{"id":"bgbl1-1992-18-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":18,"date":"1992-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_18.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin (Goldschmied-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":12,"num_pages":14,"content":["756                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin\n(Goldschmied-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 2. April 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                       Werk- und Hilfsstoffen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n7. Planen von Arbeitsabläufen,\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                         8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch                       Arbeitsergebnissen,\n§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                       9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                   10. Umformen von Metallen,\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                    11 . Trennen und Abtragen,\n12. Fügen,\n§ 1\n13. Legieren und Schmelzen,\nAnwendungsbereich\n14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                  15. Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,\nAusbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                      16. Anfertigen von Ketten,\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                    17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,\n18. Behandeln von Oberflächen,\n§2\n19. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nund von organischen Stoffen.\nDer Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin wird\nstaatlich anerkannt.                                                         (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n§3                                      tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n1. in der Fachrichtung Schmuck:\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                        a) Gestalten von Schmuck,\ntungen                                                                        b) Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Häm-\n1. Schmuck                                                                       mern und Punzen,\n2. Juwelen                                                                    c) Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,\n3. Ketten                                                                     d) Ausführen von flächengestaltenden Techniken,\ngewählt werden.                                                               e) Ausführen von Juwelentechniken,\n§4                                         f) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun-\ngen,\nAusbildungsberufsbild\ng) Aufarbeiten,   Reparieren  und  Umarbeiten   von\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           Schmuck,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nh) Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;\n1. Berufsbildung,\n2. in der Fachrichtung Juwelen:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\na) Gestalten von Juwelenschmuck,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nb) Ausführen von Juwelentechniken,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                          c) Vorbereiten und Durchführen von Juwel~nschmuck-\nguß,\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von\nBetriebsmitteln,                                                        d) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun-\ngen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die          e) Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwe-\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen               lenschmuck,\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-          f) Planen und Anfertigen       kompletter  Juwelen-\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         schmuckstücke;","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                  757\n3. in der Fachrichtung Ketten:                               Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\na) Gestalten von Ketten,                                 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nb) Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anferti-     die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngen von Kettengliedern,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nc) Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins-\nd) Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,         besondere in Betracht:\ne) Anfertigen von Kettenverschlüssen,                   Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeich-\nnung unter Anwendung von Gestaltungskriterien sowie\nf) Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischenglie-\nvon Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.\ndern und Belötungen an Ketten und Bändern,\ng) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun-     Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.\ngen.                                                   (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\n§ 5                            sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nAusbildungsrahmenplan                       1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach    2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen        3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-            gieverwendung,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           4. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                Betriebsmitteln,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        5. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von\nAbweichung erfordern.                                              Werk- und Hilfsstoffen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-    6. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der       7. Umformen von Metallen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n8. Trennen und Abtragen,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-     9. Fügen,\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem         1O. Legieren und Schmelzen.\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nPrüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.                        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§6\nAusbildungsplan                                                      §9\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                  Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-          (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\ndungsplan zu erstellen.                                     auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\n§7                             Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft                           (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     samt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu     Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig     Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch\ndurchzusehen.                                               umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni-\nken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n§ 8                            1. in der Fachrichtung Schmuck:\nZwischenprüfung                            Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen\nselbstentworfenen Schmuckstückes oder -Objektes\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ndurch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Ober-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nFunktionsteilen, soweit es die Art des Schmuckstückes\n(2) Die Zwischenprüfung ersireckt sich auf die in der         oder -objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-       Meßprotokolls;\nder Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa, laufender Nummer 10         2. in der Fachrichtung Juwelen:\nBuchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufen-            Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen\nder Nummer 15 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 16            selbstentworfenen Juwelenschmuckes durch Umfor-\nund laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite               men, Fügen, Trennen und Abtragen sowie unter Einbe-","758                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbeziehung von Fassungen unterschiedlicher Art und              d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nmindestens einer Bewegung sowie Erstellen eines\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nPrüf- und Meßprotokolls;\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\n3. in der Fachrichtung Ketten:                                  2. in der Fachrichtung Juwelen:\nAnfertigen von zwei Ketten, wobei eine der Ketten eine\na) im Prüfungsfach Technologie:\nMindestlänge von 180 mm und einen selbstgefertigten\nVerschluß enthalten muß, und zwar                                  aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\na) Anfertigen einer Standardkette, insbesondere einer\nDoppelpanzer-, Garibaldi-, Kordel- oder Fuchs-                 bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\nschwanzkette,                                                  cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nb) Planen, Vorbereiten und Anfertigen einer selbstent-                  Hilfsstoffen,\nworfenen Fantasiekette durch Abtragen, Fügen,                  dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-\nspanloses und spanabhebendes Verformen sowie                        steinen,\nSicherstellen der Funktion sowie Erstellen eines\nPrüf- und Meßprotokolls.                                       ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,\nff)  Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,\nEs können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem\nPrüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstük-                 gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,\nkes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungs-                 hh) Juwelentechniken;\nanforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß\nwählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.                     b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:\naa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den            bb) historische    und  zeitgenössische  Formen-\nPrüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitspla-                     sprache,\nnung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung                  cc) gestalterische Prüfkriterien,\nund Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations-                dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-\ntechnischer, technologischer und mathematischer Sach-                       ten,\nverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\nee) Maß- und Gewichtsschätzungen;\nund geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen               c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\naa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte,\n1. in der Fachrichtung Schmuck:                                        bb) Legierung, Preise, Kosten;\na) im Prüfungsfach Technologie:                                d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nEnergieverwendung,                                        zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\nbb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n3. in der Fachrichtung Ketten:\ncc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,                                         a) im Prüfungsfach Technologie:\ndd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-                   aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nsteinen,                                                       Energieverwendung,\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,                         bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\nff)  Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,                        cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,\ngg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,\ndd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelstei-\nhh) flächengestaltende Techniken;                                   nen,\nb) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:                  ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,\naa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,                    ff)  Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,\nbb) historische    und  zeitgenössische     Formen-            gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,\nsprache,\nhh) Anfertigungs- und Verformungstechniken für\ncc) gestalterische Prüfkriterien,                                   Ketten, Bänder und Geflechte,\ndd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-               ii)  Anfertigung und Anbringung von Verschlüssen;\nten,\nb) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:\nee) Maß- und Gewichtsschätzungen;\naa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) historische und zeitgenössische Formenspra-\naa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte,                              che,\nbb) Legierung, Preise, Kosten;                                cc) gestalterische Prüfkriterien,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                   759\ndd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nten,                                                fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nee) Maß- und Gewichtsschätzungen;                        fächer das doppelte Gewicht.\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\naa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte,                  schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nbb) Legierung, Preise, Kosten;                           stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                                      § 10\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                             Aufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,   berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\n2. im Prüfungsfach Gestaltung                                   besondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Gold-\nund Arbeitsplanung                          120 Minuten,\nschmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengold-\n3. im Prüfungsfach                                              schmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vor-\nTechnische Mathematik                        60 Minuten,   behaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n§ 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                            Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           Verordnung.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                         § 12\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                 Inkrafttreten\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","760                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 *)\nzeitliche Richtwerte\nlfd.                 Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                     in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                            des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind                        im Ausbildungsjahr\n2                                                     3                                                  4\n1      Berufsbildung                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                  erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,             a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4     Arbeitssicherheit,                   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-                       während\nUmweltschutz                             lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-                      der gesamten\nund rationelle                           hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,                       Ausbildung zu\nEnergieverwendung                        nennen                                                                  vermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\n*) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/\nEdelsteinfasserin gleich.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                       761\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n2     3 14\n2                                                3                                        4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5    Inbetriebnehmen                 a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen\nvon Maschinen                       pflegen und vor Korrosion schützen\nsowie Warten von                b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nBetriebsmitteln                    sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                 gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung,\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-        2\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-\nlen\nd) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten\nund einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-\nunterlagen warten\n6    Auswählen, Vorbereiten,         a) Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe\nHandhaben und Lagern               unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-\nvon Werk- und                      blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und\nHilfsstoffen                       vorbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-\ngen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie\nMetallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-\nsche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und          2*)\nSchmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung\nnach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen\nunter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden\nsowie vorschriftsmäßig lagern\nd) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim\nEntsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,\nLaugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und\nSchmierstoffen, mitwirken\ne) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen\n7    Planen von                      a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen\nArbeitsabläufen                 b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                                                                            4*)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte planen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","762                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung             in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n2     314\n2                                                 3                                          4\nc) Maße und Gewichte festlegen\nd) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und\nMaschinen planen\ne) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung techni-\nscher Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalteri-\nscher Absicht planen\nf) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung                        2\norganisatorischer und informatorischer Notwendig-\nkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die\nDurchführung selbständig vorbereiten\ng) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere\nunter Beachtung der Proportionen und der Formquali-                    2\ntät des Entwurfes\n8    Messen und                      a) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nKennzeichnen sowie                 nisse festlegen\nKontrollieren von\nb) Meßschieber,       Winkelmesser        und      Sonderlehren\nArbeitsergebnissen\nanwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nc) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen\naa) Werkstücke messen\nbb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korri-\ngieren\ncc) Werkstücke anreißen und körnen\ndd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen\nee) Werkstücke wiegen                                        4*)\nd) Oberflächenqualität VQJ'l Halbzeugen und Werkstük-\nken durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität\nbeurteilen, insbesondere unter Beachtung von\nGestaltungskriterien und -vorgaben\nf) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silber-\nwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den\nVerkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen\nerläutern und anwenden\ng) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf\nMetallart und Feingehalt\n9    Gestalten und Darstellen        a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie\nvon Schmuck und Gerät              Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                 niken\n5\naa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen\nbb) Abwicklungen anfertigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                   763\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2     3 14\n2                                               3                                      4\nb) unter Beachtung von historischer und zeitgenössi-\nscher Formensprache\naa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen                   4\nbb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnun-\ngen anfertigen\ncc) farbige perspektivische         Kundenzeichnungen             4\nanfertigen\ndd) plastische Entwürfe anfertigen\n10   Umformen von Metallen           unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             Anforderungen\na) Bleche und Profile walzen\nb) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen\nc) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung         8\nvon Hilfsmitteln biegen\nd) Drähte und Bleche schmieden\ne) Hohlformen aufziehen\nf) Bleche und Drähte richten\ng) Werkstücke schmieden, insbesondere querschnitt-\n4\nverändernd, streckend und stauchend\nh) Schmuckteile aufliefen, aufziehen und einziehen                    4\n11   Trennen und Abtragen            unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             stellten Anforderungen\na) Bleche, Rohre und Drähte trennen\nb) Werkstücke plan und winklig feilen\nc) Werkstücke form- und paßgenau feilen\n· d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-\ndigkeit und Kühlung bohren\ne) Werkstücke aus- und formfräsen                           6\nf) Innen- und Außengewinde