{"id":"bgbl1-1992-19-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Prozeßleitelektroniker/zur Prozeßleitelektronikerin","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                      797\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Prozeßleitelektroniker/zur Prozeßleitelektronikerin *)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nrationelle Energieverwendung,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                               5. Anfertigen von mechanischen Teilen,\nBildung und Wissenschaft:                                                           6. Herstellen von mechanischen Verbindungen,\n7. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,\n§ 1\nelektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                      Baugruppen,\nDer Ausbildungsberuf Prozeßleitelektroniker/Prozeßleit-                         8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,\nelektronikerin wird staatlich anerkannt.                                           9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen\nvon Bauteilen und Baugruppen,\n§2\n10. Lesen von technischen Unterlagen, Planen und Be-\nAusbildungsdauer                                           urteilen des Arbeitsablaufes,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                  11 . verfahrenstechnische Grundoperationen und ihr Ein-\nfluß auf die Sicherheit von Anlagen und auf die\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                                Umwelt,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                              12. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von\ngemäß§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                                Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                          13. Prüfen, Messen und Einstellen der elektrischen Funk-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                   tion von Baugruppen und Geräten,\n14. Prüfen und Einstellen von Prozeßleiteinrichtungen,\n§3\n15. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und An-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                      lagen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\n16. Instandhalten von Geräten und Anlagen.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                                      §5\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                          Ausbildungsrahmenplan\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                          der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß                           und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nder Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                       bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Aus-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-                             bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-                           Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein-                             zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach                        Abweichung erfordern.\nden §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§6\n§4                                                            Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                           bildungsplan zu erstellen.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1 . Berufsbildung,                                                                                          §7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                                   Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n•)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         durchzusehen.","798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§8                              2. als Arbeitsproben:\nZwischenprüfung                               a) Inbetriebnehmen oder Wiederinbetriebnehmen\neiner Prozeßleiteinrichtung einschließlich Ändern\n(1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nvon Betriebswerten und Leistungsmerkmalen unter\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                  Beachtung des Betriebszustandes, Prüfen der\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nFunktion, der Schutzmaßnahmen und sonstiger\nSicherheitseinrichtungen, Optimieren eines Regel-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nkreises, Durchführen des Probebetriebes und An-\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie\nfertigen von Protokollen,\nin Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis\nd, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a             b) Feststellen, Eingrenzen, Dokumeritieren und Be-\nbis d, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchsta-                 heben von Fehlern oder Störungen in Einrichtungen\nben a bis d und Nummer 6 Buchstaben a und b für das                   der Prozeßleittechnik unter Vorgabe einer an-\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und                  genommenen Betriebssituation unter Berücksich-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-                tigung von Sicherheitsvorschriften.\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben         Hundert gewichtet werden.