{"id":"bgbl1-1992-18-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":18,"date":"1992-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/18#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_18.pdf#page=38","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":38,"num_pages":11,"content":["782                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin\n(Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                          17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  18. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zar-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                                   gen- und angeriebenen Fassungen,\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                    19. Anfertigen von Verschnitt,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:                             20. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnitt-\nfassungen und kombinierten Fassungen.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                      §4\nDer Ausbildungsberuf Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin                                  Ausbildungsrahmenplan\nwird staatlich anerkannt.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\n§2                                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsdauer                              dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                     zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberufsbild                             Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                      (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n1. Berufsbildung,                                                      lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                             ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                Prüfungen nach§§ 7 und 8 nachzuweisen.\ngieverwendung,\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von                                                   §5\nBetriebsmitteln,\nAusbildungsplan\n6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von\nWerk- und Hilfsstoffen,                                               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n7. Planen von Arbeitsabläufen,                                         bildungsplan zu erstellen.\n8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von\nArbeitsergebnissen,                                                                             §6\n9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,                                              Berichtsheft\n10. Umformen von Metallen,                                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n11. Trennen und Abtragen,                                               Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n12. Fügen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n13. Legieren und Schmelzen,                                             durchzusehen.\n14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,\n§7\n15. Behandeln von Oberflächen,\nZwischenprüfung\n16. Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organi-\nschen Stoffen,                                                        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-      Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-\nzeiger veröffentlicht.                                               der Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 783\nBuchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender             technischer, technologischer und mathematischer Sach-\nNummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis cc,             verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\nlaufender Nummer 18 Buchstaben a und b und laufender          und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\nNummer 19 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbil-           Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die      1. im Prüfungsfach Technologie:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                    a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz      und   rationelle\nEnergieverwendung,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben            b) Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und orga-\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins-              nischen Stoffen,\nbesondere in Betracht:\nc) Faßtechniken,\nAnfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeich-\nnung unter Berücksichtigung von Gestaltungskriterien,              d) Werkzeug, Geräte und Maschinen,\ninsbesondere unter Anwendung von Umform-, Trenn-,                  e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nAbtrage-, Füge- und Faßtechniken.                                      Hilfsstoffen,\nf) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen;\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen          2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 a) Planen von Arbeitsabläufen,\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              b) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,\n2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                         c) Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von\n3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                Arbeitsergebnissen,\ngieverwendung,                                                d) historische und zeitgenössische Formensprache,\n4. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von                e) gestalterische Prüfkriterien,\nWerk- und Hilfsstoffen,\nf) Zeichnen geometrischer Formen;\n5. Gestalten und Darstellen von Schmuckgegenständen,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n6. Trennen und Abtragen,\na) Flächenberechnung,\n7. Fügetechniken.\nb) Arbeitskostenberechnung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         c) Materialwertberechnung;\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§8\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nAbschlußprüfung\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       2. im Prüfungsfach Gestaltung und\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  Arbeitsplanung                             120 Minuten,\n3. im Prüfungsfach\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nTechnische Mathematik                       60 Minuten,\nsamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.\nEr soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch         4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\numsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni-              und Sozialkunde                             60 Minuten.\nken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nPlanen, Vorbereiten und Fassen einer vorgefertigten,           sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nmodellierten Metallplatte unter Anwendung der folgenden        fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nTechniken sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;\nEinteilen, Bohren, Verschneiden und Fassen von Pavee,              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nFadenfassungen, insbesondere Zweikorn, Vierkorn mit             oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nSteg, Fünfkorn und auslaufenden Kornreihen, Chatons,            nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nNavettes und abgedeckte Fassungen. Außerdem sollen              wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nBaguettes, Carrees oder eine Zarge von mindestens               geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nacht mm Kantenlänge gefaßt werden.                              mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche\nPrüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den   eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nPrüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeits-\nplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und             (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nSozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nund Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations-        fächer das doppelte Gewicht.","784                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-                              § 10\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                           Übergangsregelung\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                     Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n§ 9\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nAufhebung von Vorschriften                     ser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-                                    § 11\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,                             Inkrafttreten\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Schmucksteinfas-\nser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 1O nicht       Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nmehr anzuwenden.