schneiden\ng) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufrei-\nben\nh) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und\nUnedelmetallen ausführen\ni) Werkstücke entgraten\nk) Flächen und Kanten blankschaben\n12   Fügen                           unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)             stellten Anforderungen\na) Metalle hart- und weichlöten\naa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nbb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-\nten und löten","764                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2     314\n2                                          3                                       4\nb) Metalle schweißen\nc) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften\nd) Werkstücke starr und beweglich vernieten                  7\ne) Werkstücke verschrauben\nf) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter\nBeachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-\nlinien kleben\ng) Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren                         4\n13   Legieren und Schmelzen     unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)        sikalischen Vorgänge\na) Metalle legieren                                          2\nb) Metalle schmelzen\nc) Metalle glühen\nd) Metalle tempern                                                     2\n14   Anfertigen                 a) Werkzeugstahl bearbeiten\nvon Kleinwerkzeugen                                                                     4\nb) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\n15   Anfertigen von Schmuck     unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funk-\nmit Funktionsteilen        tion\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\na) bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere\nScharnier- und Ösenverbindungen\nb) Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsiche-                   5\nrung und verdeckte Haken\nc) Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen\nd) Verschlüsse anfertigen, insbesondere            Schnapp-,\nDreh- und Leiterverschlüsse\ne) Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere                      5\nClip-Mechaniken\n16   Anfertigen von Ketten      Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere\n5\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)        unter Beachtung von gestalterischer Absicht\n17   Anfertigen und Montieren   a) unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen\n4\nvon Zargen und                 aus Abwicklungen anfertigen und montieren\nFassungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb) unter Beachtung von gestalterischer Absicht und\nFunktion\naa) Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-,                    4\nKrappen-, zylindrische und konische Fassungen\nbb) Fassungen montieren","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                    765\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                         des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2     3 14\n1                     2                                               3                                        4\n18    Behandeln von                     a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften\nOberflächen                           von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)                   in manuellen und maschinellen Verfahren\naa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-\nturieren\n4\nbb) Flächen abziehen\ncc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln\ndd) schleifen und polieren\nee) mattieren\nb) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-\nschutzvorschriften\n3\naa) galvanische Überzüge herstellen\nbb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben\n19    Erkennen, Zuordnen                 unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und\nund Handhaben von                  organischen Stoffen\nEdelsteinen und von\na) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-\norganischen Stoffen                                                                                        4\nnen und handhaben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)\nb) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen\nStoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit\ndiesen Stoffen beachten\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß§ 4 Abs. 2\nA. F a C h r i C h t u n g   sCh m u Ck\n1   Gestalten von Schmuck              unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-\n{§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a)               prinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gra-\n7\nvier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und\nGranuliertechniken\n2   Formen von Schmuck                 unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nund Schmuckteilen mit\na) Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbeson-                                12\nHämmern und Punzen\ndere Schienen, Spangen und Reifen\n{§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b)\nb) Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen\n3   Vorbereiten und                    unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nDurchführen von\na) ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen\nSchmuckguß\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c)               b) Guß vorbereiten                                                               7\nc) gießen\nd) Guß nacharbeiten","766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2     314\n1                  2                                           3                                        4\n4   Ausführen von              unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der\nflächengestaltenden         Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung\nTechniken\na) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestal-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 d)\nten, insbesondere durch fräsen und Stechen\nb) Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, ins-\nbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellie-\nren, Tauschieren und Granulieren                                            14\nc) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbeson-\ndere Drähten, gestalten\nd) Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten-\nund Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fen-\nsteremail und Drucktechniken sowie malerischen\nBetragtechniken und Maitechniken ausführen\n5  Ausführen von               unter Beachtung der gestalterischen Absicht\nJuwelentechniken\na) doublieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 e)\nb) verkadern\nc) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihen-\nfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassun-                              13\ngen\nd) Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anferti-\ngen\ne) Juwelenmontagen durchführen\n6  Fassen von Steinen          unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-\nin Zargen- und              schaften und Sorgfaltspflicht\nKrappenfassungen\na) Fassungen für Steine justieren                                                 4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 f)\nb) Steine in Zargenfassungen fassen\nc) Steine in Krappenfassungen fassen\n7  Aufarbeiten, Reparieren     Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten                                  15\nund Umarbeiten\nvon Schmuck\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 g)\n8  Planen und Anfertigen       auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbstän-\nkompletter                  