{"id":"bgbl1-1992-19-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1992-03-29T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 29. März 1992\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-             Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie für die\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), der             bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bundes-\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Januar 1992          grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der\n(BGBI. 1 S. 178) geändert worden ist, verordnet der Bun-        Bundesbahndirektionen Karlsruhe, München, Nürn-\ndesminister des Innern:                                         berg und Stuttgart;\n5. das Grenzschutzpräsidium West in den Ländern Nord-\n§ 1                                  rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland,\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bun-\nDie Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion, die\ndesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der\nGrenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenzschutz-          Bundesbahndirektionen Essen, Köln und Saarbrücken\nschule sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-\nsowie für den Schutz von Verfassungsorganen des\nmungen zuständig für die Wahrnehmung der dem Bundes-            Bundes nach § 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes in\ngrenzschutz obliegenden Aufgaben, soweit in anderen             der Stadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.\nRechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes\ngeregelt ist.\n§3\n§2\n(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf\nDie Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:       örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe von Absatz 2 Auf-\n1. das Grenzschutzpräsidium Nord in den Ländern            gaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die\nBremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein\nsowie im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort       Sicherheit des Luftverkehrs nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe I des\nBundesgrenzschutzgesetzes sowie der Bahnpolizei nach\nnicht das Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, in\n§ 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenz-\nden Eigengewässern der Bundesrepublik Deutschland,\nim Küstenmeer, auf der hohen See sowie für die         schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen dar-\nüber hinaus Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des\nbahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bundes-\ngrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der        Bundes (§ 4 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe\nBundesbahndirektionen Hamburg, Hannover und der         von Absatz 2 Nr. 18.\nReichsbahndirektion Schwerin mit Ausnahme der\nKreise Bernau, Eberswalde und Bad Freienwalde des         (2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie\nLandes Brandenburg;                                    folgt zuständig:\n2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern             1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-\nHessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in den Krei-            Holstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn-\nsen Delitzsch und Leipzig des Freistaates Sachsen             polizeiamt Hamburg zuständig ist;\nsowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-        2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit\nSitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt\nreich der Bundesbahndirektion FrankfurVMain und der\nReichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit Ausnahme           Hamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-\nberg) des Landes Schleswig-Holstein sowie für die\nder Kreise Rathenow, Brandenburg, Belzig und der\nStadt Brandenburg des Landes Brandenburg;                    bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundes-\ngrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der\n3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin            Bundesbahndirektion Hamburg;\nund Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme\nder Kreise Delitzsch und Leipzig, in den Kreisen          3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im\nPasewalk und Ueckermünde des Landes Mecklenburg-              Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bre-\nVorpommern unter Beschränkung auf den Grenzschutz             men sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach\nnach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes an der                 § 2 a des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständig-\nGrenze zu Polen sowie für die bahnpolizeilichen Auf-          keitsbereich der Bundesbahndirektion Hannover;\ngaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes\n4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im\nim Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen\nLand Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das\nBerlin und Dresden und in den Kreisen Bernau, Ebers-\nGrenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie\nwalde, Bad Freienwalde, Rathenow, Brandenburg,\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des\nBelzig und der Stadt Brandenburg des Landes Bran-\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-\ndenburg;\nreich der Reichsbahndirektion Schwerin mit Aus-\n4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern              nahme der Kreise Bernau, Eberswalde und Bad\nund im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht das          Freienwalde des Landes Brandenburg;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                795\n5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli-          gaben nach§ 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes im\nzeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundesgrenz-             Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirektion Nürn-\nschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundes-         berg;\nbahndirektion FrankfurVMain;\n16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen\n6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im Land Hessen,           Aufgaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgeset-\nsoweit nicht das Bahnpolizeiamt FrankfurVMain zu-          zes im Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirek-\nständig ist;                                               tionen Köln und Essen;\n7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Halle in den        17. das Grenzschutzamt Köln (mit vorläufigem Sitz in\nLändern Sachsen-Anhalt und Thüringen, in den Krei-          Kleve) im Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht das\nsen Delitzsch und Leipzig des Freistaates Sachsen          Bahnpolizeiamt Köln zuständig ist;\nsowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a    18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeits-            im Saarland und im Land Rheinland-Pfalz, für die\nbereich der Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle         bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundes-\nmit Ausnahme der Kreise Rathenow, Brandenburg,              grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der\nBelzig und der Stadt Brandenburg des Landes Bran-          Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie für den\ndenburg;                                                    Schutz von Verfassungsorganen des Bundes nach\n8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen          § 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der Stadt\nAufgaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgeset-              Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.\nzes im Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektio-\nnen Berlin und Dresden sowie in den Kreisen Bernau,\nEberswalde, Bad Freienwalde, Rathenow, Branden-                                    §4\nburg, Belzig und der Stadt Brandenburg des Landes\nBrandenburg;                                              (1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs.\nSatz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-\n9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und     tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig\nBrandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin    für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten\noder das Grenzschutzamt FrankfurVOder zuständig        von überregionaler Bedeutung.\nsind;\n(2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer Bun-\n10. das Grenzschutzamt FrankfurVOder im Land Bran-         desgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Strafverfol-\ndenburg, in den Kreisen Pasewalk und Ueckermünde      gung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den Grenz-\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Frei-        schutz- und Bahnpolizeiämtern unmittelbar verkehren.\nstaat Sachsen, jeweils unter Beschränkung auf den     Dabei kann sie in Fällen von überregionaler Bedeutung\nGrenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgeset-      anderen Bundesgrenzschutzbehörden fachliche Weisun-\nzes an der Grenze zu Polen;                           gen erteilen oder auch selbst ermitteln.\n11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit\nAusnahme der Kreise Delitzsch und Leipzig, soweit        (3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in § 3\nnicht das Bahnpolizeiamt Berlin oder das Grenz-       Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst-\nschutzamt FrankfurVOder zuständig sind;               liche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen\nStellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes\n12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im       etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von\nLand Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz-       der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen\nschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das       von nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutzpräsi-\nGrenzschutzamt Weil am Rhein zuständig sind, sowie    dien wahrgenommen wird.\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-          (4) Der Bundesminister des Innern kann der Grenz-\nreich der Bundesbahndirektionen Stuttgart und Karls- schutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende Auf-\nruhe;                                                gaben übertragen.\n13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden-                                     §5\nWürttemberg unter Beschränkung auf den Grenz-\nschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes an         Die Grenzschutzschule ist die zentrale Ausbildungs- und\nder Grenze zu Frankreich und zur Schweiz;             Fortbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.\n14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in\nden Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben\n§6\ndes Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-\nlichen Aufgaben nach § 2 a des Bundesgrenzschutz-        Die Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten\ngesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundesbahn-     Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu-\ndirektion München;                                    ständig\n15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in       1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach\nden Regierungsbezirken Niederbayern, Oberfranken,          § 2 a des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür\nUnterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei-        ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten\nstaates Bayern sowie für die bahnpolizeilichen Auf-        Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,","796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Auslän-         Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des\ndern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4 Nr. 1     Bundesgrenzschutzgesetzes.\ndes Ausländergesetzes,\n§7\n3. auf Weisung des Bundesministers des Innern oder\nder jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in\nsoweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbe-      Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche\nreich zuständig ist,                                   Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom\n25. März 1973 (BGBI. 1S. 309), zuletzt geändert durch die\n4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-  Verordnung vom 11. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1342), außer\nliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,      Kraft.\nBonn, den 29. März 1992\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters"]}