{"id":"bgbl1-1992-19-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=34","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin (Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":34,"num_pages":20,"content":["826                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin*)\n(Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)**)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      11. Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                        und Regelungstechnik,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-                          stoffen,\nster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft:                                         13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,\n14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und\n§ 1                                          Teilprodukten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\nDer Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbe-                    16. Lagern und Entsorgen.\nreitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n§2                                     tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                              Kenntnisse:\n1. in der Fachrichtung Naturstein:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                     a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\ngung,\n1. Naturstein\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n2. feuerfeste und keramische Rohstoffe\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\n3. Sand und Kies                                                                   zur Qualitätssicherung,\n4. Steinkohle                                                                  d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-\ngewählt werden.                                                                    ten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,\n§3                                         e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\nNatursteinen;\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                     2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      stoffe:\n1. Berufsbildung,                                                             a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              gung,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                    b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                       c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ngieverwendung,                                                               zur Qualitätssicherung,\n5. lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-                          d) Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens-\nlagen,                                                                       und fertigungstechnischer Abläufe der Naß- oder\nTrockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,\ne) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten kerami-\n7. Instandhalten von Werkzeugen,                                                 scher Rohstoffe;\n8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken\nvon Rohstoffen,                                                     3. in der Fachrichtung Sand und Kies:\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,                              a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\n10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,                                         gung,\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n*) Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle blei-\nben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter           c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nTage unberührt.                                                                zur Qualitätssicherung,\nH) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nd) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister              ten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                                 Sand und Kies;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                827\n4. in der Fachrichtung Steinkohle:                           in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-     durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ngung,                                                1. als Prüfungsstück:\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,                   Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nmanuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nund Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes\nzur Qualitätssicherung,\nsowie eines Prüfprotokolls;\nd) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-\nten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,   2. als Arbeitsproben:\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von                a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,\nSteinkohle.                                               b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\nund Funktionsprüfung.\n§4\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAusbildungsrahmenplan\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach   praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen       Gebieten schriftlich lösen:\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-      1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-            gieverwendung,\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere          2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\nlagen,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.                                        3. berufsbezogene Berechnungen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-   4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Roh-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der          stoffen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-    5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterver-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-            arbeitung von Rohstoffen,\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.      6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nund Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7\nund 8 nachzuweisen.                                         7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-\nlungstechnik.\n§5                                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nAusbildungsplan                       sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.\n§8\n§6                                                   Abschlußprüfung\nBerichtsheft                           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter\ndurchzusehen.                                                Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in\nhöchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\n§7                              und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitspro-\nZwischenprüfung\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n1. als Prüfungsstück:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen\noder elektrohydraulischen und elektrotechnischen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-         Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung\nschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und           oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-\nunter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das             duktes nach Vorgabe;\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\n2. als Arbeitsproben:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-             a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisier-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           ten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage\noder eines Anlagenteils,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nhöchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und         b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,","828                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-                  ff)  Prüftechniken und Analyseverfahren,\nlich Dokumentieren,                                             gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nd) Fehlersuche.\nd) in der Fachrichtung Steinkohle:\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitspro-               aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.                            