dig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und\nSchmuckstücke               Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 h)\na) Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen                                6\nunter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln\nanfertigen, passen und verbinden\nb) Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben\nB. Fach r ich tu n g J u w e I e n\n1  Gestalten von               unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-\nJuwelenschmuck              prinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gra-\n7\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)         vier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und\nGranuliertechniken","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 767\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                    des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2     314\n1                2                                             3                                      4\n2 Ausführen von                 unter Beachtung der gestalterischen Absicht\nJuwelentechniken\na) Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flä-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)\nchen                                                                     11\nb) doublieren\nc) verkadern\nd) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körb-\nchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fas-\nsungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flä-\nchendeckende Fassungen für Pavee und Fadenver-                           15\nschnitt\ne) Edelsteinanordnungen festlegen\n3  Vorbereiten und               unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von\nDurchführen von               Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses\nJuwelenschmuckguß\na) Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)                                                                                        12\nb) Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten\nc) gießen\nd) Gußteile nacharbeiten\n4  Fassen von Steinen            unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-\nin Zargen- und                schatten und Sorgfaltspflicht\nKrappenfassungen\na) Fassungen für Steine justieren                                             4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)\nb) Steine in Zargenfassungen fassen\nc) Steine in Krappenfassungen fassen\n5  Aufarbeiten, Reparieren       Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbei-\nund Umarbeiten von            ten                                                                           6\nJuwelenschmuck\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)\n6  Planen und Anfertigen         unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig\nkompletter Juwelen-           Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Arm-\nschmuckstücke                 schmuck anfertigen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 f)\na) klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit                          13\nChaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit\nderen Kombinationen, insbesondere unter Einbezie-\nhung von Bewegungstechniken, planen und anferti-\ngen\nb) zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung\nzu gestaltender metallischer und nichtmetallischer                       10\nFlächen planen und anfertigen\nC. Fachrichtung Ketten\n1  Gestalten von Ketten          unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-\n9\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)           prinzipien Kettenschmuck gestalten","768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2     314\n2                                         3                                      4\n2  Vorbereiten von Drähten   unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nund Rohren sowie          a) Drähte und Rohre anfertigen\nAnfertigen von\nKettengliedern               aa) Draht für massive Kettenglieder walzen und zie-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)                hen\nbb) Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten\ncc) Draht für Einlagen ziehen\ndd) runde, ovale, quadratische und rechteckige                            10\nRohre mit Einlagen ziehen\nee) Spindeln anfertigen und auswählen\nb) hohle und massive Kettenglieder anfertigen, ins-\nbesondere\naa) Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln\nbb) Glieder trennen\n3  Anfertigen von Ketten,    unter Beachtung von gestalterischer Absicht\nBändern und Geflechten    a) Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)          Ketten und Bändern verbinden, insbesondere\naa) gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten\nund Bändern verbinden\nbb) gleichartige Glieder durch unterschiedliche\nAnordnung zu Fantasieketten verbinden\ncc) Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden                      13\nKetten verbinden\ndd) Glieder unterschiedliche Größe durch unter-\nschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen\nKetten verbinden\nee) Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch\nunterschiedliche Anordnung zu verschiedenarti-\ngen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, ver-\nbinden\nb) Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch\nlneinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten\nc) Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spi-                      11\nralen durch Verstiften verbinden\nd) Kettenkerne chemisch auflösen\n4  Verformen von Ketten,     unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von\nBändern und Geflechten    Verformungsmöglichkeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)\na) Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pres-\nsen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen                             11\nsowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen\nb} Ketten spanabhebend verformen, insbesondere\ndurch Feilen, Fräsen und Facettieren","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992                                 769\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2     314\n1                  2                                             3                                      4\n5   Anfertigen von                unter Beachtung von Funktion und gestalterischer\nKettenverschlüssen             Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere                            9\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)            Kastenschlösser\n6  Anbringen von                  unter Beachtung von Funktion und gestalterischer\nKettenversch Iüssen,           Absicht\nZwischengliedern und\na) Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen\nBelötungen an                      zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten\nKetten und Bändern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3f)            b) Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser,                          11\neinhängen und einlöten\nc) Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und\neinlöten\nd) Belötungen an Ketten anbringen\n7  Fassen von Steinen             unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-\nin Zargen- und                 schaften und Sorgfaltspflicht\nKrappenfassungen\na) Fassungen für Steine justieren                                             4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3g)\nb) Steine in Zargenfassungen fassen\nc) Steine in Krappenfassungen fassen"]}