{"id":"bgbl1-1992-19-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":17,"num_pages":17,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                        809\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin\nin der Steine- und Erdenindustrie *)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                       16. Lagern und Entsorgen.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                              (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                           tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nBildung und Wissenschaft:                                                       Kenntnisse:\n§ 1                                       1. in der Fachrichtung Baustoffe:\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                       gung,\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-                                b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird                             c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nstaatlich anerkannt.                                                                   zur Qualitätssicherung,\n§ 2                                           d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                         Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-                         e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorberei-\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                              ten von Baustoffen;\n1. Baustoffe                                                                    2. in der Fachrichtung Transportbeton:\n2. Transportbeton                                                                    a) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und\nMaterialtransporten,\n3. Gipsplatten oder Faserzement\n4. Kalksandsteine oder Porenbeton                                                    b) Herstellen von Transportbeton,\nc) Herstellen von Werkfrischmörtel,·\ngewählt werden.\n§3                                            d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nzur Qualitätssicherung,\nAusbildungsberufsbild\ne) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:\n1. Berufsbildung,                                                                  a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\ngung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                               zur Qualitätssicherung,\ngieverwendung,\nd) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-                                   Abläufe von Produktionsprozessen,\nlagen,\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,                                        Gipsplatten oder Faserzement;\n7. Instandhalten von Werkzeugen,\n4. in der Fachrichtung Kalksandstein oder Porenbeton:\n8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-\nvon Rohstoffen,\ngung,\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\n11. Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-                                    zur Qualitätssicherung,\nund Regelungstechnik,                                                         d) Überwachenverfahrens- und fertigungstechnischer\n12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-                                       Abläufe von Produktionsprozessen,\nstoffen,\ne) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksand-\n13. Verfahrensabläufe,                                                                  steinen oder Porenbeton.\n14. Produktions- und Prozeßsteuerung,\n§4\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                       Ausbildungsrahmenplan\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen","810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-      3. berufsbezogene Berechnungen,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-        4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Roh-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nstoffen,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes Ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die       5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterver-\nAbweichung erfordern.                                           arbeitung von Rohstoffen,\n(2) Die in dieser Verordnung gen~nnten Fertigkeiten und   6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-      und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-   7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        lungstechnik.\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ngung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzu-       besondere unterschritten. werden, soweit die schriftliche\nweisen.                                                      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§5\nAusbildungsplan                                                      §8\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                            Abschlußprüfung\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-         (1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der\ndungsplan zu erstellen.                                      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§6                               auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        (2) Der Prüfling soll· in der praktischen Prüfung unter\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-\ndurchzusehen.                                                proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nB~tracht:\n§7\nZwischenprüfung                        1. als Prüfungsstück:\nHerstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-      oder elektrohydraulischen · und elektrotechnischen\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des           Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-        duktes nach Vorgabe;\nschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und\n2. als Arbeitsproben:\nunter den laufenden Nummern 10 -bis 12 und 16 für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und            a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisier-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-               ten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-                  oder eines Anlagenteils,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.       b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       c) , Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-\nhöchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und              lich Dokumentieren,\nin insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betr~cht:           d) Fehlersuche.\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeits-\n1. als Prüfungsstück:\nproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.\nAnfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nmanuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nund Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes   Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsowie eines Prüfprotokolls;                              sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n2. als Arbeitsproben:                                        schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\na) Herstellen einer mechanischen Verbindung,             insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nb) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\nund Funktionsprüfung.                                1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         a) in der Fachrichtung Baustoffe:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich                   aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                   nelle Energieverwendung,\nGebieten schriftlich lösen:                                          bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-                 Zement, Kalk/Dolomit und Gips,\ngieverwendung,                                                   cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-                       technik für den Betrieb von Produktionsanlagen\nlagen,                                                                für Baustoffe,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                    811\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und                  ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-\nAnlagen· der Baustoffproduktion,                              sandsteinen und Porenbeton,\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren           von            gg) Verladen und Versandvorbereiten;\nZement, Kalk/Dolomit und Gips,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nff)  Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-\nbereiten;                                             a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-\nnungen, Tabe11en, Statistiken, Diagrammen; Mon-\nb) in der Fachrichtung Transportbeton:                             tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-\nnelle Energieverwendung,                                   plänen,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von            b) Interpretation technischer Daten,\nTransportbeton und Werkfrischmörtel,                   c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-      3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ntechnik für den Betrieb von Mischanlagen,\na) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,\nb) Rechnen      mit   physikalischen  und    technischen\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren           von            Größen,\nFrischbeton und Werkfrischmörtel,\nc) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;\nff)  Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe-\nrungen;                                           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nc) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,                             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von       zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nGipsplatten und Faserzement,                       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-      2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                  90 Minuten,\ntechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen\nfür Gipsplatten und Faserzement,                  3. im Prüfungsfach Technische Mathematik           90 Minuten,\ndd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nder Herstellung von Gipsplatten und Faser-             Sozialkunde                                   60 Minuten.