszeugnisses begon-\nausgestellten Befähigungszeugnisse werden den Befähi-        nen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 festgelegten\ngungszeugnissen nach dieser Verordnung wie folgt gleich-     Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften\ngestellt und auf Antrag umgetauscht:                         zugelassenen Art und Dauer beendet werden.\nA6 in AG,        BS in BG,      C6 in Cl,\n§ 32\nA4 in AK,        83 in BK,      es in CT,\nA1 in AN,        81 in BKü,     C4 in CMa.                                            (weggefallen)\nDie Befähigungszeugnisse AS, AS 11, A3, A2, 84, 82, C3,\nC2(M), C2(D)', C2(F) und C1 gelten mit den in der Schiffs-                                § 33\nbesetzungsordnung vorgesehenen Befugnissen weiter.                       (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)","30                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen\nfür den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 3\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und                  in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in                  wenden.\nNummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter\nBeachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen                  Schiffsoffiziere AMW und AGW sollen in der Lage\nAusbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3           sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in\nNr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und             Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwen-\nFertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten              den und die fachlichen Zusammenhänge und tech-\nzu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs-          nischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.\nzeugnisses AGW an Fachhochschulen, im übrigen an\nFachschulen.                                                  3     Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\n1      Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit            Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW,\nBefähigungszeugnissen nach § 3                               AMW, AKW und AN sind die notwenigen Kennt-\nSchiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen                nisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten\nihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen          nachzuweisen:\nDienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:\n-   Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,                                                • entfällt • entfällt\nGebiete\nBedienen und Überwachen der technischen Ein-                                                bei AKW    bei AN\nrichtungen auf der Brücke, Organisieren und\nÜberwachen des Brücken- und Wachdienstes\n3.1    N avig at ion\n-   Überwachen des Seeraums und Führen des\nSchiffes                                           3.1.1 Terrestrische Navigation:\n-   Überwachen des Seefunkverkehrs                           - Kursbestimmung\n-   Planen, Durchführen und Überwachen der im                - Standlinien und Schiffsorte\nnautischen Bereich anfallenden Arbeiten im\n- loxodromische Navigation\nSchiffsbetrieb\n-   Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb\n- orthodromische Navigation           •          •\n- Stromnavigation\n-   Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des\nSchiffes                                                 - Nautische       Druckschriften\nund Veröffentlichungen\n-   Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-\nkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,           - Arbeiten in der Seekarte\nRettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun-           - Seezeichen und         Beton-\ngen des Schiffes                                            nungssysteme\n-   Durchführen von Maßnahmen der Ladungsfür-                - Kompaßkontrollverfahren\nsorge von der Übernahme bis zur Auslieferung\nder Ladung                                               - Grundlagen der Gezeiten-\nlehre\n-   Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-\naufgaben                                           3.1.2 - Astronomische Navigation:                      •\n-   Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für Besatzung             - Standlinien und Schiffsorte\nund Fahrgäste\n- Orientierung am Sternen-\n-   Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen               himmel\nund Durchführen des Arbeitseinsatzes und der\n- Kompaßkontrollverfahren\nAusbildung an Bord\n-   Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und        3.1.3 Technische Navigation:\nAusrüstung\n- Lot- und Fahrtmeßanlagen\n-   Durchführen der durch Gesetz und andere                     Bedienung und Wirkungs-\nRechtsvorschriften übertragenen Aufgaben                    weise\n-   Durchführen der vom Reeder und von den                      Aufbau                                      •\nLadungsbeteiligten übertragenen Aufgaben.\n- Funkortungsanlagen\n2      Allgemeine Ausbildungsziele                                     Bedienung und Wirkungs-\nKapitäne AN und Schiffsoffiziere AKW sollen in der              weise\nLage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den              Aufbau\n•          •","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                   31\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                           bei AKW    bei AN\n- Auswertung der Meßergeb-                                   - Internationale und nationale\nnisse der Lot-, Fahrtmeß-                                    Vorschriften zum Schutze\nund Funkortungsanlagen                                       der Meeresumwelt\n- Kompaßanlagen                                              - Internationale und nationale\nBedienung und Wirkungs-                                     Verkehrsvorschriften\nweise                                                     - Vorschriften über das Fern-\nAufbau\n•          •               meldewesen                                  •\n- Erd- und Schiffsmagnetis-\nmus\n- See-Völkerrecht\n- Vorschriften über die Füh-\n•          •\n- Kompensation\n- Funkbeschickungskontrolle\n•          •\n•\nrung von Schiffs- und Öl-\ntagebüchern\n- Funkbeschickungsauf-\n- Schiffsregisterordnung                       •\nnahme\n- Hyperbelnavigationsverfah-\n•          •            - Konsular-, Paß- und Aus-\nländerrecht                                 •\nren, insbesondere:                                       - Vorschriften über die Ver-\nDecca                                                     pflichtung der Kauffahrtei-\nLoran\nOmega\n••         •\n•\nschiffe zur Mitnahme heim-\nzuschaffender Seeleute                      •\n- Satelliten-Navigationsver-                                 - Internationale und nationale\nfahren\n- Radaranlagen\n•          •               Gesundheitsvorschriften\n- Seelotswesen\n•\nAufbau und Wirkungsweise                     •            - Strandungsordnung\n- Radarnavigationsverfahren                                  - Die amtlichen       Schiffspa-\nund Plottverfahren                                           piere\neinschließlich ARPA                          •            - Schiffsabfertigung\n- Selbststeueranlagen                                        - Arbeitsschutz- und Unfall-\nBedienung und Wirkungs-                                      verhütungsvorschriften\nweise\n- Richtlinien und Merkblätter\nAufbau\n•          •                der See-Berufsgenossen-\nschaft\n- Die für Schiffssicherheit und\nArbeitsschutz zuständigen\nStellen und ihre wesent-\n3.2    Schiffahrtsrecht                                                lichen Aufgaben\n3.2.1 Öffentliches Schiffahrtsrecht                                 - Sozialversicherungsrecht                     •\nund Seearbeitsrecht, insbe-                                  - Kündigungsschutzgesetz                       •\nsondere:\n- Betriebsverfassungsgesetz                    •\n- Vorschriften über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem                                 - Tarifvertragsrecht\nGebiet der Seeschiffahrt                    •      3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-\n- Flaggenrecht                                                besondere:\n- Gesetz über die Untersu-                                   - Seehandelsrecht                              •\nchung von