{"id":"bgbl1-1992-19-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=54","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung","law_date":"1992-04-03T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":54,"num_pages":4,"content":["846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung\nVom 3. April 1992\nAuf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom             4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich\n3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der                  aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag\nBundesminister für Wirtschaft:                                   ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen\nauswirken;\nArtikel 1                            5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-\nden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,\n§ 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985                die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,\n(BGBI. 1 S. 580) wird wie folgt gefaßt:                            Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-\nnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höch-\n,,§ 4                                 stens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich\nKredite                                Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der\nDarlehensgeber zwingend als Bedingung für die\n(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als           Gewährung des Kredits vorschreibt.\njährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als\n„effektiver Jahreszins\" oder, wenn eine Änderung des            (4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in\nZinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vor-      die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes\nbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver      einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-\nJahreszins\" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfängli-         mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des\nchen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbe-       anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird\nstimmende Faktoren geändert werden können und auf             bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß\nwelchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht        der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der\nvollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus          ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des\neinem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke            Kreditvertrages gelten.\n.der Preisangaben verrechnet worden sind.\n(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-\n(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1          gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen\nbeziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regel-    auszugehen:\nmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen        1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht\nZahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf             der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche\nder Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen             Mark;\nund nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB\nstaffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des\n2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und\nergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-\nanfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeit-\nmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt\npunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preis-\ndie Kreditlaufzeit ein Jahr;\nbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Er ist mit der\nim Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.           3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,\nwenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung\n(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert-             vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die\nsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit-          Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt\nnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit             erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen\nAusnahme folgender Kosten einzubeziehen:\nist.\n1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner\nVerpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;       (6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der\nKonditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche\n2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kredit-        effektive Jahreszins anzugeben.\nnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen\nunabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein           (7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von\nBar- oder Kreditgeschäft handelt;                         einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-\nrung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.\n3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung\neines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen         (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des\nder Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von    anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,\nZinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn,    daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche\nder Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene           Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-\nWahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch;    gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,\ndiese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkasso-      der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.\nkosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unab-        Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von\nhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise   Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen\nerhoben werden;                                           dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                             847\nZuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den     geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und\nZuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer-  keine weiteren Kreditkosten anfallen.\"\ntungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.\n(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur                              Artikel 2\nVerfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1\nder Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","848                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992\n- 1 BvR 454/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom\n31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990\n(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und\nnichtig, als durch Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom\n31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)\na) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember\n1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und\nb) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-\nwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften\nder Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht\nbis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den\n31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden,\nvor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats enden.\nIm übrigen ist Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Einigungsvertrages in der aus den\nGründen des Urteils ersichtlichen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 20. März 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                          849\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                              vom)  lnkrafttretens\nSeite   (Nr.\n13. 3. 92  Anordnung zur Änderung der Ausführungsanordnung zur Ver-\nordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an\nBeamte und Richter des Bundes                                2705    (62     28. 3. 92)    1. 4. 92\n2030-2-8-6\n25 . 3. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Schalen-\ntiere aus Japan                                              2705    (62      28. 3. 92)  29. 3. 92\nneu: 2125-40-47\n5. 3. 92  Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten\nLuftraum)                                                    2761    (63      31. 3. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-85\n9. 3. 92  Sechsundzwam;!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vorn Flughafen Stuttgart)                     2763    (63      31.3.92)     2. 4. 92\n96-1-2-33\n10. 3. 92  Zwa,:i_zigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                        2763    (63     31.3.92)      2. 4. 92\n96-1-2-86\n24. 3. 92  Verordnung Nr. 3/92 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                      2763    (63      31. 3. 92)  10. 4. 92\n9500-4-6-4\n30. 3. 92  Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                 2817    (64       1. 4. 92)   2. 4. 92\n7400-1-6\n26. 3. 92  Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin-\ngen von Saatgut von Sommerraps                               2817    (64       1. 4. 92)   1. 3. 92\nneu: 7822-6-16\n20. 3. 92  ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn\nFlughafen Berlin-Tegel)                                      2818    (64       1. 4. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-107\n18. 3. 92  Achtunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Düsseldorf)                                    2845    (65       2. 4. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-10\n25. 3. 92  Sect}zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-\nren)                                                         2846    (65       2. 4. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-88\n25. 3. 92  ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Ternpelhof)                                 2847    (65       2. 4. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-108\n25. 3. 92  ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn\nFlughafen Berlin-Schönefeld)                                 2848    (65       2. 4. 92)   2. 4. 92\n96-1-2-109"]}