nelle Energieverwendung,\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den            bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-                         Steinkohle,\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufga-\ntechnik in der Steinkohleaufbereitung,\nben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                        dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfah-\nren von Steinkohle,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und\na) in der Fachrichtung Naturstein:\nAnlagen zur Steinkohleaufbereitung,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren von Stein-\nnelle Energieverwendung,\nkohle,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nNatursteinprodukten,\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-       2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ntechnik für den Betrieb von Produktionsanla-           a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-\ngen,                                                       nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-\ntage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materiatfluß- und\ndd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,\nFunktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und                  plänen,\nAnlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von\nNatursteinen,                                          b) Interpretation technischer Daten,\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren von Natur-          c) ,anwendungsbezogene Datenverarbeitung;\nsteinen,                                           3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;                a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,\nb) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh-           b) Rechnen      mit   physikalischen  und    technischen\nstoffe:                                                         Größen,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-            c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;\nnelle Energieverwendung,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfeuerfester und keramischer Rohstoffe,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-\ntechnik für den Betrieb von Produktionsan-           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nlagen,                                             zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ndd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfah-       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nren,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                 90 Minuten,\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nAnlagen zur Gewinnung und Aufbereitung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nfeuerfester und keramischer Rohstoffe,\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren        feuer-\nfester und keramischer Rohstoffe,                     (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ngg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten;              sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nc) in der Fachrichtung Sand und Kies:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nnelle Energieverwendung,                       ·   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von        wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nSand und Kies,                                     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-       mündlichen das doppelte Gewicht.\ntechnik für den fertigungstechnischen Betrieb\nvon Produktionsanlagen,                               (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\ndd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,\ndas doppelte Gewicht.\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und\nAnlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nSand und Kies,                                     keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                  829\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-                                 § 10\nreichende Leistungen erbracht sind.                                           Übergangsregelung\n§9                                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nAufhebung von Vorschriften                     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-      teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-        Verordnung.\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt                                   § 11\nsind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Aufbereiter                           Inkrafttreten\nim Bergbau, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-\nwenden.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.              Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                         3                                         4\nBerufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes     erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Ge1verkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz             b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-\naufsicht erläutern\nwährend\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden            der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen                Ausbildung zu\nvermitteln\n4    Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-\nUmweltschutz                 chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nund rationelle               tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beach-\nEnergieverwendung            ten und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)        b) berufsbezogene· Arbeitssicherheitsvorschriften         bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-\nnen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-\nkämpfungsgeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                   831\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                              3                                        4\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\ng) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nh) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\ni) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Lesen, Anwenden und            a) Technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nErstellen technischer             sehe Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen\nUnterlagen                         aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                und anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-\ngen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-\nlauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbil-\ndern, aufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-\nläufen dokumentieren\n6   Grundfertigkeiten              a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nder Werkstoffbearbeitung\naa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnit-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,\nMaßeintragungen mit Toleranzangaben und der\nSymbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen\nsowie Skizzen anfertigen\nbb) Zusammenstellungszeichnungen,             Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen\nund erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen nach geforderter Meßge-\nnauigkeit auswählen und handhaben\nff)   Längen mit Maßstab und Meßschieber messen\ngg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-\nkellehren prüfen\nhh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-\nheit und Formgenauigkeit prüfen","832                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1        2        3\n1               2                                         3                                      4\nii)  Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\nkk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-\ngung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung\n12\nein- und aufspannen\nII)  Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nstoff sägen\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 25 eben und winklig\nfeilen sowie entgraten\nnn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus\nMetall mit Schneideisen schneiden\nqq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)   Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-\nvorgang verformt sind, richten\nb) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-\nsichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes\nsowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-\nschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes\nmit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-\nkegel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und\nortsfesten Bohrmaschinen herstellen\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)   Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen          4\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen\ntrennen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                  833\nzeitliche Richtwerte\nlfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs . 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                               3                                     4\nbb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-\nden trennen\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-\nelementen, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-\nschen gleichen und verschiedenen Werkstoffen\nnach Anweisungen und Unterlagen herstellen\ncc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-\nschweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen       10\nsowie Einstellwerte festlegen\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im~ahmen\nvon lnstandse~zungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nff)   Transportbänder im Rahmen von Reparaturar-\nbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern\ninstandsetzen\n7  Instandhalten                  a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und\nvon Werkzeugen                    Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen                                               4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8  Erschließungs-,                a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nGewinnungs- und\nb) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\nFördertechniken\nBeispielen erläutern\nvon Rohstoffen                                                                              8\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)             c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen","834                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                2                                         3                                      4\n9  Verarbeiten von           a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-\nRohstoffen zu                tung gegenüberstellen\nEndprodukten              b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           kleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten           14\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für\ndie Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-\ntung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende\nMaschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutern\n10   Grundlagen der            a) Pneumatik und Hydraulik\nHydraulik und                aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\nPneumatik                          hydraulischer Systeme lesen und skizzieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- unJ Hydraulikschaltungen nach Anga-\nben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vor-\nschriften aufbauen, anschließen und prüfen\n8\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-\ntischen und elektrohydraulischen Systemen\nlesen und skizzieren\nbb) Sicherheitrsregeln zur Vermeidung von Gefah-\nren durch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand\nvon Typen- und Leistungsschildern identifizie-\nren, Bauteile und Baugruppen mechanisch mon-\ntieren und demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen\n11  Grundlagen der            a) Elektrotechnik\nElektrotechnik, Meß-,        aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nSteuerungs- und\nund skizzieren\nRegelungstechnik\n(§3Abs.1 Nr.11)              bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung, mit einfachen Meßgeräten messen,\nMeßergebnisse bewerten\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen","Nr . 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                     835\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                               3                                          4\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\nVerfahrensabläufen erklären und einfache\nSteuerungsaufgaben mit Funktionsplänen nach\nDIN darstellen\n10\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen\nc) Meß- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche\nBaugruppen einer Steuerung und einer Rege-\nlung zuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten\nzuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometri5chen Meßeinrichtungen anwen-\nden\nff)   Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen\nunter Anleitung bedienen\n12   Gewinnen, Fördern               a} Gewinnung\nund Transportieren                  Gewinnungsmaschinen          und   -einrichtungen    nach\nvon Rohstoffen                      Anweisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb           der   Rohstofför-            4\nderung unterscheiden\nbb) Förderanlagen       und Transportsysteme         nach\nAnweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-\nrung innerhalb eines Produktionsablaufes erläu-\ntern\n13   Zerkleinern und                 a) Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klas-\nKlassieren von                      siereinrichtungen überprüfen\nRohstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)             b) Sicherheitseinrichtungen       kontrollieren   und   deren\nFunktion sicherstellen\nc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-\nschriften in- und außerbetriebnehmen\n10\nd) Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge             erläutern,\nüberwachen und bewerten","836                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                         3                                         4\n14   Sortieren, Mischen        a) Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-,\nund Dosieren                 Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen\nvon Rohstoffen\nb) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-\nund Teilprodukten\nschriften in- und außerbetriebnehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14}\nc) Sicherheitseinrichtungen      kontrollieren   und   deren\n12\nFunktion sicherstellen\nd) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrich-\ntungen überwachen\ne) Sortier-,   Entwässerungs-, Misch- und Dosiervor-\ngänge bewerten\n15   Instandhalten\na) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nvon Maschinen\ntungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung\nund Anlagen\nder Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-\nlen und schadhafte Teile auswechseln                                  4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-\nkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen\nbeurteilen\nd) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16   Lagern und\na) Lagerung\nEntsorgen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und\nFertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\n4\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien\nunterscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung\nder Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern\nund deren Entsorgung veranlassen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                 837\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Naturstein\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                   2                                             3                                      4\n1   Arbeitsplanung                 a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-\nund systematische                 anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-\nStörungs-                         schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten\nbeseitigung                       planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeits-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 schritte absichern, mögliche Probleme erfassen und\nBuchstabe a)                      vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                               2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Gewin-\nnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch\nermitteln und Störungen beheben\n2   Instandsetzen                  a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                     tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                    b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 Funktion prüfen                                                            8\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen                   a) Probenahme\nund Durchführen\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nvon Maßnahmen                           sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nzur Qualitäts-                           lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nsicherung\nGegebenheiten auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)                      bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften                            4\nProben nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\ndd) automatische Prebenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n- Dichte\n- Schüttgewicht\n- Feuchte                                                          12\n- Kornverteilung\n- Kornform\ncc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten\nvergleichen","838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                           