\nStunden als Prüfungsstück ein funktionsfähiges Anlagen-\nteil nach Unterlagen fertigen. Hierfür kommen insbeson-          (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\ndere in Betracht:                                              Prüfungsfächern Technologie, Schaltungstechnik und\nBearbeiten, zusammenbauen, Verdrahten und Verrohren            Funktionsanalyse, Technische Mathematik sowie Wirt-\nvon Bauteilen der Prozeßleittechnik einschließlich Auf-        schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Mes-       Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktionsanalyse\nsen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- und        sind durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nMeßprotokolls.                                                 logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\nbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten   Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen           sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:             dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,\na) Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütungsvor-\n3. Grundlagen der Elektrotechnik,                                      schriften, VDE-Bestimmungen und Explosions-\n4. Grundlagen der Schaltungstechnik,                                   schutzvorschriften, sowie Umweltschutz,\n5. Grundlagen des Messens in der Prozeßleittechnik.                b) Beschreiben und Darstellen der Bauformen, der\nEigenschaften, der Kennlinien und der typischen\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               Einsatzbereiche von Bauelementen sowie des Auf-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche              baus, der Wirkungsweise, der Funktionen und der\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     typischen Anwendungen von Baugruppen, Geräten\nund Anlagenteilen der Prozeßleittechnik;\n§9                             2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-\nAbschlußprüfung                             analyse:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          a) Analysieren der Funktion von Baugruppen, Geräten\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                  oder Anlagenteilen der Prozeßleittechnik anhand\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,               vorgegebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     und Programme, Ermitteln und Darstellen elektri-\nscher und verfahrenstechnischer Größen, Abläufe\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-           und Verknüpfungen sowie Abschätzen und Begrün-\ngesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke                      den von Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,\nanfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei\nb) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen nach\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nUnterlagen für vorgegebene Meß- und Prüfaufga-\nin Betracht:\nben im Rahmen der Prozeßleittechnik, Begründen\n1. als Prüfungsstücke:                                                 der Geräteauswahl sowie Ermittel.n und Bewerten\nvon geräte- und schaltungsabhängigen Meßfehlern,\na) Ändern oder Erweitern einer Meß- oder Regelein-\nrichtung, einschließlich Planen und Kontrollieren der     c) Festlegen der erforderlichen Bauteile, Leitungen\nArbeit und Dokumentieren der Veränderungen,                   und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer\nb) Ändern oder Erweitern der Steuerung einer Auto-               Anlagenerweiterung der Prozeßleittechnik, Benen-\nmatisierungseinrichtung, einschließlich Planen und            nen benötigter Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie\nKontrollieren der Arbeit, Ändern des Programms                Skizzieren von Bauteil- und Leitungsanordnungen\nund Dokumentieren der Veränderungen;                          anhand technischer Unterlagen;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                   799\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                         (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nErmitteln und Darstellen elektrischer und verfahrens-\nfächer das doppelte Gewicht.\ntechnischer Größen und Kenndaten aus der Prozeßleit-\ntechnik;                                                      (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n§ 10\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nAufhebung von Vorschriften\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach                                                Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Meß-\nSchaltungstechnik und Funktionsanalyse 120 Minuten,        und Regelmechaniker/zur Meß- und Regelmechanikerin\nvom 18. Februar 1981 (BGB!. 1 S. 244) tritt vorbehaltlich\n3. im Prüfungsfach                                             der Übergangsregelung nach § 11 außer Kraft.\nTechnische Mathematik                       60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.                                  § 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                           Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          parteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                       § 12\nmündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche                                  Inkrafttreten\nPrüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch\neine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.             Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","800                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Prozeßleitelektroniker/zur Prozeßleitelektronikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nlfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2                                          3                                    4\n1   Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen           während\nArbeitsschutz                                                                         der gesamten\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                                                                           Ausbildung zu\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nvermitteln\nc) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nd) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\n4  Arbeitssicherheit,         a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die insbesondere\nUmweltschutz,                 von elektrischer Energie, von Maschinen, von gefähr-\nDatenschutz                   lichen Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeits-\nund rationelle                stellen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer\nEnergieverwendung             Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 4)\nb) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-\nten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-\nmitteln und Anlagen aus der Unfallverhütungsvor-\nschrift VBG 4 und dem VDE-Vorschrittenwerk sowie\naus sonstigen berufsbezogenen Arbeitsschutzvor-\nschriften beachten\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden be-\nschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nleiten","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                   801\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1      1  2     3 1 4\n2                                              3                                       4\nd) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-\ngen nennen und zu deren Vermeidung beitragen\ne) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-\nnen und beachten\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Anfertigen von                a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\nmechanischen Teilen               unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßein-\n(§ 4 Nr. 5)                       tragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für\nOberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen\nanfertigen\nb) Zusammenstellungszeichnungen,            Explosionszeich-\nnungen und Stücklisten lesen\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereit-\nstellen und pflegen\nd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung für begrenzte\nBereiche festlegen und erforderliche Abwicklungszei-\nten einschätzen\ne) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen und handhaben\nf) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen\ng) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-\nlehren prüfen\nh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit\nund Formgenauigkeit prüfen\ni) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoff-\neigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen\nk) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksich-\ntigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie\nMaschinen und Hilfsmittel auswählen\n8\n1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung\ndes Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und\naufspannen\nm) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff\nsägen\nn) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz 25 eben und winklig feilen sowie\nentgraten\no) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus\nMetall und Kunststoff formgerecht feilen sowie ent-\ngraten\np) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel\nspannen\nq) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten\nund Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten\nBohrmaschinen herstellen","802                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                             im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1     1  2     314\n2                                           3                                    4\nr) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen her-\nstellen\ns) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunst-\nstoff mit Gewindebohrer schneiden\nt) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit\nSchneideisen schneiden\nu) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Hand-\nhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerk-\nzeugen lochen\nv) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nw) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevor-\ngang verformt sind, richten\n6  Herstellen von             a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Schei-\nmechanischen                   ben herstellen sowie mittels Sicherungselementen,\nVerbindungen                   insbesondere mit Federringen, Zahnscheiben und\n(§ 4 Nr. 6)                    Lacken, sichern\nb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-\nwählen\n2\nc) Weichlötverbindungen