Seeunfällen                                    - Seeversicherungsrecht                        •\n- Seemannsgesetz und die\nauf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Verordnungen\n- Schiffssicherheitsverordnung                         3.3    Seemannschaft\n- Internationales     Überein-                        3.3.1 Sicherheitstechnik:\nkommen von 1974 zum\n- Brandschutz\nSchutz des menschlichen\nLebens auf See (SOLAS)                       •            - Brandbekämpfung\n- Vorschriften über die Beför-                               - Rettung von Personen,\nderung gefährlicher Güter                                    Schiff und Ladung","32                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                           bei AKW    bei AN\n- Verhalten bei Schiffsunfäl-                                im Hafen, auf dem Revier,\nlen                                                       auf See, in schwerem Wet-\n- Überleben in Seenot                                        ter und im Eis\n- Sicherheitsdienst                                        - Grundlagen der Hydrodyna-\n- Instandhaltung der Sicher-\nheitseinrichtungen\nmik\n- Aufbau und Wirkungsweise\n•          •\nvon Steuereinrichtungen\n3.3.2 Ladungstechnik:                                            - Manövriereigenschaften,\n- Ladungsbeförderung, insbe-                                 Manövrierversuche         und\nsondere:                                                  Manövrierunterlagen                          •\nLadungs- und Seetüchtig-                               - Anker- und Schleppmanö-\nkeit                                                      ver\n- Umschlagseinrichtungen                                  - Maßnahmen bei der Suche,\n- Ladungsübernahme, Stau-\nRettung und Hilfeleistung                    •\nung und Auslieferung\n- Laderaumeinrichtungen                       •       3.4  Schiffs bet ri e bstec h n i k\n- Ballastverteilung                            •           - Kraft- und Arbeitsmaschi-\nnen, Apparate und Behälter\n- Tragfähigkeit und Arbeits-\nfähigkeit des Schiffes                                     Aufbau, Wirkungsweise und\n- Ladungsfürsorge\nEinsatz                                      •\n- Lesen von          technischen\n- Laderaummeteorologie                         •              Zeichnungen                                  •\n- Gefährliche Güter, verpackt                              - Wellenleitungen, Propeller\nund in Bulk                                                und Ruderanlagen\n- Schwergüter                                  •              Aufbau und Wirkungsweise                     •\n- Tankschiffe                                              - Stromverteilung\n- Umweltschutz                                             - Grundlagen der Schiffsauto-\nmation\n3.3.3 Konstruktion     und   Bau  des\nSchiffes:\n- Schiffbauteile      und  -ver-                       3.5 Meteorologie und Ozea-\nbände                                                   nographie\n- Werftunterlagen, Freibord,                               - Grundlagen der Meteorolo-\nVermessung und Klassifika-                                 gie und Ozeanographie                        •\ntion                                                    - Aufbereitung meteorologi-\nscher und ozeanographi-\n- Bau- und Reparaturaufsicht                   •              scher Informationen                          •\n3.3.4 Stabilität, Trimm und Festig-                              - Meteorologische         Instru-\nkeit des Schiffes:                                            mente\n- Stabilität und Trimm                                        Aufbau und Wirkungsweise\nMethoden zur Feststellung,                              - Wetterlagen und Wetterent-\nBeurteilung und Beeinflus-                                 wicklungen\nsung\n- Typische Wetterlagen und\n- Einflüsse auf die Stabilität                                Klimate                                      •\n- Schiffsfestigkeit                            •           - Meteorologische Navigation                    •\n- Kontrolle von Festigkeitsbe-\nanspruchungen                               •\n- Orkannavigation\n•          •\n- Stabilität und Schwimmfä-\n3.6 Nachrichtenwesen\nhigkeit des beschädigten\nSchiffes                                    •           - Nachrichtenverkehr        nach\ndem internationalen Signal-\n3.3.5 Manövrieren:                                                  buch                                         •\n- Manövrierverhalten        und                            - Funkmorseaufnahme\nHandhabung von Schiffen                                       (20 Buchst/M.)                            •","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                    33\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                            bei AKW    bei AN\n- Lichtmorsen                                             - Innere Erkrankungen und\n(15 BuchsVM.)                                           Infektionskrankheiten                         •\n- Nerven- und           psychische\n3.7 Medizinische Behand-\nlung von Verletzungen\nErkrankungen                                  •\nund Erkrankungen                                          - Suchtprobleme\n- Diagnose und Behandlung                     •           - Not- und Unfallbehandlung                      •\n- Grundlagen der Schiffahrts-                             - Vergiftungen                                   •\nmedizin                                     •           - Medizinische Probleme bei\n- Anatomie                                    •             Seenot                                         •\n- Physiologie, einschließlich\nErnährungs-, Arbeits- und\n- Tropenkrankheiten\n- Unfallmeldungen\n•          •\n•\nKlimaphysiologie                            •           - Erste-Hilfe-Kursus\n(nur für AN)\n- Anwendung der Arzneimittel                  •\n- Medizinische Schiffsausrü-                          3.8 P e r so n a lf ü h r u n g                      •\nstung                                       •           - Soziales Verhalten\n- Schiffahrtsmedizinische Be-                             - Personalführung\nstimmungen                                  •           - Aufgaben des Vorgesetzten\n- Funkärztliche Beratung                      •           - Führungsmittel         und  Füh-\n- lnjektionstechnik, Verband-                               rungsstil\nlehre, Krankenpflege und\n- Gruppenprobleme\nWundbehandlung                              •\n- Erkrankungen und Verlet-                                - Beurteilung von Mitarbeitern\nzungen von Hals, Nase,                                  - Ausbildung und Unterwei-\nOhren, Augen und Haut                       •             sung am Arbeitsplatz","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen\nfür den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und                    Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num-               Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3\nmer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach-                aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die\ntung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil-                 fachlichen zusammenhänge und technischen Vor-\ndungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2             gänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.\nauf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer-\ntigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu        3        Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\nerstrecken. Die Ausbildung erfolgt an nach Landesrecht\neingerichteten Ausbildungsstätten.                                     Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nSchiffsoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü\n1       Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit              sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten\nBefähigungszeugnissen nach § 4                                 auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:\nSchiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen\nihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen\nDienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:                                   Gebiete\n• entfällt • entfällt\nbei BKW   bei BKü\n-    Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,\nBedienen und Überwachen der technischen Ein-\nrichtungen auf der Brücke, Organisieren und       3.1      N av ig at io n\nÜberwachen des Brücken- und Wachdienstes          3.1 .1 Terrestrische\n-    Überwachen des Seeraums und Führen des                    Navigation:\nSchiffes                                                  - Kursbestimmung\n-    Überwachen des Seefunkverkehrs                            - Standlinien und Schiffsorte\n-    Planen, Durchführen und Überwachen der im\nnautischen Bereich anfallenden Arbeiten im\n- loxodromische Navigation                   •\n-\nSchiffsbetrieb und während der Fischerei\nEinschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb\n- orthodromische Navigation\n- Stromnavigation\n•         •\n-    Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes               - Nautische Druckschriften\nund Veröffentlichungen\n-    Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-\nkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,            - Arbeiten in der Seekarte\nRettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun-           - Seezeichen und        Beton-\ngen des Schiffes                                              nungssysteme\nVorbereitung des Schiffes für den Fischfang              - Kompaßkontrollverfahren                     •\n-   Fürsorge für den Fang während der Reise und               - Grundlagen der Gezeiten-\nim Hafen                                                      lehre\n-    Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-\naufgaben\n3.1.2 Astronomische Navigation:                       •\n- Standlinien und Schiffsorte\n-   Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besat-\nzung                                                      - Orientierung am Sternen-\nhimmel\n-    Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen\nund Durchführen des Arbeitseinsatzes und der             - Kompaßkontrollverfahren\nAusbildung an Bord                                3.1.3 - Technische Navigation:\n-   Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und               - Lot- und Fahrtmeßanlagen\nAusrüstung\nBedienung\n-    Durchführen der durch Gesetz und anderer\nRechtsvorschriften übertragenen Aufgaben\nWirkungsweise                             •\nAufbau                                    •\n-    Durchführen der vom Reeder übertragenen Auf-\n- Funkortungsanlagen\ngaben.\nBedienung\n2      Allgemeine Ausbildungsziele                                       Wirkungsweise                             •\nSchiffsoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der\nLage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den\nAufbau\n- Auswertung der Meßergeb-\n•          •\nin Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-                    nisse der Lot-, Fahrtmeß-\nwenden.                                                           und Funkortungsanlagen","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                     35\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                             bei AKW    bei AN\n- Kompaßanlagen                                                 - Fischereirecht\nBedienung und Wirkungs-\nweise\n- See-Völkerrecht\n- Vorschriften über das Füh-\n•          •\nAufbau\n- Erd- und Schiffsmagnetis-\n•          •                 ren von Schiffs- und Öltage-\nbüchern                                     •\nmus                                           •              - Schiffsregisterordnung\n- Kompensation\n- Funkbeschickungskontrolle\n•          •\n•\n- Konsular-, Paß- und Aus-\nländerrecht                                 •\n- Funkbeschickungsauf-                                          - Vorschriften über die Ver-\nnahme\n- Hyperbelnavigationsverfah-\n•          •                 pflichtung der Kauffahrtei-\nschiffe zur Mitnahme heim-\nren, insbesondere:                                              zuschaffender Seeleute                      •\nDecca                                                     - Strandungsordnung\nLoran\nOmega\n••         •\n•\n- Die amtlichen\npiere\nSchiffspa-\n- Satelliten-Navigationsver-                                    - Schiffsabfertigung\nfahren\n- Radaranlagen\n•         •              - Arbeitsschutz- und Unfall-\nverhütungsvorschriften\nAufbau und Wirkungsweise                      •              - Richtlinien und Merkblätter\n- Radarnavigationsverfahren                                        der See-Berufsgenossen-\nund Plottverfahren                                              schaft\neinschließlich ARPA                           •              - Die für Schiffssicherheit\n- Selbststeueranlagen                                             und Arbeitsschutz zuständi-\nBedienung                                                      gen Stellen und ihre\nWirkungsweise                                 •                 wesentlichen Aufgaben                       •\nAufbau\n•         •              - Sozialversicherungsrecht\n- Kündigungsschutzgesetz\n•\n•\n3.2   Schi ff a h r t s recht                                         - Betriebsverfassungsgesetz                    •\n3.2.1 - Öffentliches       Schiffahrts-                               - Tarifvertragsrecht                           •\nrecht und Seearbeitsrecht,\ninsbesondere:                                         3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-\n- Vorschriften über die Auf-\nbesondere:                                    •\ngaben des Bundes auf dem                                    - Seeversicherungsrecht\nGebiet der Seeschiffahrt\n- Flaggenrecht                                           3.3     Seemannschaft\n- Gesetz über die Untersu-                              3.3.1 Sicherheitstechnik:\nchung von Seeunfällen\n- Brandschutz\n- Seemannsgesetz und die\nauf Grund dieses Gesetzes                                     - Brandbekämpfung\nerlassenen Verordnungen                                       - Rettung von Personen,\nSchiff und Ladung\n- Schiffssicherheitsverordnung\n- Verhalten bei Schiffsunfäl-\n- Internationales      Überein-\nlen\nkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen                                       - Überleben in Seenot\nLebens auf See (SOLAS)                        •               - Sicherheitsdienst\n- Internationale und nationale                                  - Instandhaltung der Sicher-\nVorschriften zum Schutze                                         heitseinrichtungen\nder Meeresumwelt\n3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:\n- Internationale und nationale\nVerkehrsvorschriften                                          - Fanggeräte\n- Vorschriften über das Fern-                                   - Ladungs- und Seetüchtig-\nmeldewesen                                                       keit","36                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                            bei BKW    bei BKü\n- Umschlagseinrichtungen                                 - Lesen von          technischen\n- Einrichtungen der Fang-                                   Zeichnungen                                   •\ntechnik                                                - Wellenleitungen, Propeller\n- Laderaumeinrichtungen                      •              und Ruderanlagen                               •\nAufbau und Wirkungsweise\n- Ballastverteilung                          •\n- Übernahme, Stauung und                                 - Stromverteilung                                •\nAuslieferung des Fanges                                - Grundlagen       der   Schiffs-\nund dessen Produkte                                       automation                                    •\n- Tragfähigkeit und Arbeitsfä-                           - Bedienung und Überwa-\nhigkeit des Schiffes                       •              chung von Schiffsmotoren-\nanlagen bis 300 kW\n- Ladungsfürsorge                            •                 (nur für BKü)\n- Umweltschutz\n3.5 Meteorologie und Ozea-\n3.3.3 Konstruktion und Bau des                                 nographie\nSchiffes:\n- Grundlagen der Meteorolo-\n- Schiffbauteile und -ver-                                  gie und Ozeanographie                         •\nbände\n- Aufbereitung meteorologi-\n- Fischverarbeitungsanlagen                  •              scher und ozeanographi-\n- Werftunterlagen, Freibord,                                scher Informationen                           •\nVermessung und Klassifi-\n- Meteorologische         Instru-\nkation\nmente\n- Bau- und Reparaturaufsicht                 •              Ablesen\n3.3.4 Stabilität  und    Trimm   des                              Aufbau und Wirkungsweise                      •\nSchiffes:                                                - Wetterlagen und Wetterent-\n- Stabilität und Trimm                                      wicklungen\nMethoden zur Feststellung,                             - Typische Wetterlagen und\nBerurteilung und Beeinflus-                               Klimate                                       •\nsung\n- Meteorologische        Naviga-\n- Einflüsse auf die Stabilität                              tion                                          •\n- Stabilität und Schwimmfä-\nhigkeit des beschädigten\n- Orkannavigation\n•          •\nSchiffes                                   •       3.6  Biologie der Seefische\nund Pflege des Fanges\n3.3.5 Manövrieren:\n- Mariner Lebensraum\n- Manövrierverhalten      und\nHandhabung von Schiffen                                 - Nutzfischarten\nim Hafen, auf dem Revier,                               - Hygienische Behandlung\nauf See, in schwerem Wet-                                  des Seefisches vom Fang\nter, im Eis und während des                                bis zur Vermarktung\nFanges\n- Aufbau und Wirkungsweise                           3.7  Nachrichtenwesen                                 •\nvon Steuereinrichtungen                    •            - Nachrichtenverkehr nach\n- Manövriereigenschaften,                                    dem internationalen Signal-\nManövrierversuche       und                                buch\nManövrierunterlagen                        •            - Funkmorseaufnahme\n- Anker- und Schleppmanö-                                       (20 Buchst/M.)\nver                                        •            - Lichtmorsen\n- Maßnahmen bei der Suche,                                      (15 Buchst/M.)\nRettung und Hilfeleistung                  •       3.8  Medizinische Behand-\n3.4   Schiffs bet ri e bstec h n i k                            lung von Verletzungen\nund Erkrankungen\n- Kraft- und Arbeitsmaschi-\nnen, Apparate und Behälter                  •           - Diagnose und Behandlung                        •\nAufbau,       Wirkungsweise                             - Grundlagen der          Schiff-\nund Einsatz                                                fahrtsmedizin                                 •","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                 37\nGebiete\n• entfällt • entfällt\n·Gebiete\n• entfällt • entfällt\nbei BKW    bei BKü                                        bei BKW    bei BKü\n- Anatomie                                      •      3.9  Personalführung                               •\n- Physiologie, einschließlich                               - Soziales Verhalten\nErnährungs-, Arbeits- und                                 - Personalführung\nKlimaphysiologie                              •           - Aufgaben des Vorgesetzten\n- Anwendung       der  Arznei-\n- Führungsmittel und Füh-\nmittel                                        •             rungsstil\n- Medizinische     Schiffsaus-\n- Gruppenprobleme\nrüstung                                       •\n- Beurteilung von Mitarbei-\n- Schiffahrtsmedizinische\ntern\nBestimmungen                                  •\n- Ausbildung und Unterwei-\n- Funkärztliche Beratung                        •             sung am Arbeitsplatz\n- lnjektionstechnik, Verband-\nlehre, Krankenpflege und                             3.10 Betriebswirtschaft                            •\nWundbehandlung                                •           - Funktion und Struktur von\nSeeschiffahrtsunternehmen\n- Erkrankungen und Verlet-\nzungen von Hals, Nase,                                    - Wettbewerbsfähigkeit in der\nSeeschiffahrt\nOhren, Augen und Haut                         •\n- Innere Erkrankungen und                                   - Preisbildung auf Seefisch-\nInfektionskrankheiten                                       märkten\n•\n- Nerven- und       psychische                              - Internationale und nationale\nErkrankungen                                                Fischereipolitik\n•\n- Suchtprobleme                                             - Risiken und Versicherun-\n•             gen in der Seeschiffahrt\n- Not- und Unfallbehandlung                     •           - Vermarktungsbetriebe\n- Vergiftungen                                  •           - Reedereikosten und -lei-\n- Medizinische Probleme bei                                   stungen\nSeenot                                        •\nE ng I isc h                                  •\n- Tropenkrankheiten\n- Unfallmeldungen\n•          •\n•\n3.11\n- Englische Fachsprache\n- Seefahrtstandardvokabular\n- Erste-Hilfe-Kursus\n(nur für BKü)                                           - Verklarungen und Berichte","38                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen\nfür den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 5 Nr. 1 und 2\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und                ten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num-           sicher anzuwenden und die fachlichen zusammen-\nmer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach-             hänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb\ntung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil-              zu beurteilen.\ndungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2\nauf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer-      3     Kenntnis- und Fertlgkeltsgeblete\ntigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu\nFür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum\nerstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs-\nSchiffsingenieur, zum Schiffsbetriebstechniker oder\nzeugnisses CIW an Fachhochschulen, im übrigen an\nzum Schiffsmaschinisten sind die notwendigen\nFachschulen.\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden\n1      Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und der Leiter            Gebieten nachzuweisen:\nvon Maschinenanlagen mit Befähigungszeug-\nnissen nach§ 5 Nr. 1 und 2\n3.1  Technische Mechanik:\nSchiffsmaschinisten, Schiffsbetriebstechniker und         -   Gleichgewichtsbedingungen der Kraftsysteme\nSchiffsingenieure haben im Rahmen ihrer Befug-            -   Schwerpunktbestimmung      und Probleme der\nnisse folgende Tätigkeiten im technischen Dienst              Standsicherheit\nauf Kauffahrteischiffen auszuüben:                        -   Beanspruchungsarten und Gefährdung von Bau-\n-   Inbetriebnehmen, Fahren, Überwachen und                    teilen\nAußerbetriebnahmen von Schiffsmaschinenan-             -   Dynamik und Kinematik in Lagern und Kurbei-\nlagen                                                      trieben.\n-   Durchführen des Maschinenwachdienstes auf\nSee und im Hafen                                  3.2   Werkstofftechnik:\n-   Planen und Durchführen der Instandhaltung im           -    Verwendung und Beschaffenheit der auf See-\nSchiffsbetrieb                                             schiffen gebräuchlichen Werkstoffe, Kunststoffe\nund Hilfsstoffe\n-   Durchführen des Maschinenbetriebes in unver-\nmeidlichen Stör- und Notfällen                         -   Verbindungstechniken, Oberflächen- und Wär-\nmebehandlungen\n-   Durchführen des Arbeitsschutzes, des Brand-\nschutzes und der Unfallverhütung in den                -    Beurteilung von Materialzuständen\nBetriebsräumen                                         -   Maßnahmen gegen Materialschäden.\n-   Übernehmen, Lagern, Pflegen und Verwalten         3.3   Maschinenelemente:\nvon     Material,   Werkzeugen,     Ersatzteilen,\nBetriebs- und Arbeitsstoffen                           -    Verbindungselemente\nMitwirken bei der Durchführung von Besichtigun-        -    Lagerungs- und Übertragungselemente\ngen zur Klassifikation oder Sicherheitsbestim-         -    Reibungsverhalten von Maschinenteilen\nmung der Maschinenanlagen einschließlich der\nelektrischen Einrichtungen                             -    Funktion, Montage und Wartung von Maschinen-\nelementen des Schiffsmaschinenbetriebes.