3                                      4\ndd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und\nkalibrieren\nee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen\nc) Dokumentieren\nPrüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten\nvergleichen und weiterleiten\n4  Überwachen,               a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trok-\nSteuern und                    ken- und Naßaufbereitungsanlagen und Zusammen-\nRegeln von                     wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-\nautomatisierten                zeß erläutern\nund teilautomatisierten   b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunk-                           9\nAufbereitungsabläufen\ntionen erkennen, beurteilen und melden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)              c) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften\nan- und abfahren\nd) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-\nlassen\n9\ne) Meßdaten und Störungen protokollieren\nf) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen\n5  Verladen, Wiegen          a) unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach\nund Versandvor-               Verladeprogramm verladen\nbereiten von\nb) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-\nNatursteinen\ngen durchführen oder veranlassen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)              c) Versandpapiere, Lieferscheine erstellen\nd) Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fort-\nschreiben\n8\ne) Einsatzbereiche von Natursteinen im\n- Allgemeinen Verkehrswegebau\n- Schienengebundenen Verkehrswegebau\n- Wasserbau\n- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau\nerläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                839\nB. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe\nzeitliche Richtwerte\nUd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind          im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                     4\n1 Arbeitsplanung                 a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nund systematische                 heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nStörungs-                         und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\nbeseitigung                       festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                 Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen\nBuchstabe a)                      treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-\ntungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2  Instandsetzen                  a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                     tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden unj durch Instandsetzung beheben\n3  Probenehmen                    a) Probenahme\nund Durchführen                   aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nvon Maßnahmen\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nzur Qualitäts-\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nsicherung\nGegebenheiten auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                      bb) Probenahmen unter Beachtung von Sicherheits-                            4\nvorschriften durchführen\ncc) Funktion von automatischen Probenahmeein-\nrichtungen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n- Kornverteilung\n- Mineralstoffanteilen\n- Feststoffgehalten                                                 12\n- Dichte\n- Brennverhalten\n- Fließverhalten\nc) Dokumentieren\nAnalyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien\nprüfen und weiterleiten","840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                     4\n4  Überwachen, Steuern        a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-\nund Regeln                    schiedlichen Sortieranlagen erklären\nverfahrens- und\nb) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen\nfertigungstechnischer\nAbläufe der Naß- oder      c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nTrockenaufbereitung        d) Folgen von        unsachgemäßer       Wärmebehandlung\nkeramischer Rohstoffe         erkennen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)              e) Mischen\naa) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset-                            12\nzung, des Wassergehaltes, der chemischen\nZusätze und der Korngröße auf die Plastizität der\nfeuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeu-\ntung für die nachfolgende Formgebung erläutern\nbb) Mischungen nach vorgegebener mineralogi-\nscher und chemischer Zusammensetzung unter\nBerücksichtigung von Korngröße und Wasserge-\nhalten zur Erreichung der für die Formgebung\nnotwendigen Plastizitäten zusammenstellen\nf) Trocknen und Brennen\naa) Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhal-\ntung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie\nSchwindungstoleranzen durchführen\nbb) gebräuchliche Trocknungsanlagen bedienen\nund die unterschiedlichen anlagenspezifischen\nWirkungsweisen nutzen                                               12\ncc) Vorgänge während des Trocknens und Bren-\nnens steuern\ndd) mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägi-\ngen Unfallverhütungsvorschriften umgehen\n5  Füllen, Wiegen            a) Eignung des Leergutes feststellen\nund Versandvor-\nb) Verladung nach Verladeprogramm durchführen\nbereiten keramischer\nRohstoffe                 c) die ermittelten Gewichte aufzeichnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.        d) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln\nBuchstabe e)                                                                                             2\ne) Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen\nund absichern\nf) Lieferscheine      erstellen   und    Wägeeinrichtungen\nbedienen\ng) Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen\nRohstoffen erläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                  841\nC. Fachrichtung Sand und Kies\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                               3                                      4\n1  Arbeitsplanung                  a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nund systematische                  heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nStörungsbeseitigung                und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                  festlegen\nBuchstabe a)                    b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfas-\nsen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                2\nd) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\ne) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-\ntungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2  Instandsetzen                   a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                      tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                     b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                              8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3  Probenehmen                     a) Probenahme\nund Durchführen                    aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nvon Maßnahmen                            sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nzur Qualitäts-                           lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nsicherung                                Gegebenheiten auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe c)                       bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften                             4\nProben nehmen\ncc) Funktion von automatischen Probenahmeein-\nrichtungen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\n. b) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n1 . Stofflichen Eigenschaften\n- Kornzusammensetzung\n- Kornform\n- Widerstand gegen Frost\n- Kornrohdichte\n- Schüttgewicht\n2. Schädlichen Bestandteilen\n12\n- abschlämmbare Bestandteile\n- Stoffe organischen Ursprungs\n- Sulfatgehalt\n- Chloridgehalt","842                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                          3                                      4\ncc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten\nvergleichen\ndd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und\nkalibrieren                      ·\nee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen\nc) Dokumentieren\nPrüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten\nvergleichen und weiterleiten\n4  Überwachen, Steuern        a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Naß-\nund Regeln von auto-           und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammen-\nmatisierten und                wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-\nteil automatisierten           zeß