\nzement,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAnlagen für die Gipsplatten- und Faserzement-     Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nproduktion,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nplatten und Faserzementprodukten,\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nd) in der Fachrichtung Kalksandstein oder Porenbeton:     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ·\nmündlichen das doppelte Gewicht.\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,                              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von       Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nKalksandsteinen und Porenbeton,                   das doppelte Gewicht.\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\ntechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen     keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nfür Kalksandsteine und Porenbeton,                 nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\ndd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlung bei           reichende Leistungen erbracht sind.\nder Herstellung von Kalksandsteinen und\nPorenbeton,\n§9\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und\nInkrafttreten\nAnlagen für die Kalksandstein- und Poren-\nbetonproduktion,                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","812                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin\nin der Steine- und Erdenindustrie\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nlfd.             Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                         3                                         4\n1    Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie             während\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-          der gesamten\naufsicht erläutern                                           Ausbildung zu\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden            vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz                  lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nund rationelle                hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nEnergieverwendung             beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften          bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung\nnennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                    813\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                              3                                        4\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\ng) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nh) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\ni) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5   Lesen, Anwenden                a) Technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nund Erstellen                      sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen\ntechnischer Unterlagen             aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                 und anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-\ngen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-\nlauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern\naufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-\nläufen dokumentieren\n6   Grundfertigkeiten der          a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nWerkstoffbearbeitung\naa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nunter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,\nMaßeintragungen mit Toleranzangaben und der\nSymbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen\nsowie Skizzen anfertigen\nbb) Zusammenstellungszeichnungen,              Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen\nund erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen nach geforderter Meß-\ngenauigkeit auswählen und handhaben\nff)   Längen mit Maßstab und Meßschieber messen\ngg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-\nkellehren prüfen\nhh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-\nheit und Formgenauigkeit prüfen\nii)   Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen","814                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.         Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                         3\nkk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksich-\ntigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung\nein- und aufspannen\nII)  Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nstoff sägen\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur        12\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 25 eben und winklig fei-\nlen sowie entgraten\nnn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus\nMetall mit Schneideisen schneiden\nqq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)  Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-\nvorgang verformt sind, richten\nb) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-\nsichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes\nsowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohr-\nmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstof-\nfes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-\nkegel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und\nortsfesten Bohrmaschinen herstellen                   4\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)  Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen\ntrennen\nbb) Profile aus Metall mit Winkelsehleiter trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-\nden trennen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                     815\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                             3                                          4\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-\nelementen, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-\nschen gleichen und verschiedenen Werkstoffen\nnach Anweisungen und Unterlagen herstellen\ncc) Schweißeinrichtungen,        insbesondere       Hand-·\nschweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen\nsowie Einstellwerte festlegen\n10\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen\nvon Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nff)  Transportbänder im Rahmen von Reparatur-\narbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern\ninstandsetzen\n7   Instandhalten                  a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und\nvon Werkzeugen                    Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen                                                 4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8   Erschließungs-,                a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nGewinnungs- und                b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\nFördertechniken\nBeispielen erläutern\nvon Rohstoffen                                                                                 8\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)             c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen\n9   Verarbeiten                    a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-\nvon Rohstoffen                    tung gegenüberstellen\nzu Endprodukten                b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                                                                           14\nkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten","816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.              