{"id":"bgbl1-1992-17-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=23","order":9,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1992-03-27T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                727\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Sortenschutzgesetzes\nVom 27. März 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           6. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\nArtikel 1\nDauer des Sortenschutzes\nÄnderung des Sortenschutzgesetzes\nDer Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund-\nDas Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985                    zwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baum-\n(BGBI. 1 S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes           arten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung\nvom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt geändert:         folgenden Kalenderjahres.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                 7. § 15 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                              a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nVoraussetzungen des Sortenschutzes                       „3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates\nSortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte)                    sowie natürlichen und juristischen Personen\nerteilt, wenn sie                                                      und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-\nsitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat\n1. unterscheidbar,                                                     und\".\n2. homogen,\n3. beständig,                                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte „in\n4. neu und\neinem Mitgliedstaat\" ersetzt.\n5. durch      eine   eintragbare     Sortenbezeichnung\nbezeichnet\n8. In § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 und 5 werden jeweils\nist.\"\ndie Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                    Gesetzes\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\n,,§ 6\n9. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nNeuheit\n„2. entgegen § 1O Satz 1 Nr. 2 Vermehrungsmaterial\nEine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial oder                erzeugt oder .Pflanzen oder Pflanzenteile in den\nErntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten                  Verkehr bringt oder hierfür einführt,\".\noder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag\nnicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu\n1O. Die §§ 41 und 42 werden durch folgende Vorschrift\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wor-\nersetzt:\nden ist:\n1. im Inland ein Jahr,                                                                    ,,§ 41\n2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und                              Übergangsvorschriften\nBaumarten sechs Jahre.\"                                      (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses\n3. § 10 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       Gesetzes Sortenschutz\n„2. bei Sorten von Arten, die üblicherweise als               1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-\nGehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen                 blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, ver-\ngenutzt werden,                                             öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1\na) Vermehrungsmaterial der Sorte zu anderen\nS. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sorten-\nZwecken als zum Inverkehrbringen zu erzeu-               schutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429)\ngen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\nb) Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus Vermeh-             4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105, 286) noch besteht\nrungsmaterial hervorgegangen sind, das ohne              oder\nZustimmung des Sortenschutzinhabers er-\n2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in\nzeugt worden war, in den Verkehr zu bringen\nder jeweils geltenden Fassung erteilt oder bean-\noder hierfür einzuführen,\".\ntragt worden ist,\n4. In § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15      Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 17       gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maß-\nAbs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 3     und § 40 a Abs. 1 Satz 1       gabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des\nwerden jeweils die Worte       „Geltungsbereich dieses        Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenom-\nGesetzes\" durch das Wort       „Inland\" ersetzt.              men werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraus-\n5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3\"           setzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                       Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.","728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer                                Artikel 2\nZüchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz\nUnanwendbarkeit\nauf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist,             von Maßgaben nach dem Einigungsvertrag\nein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann\nder Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patent-          Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5\nanmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent         Buchstabe e Abs. 2 und Buchstabe f Abs. 1 des Einigungs-\naufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des     vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nSortenschutzes beantragen. Beantragt er die Ertei-        1011) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwen-\nlung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang        den.\nder Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sorten-                                  Artikel 3\nschutzantrag zu;§ 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nDie Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich                    Änderung des Patentgesetzes\num die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der            In§ 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung\nEinreichung der Patentanmeldung und dem Antrags-          der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.\ntag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar    1981 1S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ngeworden, so können für die Sorte Rechte aus dem          20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354) geändert\nPatent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend        worden ist, werden die Worte „sowie auf Erfindungen von\ngemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsver-       Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeich-\nfahren wird nicht fortgeführt.                            nis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und von Ver-\nfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte\" gestri-\n(3) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem      chen.\nJahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses                                Artikel 4\nGesetz auf die sie betreffende Art anwendbar gewor-\nden ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial                        Aufhebung der Verordnung\noder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berech-         über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz\ntigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als        Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-\nvier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als      schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325),\nsechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerb-       zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990\nlichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind.      (BGBI. 1 S. 557), wird aufgehoben.\nWird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz\nerteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der\nArtikel 5\nvollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des lnver-\nkehrbringens und dem Antragstag.\"                                                 Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n11. Die§§ 43 und 44 werden gestrichen;§ 45 wird§ 42.         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. März 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                             729\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 20. März 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-      4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch            „18.    DEKRA AG\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1                 - Prüf- und Zertifizierungsstelle -\nS. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-                      Schulze-Delitzsch-Straße 49\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des                   7000 Stuttgart 80\".\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:\n5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52\nArtikel 1                             angefügt:\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986             „50.   Technischer Überwachungs-Verein Thüringen\n(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung                  e. V.\nvom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt                       - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\ngeändert:                                                                Melchendorfer Straße 64\n0-5010 Erfurt\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1.      Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE)               51.  Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-\ne. V.                                                       wicklung\nVDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE-                Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)\nPrüfstelle                                                  - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nMerianstraße 28                                             Am Bad 2\n6050 Offenbach\".                                            0-6080 Schmalkalden\n2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                 52.  Wissenschaftlich-Technisches Zentrum\nder holzverarbeitenden Industrie GmbH\n„4.      Technischer Überwachungs-Verein\nBerlin-Brandenburg e. V.                                    (WTZ Holz)\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -                         - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nAlboinstraße 56                                             Zellescher Weg 24\n1000 Berlin 42\".                                            0-8020 Dresden\".\n3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:\n,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)\nArtikel 2\nder Bergbau-Berufsgenossenschaft\nWaldring 97                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4630 Bochum 1 \".                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}