für mechanische und elek-\ntrische Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben\nherstellen\nd) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-\nchen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-\nsung und Unterlagen herstellen\n7   zusammenbauen und          a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nVerdrahten von                 von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,\nmechanischen, elektro-         Geräteverdrahtungspläne und Stromlaufpläne, lesen\nmechanischen und               sowie Skizzen anfertigen\nelektrischen Bauteilen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nzu Baugruppen\nwählen, bereitstellen und pflegen\n(§ 4 Nr. 7)\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte\nLeitungen zurichten,\ne) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Ader-\nendhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen          10\nf) Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und\nStecken, anschließen und verbinden\ng) elektrische Bauelemente und Bauteile, insbesondere\nWiderstände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiter-\nbauelemente, für den Einbau in Baugruppen nach\nAnweisungen, Unterlagen und Mustern vorbereiten,\ninsbesondere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und\nVerzinnen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                 803\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2     314\n2                                               3                                     4\nh) mechanische Bauelemente und Bauteile, insbeson-\ndere Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge, zu\nmechanischen Baugruppen, insbesondere zu · Ein-\nschüben und Gehäusen, zusammenbauen\ni) elektrische Bauelemente und Bauteile, insbesondere\nWiderstände, Kondensatoren, Spulen, Steckverbin-\nder, Sicherungen, Schalter, Relais, Schütze, Signal-\nlampen und Halbleiterbauelemente, zu elektrischen\nBaugruppen zusammenbauen\nk) elektromechanische und elektrische Bauelemente\nund Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch\nFrei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-\ntung, verbinden\n8   Zurichten, Verlegen            a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-\nund Anschließen                    sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-\nvon Leitungen                      tionspläne und Anschlußpläne, für Grundschaltungen\n(§ 4 Nr. 8)                        der Energie- und Kommunikationstechnik lesen sowie\nSkizzen anfertigen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen, bereitstellen und pflegen\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen;\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik\nnach Tabellen auswählen, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Verlegungsarten und des Ver-      10\nwendungszweckes\ne) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-\ngungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\nf) Leitungen mit Schellen, in Rohren und Kanälen nach\nUnterlagen und Anweisungen verlegen und befesti-\ngen\ng) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile\nanbringen\nh) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbinden\nund an Betriebsmittel anschließen\n9   Messen von Gleich- und         a) Verfahren und Meßgeräte auswählen, insbesondere\nWechselgrößen sowie                unter Berücksichtigung des Innenwiderstandes; Meß-\nPrüfen von Bauteilen               fehler abschätzen und Meßeinrichtungen aufbauen\nund Baugruppen\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\n(§ 4 Nr. 9)\nGleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge\nberechnen\nc) Meßreihen und Kennlinien aufnehmen, darstellen und\nauswerten, insbesondere von spannungs-, tempera-       10\ntur- und lichtabhängigen Widerständen\nd) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen\nWechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen\nmessen","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nin Wochen\nNr.                                       selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     314\n1                   2                                                3                                        4\ne) Amplitude und Periodendauer messen, insbesondere\nmit Oszilloskop\nf) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen nach\nUnterlagen prüfen, insbesondere von Widerständen\nsowie Relais oder Schützen\ng) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-\ngruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte ein-\nstellen\nh) Schaltungen mit logischen Funktionen nach Unter-\nlagen prüfen, insbesondere UND, ODER und NICHT\n10                                    Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-\ndungsinhalte aus den laufenden Nummern 5, 7 und 8\ndieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter Be-           12\nrücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie\ndes individuellen Lernfortschritts vertieft werden\nII. Berufliche Fachbildung\n1    Lesen von technischen           a) Bildzeichen und Kennbuchstaben der Leittechnik\nUnterlagen, Planen und              lesen und darstellen\nBeurteilen des\nb) Schaltungsunterlagen zur Erläuterung der Arbeits-\nArbeitsablaufes\nweise, der Verbindungen und der räumlichen Lage\n(§ 4 Nr. 10)\nlesen und ergänzen\nc) Arbeitsschritte