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                                   785\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin *)\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                      in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                            des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind                         im Ausbildungsjahr\n1      1  2    13 14\n2                                                      3                                                  4\nBerufsbildung                         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                               Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                  erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,              a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4     Arbeitssicherheit,                    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz•                        während\nUmweltschutz                              lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver•                       der gesamten\nund rationelle                            hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,                        Ausbildung zu\nEnergieverwendung                         nennen                                                                   vermitteln\n(§ 3 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden be•\nschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\n•> Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/\nEdelsteinfasserin gleich.","786                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n2\n2                                               3                                         4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5    Inbetriebnehmen                 a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen\nvon Maschinen                      pflegen und vor Korrosion schützen\nsowie Warten von                b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nBetriebsmitteln                    sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-\n(§ 3 Nr. 5)                        gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-        2\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-\nlen\nd) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten\nund einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-\nunterlagen warten\n6    Auswählen, Vorbereiten,         a} Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe\nHandhaben und Lagern               unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-\nvon Werk- und                      blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und\nHilfsstoffen                       vorbereiten                             ,\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-\ngen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie\nMetallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-\nsche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und          2*)\nSchmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung\nnach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen\nunter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden\nsowie vorschriftsmäßig lagern\nd) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim\nEntsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,\nLaugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und\nSchmierstoffen, mitwirken\ne) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen\n7     Planen von                      a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen\nArbeitsabläufen                  b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\n(§ 3 Nr. 7}                        konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-       4*)\nlicher Gesichtspunkte planen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                       787\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                       des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n2\n2                                                3                                          4\nc) Maße und Gewichte festlegen\nd) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und\nMaschinen planen\ne) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung tech-\nnischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalte-\nrischer Absicht planen\nf) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung\norganisatorischer und informatorischer Notwendig-                     4\nkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die\nDurchführung selbständig vorbereiten\ng) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere\nunter Beachtung von Proportionen und Formqualität\ndes Entwurfs\n8    Messen und                      a) Prüf- und Meßrnittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nKennzeichnen sowie                  nisse festlegen\nKontrollieren von\nb) Meßschieber,        Winkelmesser       und     Sonderlehren\nArbeitsergebnissen\nanwenden\n(§ 3 Nr. 8)\nc) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen\naa) Werkstücke messen\nbb) Abweichungen vorn Sollmaß feststellen und korri-\ngieren\ncc) Werkstücke anreißen und körnen\ndd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen\nee) Werkstücke wiegen                                      4*)\nd) Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werk-\nstücken durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität\nbeurteilen, insbesondere unter Beachtung von\nGestaltungskriterien und -vorgaben\nf) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silber-\nwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den\nVerkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen\nerläutern und anwenden\ng) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf\nMetallart und Feingehalt\n9    Gestalten und Darstellen        a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie\nvon Schmuck und Gerät                Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-\n(§ 3 Nr. 9)                          niken                                                       5\naa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen\nbb) Abwicklungen anfertigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","788                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2     314\n2                                          3                                      4\nb) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbe-\nsondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und\nStruktur,\naa) Schmuck skizzieren                                            4\nbb) schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelstein-\nanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken\nanfertigen\n1O   Umformen von Metallen       unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten\n(§ 3 Nr. 10)                Anforderungen\na) Bleche und Profile walzen\nb) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen\nc) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung         8\nvon Hilfsmitteln biegen\nd) Drähte und Bleche schmieden\ne) Hohlformen aufziehen\nf) Bleche und Drähte richten\n11   Trennen und Abtragen       unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 3 Nr. 11)               stellten Anforderungen\na) Bleche, Rohre und Drähte trennen\nb) Werkstücke plan und winklig feilen\nc) Werkstücke form- und paßgenau feilen\nd) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-\ndigkeit und Kühlung bohren\ne) Werkstücke aus- und formfräsen                           6\nf) Innen- und Außengewinde schneiden\ng) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit auf-\nreiben\nh) Stechübungen an Werkstücken               aus Edel- und\nUnedelmetallen ausführen\ni) entgraten\nk) Flächen und Kanten blankschaben\n12   Fügen                      unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 3 Nr. 12)               stellten Anforderungen\na) Metalle hart- und weichlöten\naa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nbb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-\nten und löten\nb) Metalle