{"id":"bgbl1-1992-18-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":18,"date":"1992-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/18#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_18.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin (Silberschmied-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":26,"num_pages":12,"content":["770                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin\n(Silberschmied-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                        9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n10. Umformen von Metallen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-                      11. Trennen und Abtragen,\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                         12. Fügen,\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch\n§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                       13. Legieren und Schmelzen,\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                        14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n15. Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von\nminister für Bildung und Wissenschaft:\nGußteilen,\n§ 1                                     16. Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen,\nAnwendungsbereich                                   17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,\n18. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nund von organischen Stoffen,\nAusbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                      19. Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                          Gerät,\n20. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,\n§2\n21. Aufarbeiten,      Reparieren  und   Umarbeiten     von\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                               Schmuck und Gerät.\nDer Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin                                                  §5\nwird staatlich anerkannt.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen\nAusbildungsdauer                                  unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Metall\" und\n„Email\" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                               sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4                                      vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nAusbildungsberufsbild                                 zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndie Abweichung erfordern.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\n1. Berufsbildung,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                     Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n3, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                               lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                  ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\ngieverwendung,                                                       Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von                        Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nBetriebsmitteln,\n6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von                                                   §6\nWerk- und Hilfsstoffen,                                                                    Ausbildungsplan\n7. Planen von Arbeitsabläufen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von                       bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nArbeitsergebnissen,                                                  bildungsplan zu erstellen.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                                §7\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen                                Berichtsheft\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 771\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      ken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ndurchzusehen.\n1. im Schwerpunkt Metall:\n§8                                Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen\nselbstentworfenen Gerätes oder Objektes durch\nZwischenprüfung\nUmformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflä-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-       chenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funk-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             tionsteilen, soweit es die Art des Gerätes oder Objektes\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;\n2. im Schwerpunkt Email:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-        Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen\nder Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buch-               selbstentworfenen Gerätes oder Objektes mit Email\nstabe e, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuch-              durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen, Emaillie-\nstaben aa und bb, laufender Nummer 10 Buchstabe g,               ren oder Oberflächenbehandlung sowie unter Einbezie-\nlaufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 14             hung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Ge-\nBuchstabe c, laufender Nummer 16 Buchstabe a und                 rätes oder Objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf-\nlaufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbil-           und Meßprotokolls.\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-        Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstük-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die     kes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungs-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                              anforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß\nwählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins-        (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nbesondere in Betracht:                                       Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitspla-\nnung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und\nAnfertigen eines Werkstückes, gegebenenfalls unter Ein-      Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung\nbeziehung vorgefertigter Teile, unter Anwendung von          und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations-\nUmform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.                  technischer, technologischer und mathematischer Sach-\nverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nund geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1. im Schwerpunkt Metall:\n2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\na) im Prüfungsfach Technologie:\n3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                  aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n4. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von\nBetriebsmitteln,                                                bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n5. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von                  cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nWerk- und Hilfsstoffen,                                              Hilfsstoffen,\ndd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-\n6. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,\nsteinen,\n7. Trennen und Abtragen,\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,\n8. Fügetechniken,\nff)   Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,\n9. Umformen von Metallen.\ngg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-            hh) flächengestaltende Techniken;\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                   b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:\naa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,\nbb) historische    und    zeitgenössische    Formen-\n§9                                         sprache,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                           cc) gestalterische Prüfkriterien,\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich             dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-                 ten,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten             ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 32 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.               aa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,\nEr soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch                bb) Legierung, Preise, Kosten;","772                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche              und Sozialkunde                             60 Minuten.\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. im Schwerpunkt Email:                                        besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) im Prüfungsfach Technologie:\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nEnergieverwendung,                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                     wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ncc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nHilfsstoffen,\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\ndd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-             liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nsteinen,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,                  fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nff)  Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,                 fächer das doppelte Gewicht.\ngg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,                 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nhh) Emailtechnik,                                       schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nii)  flächengestaltende Techniken;                      stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nb) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:\naa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,\n§ 10\nbb) historische    und   zeitgenössische    Formen-\nAufhebung von Vorschriften\nsprache,\ncc) gestalterische Prüfkriterien,                           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\ndd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-         berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nten,                                                dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nee) Maß- und Gewichtsschätzungen;                        besondere für die Ausbildungsberufe Silberschmied/Sil-\nberschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehalt-\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                  lich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\naa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,\nbb) Legierung, Preise, Kosten;\n§ 11\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nÜbergangsregelung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Gestaltung                                                                  § 12\nund Arbeitsplanung                         120 Minuten,\nInkrafttreten\n3. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                       60 Minuten,        Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                                   n3\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin*)\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                             des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind                         im Ausbildungsjahr\n2                                                      3                                                  4\n1     Berufsbildung                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                              Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                  erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,              a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                         b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                              Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,                    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-                       während\nUmweltschutz                              lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-                      der gesamten\nund rationelle                            hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,                       Ausbildung zu\nEnergieverwendung                         nennen                                                                  vermitteln\n(§ 4 Nr. 4)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\n•) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/\nEdelsteinfasserin gleich.","774                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n2\n2                                               3                                         4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5    Inbetriebnehmen                 a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen\nvon Maschinen                      pflegen und vor Korrosion schützen\nsowie Warten von                b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nBetriebsmitteln                    sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-\n(§ 4 Nr. 5)                        gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-        2\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\nd) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten\nund einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-\nunterlagen warten\n6    Auswählen, Vorbereiten,         a) Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe\nHandhaben und Lagern               unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-\nvon Werk- und                      blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und\nHilfsstoffen                       vorbereiten\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-\ngen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie\nMetallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-\nsche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und          2*)\nSchmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung\nnach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen\nunter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden\nsowie vorschriftsmäßig lagern\nd) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim\nEntsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,\nLaugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und\nSchmierstoffen, mitwirken\ne) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen                   2\n7    Planen von                      a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen\nArbeitsabläufen\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\n(§ 4 Nr. 7)                        konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-       4*)\nlicher Gesichtspunkte planen\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                       775\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind                im Ausbildungsjahr\n2.    