unter Beachtung der Arbeitssicherheit,               2*)\ndes Umweltschutzes und des Betriebsablaufs planen,\nabstimmen und festlegen\nd) Werkzeuge, Materialien, Bauteile, Geräte und per-\nsönliche Schutzausrüstung auswählen und bereit-\nstellen\ne) Dokumentation zur Automatisierung von Prozessen\nlesen, ergänzen und sichern; Rahmenbedingungen\nfür die weiteren Arbeiten erkennen                                          4*)\nf) Einfluß von Rahmenbedingungen auf Meß- und Prüf-\nvorgänge berücksichtigen\n2   Verfahrenstechnische             a) Einfluß der Prozeßleittechnik zur Verringerung der\nGrundoperationen und ihr             Gesundheitsgefahren und Umweltbelastungen, ins-\nEinfluß auf die Sicherheit          besondere durch Lärm, Abfälle, Abwässer, Abgase\nvon Anlagen und auf die              und Abwärme, erkennen\nUmwelt\nb) Gesundheitsgefahren und Umweltbelastungen, die\n(§ 4 Nr. 11)\ndurch Umgang mit Reinigungs-, Lösungs- und                          2*)\nSchmiermitteln sowie durch Arbeiten an produktfüh-\nrenden Leitungen und Geräten mit gefährlichen Stof-\nfen entstehen, beurteilen; Reststoffe der Entsorgung\nzuführen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                           805\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nUd.              Teil des                                                                                       in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                           im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2    314\n2                                                3                                              4\nc) Sicherheits- und Gefahrenzeichen                sowie      Rohr-\nleitungskennzeichnung beachten\nd) Gefahren an produktführenden Meßleitungen und\nMeßgeräten erkennen und beachten, die insbeson-\ndere von Druck und Temperatur sowie von gefähr-\nlichen Stoffen ausgehen\ne) physikalische Verfahren der Stoffvereinigung, der\nStofftrennung und der thermischen Grundverfahren in\nbetrieblichen Prozeßabläufen im Hinblick auf die\nInstandhaltung verstehen\n4*)\nf) Stofffluß, Energiefluß und Informationsfluß unter-\nscheiden und deren Zusammenwirken beurteilen\ng) Zündquellen hinsichtlich der Gefahren in explosions-\ngefährdeten Bereichen beurteilen\n3    zusammenbauen,                  a) mechanische Konstruktionsteile zur Aufnahme von\nMontieren und                       Baugruppen und Geräten der Prozeßleittechnik\nInstallieren von                    zusammenbauen\nBaugruppen, Geräten\nb) Baugruppen und Geräte der Prozeßleittechnik, insbe-\nund Anlagenteilen\nsondere in Einschubtechnik, einbauen, verdrahten\n(§ 4 Nr. 12)\nund kennzeichnen\n10\nc) Rohrleitungen bis ON 15 und Schlauchleitungen\nzurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit\nprüfen\nd) Starkstromleitungen oder -kabel unter Beachtung des\nVerwendungszweckes und der einschlägigen techni-\nschen Vorschriften auswählen, zurichten, verlegen,\nbefestigen und anschließen\ne) Leitungswege und Montageorte unter Beachtung der\nörtlichen Gegebenheiten festlegen\nf) Betriebsmittel nach Montagevorschriften und unter\nBerücksichtigung der Schutzarten und der Schutz-\nklassen montieren und anschließen\ng) Betriebsmittel unter Beachtung der statischen Aufla-\ndung sowie des Explosionsschutzes und weiterer                                      6\nZulassungsbedingungen montieren und anschließen\nh) Leitungen zur Übertragung von Informationen unter\nBeachtung des Verwendungszweckes zurichten, ver-\nlegen, befestigen und anschließen\ni) montierte und installierte Anlagenteile prüfen; auftre-\ntende Fehler erkennen und beheben\nk) Änderungen der Anlage dokumentieren\n') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                         in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                            im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                    4\n4  Prüfen, Messen und         a) Prüfverfahren sowie Prüf- und Meßgeräte auswählen,\nEinstellen der                 Prüfschaltungen skizzieren und Prüfeinrichtungen\nelektrischen Funktion          aufbauen\nvon Baugruppen\nund Geräten                b) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit\n(§ 4 Nr. 13)                   komplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein-                3\nleistung sowie Phasenverschiebung bestimmen\nc) Kennwerte von Impulsen nach Unterlagen messen,\ninsbesondere Dauer, Frequenz und Tastverhältnis,\nund die Impulsform darstellen\nd) digitale Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen\n6\nund deren Ein- und Ausgangssignale prüfen\ne) analoge Signalverarbeitungsbaugruppen, insbeson-\ndere mit Operationsverstärkern, nach Unterlagen\nanschließen, deren Ein- und Ausgangssignale prüfen\nund einstellen                                                           6\nf) Stelleinrichtungen für Gleich- und Wechselstrom\nanschließen und deren Ein- und Ausgangssignale\nprüfen\n5  Prüfen und Einstellen von a) Einrichtungen zum Messen von Druck und Differenz-\nProzeßleiteinrichtungen       druck an offenen und geschlossenen Systemen mit\n(§ 4 Nr. 14)                  Flüssigkeiten, Gasen und Dämpfen prüfen\nb) Einrichtungen zum Messen von Temperatur, insbe-\nsondere durch Widerstandsänderung und Thermo-\nspannung, prüfen\nc) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von\n8\nSignalen