Teil des            Fert.igkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2    1   3\n2                                           3                                      4\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für\ndie Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-\ntung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende\nMaschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutern\n110   Grundlagen der Hydraulik   a) Pneumatik und Hydraulik\nund Pneumatik\naa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nhydraulischer Systeme lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach\nAngaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen\nund Vorschriften aufbauen, anschließen und\nprüfen\n8\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-\ntischen und elektrohydraulischen Systemen\nlesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von\nTypen- und Leistungsschildern identifizieren,\nBauteile und Baugruppen mechanisch montieren\nund demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen\n11   Grundlagen der              a) Elektrotechnik\nElektrotechnik, Meß-,\naa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nSteuerungs- und\nund skizzieren\nRegelungstechnik\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)             bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung mit einfachen Meßgeräten messen;\nMeßergebnisse bewerten ·\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\n10\nVerfahrensabläufen erklären und einfache Steue-\nrungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                   817\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                        4\nc) Meß- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-\ngruppen einer Steuerung und einer Regelung\nzuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten\nzuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-\nden\nff)  Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen\nunter Anleitung bedienen\n12   Gewinnen, Fördern             a) Gewinnung\nund Transportieren               Gewinnungsmaschinen          und   -einrichtungen    nach\nvon Rohstoffen                   Anweisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde-                    4\nrung unterscheiden\nbb) Förderanlagen und          Transportsysteme      nach\nAnweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-\nrung innerhalb eines Produktionsablaufes erläu-\ntern\n13   Verfahrensabläufe             a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)              Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten                             8\nb) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-\ndere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten\n14   Produktions- und              a) Produktionssteuerung\nProzeßsteuerung                  aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)                   Erdenprodukten erläutern\nbb) zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-\nlen\ncc) Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung\nfür die Produktionssteuerung erläutern\ndd) Meß-, Überwachungs- und Kommunikationsein-\nrichtungen bedienen\n7\nee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung veranlassen\nff)  Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-\narbeitung weiterleiten\ngg) Produktionsprotokolle handhaben","818                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2    1   3\n2                                            3                                      4\nb) Prozeßsteuerung\naa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-\nbereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-\nnen und Erden erläutern\nbb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen                      7\ncc) Prozeßabläufe überwachen und steuern\ndd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von\nProzeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-\ngen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-\nmen ergreifen\nee) Betriebsdaten verarbeiten\n-        -----------+-----------------------+----+----+----\n15    Instandhalten von              a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nMaschinen und Anlagen              tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)                der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten\nb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-\nlen und schadhafte Teile auswechseln                              4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-\nkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen\nbeurteilen\nd) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16    Lagern und Entsorgen            a) Lagerung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)                Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und\nFertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\n4\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter-\nscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der\nSicherheitsbestimmungen zwischenlagern und\nderen Entsorgung veranlassen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. F a c h r i c h t u n g B a u s toffe\n1   Arbeitsplanung                  a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nund systematische                   heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\nStörungsbeseitigung                 lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                   legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche\nBuchstabe a)                        Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\n2\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n_ __L__ _ _ _ _ _ _ _ _ _J___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.___ _....___ _..,___ _ _ -","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                     819\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1      1  2        3\n1                  2                                              3                                          4\n2  Instandsetzen                   a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                      tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr . 1\nFunktion prüfen                                                                8\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen      beurteilen,     festgestellte\nMängel durch Instandsetzen beheben\n3   Probenehmen und                 a) Probenahme\nDurchführen\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nvon Maßnahmen\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nzur Qualitätssicherung\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr.. 1\nGegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften                                4\nProben nehmen\ncc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-\ntung überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen\nAnalyseverfahrens vorbereiten\nbb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-\ndere zur Bestimmung von:\n- Feuchte\n- Kornverteilung\n- spezifischer Oberfläche\n- Dichte\n- Schüttgewicht\ncc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-\nmung der Elementzusammensetzung durchfüh-\nren\ndd) anwendungstechnische          Untersuchungen       der\nBaustoffe hinsichtlich\n- Verarbeitbarkeit                                                       12\n- Festigkeit\n- Dauerhaftigkeit\n- Maßtoleranzen\ndurchführen\nee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksich-\ntigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-\nhaben","820                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                          3                                        4\nc) Prozeßsteuerung\naa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen\nund bewerten\nbb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-\nnisse veranlassen\n4   Überwachen verfahrens-     a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die\nund fertigungs-                 zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-\ntechnischer                     ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieb-\nAbläufe von                     lichen Beispielen erläutern\nBrenn- und\nb) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nVeredelungsprozessen           gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                           8\nBuchstabe d)               c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nd) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\ne) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und\ngeeignete Maßnahmen zur Überführung in einen\nungestörten Betriebszustand einleiten                                      10\nf) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5   Abfüllen, Verladen,        a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-\nWiegen und                     dukte bedienen\nVersandvorbereiten\nb) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nvon Baustoffen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1          c) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\n8\nBuchstabe e)               d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für loseware bedie-\nnen\nf) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips\nin der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern\n8. Fachrichtung Transportbeton\n1   Disponieren von            a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmit-\nMischungen, Materialfluß       tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen\nund Materialtransporten\nb) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nTransportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter\nBuchstabe a)\nBerücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dispo-\nnieren\n12\nc) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpum-\npen und Güteüberwachung disponieren\nd) Verwendungsbereiche von            Transportbeton      und\nWerkfrischmörtel erläutern\ne) Materialbewegungen erfassen\nf) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                    821\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1      1  2        3\n2                                                3                                       4\n2   Herstellen von                  a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktionsfä-\nTransportbeton                       higkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               b) Transportbeton nach vorgegebenen               Rezepturen\nBuchstabe