\n-   Verhüten von Meeresverschmutzungen durch\nÖl, Chemikalien, Abwässer und Schiffsmüll         3.4   Physik:\n-   Führen des Maschinentagebuches und Durch-               -   Physikalische Gesetzmäßigkeiten und zusam-\nführen des betrieblichen Schriftverkehrs                    menhänge bei der Lösung von Betriebspro-\nblemen\n-   Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen\nund Durchführen des Arbeitseinsatzes und der            -   Physikalische Größen und Einheiten\nAusbildung an Bord                                      -   Kinematik, Dynamik, Arbeit, Energie und Lei-\n-   Beraten des Kapitäns in Fragen zum techni-                  stung, rotierende Massen, einfache Maschinen,\nschen Schiffsbetrieb und zum Einsatz der                    Hydrostatik und Hydromechanik, Schwingungs-\nSchiffsmaschinenanlage.                                     lehre, Akustik und Optik.\n2      Allgemeine Ausbildungsziele                           3.5    Wärmelehre:\nSchiffsmaschinisten sollen in der Lage sein, die            -    Erster und zweiter Hauptsatz der Wärmelehre\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3\n-   Wärmedehnung und Wärmeaustausch\naufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.\nZustandsgesetze des idealen Gases\nSchiffsbetriebstechniker und Schiffsingenieure sol-\nlen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkei-         -   Theoretische Kreisprozesse","Nr. 2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                              39\nDarstellung von wärmetechnischen Vorgängen              -  Dampfbetrieb auf Motorschiffen\nin Arbeitsdiagrammen\n-  Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von\nVerbrennungsvorgänge und Wärmeübertragung                  Schiffsdampfanlagen.\n-   Mischung von Gasen und Dämpfen.                   3.1 O Elektrische Maschinen und Anlagen:\n3.6  Elektrotechnik:                                            -  Gleichstrommaschinen, Wechselstrommaschi-\n-   Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik               nen und Transformatoren\n-   Vorschriften über     elektrische  Anlagen   und        -  Bauelemente und Verteilungsanlagen\nBetriebsmittel                                          -  Kennlinien und Betriebsverhalten.\nGefahren der Elektrizität und Schutzmaßnahmen     3.11  Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik:\nSchalt- und Stromlaufpläne                              -  Grundlagen für die Förderung von Flüssigkeiten\nVerfahren für die Überwachung und Störungs-                und Gasen\nsuche an elektrischen Anlagen.                          -  Aufbau, Wirkungsweise, Bauelemente und\nSicherheitseinrichtungen von Verdränger-, Zen-\n3.7 Betriebsstoffe:\ntrifugal- und Strahlpumpen\nGrundlagen der Chemie und Stoffkunde\n-  Rohrleitungswiderstand, Widerstandswerte von\n-   Korrosionen und Korrosionsschutz im Schiffs-               Armaturen, Rohrleitungskennlinien, Strömungs-\nbetrieb                                                    lehre\n-   Arten und Eigenschaften der Betriebsstoffe              -  Statische und dynamische Förderhöhen von\n-   Anwendung und Lagerung von Betriebsstoffen                 Pumpen und Rohrleitungen, Pumpenkennlinien\nund gefährlichen Arbeitsstoffen                         -  Misch- und Oberflächenwärmetauscher\n-   Beurteilung und Pflege von Kühlwasser, Kessel-          -  Trennung und Klärung von Flüssigkeiten\nwasser, Wasch- und Trinkwasser, Kraft- und              -  Aufbau, Funktion und Betrieb von Kälte- und\nSchmierstoffen\nKlimaanlagen\n-   Behandlung von Abwässern                                   Funktion und Aufbau von hydraulischen An-\n-   Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Betriebs-                  triebsanlagen\nstoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen.                -  Funktion, Aufbau und Betrieb von besonderen\ntechnischen Einrichtungen.\n3.8  Motorentechnik:\n-   Arbeitsverfahren, Energieumsetzung, Aufladung     3.12 Schiffsautomation:\nund Arbeitsprozesse                                        Grundlagen der Schiffsautomation\n-   Leistungen und Kenngrößen                               -  Grundlagen der Meß- und Regelungstechnik\n-   Zusammenwirken von Schiffsdieselmotoren und             -  Einstellung und Verhalten von Reglern\nArbeitsmaschinen\n-  Funktionselemente technischer Steuerungen\n-   Konstruktiver Aufbau von Schiffsdieselmotoren\n-  Aufbau und Untersuchung logischer Steuerun-\nKontrolle des Zustandes von Dieselmotoren und              gen\nLeistungsübertragungsanlagen                             -  Mikrocomputer-Bausteine\n-   Leistungsübertragungs- und Schiffsvortriebsan-              Pneumatische und hydraulische Steuerungen.\nlagen\n3.13 Schiffbau:\n-   Anlassen und Umsteuern von Schiffsdieselmoto-\nren                                                         Schiffstheorie\nKraftstoff-Einspritzsystem                               -  Voraussetzungen für Schwimmfähigkeit, Stabili-\ntät und Trimm\n-   Kühlung und Schmierung\n-  Festigkeit des Schiffskörpers\n-   Durchführen und Überwachen des Motoren-\nbetriebes                                                - Schiffswiderstand und seine Überwindung durch\nden Propellerschub\n-   Notbetrieb mit Schiffsdieselmotoren\n-  Manövrieren von Seeschiffen.\n-   Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen\nan Bord von Seeschiffen.                          3.14 Betriebsleitung und Personalführung:\n3.9 Dampftechnik:                                                  Sicherheit im Schiffsverkehr\nVerbrennung                                             -  Sicherheitsarbeit, Arbeitsschutz und Sicherheits-\nverhalten im Schiffsbetrieb\n-   Dampferzeugung\nMethoden und Mittel für den Brandschutz, die\nBetrieb von Schiffsdampferzeugern                          Feueranzeige und die Brandabwehr\nWasser- und Dampfkreisläufe                                Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschinen-\nDampfturbinenanlagen                                       raum","40                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n-  Maschinentagebuch, Öltagebuch, Nebenbücher         3.16 Schiffahrtskunde und Betriebswirtschaft:\nund Sicherheitszeugnisse\n-  Mitbestimmung in Seeschiffahrtsunternehmen\n-  Maschinenwachdienst auf See und im Hafen\nSchiffsbesetzung und Ausbildung in der See-\n-  Geplante Instandhaltung im Schiffsbetrieb                  schiffahrt\nBetriebssoziologie als Hilfe für die Personalfüh-          Zuständige Stellen für die Schiffssicherheit\nrung\nArbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt\n-  Aufgaben des Vorgesetzten, Führungsmittel und\nFührungsstil                                                Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunter-\n-  Organisation des Arbeitseinsatzes                          nehmen\nAusbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz              -  Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt.\n-  Beurteilung von Mitarbeitern.\n3.17 Englisch:\n3.15 Betriebliches Berichtswesen:                                   Standardvokabular für den Schiffsmaschinen-\n-  Betriebliche Dokumentation                                  betrieb\n-  Form und Stil des dienstlichen Schriftverkehrs              Lesen und Übersetzen von englischen Geräte-\n-  Umgang mit Betriebsvorschriften und Nach-                  beschreibungen und Betriebsanleitungen\nschlagewerken                                            -  Unterweisung von Mitarbeitern in englischer\n-  Interpretation von Vorschriften.                           Sprache.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992            41\nAnlage 4\n(zu § 19)\nAnforderungen\nfür den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 5 Nr. 3\nDie in § 19 vorgeschriebene Zusatzausbildung muß den\nBewerber in Verbindung mit seiner fachlichen Eignung als\nKapitän oder nautischer Schiffsoffizier befähigen, auf\nSchiffen mit automatisierter Maschinenanlage und einer\nMaschinenleistung bis zu 600 kW auch Aufgaben im tech-\nnischen Dienst wahrzunehmen. Die Zusatzausbildung hat\nsich deshalb auf die Vermittlung der dafür notwendigen\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten\nzu erstrecken, die in der Zusatzprüfung durch mindestens\nausreichende Leistungen nachzuweisen sind:\n-   Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren,\nArbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen\n-    Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie\n-   Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebs-\nanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis\nzu 600 kW\n-   Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der\nelektrischen Einrichtungen\n-   Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen\n-   Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und\nBetriebsmitteln\n-   Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des\nSchiffsmotorenbetriebes.","42                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil  1\nAnlage 5\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 6\n1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:\n1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachste-\nhendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland\", den Bundesadler und die Bezeich-\nnung „Befähigungszeugnis\" enthält,\nMuster 1\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBefähigungszeugnis\nCertificate\n2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                               43\nII. Die Einlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte\ngefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die für\nBefähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifährzeuge\npastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für\nBefähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.