mit pneumatischen und elektrischen Ein-\nheitssignalen prüfen und justieren, insbesondere\nMeßumformer, Signalumformer und Meldeeinrich-\ntungen\nd) Einrichtungen zur Versorgung der Prozeßleiteinrich-\ntungen mit pneumatischer und mit elektrischer Hilfs-\nenergie nach Unterlagen anschließen, prüfen und\njustieren\ne) Einrichtungen zum Messen von Durchfluß, insbeson-\ndere nach dem Wirkdruckprinzip, dem induktiven Ver-\nfahren und mittels Schwebekörper, prüfen\nf) Einrichtungen zum Messen von Mengen, insbeson-\ndere nach dem Prinzip der Teilvolumenmessung und                 8\ndes Volumenstromes, prüfen\ng) Einrichtungen zum Messen von Stand, insbesondere\nnach dem Verdrängerprinzip, durch Einperlung, durch\nMessung des hydrostatischen Druckes und der\nGewichtskraft, prüfen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                807\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1          2    31   4\n2                                              3                                      4\nh) Einrichtungen zur Erfassung von Grenzwerten, insbe-\nsondere elektromechanische Schalter und Nähe-\nrungsinitiatoren, prüfen und justieren\ni) Meldeeinrichtungen und Einrichtungen zur Anlagen-\nsicherung aufbauen und die Funktion prüfen\nk) digitale Bussysteme sowie Signalwandler zwischen                         12\nanalogen und digitalen Signalen prüfen\n1) digitale Prozeßleitsysteme und ihre Schnittstellen mit\nPrüfprogrammen und Prüfgeräten prüfen\nm) Übertragungsverhalten stetiger und unstetiger Regler\neinstellen und prüfen\nn) elektrische und pneumatische Antriebe für Aktoren,\ninsbesondere Ventile, Schieber, Klappen und Hähne,\nanschließen, einstellen und prüfen\no) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-                          4\nten beurteilen und einstellen\np) Stellungsregler und Stellungsrückmelder montieren\nund einstellen\n6   Inbetriebnehmen von            a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes\nBaugruppen, Geräten                Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch\nund Anlagen                        Sichtkontrolle prüfen                                             1\n(§ 4 Nr. 15)\nb) lsolationsprüfung nach Vorschriften durchführen\nc) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren nach Vorschriften prüfen, insbesondere\nSchutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorga-\nnen und Fehlerstromschutzeinrichtungen im TN-Netz\nsowie durch Schutztrennung\n12\nd) verbindungsprogrammierte Steuerungen nach techni-\nschen Unterlagen erstellen und in Betrieb nehmen\ne) Programme für speicherprogrammierbare Steuerun-\ngen nach Vorgaben und technischen Unterlagen\nerstellen, eingeben und testen\nf) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOT-AUS-Schaltungen, auf ihre\nWirksamkeit prüfen\ng) Überstromauslöser einstellen\nh) Schnittstellen von Geräten der Prozeßleittechnik\nanpassen\ni) Änderungen und Erweiterungen an Steuerprogram-                            12\nmen nach Unterlagen und Anweisungen durchführen\nund prüfen\nk) analoge und digitale Regelkreise mit stetigen und\nunstetigen Reglern in Betrieb nehmen","808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                         in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                            im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2     3 14\n2                                           3                                    4\n1) Regeleinrichtungen unter Berücksichtigung der Kenn-\ngrößen der Regelstrecke zur Optimierung des Regel-\nkreises einstellen\nm) Konfiguration von Digitalreglern und digitalen Prozeß-\nleitsystemen ändern\nn) Digitalregler und digitale Prozeßleitsysteme para-\nmetrieren\no) Einrichtungen der Prozeßleittechnik prüfen, Fehler\nerkennen und beheben\np) Sicherheits- und Meldesysteme nach Prüfvorschriften\nauf einwandfreies Arbeiten kontrollieren\nq) Einrichtungen der Prozeßleittechnik an Benutzer\nübergeben und die Bedienung erklären\nr) Protokolle anfertigen und Dokumentationen aktuali-\nsieren\n7  Instandhalten             a) Geräte und Anlagen inspizieren und nach Vorschrif-\nvon Geräten                   ten warten\nund Anlagen                                                                                              6\nb) Sicherheits- und Meldesysteme nach Prüfvorschriften\n(§ 4 Nr. 16)\nauf einwandfreies Arbeiten kontrollieren und Prüf-\nprotokolle anfertigen\nc) Analysenmeßgeräte zur Überwachung von Emis-\nsionen und Wasserqualität inspizieren und nach Vor-                        4\nschrift warten\nd) Störungen in Meßeinrichtungen aufgrund chemischer\nund physikalischer Einwirkungen erkennen\ne) Störungen in Prozeßleiteinrichtungen unter Berück-\nsichtigung der verfahrenstechnischen Anlagenfunk-                        10\ntion durch systematische Fehlersuche unter Verwen-\ndung von Prüfgeräten, Prüfprogrammen und Unter-\nlagen feststellen sowie Störursache suchen und ein-\ngrenzen\nf) Einrichtungen der Prozeßleittechnik unter Beachtung\ndes betrieblichen Prozeßablaufes, der Qualitätssiche-\nrung, der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes\nund der Arbeitssicherheit instandsetzen\ng) Einrichtungen der Prozeßleittechnik nach Angaben                          10\nan geänderte Betriebsbedingungen anpassen\nh) Dokumentationen entsprechend den ausgeführten\nArbeiten ändern und ergänzen"]}