314\n2                                               3                                          4\nc) Maße und Gewichte festlegen\nd) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und\nMaschinen planen\ne) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere\nunter Beachtung der Proportionen und der Formquali-\ntät des Entwurfes\nf) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung techni-\nscher Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalte-                    2        2\nrischen Absicht planen\ng) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung\norganisatorischer und informatorischer Notwendigkei-\nten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die\nDurchführung selbständig vorbereiten\n8    Messen und                      a) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nKennzeichnen sowie                 nisse festlegen\nKontrollieren von\nb) Meßschieber,       Winkelmesser        und     Sonderlehren\nArbeitsergebnissen\nanwenden\n(§ 4 Nr. 8)\nc) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen\naa) Werkstücke messen\nbb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korri-\ngieren\ncc) Werkstücke anreißen und körnen\ndd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen\nee) Werkstücke wiegen                                       4*)\nd) Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstük-\nken durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität\nbeurteilen, insbesondere unter Beachtung von\nGestaltungskriterien und -vorgaben\nf) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und S1lber-\nwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den\nVerkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen\nerläutern und anwenden\ng) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf\nMetallart und Feingehalt\n9    Gestalten und Darstellen        a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie\nvon Schmuck und Gerät               Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-\n(§ 4 Nr. 9)                        niken\n5\naa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen\nbb) Abwicklungen anfertigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","776                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2\n2                                          3                                       4\nb) unter Beachtung von historischer und zeitgenös-\nsischer Formensprache\naa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen\nbb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnun-                  10\ngen anfertigen\ncc) farbige perspektivische         Kundenzeichnungen\nanfertigen\ndd) plastische Entwürfe anfertigen\nc) Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender\nTechniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz-                    4\nund Emailliertechniken\n10   Umformen von Metallen     unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten\n(§ 4 Nr. 10)              Anforderungen\na) Bleche und Profile walzen\nb) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen\nc) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung         8\nvon Hilfsmitteln biegen\nd) Drähte und Bleche schmieden\ne) Hohlformen aufziehen\nf) Bleche und Drähte richten\ng) Körper anfertigen\naa) runde und ovale Körper nach selbstangefertigten\nAnlegeschablonen formgenau aufziehen und\nplanieren\nbb) Körper aus geraden und konischen Zargen anfer-\ntigen\ncc) Körper durch Hämmern und Prellen aus- und                     16\neinbuchten\ndd) Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzi-\npien punizieren\nh) W~rkstücke schmieden, insbesondere querschnitt-\nverändern, sowie strecken und stauchen\ni) Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen\nk) Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter\nBeachtung der gestalterischen Absicht anfertigen\naa) Blechteile und Platten planschlagen, insbeson-\ndere durch Planieren, durch Verstärken, Abkan-\nten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten                        8\nvon Zargen sowie durch Richten von Blechen\nund Platten\nbb) runde und eckige Flacharbeiten unter Verwen-\ndung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                  777\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2     3 14\n2                                              3                                      4\n11   Trennen und Abtragen            unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 4 Nr. 11)                   stellten Anforderungen\na) Bleche, Rohre und Drähte trennen\nb) Werkstücke plan und winklig feilen\nc) Werkstücke form- und paßgenau feilen\nd) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-\ndigkeit und Kühlung bohren\ne) Werkstücke aus- und formfräsen                           6\nf) Innen- und Außengewinde schneiden\ng) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufrei-\nben\nh) Stechübungen an Werkstücken               aus Edel- und\nUnedelmetallen ausführen\ni) Werkstücke entgraten\nk) Flächen und Kanten blankschaben\n12   Fügen                          unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 4 Nr. 12)                   stellten Anforderungen\na) Metalle hart- und weichlöten\naa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nbb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-\nten und löten\nb) Metalle schweißen                                        7\nc) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften\nd) Werkstücke starr und beweglich vernieten\ne) Werkstücke verschrauben\nf) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter\nBeachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-\nlinien kleben\n13   Legieren und Schmelzen         unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-\n(§ 4 Nr. 13)                   sikalischen Vorgänge\na) Metalle legieren                                         2\nb) Metalle schmelzen\nc) Metalle glühen\nd) Metalle tempern                                                    2\n14   Anfertigen                     a) Werkzeugstahl bearbeiten\nvon Kleinwerkzeugen                                                                        4\nb) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen                            2\n-------","778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2\n1                 2                                          3                                      4\n15   Anfertigen von            Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere\nGußmodellen und           unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von\nBearbeiten von            Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußver-                   2\nGußteilen                 fahrens und der Nachbearbeitung\n(§ 4 Nr. 15)\n16   Anfertigen von            unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funk-\nWerkstücken mit           