erläutern\nAufbereitungsabläufen                                                                                      9\nb) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe d)               c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nd) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften\nan- und abfahren\ne) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-\nlassen                                                                     9\nf) Meßdaten und Störungen protokollieren\ng) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen\n5  Verladen, Wiegen und       a) Verladeeinrichtungen bedienen\nVersandvorbereiten von\nb) Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durch-\nSand und Kies                  führen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)               c) Lieferscheine erstellen                                                      8\nd) Materialbewegungen statistisch erfassen\ne) Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und\nZuschlagstoffe im Bauwesen erläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                 843\nD. Fachrichtung Steinkohle\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                             3                                      4\n1   Arbeitsplanung                a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nund systematische                 heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nStörungsbeseitigung               und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche\nBuchstabe a)                      Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\n2\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln und Störungen beheben\n2   Instandsetzen                  a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                     tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                                                                                            8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen und                a) Probenahme\nDurchführen von\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nGegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften                            4\nProben nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb} Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n- Feuchte\n- Mineralstoffanteilen (Asche)\n- Schwefel\n- flüchtigen Bestandteilen\n- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen)\n- Feststoffkonzentration\n- Dichte\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n- Dichteverteilung (SuS-Analyse)","844                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                         3                                       4\ncc) Prozeßwasseranalysen zur Bestimmung von:\n- Chloriden und Sulfaten\n- PH-Werten\n- Wasserhärten                                                       12\ndurchführen\ndd) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksichti-\ngung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften\nhandhaben\nc) Dokumentieren\nAnalyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien\nprüfen und weiterleiten\n4  Überwachen, Steuern        a) Steuerungs- und Regelungseinrichtung an unter-\nund Regeln von                schiedlichen Sortieranlagen erklären\nautomatisierten und        b) anhand von Vorgaben Sollwerte einstellen bzw.\nteilautomatisierten\nändern\nAufbereitungsabläufen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4          c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nBuchstabe d)               d) Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern\nund bedienen\ne) Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener                        12\nAnalyseverfahren überwachen\nf) Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Flui-\nden quantifizieren\ng) Sollwerteinstellung     aufgrund     von    Analysedaten\ndurchführen\nh) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\ni) mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren Wirkungs-\nweise von Entwässerungseinrichtungen überwachen\nk) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen\n1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veran-                            6\nlassen\nm) Meßdaten und Störungen protokollieren\n5  Verladen, Wiegen und       a) Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten\nVersandvorbereiten            Anlagen vorschriftsmäßig positionieren\nvon Steinkohle             b) Eignung des Leerguts feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe e)               c) unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach\n8\nVerladeprogramm verladen\nd) ermittelte Gewichte aufzeichnen\ne) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln\nf) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-\ngen durchführen oder veranlassen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                845\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in      5. § 16 c wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung           a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nmit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              gefügt:\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                    ,,(3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                  von Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Refe-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den                    renzmenge, vorbehaltlich einer in den in § 1\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                      genannten Rechtsakten erfolgenden anderen\nRegelung, mit Beginn des 1. April 1992 5,42 vom\nHundert mit Wirkung vom 1. April 1992 ausgesetzt;\nArtikel 1\ndie Aussetzung nach § 16 c Abs. 2 Satz 4 bleibt\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                   unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die nach\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1                         § 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   sind, werden nicht ausgesetzt.\"\n16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), wird wie folgt geändert:           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 b wird folgender Absatz angefügt:\naa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 4 c\n,,(6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden,\nAbs. 1 und 6\" durch die Angabe ,,§ 4 c Abs. 1\nvorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten\nund 7\" ersetzt.\nerfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April\n1992 4,74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nausgesetzt.\"                                                             ,,Für die Berechnung des nach Absatz 3 ausge-\nsetzten Teils der Referenzmenge sowie für das\n2. § 4 c wird wie folgt geändert:                                           Verfahren gilt § 4 c Abs. 1 mit der Maßgabe\na) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein-                      entsprechend, daß an die Stelle der dort\ngefügt:                                                             genannten Daten des Jahres 1987 die entspre-\nchenden Daten des Jahres 1992 treten.\"\n,,(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 aus-\ngesetzten Teil mit der Maßgabe entsprechend, daß\nan die Stelle der dort genannten Daten des Jahres      6. In § 16 e Abs. 3 zweiter Halbsatz werden die Worte\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992              „die zugeteilten vorläufigen Referenzmengen bis zum\ntreten.\"                                                   1. Februar 1992\" durch die Worte „die während des\nneunten Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufi-\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; in ihm wird die\ngen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1993\"\nAngabe ,,§§ 4 a und 4 b\" durch die Angabe ,,§§ 4 a\nersetzt.\nund 4 b Abs. 1 bis 5\" ersetzt.\n3. In § 7 Abs. 1 a, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 a Satz 3           7. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des\nwerden jeweils                                                  achten Zwölfmonatszeitraumes\" durch die Worte „wäh-\nrend des neunten Zwölfmonatszeitraumes\" ersetzt.\na) die Worte „nach § 6 a festgesetzt\" durch die Worte\n„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und\nAbs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 zugeteilt\" und                                                   Artikel 2\nb) das Wort „Fristen\" durch das Wort „Frist\"\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992\nersetzt.                                                    in Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\n1. Oktober 1992 an wieder in ihrer am 31. März 1992\n4. In § 16 b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im achten         maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nZwölfmonatszeitraum\" gestrichen.                            Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}