\n1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und\ndie Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „Bundesrepublik\nDeutschland\", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers.\nMuster 2\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nKapitän AG\nMaster AG\nUnterschrift des Zeugnisinhabers\nSignature of the holder of the Certificate\n(Vor- und Zuname)\n(Christian Name, Surname)","44                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte\nBefähigung.\nMuster 3\nName / Surname\nVornamen / Christian Names\nGeburtstag / Date of Birth                   Geburtsort / Place of Birth\nStaatsangehörigkeit / Nationality\nhat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen\nund Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffs-\noffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar 1985\n(BGBI. 1S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991\n(BGBI. 1 S. 1803), die Befähigung zum\nKapitän AG\nerworben.\nThis is to certify that the above named has been found duly qualified as\nMaster AG\nin accordance with the provisions of the Deck and Engine·er Officers Training and\nCertification Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -\") of\n11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 1, p. 323), as last amended by the\nOrdinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 1, p. 1803).\nOrt und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses\nPlace and date of issue of this Certificate\n(Dienstsiegel)\n(Official Seal)                            (Ausstellende Behörde)\n(lssuing Authority)","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                45\n3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse\ndie folgenden Angaben:\nMuster 4\n(Kapitän AG) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any\ntrading area.\n(Kapitän AM)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/\nBRZ 8 000 in allen Fahrtgebieten und Führen von Fahrgastschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen\nFahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600\nBRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen\nbis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.\nThe holder of this Certificate ist qualified\n- to be Master of a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in any trading area and of a\npassenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in\nany trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any\ntrading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\".\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","~\nO')\nnoch Muster 4                                                                                 noch Muster 4\n(Kapitän AK) *)                                                                               (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                        Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/                              Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nBRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis zu einem                        Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen\nRaumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;                                        Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf                          Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der                         Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nMittleren Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von                        The holder of this Certificate is qualified\n1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt.                                                       - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 8 000 (tons}/\nThe holder of this Certificate is qualified                                                      GT 8 000 in any trading area;\n- to be Master of a cargo ship of GT 1 600 (tons}/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt\" or of a        - to carry out the functions of Third Deck Officer in a cargo ship of any size in any trading\narea.                                                                                       CD\npassenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\";                                                                                                                              C:\n:::::,\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in                                                                                                    Q.\nCl)\n,,Mittlere Fahrt\" or in a passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\".     (Nautischer Schiffsoffizier AKW) *)                                                            cn\n(0\nCl)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                         cn\nCl)\n(Kapitän AN) *)                                                                               Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf                           N\n0-\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der\nFühren von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/\nMittleren Fahrt;                                                                              ~\nc...\nBRZ 300 in der Nationalen Fahrt.                                                              Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                          !l)\n::,-\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der                         (0\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   Mittleren Fahrt.                                                                               !l)\n:::::,\n- tobe Master of a cargo ship of less than GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt\".                                                                                                       (0\nThe holder of this Certificate is qualified\n.....\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in      (,0\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *)                                                              ,,Mittlere Fahrt\";\n(,0\n,!\\)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/        --l\nGT 4000 in „Mittlere Fahrt\".                                                                ~\nWahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.                             (Kapitän BG) *)\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any\nsize in any trading area.                                                                  Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochsee-\nfischerei;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vessel of any size in „Große Hochseefischerei\";\n- to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in „Große\nHochseefischerei\".\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                       *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","noch Muster 4                                                                                noch Muster 4\n(Kapitän BK) *)                                                                              (Schiffsbetriebstechniker CT) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                         Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.                              Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu\n8 000 kW;\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vessel in „Kleine Hochseefischerei\".                              Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\n(Kapitän BKü) *)\nThe holder of this Certificate is qualified\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                        - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8 000 kW or\nFühren von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/                             less propulsion power;                                                               ~\nl'v\nBRZ 150 in der Küstenfischerei.                                                              - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\n1\nmachinery of any propulsion power.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „Küstenfischerei\".               (Schiffsmaschinist CMa) *)\ni0.\n(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *)                                                         Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                  ~\n)>\nC:\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                         Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu             C/)\n(0\n3 000 kW;                                                                               !ll\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                                                                                                                Ci\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Hochseefischerei.                                    Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                  ~\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.                                   OJ\nThe holder of this Certificate is qualified                                                                                                                                          0\n:::,\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in       The holder of this Certificate is qualified                                             :::,\n,,Große Hochseefischerei\".                                                                - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3 000 kW or  0.\n(1)\nless propulsion power;                                                               :::,\n(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *)                                                          - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\n~\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                            machinery of 3 000 kW or less propulsion power.\nc..\nPo>\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei-                                                                                                             :::,\n(Schiffsingenieur (CIW) *)                                                              C:\nfahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei.                                                                                                                             Po>\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                    '_...\n\"\"\nThe holder of this Certificate is qualified\nCO\n- to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in „Kleine      Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                  CO\nl'v\nHochseefischerei\".                                                                        Schiffen mit jeder Maschinenleistung.\nThe holder of this Certificate is qualified\n(Schiffsingenieur Cl) *)\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                            machinery of any propulsion power.\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- tobe Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any propulsion\npower.\n•) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                      *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.\n~","48                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnoch Muster 4\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of 8 000 kW or less propulsion power;\n- to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of any propulsion power.\n(Schiffsmaschinist CMaW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit\neiner Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of 1 500 kW or less propulsion power;\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of 3 000 kW or less propulsion power.\n(Schiffsmotorführer CNaut) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-\nsierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und\nFahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der\nGroßen Hochseefischerei.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with main\npropulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW or lass\npropulsion power in „Mittlere Fahrt\" and in a fishing vessel in „Große Hochsee-\nfischerei\".\n•> Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                       49\n4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und\nCMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:\nMuster 5\nThe present Certificate has been issued in accordance with the provisions of\nthe International Convention on Standards of Training, Certification and\nWatchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of\nGermany on 25 March 1982 (Federal Law Gazette 1982 II, p. 297).\nThis is to certify an behalf of the Government of the Federal Republic of\nGermany that the present Certificate has been issued\nto\nwho has been found duly qualified in accordance with the provisions of\nRegulation(s)*)                           of the International Convention on Standards\nof Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as**)\nwith the limitations specified on page 5 of this Certifi-\ncate.\n*) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:\nBei AG, AM, AK: .Regulations 11/2 and 11/4\";\nbei AN: .Regulation 11/3 Nr. 2\";\nbei AGW, AMW: .Regulation IV4\";\nbei AKW: \"Regulations 1112, 1113 Nr. 2 and 11/4\";\nbei Cl, CT, CIW, CTW: \"Regulations 111/2 and 111/4\";\nbei CMa, CMaW: .Regulations 11113 and 111/4.\n**) Hier sind bei den einzelnen Beflhigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der Fußnote zu\nMuster 6 unter .Capacity\" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.","50                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und\nCMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:\nMuster 6\nCapacity *)                                  Limitations *)\nPlace and date of issue of this endorsement\n(Official Seal)\n(lssuing Authority)\n*) Die „Capacity\" und „Limitations\" sind für die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:\nCapacity                                                                   Limitations\n(Kapitän AG) **)\nMaster     }\nnone\nChief Mate\n(Kapitän AM) **)\nMaster     }                                                               passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\nChief Mate                                                                 cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000\n2nd Deck Officer                                                           passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\"\n(Kapitän AK) **)\nMaster     }                                                               cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt\";\nChief Mate                                                                 passenger ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\"\n(Kapitän AN) **)\nMaster                                                                     passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                             51\nCapacity                                                      Limitations\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) \")\n2nd Deck Officer                                              none\n(Nautischer Schiffsoffizier AMW) \"')\n2nd Deck Offlcer                                              passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000\n3rd Deck Officer                                              passenger ships: excluded\n(Nautischer Schiffsoffizier AKW) \")\nChief Mate                                                    passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Mittlere Fahrt\"\n2nd Deck Officer                                              passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt\"\n(Schiffsingenieur Cl)\")\nChief Engineer Officer                                        none\n(Schiffsbetriebstechniker CT) '')\nChief Engineer Officer                                        limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less\n2nd Engineer Officer                                          none\n(Schiffsmaschinist CMa) \")\nChief Engineer Officer }\n2nd Engineer Officer                                          none\n3rd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less\n(Schiffsingenieur CIW) \")\n2nd Engineer Officer                                          none\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) \")\n2nd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less\n3rd Engineer Officer                                          none\n(Schiffsmaschinist CMaW) \")\nSole Engineer Officer                                         limited to main propulsion machinery of 1 500 kW or less\n2nd Engineer Officer                                          none\n3rd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less\n\") Die Klammerhinweise sind wegzulassen.","52                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\n6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenen Muster 7 die folgende Angabe:\nMuster 7\nBesondere Vermerke der ausstellenden Behörde\nSpecial remarks by issuing Authority: *)\n*) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                53\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 1O. Januar 1992\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von          12. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im             Zeitalter der Entdeckungen'\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,           vom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\n13. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\n,Christoph Kolumbus: Das Schiff und das Meer'\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nvom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\n14. ,,REIFEN - Weltmarkt der Reifenbranche\"\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\nvom 27. bis 30. Mai 1992 in Essen\n1. ,,93. Internationale Lederwarenmesse\"\n15. ,,Collections Premieren mit Prime Collections\"\nvom 23. bis 26. Januar 1992 in Offenbach\nvom 2. bis 4. August 1992 in Düsseldorf\n2. ,,Collections Premieren mit Prime Collections\"\nvom 2. bis 4. Februar 1992 in Düsseldorf                 16. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse\"\nvom 9. bis 11. August 1992 in Berlin\n3. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA '92\"\nvom 26. Februar bis 1 . März 1992 in Essen               17. ,,94. Internationale Lederwarenmesse\"\n4. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec-            vom 22. bis 25. August 1992 in Offenbach\ntions\"                                                   18. ,,art multiple düsseldorf\"\nvom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf                       vom 3. bis 6. September 1992 in Düsseldorf\n5. ,,lgedo Dessous\"\n19. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec-\nvom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf\ntions\"\n6. ,,REISEMARKT RUHR - Internationale Messe für                 vom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf\nFreizeit und Touristik mit Bundesfachschau Camping\"\nvom 21. bis 29. März 1992 in Essen                       20. ,,lgedo Dessous/ lgedo Beach\"\nvom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf\n7. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse\"\nvom 22. bis 24. März 1992 in Berlin                      21. ,,CARAVAN-SALON - Internationale Fachmesse\"\nvom 26. September bis 4. Oktober 1992 in Essen\n8. ,,IDS '92 - 25. Internationale Dental-Schau Köln\"\nvom 6. bis 11. April 1992 in Köln                        22. ,,21. Modeforum Offenbach\"\n9. ,,FIBO - Messe für Fitneß, Freizeit, Sport und Body-          vom 10. bis 12. Oktober 1992 in Offenbach\nbuilding\"                                               23. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse\nvom 9. bis 12. April 1992 in Essen                           mit Kongreß\"\n10. ,,Internationale Gartenbauausstellung, Den      Haag-         vom 13. bis 16. Oktober 1992 in Essen\nZoetermeer\"                                             24. ,,SPIEL - Internationale Spieltage\"\nvom 10. April bis 11. Oktober 1992 in                        vom 23. bis 26. Oktober 1992 in Essen\nDen Haag-Zoetermeer/Niederlande\n25. ,,MOTOR-SHOW- Internationale Spezialmesse Auto-\n11. ,,20. Modeforum Offenbach\"                                    mobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer\"\nvom 11. bis 13. April 1992 in Offenbach                      vom 27. November bis 6. Dezember 1992 in Essen\nBonn, den 10. Januar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster","54                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen\nVom 10. Januar 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden folgende\nAusstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten\nAbkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:\n1. ,,Internationale Gartenbauausstellung Den Haag-Zoetermeer\"\nvom 10. April bis 11. Oktober 1992 in den Den Haag-Zoetermeer/Niederlande\n2. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das Zeitalter der Ent-\ndeckungen'\"\nvom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien\n3. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992 ,Christoph Kolumbus: Das Schiff\nund das Meer'\"\nvom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien\nBonn, den 10. Januar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                                                                         55\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1992\nTag                                                                                 I n h a It                                                                              Seite\n15. 11. 91       Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2\n4. 12. 91       Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die gegenseitige Geheimhaltung von\nPatent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen . . . • . . . . . . . . . . . . .                                                       4\n9. 12. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . .               8\n9. 12. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . .                10\n12. 12. 91       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heim-\ntieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . •   12\n12. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen ......................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      12\n12. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . .                       13\n12. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13\n12. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   14\n13. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . •                                             14\n13. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . .                                  15\n13. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . •            15\n13. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • . •                              16\n17. 12. 91       Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 •                                                                       16\n17. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT)....................................................                                                                           19\n17. 12. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                   19\n17. 12. 91       Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der By_ndesrepublik\nDeutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Anderung der\nVereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .                                               21\n18. 12. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . • • •                 24\n18. 12. 91       Bekanntmachung von Beschlüssen der erweiterten Kommission und der Ständigen Kommission der\nEuropäischen Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL\".............................                                                                           36\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}