b)                         EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                    12\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Herstellen von                  a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktionsfä-\nWerkfrischmörtel                    higkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen\nBuchstabe c)\nEDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                   10\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n4   Probenehmen und                 a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-\nDurchführen von                     gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton\", ,,Prüf-\nMaßnahmen zur                       verfahren für Beton\" und „Güteüberwachung\" erläu-\nQualitätssicherung                  tern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-\nBuchstabe d)                        artigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-\nduktes erstellen\nc) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-\n12\nbehandlung des Endproduktes\nd) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie\ndie Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen\ne) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen\nund nachjustieren\nf) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-\ngen und Fördergeräten systematisch ermitteln und\nStörungen beseitigen\n5   Wiederaufbereiten               a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit\nvon Restbeton                       prüfen und inbetriebnehmen\nund Restmörtel                  b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\ntungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und war-\nBuchstabe e)                        ten                                                                          6\nc) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln, beheben oder beheben lassen\nd) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung\ndurch Sichtkontrolle überprüfen","822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2        3\n2                                          3                                      4\n1  Arbeitsplanung             a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nund systematische              heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\nStörungsbeseitigung            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3              legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                   bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-\nfen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                               2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2  Instandsetzen              a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                  tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                         8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3  Probenehmen und            a) Probenahme\nDurchführen von\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nGegebenheiten auswählen                                               4\nBuchstabe c)\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nben nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung\nüberwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n- Feuchte\n- Reinheitsgrad\n12\n- Weißgehalt\n- Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n- Dichte\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-     a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die\nund fertigungstechnischer      zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-\nAbläufe von Produktions-       ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-\nprozessen                      chen Beispielen erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3          b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                   gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                   823\nzeitliche Richtwerte\nUd.            Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                       des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                                3                                      4\nc) Prozeßtechnik erläutern\nd) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-\nanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß\nerläutern                                                                  8\ne) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nf) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse\nerläutern\ng) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und\ngeeignete Maßnahmen zur Überführung in einen\nungestörten Betriebszustand einleiten                                    10\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5  Verladen, Wiegen                a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nund Versandvorbereiten          b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\nvon Gipsplatten\nc) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten\noder Faserzement\nbedienen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)                    d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-                            8\nnen\nf) Logistik des Versandes erklären\ng) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von\nFertigprodukten führen\nD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton\n1  Arbeitsplanung                 a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nund systematische                   heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\nStörungsbeseitigung                 lichen Gesichtpunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                   legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                        bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-\nfen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                 5\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-\nschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2  Instandsetzen                   a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                       tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                     b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                                                                                               8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)                    c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben","824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n1                  2                                          3                                      4\n3   Probenehmen und            a) Probenahme\nDurchführen von               aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur                       sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung                  lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr.4                                                                                         4\nGegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nben nehmen\ncc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-\ntung überwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n- Feuchte\n- Sandreinheit                                                      12\n- Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n- Dichte\n- Litergewicht\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-     a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen\nund fertigungstechnischer      und ihre Auswirkungen erläutern\nAbläufe von\nb) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nProduktionsprozessen\ngänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe d)               c) Aufbereitung und Formgebung\naa) Rohstoffe kontrollieren\nbb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten\n10\ncc) Mischvorgänge überwachen und steuern\ndd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-\nsen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und\nwarten\nd) Autoklavieren\naa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern\nbb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten\ne) Bewehrungsfertigung\naa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen\nbb) Korrosionsschutz aufbringen\nf) Nachbehandlung\naa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen\nnach bearbeiten                                                       5\nbb) Bauelemente beschriften und imprägnieren\ncc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                  825\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                  2                                               3                                      4\ng) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in· den Anlagen erkennen und\ngeeignete Maßnahmen zur Überführung in einen\nungestörten Betriebszustand einleiten\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5   Versandvorbereiten              a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen\nund Verladen von\nb) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nKalksandstein oder\nPorenbeton                      c) Logistik des Versandes erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4               d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\nBuchstabe e)                       Fertigprodukten führen                                                      8\ne) Artikel nach Verladeprogramm verladen\nf) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Poren-\nbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Mon-\ntageverfahren erläutern"]}