{"id":"bgbl1-1992-19-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":19,"date":"1992-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/19#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_19.pdf#page=53","order":1,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                                845\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in      5. § 16 c wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung           a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nmit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              gefügt:\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                    ,,(3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                  von Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Refe-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den                    renzmenge, vorbehaltlich einer in den in § 1\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                      genannten Rechtsakten erfolgenden anderen\nRegelung, mit Beginn des 1. April 1992 5,42 vom\nHundert mit Wirkung vom 1. April 1992 ausgesetzt;\nArtikel 1\ndie Aussetzung nach § 16 c Abs. 2 Satz 4 bleibt\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                   unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die nach\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1                         § 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   sind, werden nicht ausgesetzt.\"\n16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), wird wie folgt geändert:           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 b wird folgender Absatz angefügt:\naa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 4 c\n,,(6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden,\nAbs. 1 und 6\" durch die Angabe ,,§ 4 c Abs. 1\nvorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten\nund 7\" ersetzt.\nerfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April\n1992 4,74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nausgesetzt.\"                                                             ,,Für die Berechnung des nach Absatz 3 ausge-\nsetzten Teils der Referenzmenge sowie für das\n2. § 4 c wird wie folgt geändert:                                           Verfahren gilt § 4 c Abs. 1 mit der Maßgabe\na) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein-                      entsprechend, daß an die Stelle der dort\ngefügt:                                                             genannten Daten des Jahres 1987 die entspre-\nchenden Daten des Jahres 1992 treten.\"\n,,(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 aus-\ngesetzten Teil mit der Maßgabe entsprechend, daß\nan die Stelle der dort genannten Daten des Jahres      6. In § 16 e Abs. 3 zweiter Halbsatz werden die Worte\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992              „die zugeteilten vorläufigen Referenzmengen bis zum\ntreten.\"                                                   1. Februar 1992\" durch die Worte „die während des\nneunten Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufi-\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; in ihm wird die\ngen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1993\"\nAngabe ,,§§ 4 a und 4 b\" durch die Angabe ,,§§ 4 a\nersetzt.\nund 4 b Abs. 1 bis 5\" ersetzt.\n3. In § 7 Abs. 1 a, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 a Satz 3           7. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des\nwerden jeweils                                                  achten Zwölfmonatszeitraumes\" durch die Worte „wäh-\nrend des neunten Zwölfmonatszeitraumes\" ersetzt.\na) die Worte „nach § 6 a festgesetzt\" durch die Worte\n„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und\nAbs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 zugeteilt\" und                                                   Artikel 2\nb) das Wort „Fristen\" durch das Wort „Frist\"\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992\nersetzt.                                                    in Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\n1. Oktober 1992 an wieder in ihrer am 31. März 1992\n4. In § 16 b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im achten         maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nZwölfmonatszeitraum\" gestrichen.                            Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung\nVom 3. April 1992\nAuf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom             4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich\n3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der                  aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag\nBundesminister für Wirtschaft:                                   ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen\nauswirken;\nArtikel 1                            5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-\nden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,\n§ 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985                die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,\n(BGBI. 1 S. 580) wird wie folgt gefaßt:                            Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-\nnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höch-\n,,§ 4                                 stens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich\nKredite                                Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der\nDarlehensgeber zwingend als Bedingung für die\n(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als           Gewährung des Kredits vorschreibt.\njährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als\n„effektiver Jahreszins\" oder, wenn eine Änderung des            (4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in\nZinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vor-      die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes\nbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver      einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-\nJahreszins\" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfängli-         mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des\nchen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbe-       anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird\nstimmende Faktoren geändert werden können und auf             bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß\nwelchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht        der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der\nvollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus          ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des\neinem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke            Kreditvertrages gelten.\n.der Preisangaben verrechnet worden sind.\n(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-\n(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1          gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen\nbeziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regel-    auszugehen:\nmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen        1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht\nZahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf             der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche\nder Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen             Mark;\nund nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB\nstaffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des\n2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und\nergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-\nanfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeit-\nmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt\npunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preis-\ndie Kreditlaufzeit ein Jahr;\nbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Er ist mit der\nim Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.           3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,\nwenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung\n(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert-             vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die\nsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit-          Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt\nnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit             erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen\nAusnahme folgender Kosten einzubeziehen:\nist.\n1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner\nVerpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;       (6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der\nKonditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche\n2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kredit-        effektive Jahreszins anzugeben.\nnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen\nunabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein           (7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von\nBar- oder Kreditgeschäft handelt;                         einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-\nrung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.\n3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung\neines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen         (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des\nder Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von    anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,\nZinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn,    daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche\nder Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene           Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-\nWahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch;    gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,\ndiese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkasso-      der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.\nkosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unab-        Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von\nhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise   Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen\nerhoben werden;                                           dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992                             847\nZuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den     geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und\nZuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer-  keine weiteren Kreditkosten anfallen.\"\ntungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.\n(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur                              Artikel 2\nVerfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1\nder Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}