{"id":"bgbl1-1992-2-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":2,"date":"1992-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_2.pdf#page=3","order":5,"title":"Tierimpfstoff-Kostenverordnung","law_date":"1992-01-10T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                                 19\nTierimpfstoff-Kostenverordnung\nVom 10. Januar 1992\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in      lungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991        nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Gebühren\n(BGBI. 1 S. 482) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des    kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1       wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungs-\nS. 821) verordnet der Bundesminister für Ernährung,        kosten besonders gering ist.\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft:                                (3) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe\neiner Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der\n§ 1                            Anlage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen\nDie Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der     1. aus parallel hergestellten Endzubereitungen abgefüllt\nTiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-          werden und deshalb ein geringerer Prüfungsaufwand\nInstitut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebüh-         erforderlich ist,\nren und Auslagen) für                                      2. sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das\n1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1        Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung\nbis 6 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel,        des Mittels unterscheiden.\n2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen die-\nser Mittel sowie\n§4\n3. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshand-\nlungen nach dem Tierseuchengesetz.                        Zu den Auslagen, die vom Kostenschuldner erhoben\nwerden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-\n§2                             kostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwen-\ndungen für die Anschaffung von Prüftieren, wenn der\nDie Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenver-        Kaufpreis für das einzelne Tier 100 DM übersteigt. § 3\nzeichnis der Anlage.                                       Abs. 2 gilt entsprechend.\n§3                                                         §5\n(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\naußergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis      dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kosten-\nauf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze         verordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1148), zuletzt\nerhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn      geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Mai\nmit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.  1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), außer Kraft.\n(2) Die nach Nummer 1, 2, 3.1 oder 4 der Anlage zu\nerhebenden Gebühren können auf Antrag des Kosten-            (2). Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten die-\nschuldners bis auf ein Viertel der Mindestsätze ermäßigt   ser Verordnung vorgenommen worden sind, können\nwerden, wenn an dem Inverkehrbringen eines Mittels auf     Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden,\nGrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse    soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den\nbesteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der       bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenent-\nAnwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwick-       scheidung ausdrücklich vorbehalten ist.\nBonn, den 1Q Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                DM\n2                                        3\n1            Entscheidung über die Zulassung (§ 16 der Tierimpfstoff-Verordnung)\n1.1          Sera                                                                 3 000 bis 9 000\n1.2           Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe                  3 000 bis 15 000\n1.3           Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine        1 000 bis 3 000\n1.4           Schweinepest-Impfstoffe                                              1 000 bis 3 000\n1.5          andere Virus-Impfstoffe                                               3 000 bis 35 000\n1.6          Testallergene außer Tuberkuline                                       1 800 bis 10 000\n1.7          Tuberkuline                                                           2 500 bis 7 000\n1.8          Testsera und Testantigene                                             1 400 bis 10 000\n1.9          sonstige Mittel                                                       3 000 bis 25 000\n2            Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 der Tierimpfstoff·\nVerordnung)\n2.1          Sera                                                                          400\n2.2          Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe\n2.2.1        monovalente Impfstoffe                                                        750\n2.2.2        Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich                                      250\n2.3          Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine\n2.3.1        Prüfung am Rind oder Schwein (PD50-Methode) je Virustyp                     1200\n2.3.2        Prüfung im Neutralisationstest (SN90-Methode)\n2.3.2.1      monovalente Impfstoffe                                                      1200\n2.3.2.2      bivalente Impfstoffe                                                        1500\n2.3.2.3      trivalente Impfstoffe                                                       1800\n2.4          Schweinepest-Impfstoffe                                                     1200\n2.5          andere Virus-Impfstoffe\n2.5.1        monovalente Virus-Impfstoffe                                                1 000\n2.5.2        Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich                                      250\n2.6          Mischimpfstoffe mit Bakterien- und Viruskomponenten\n2.6.1        mit zwei Komponenten                                                        1700\n2.6.2        mit drei, vier oder fünf Komponenten je Komponente zusätzlich                 250\n2.6.3        mit mehr als fünf Komponenten                                               2500\n2.7          Testaltergene außer Tuberkuline                                               400\n2.8          Tuberkuline                                                                   500\n2.9          Testsera und Testantigene                                                     200\n2.10         sonstige Mittel                                                             1500\n3            Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen\n3.1          Prüfungen oder Untersuchungen für die Freistellung von der Chargen-\nprüfung (§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung)                          100 bis 200 % der\njeweiligen Gebühr\nnach Nummer 2,\nhöchstens 1 500","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992                      21\nGebühren-                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                DM\n2                                          3\n3.2         Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr,\nDurchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)\n3.2.1       Nachweis von Antikörpern im Neutralisationstest\n3.2.1.1     für eine Probe, gegen ein Virus                                                65\n3.2.1.2     für jede weitere Probe, gegen ein Virus                                        49\n3.2.1.3     gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem zusätzlich zu den\nGebühren nach Nummer 3.2.1.1 oder 3.2.1.2                                       8\n3.2.2       Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System\n3.2.2.1     für eine Probe, gegen ein Antigen                                              50\n3.2.2.2     für jede weitere Probe, gegen ein Antigen                                      32\n3.2.2.3     gegen jedes weitere Antigen zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer\n3.2.2.1 oder 3.2.2.2                                                            8\n3.2.3       Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im lmmunopräzipitationstest\n3.2.3.1     für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum                     44\n3.2.3.2     für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum             35\n3.2.4       Virusnachweis mittels Zellkulturen\n3.2.4.1     einfacher Virusnachweis in Einschicht-Kulturen                                 50\n3.2.4.2     Virusnachweis im Plaquetest\n3.2.4.2.1   Pro bangtest                                                                   60\n3.2.4.2.2   Virusnachweis aus Tiersamen                                                  330\n3.2.4.2.3   andere Virusnachweise im Plaquetest                                          140\n3.2.5       andere Untersuchungen                                                    100 bis 1 000\n4           Prüfungen oder Untersuchungen für die Änderung eines Zulassungs-\nbescheides oder für andere als in Nummer 3 genannte Amtshandlungen       100 bis 1 000"]}