schweißen                                        7\nc) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften\nd) Werkstücke starr und beweglich vernieten","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 789\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2     3j4\n1                 2                                             3                                      4\ne) Werkstücke verschrauben\nf) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter\nBeachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-\nlinien kleben\n13   Legieren und Schmelzen        unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-\n(§ 3 Nr. 13)                  sikalischen Vorgänge\na) Metalle legieren                                        2\nb) Metalle schmelzen\nc) Metalle glühen\n14   Anfertigen                    a) Werkzeugstahl bearbeiten\nvon Kleinwerkzeugen                                                                      4\nb) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren\n(§ 3 Nr. 14)\nc) unter Beachtung der Einsatzart\naa) Stichel richten\n2\nbb) Kittstöcke anfertigen\ncc) Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen\ndd) An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und\nAnreißspitze anfertigen\n2\nee) Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer\nund Anreiber anfertigen\n15   Behandeln                     a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften\nvon Oberflächen                  von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln\n(§ 3 Nr. 15)                     in manuellen und maschinellen Verfahren\naa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-\nturieren\n4\nbb) Flächen abziehen\ncc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln\ndd) schleifen und polieren\nee) mattieren\nb) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-\nschutzvorschriften\n2\naa) galvanische Überzüge herstellen\nbb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben\n16   Erkennen und Zuordnen         unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und\nvon Edelsteinen und           organischen Stoffen\norganischen Stoffen\na) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-\n(§3Nr. 1E\\\nnen und handhaben                                                          4","790                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2    314\n2                                          3                                       4\nb) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen\nStoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit\ndiesen Stoffen beachten\nc) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erken-\nnen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen\nbeachten\n17   Anfertigen und            unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und\nMontieren von             Fassungen anfertigen und montieren\nZargen und Fassungen                                                                  4\n(§ 3 Nr. 17)\n18   Fassen von Unedel- und    unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Stein-\nEdelsteinen in Chaton-,   eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbre-\nZargen- und angeriebenen  chung, und von Sorgfaltspflichten\nFassungen\na) Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-\n(§ 3 Nr. 18)                                                                                     6\nsägen\nb) Fassungen für Steine justieren\nc) Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfas-\nsungen fassen\nd) Steine in. Chatonfassungen fassen, insbesondere\nquadratische, rechteckige, achteckige, Navette-,\nBaguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-,\nHerz- und Fantasieformen\ne) Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere\nquadratische, rechteckige, achteckige, Navette-,\nKasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Trop-                         12\nfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen\nf) Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette\nund Cam3e in Eckwinkeln fassen\ng) Edel- und synthetische Steine in Facetten- und\nChabochonform durch Anreiben fassen, insbeson-\ndere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasie-\nformen\n19   Anfertigen von Verschnitt unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von\n(§ 3 Nr. 19)              Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens\na) gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere\nmit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel\nb} Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nach-\nstechen\nc) manuell und maschinell bohren, insbesondere unter\nBeachtung von vorgegebenen Fassungsformen,                        12\nSteinabständen, Kornanordnungen und Verschnitt-\narten\nd) Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flach-\nstichel verschneiden\ne) Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden,\ninsbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tul-\npen- und Fantasieformen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                  791\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2    3 14\n2                                             3                                        4\nf) gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfas-\nsungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit\nZwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden\ng) Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen\naufstellen und aus der Rippe versäubern und ver-\nschneiden                                                          10\nh) Blendrosen verschneiden\ni) Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund\naufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und ver-\nschneiden\nk) Pavee verschneiden\naa) quadratische Formen anfertigen, insbesondere\nmit vier, neun und sechzehn gleich großen parallel-\nverlaufenden Bohrungen\nbb) Ahornbusformen anfertigen, insbesondere mit\nvier, neun und sechzehn versetzten gleich\ngroßen Bohrungen                                               8\ncc) Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei,\nzehn und fünfzehn versetzten gleich großen Boh-\nrungen\ndd) Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbe-\nsondere mit sieben, neunzehn und siebenund-\ndreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen\nee) Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit ver-\nsetzten und parallellaufenden unterschiedlich\ngroßen Bohrungen                                               4\n1) Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassun-\ngen anfertigen\nm) Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht\n8\nverschneiden\n20   Fassen von Unedel-            Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbe-\nund Edelsteinen in            sondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nVerschnittfassungen und       sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen\nkombinierten Fassungen\na) gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebe-\n(§ 3 Nr. 20)\nnem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren                         10\nund mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-\nKorn, Stege- und Fantasieformen anfertigen\nb) Inkrustationen anfertigen\nc) Dreieckform und quadratische Formen fassen","792                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                    Teil des                            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                         in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                        des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind                          im Ausbildungsjahr\n1          2      314\n1                           2                                                            3                                                      4\nd) Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-\nKorn parallel und versetzt mit gleich großen und\nunterschiedlich großen Steinen\ne) abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-                                             14\nKorn\nf) Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen\nradeln und drücken\ng) runde und eckige Steine unter Berücksichtigung\n4\nunterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen\nh) Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt\nund kombiniert mit Stotzen\naa) durch Befestigen von zwei Seiten fassen                                                     8\nbb) durch Unterjustieren von einer Seite fassen\ni) Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen\nfassen\n16\nk) unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück\nkombinieren"]}