tion\nFunktionsteilen\na) Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechani-\n(§ 4 Nr. 16)\nken anfertigen\n8\nb) Werkstücke mit Scharnieren anfertigen\nc) Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenver-\nschlüsse anfertigen\nd) Gefäße mit Griffen anfertigen\n17   Anfertigen und Montieren  a) Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren,\nvon Zargen und                insbesondere unter Beachtung von gestalterischer        4\nFassungen                     Absicht\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere\nunter Beachtung der gestalterischen Absicht und                   2\nFunktion\n18   Erkennen, Zuordnen        unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und\nund Handhaben von         organischen Stoffen                                                   2\nEdelsteinen und von       a) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-\norganischen Stoffen\nnen und handhaben\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen\nStoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit                           2\ndiesen Stoffen beachten\n19   Planen und Anfertigen     a) selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und\n2\nvon komplettem Schmuck        Gerät planen\nund Gerät\n(§ 4 Nr. 19)\nb) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anferti-\n10\ngen, vergüten und finieren\n20   Behandeln und Gestalten   a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften\nvon Oberflächen               von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermitteln in\n(§ 4 Nr. 20)                  manuellen und maschinellen Verfahren\naa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-\nturieren\n4\nbb) Flächen abziehen\ncc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln\ndd) schleifen und polieren\nee) mattieren","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                  779\nzeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                    des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2     3j4\n1                2                                             3                                      4\nb) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-\nschutzvorschriften\naa) galvanische Überzüge herstellen                               2\nbb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben\nc) unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächen-\ngestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flä-                         4\nchen durch spanlose und spanabhebende Bearbei-\ntung gestalten\n21  Aufarbeiten, Reparieren       Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten\nund Umarbeiten von            und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten                            8\nSchmuck und Gerät\n(§ 4 Nr. 21)\nA. Schwerpunkt Metall\nGestalten und Darstellen      a) unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestal-\nvon Schmuck und Gerät            tungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anferti-\n(§ 4 Nr. 9)                      gen\nb) auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnun-\ngen Volumenberechnungen durchführen sowie vor-                             6\ngegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen\nbeachten\nc) Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender\nTechniken anfertigen, insbesondere für Gravier-,\nNiellier- und Tauschiertechniken\n2  Umformen von Metallen         unter Beachtung von gestalterischer Absicht\n(§ 4 Nr. 10)                                                                                                2\na) einteilige Kerne anfertigen\nb) Körper drücken und Ränder umbördeln\n3  Anfertigen von                unter Beachtung von Funktion und gestalterischer\nWerkstücken mit               Absicht\nFunktionsteilen\na) Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen                        10\n(§ 4 Nr. 16)                     anfertigen\nb) Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlage-\nnen Schnaupen anfertigen\n4  Planen und Anfertigen         unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig\nvon komplettem Schmuck        profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere\nund Gerät                     Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät\n(§ 4 Nr. 19)\n5 Behandeln und Gestalten       Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nvon Oberflächen               durch Auflöten von Metallteilen gestalten                                      6\n(§ 4 Nr. 20)","780                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1314\n1                   2                                       3                                      4\nB. Sc h w e r p u n kt E m a i 1\n1  Auswählen, Vorbereiten,   unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der\nHandhaben und Lagern      Eigenschaften von Email\nvon Werk- und             a) Haftmittel vorbereiten und handhaben\nHilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 6)               b) Email auswählen und vorbereiten sowie auf metalli-                         4\nsche Untergründe aufbringen\nc) Metalluntergründe mit selbstaufgebrachtem transpa-\nrenten, opaken und opalen Email nach selbstfestge-\nlegten Temperaturen brennen\n2   Gestalten und Darstellen  Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeit-\nvon Schmuck und Gerät     gemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 9)               Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Gruben-                              4\nschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie maleri-\nschen Betrag- und Maitechniken\n3   Planen und Anfertigen     unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig\nvon komplettem Schmuck    Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -Objekte                             10\nund Gerät                 anfertigen\n(§ 4 Nr. 19)\n4   Behandeln und Gestalten   unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nvon Oberflächen           a) Platten- und Körperemail anfertigen\n(§ 4 Nr. 20)\naa) Siebtechniken ausführen\nbb) mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-\ntechniken ausführen                                                  8\ncc) Betragtechniken ausführen\ndd) Metallfolien einbrennen und darüberliegende\nEmailschichten auftragen und brennen\nb) Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemei-\nßelten Metalluntergründen anfertigen\nc) Zellenschmelz anfertigen\naa) selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen\nbb) selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe                            6\naufschweißen und auflöten\ncc) Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflä-\nchen anfertigen\nd) Fensteremail anfertigen\naa) selbstangefertigte Metallteile emaillieren\nbb) Metallunterbau mechanisch und chemisch ent-\nfernen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 781\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                    des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2     3j4\n1               2                                             3                                      4\ne) Drucktechniken mit selbstangefertigten Siebdruck-\nschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und                          8\nFlächendruck\nf) malerische Betrag- und Maitechniken ausführen\ng} emaillierte Stücke abschließend bearbeiten"]}