{"id":"bgbl1-1992-17-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=15","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und weiterer Bundesgesetze für Hellberufe","law_date":"1992-03-23T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                                  719\nGesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nund weiterer Bundesgesetze für Heilberufe*)\nVom 23. März 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 Mitgliedstaates darüber vorgelegt werden, daß sie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-\nanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\nArtikel 1                                          75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABI.\nEG Nr. L 167 5. 14) entspricht, und daß sie den für\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-                               diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu Satz 2 auf-\nmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 5. 1218), zuletzt                                geführten Nachweisen gleichstehen.\"\ngeändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab-\nschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August                           b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-                           jeweils folgende Fassung:\ntember 1990 (BGBI. 1990 II 5. 885, 1075), wird wie folgt                             ,,Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.\"\ngeändert:\n4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „im versor-\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                        gungs-, vertrauens-, werks- oder betriebsärztlichen\n,,(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte                        Dienst\" ersetzt durch „im Medizinischen Dienst der\nTätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen                            Krankenkassen, im versorgungs-, werks- oder\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch                         betriebsärztlichen Dienst\".\naufgrund einer Erlaubnis zulässig.\"\n5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2\noder § 3 Abs. 2 oder 3\" ersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1\n2. In§ 2a wird das Wort „vorübergehenden\" gestrichen.\nSatz 2 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3\".\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. Nach § 1O wird folgender neuer § 1Oa angefügt:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:\n,,§ 10a\n„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen\nDiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen                               (1) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-\nBefähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2                         liche Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferchirur-\noder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen                      gie nach der Anordnung Nr. 1 über die Weiterbildung\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-                       der Ärzte und Zahnärzte (Facharzt-/Fachzahnarztord-\nmeinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-                        nung) vom 11. August 1978 (GBI. 1 Nr. 25 5. 286) in\nnisse und sonstige Befähigungsnachweise des                           der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. April 1986\nArztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den                       (GBI. 1Nr. 16 5. 262) besitzen und bis zum 2. Oktober\nbetreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-                      1990 aufgrund der Anweisung zu den Approbations-\nnungen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-                     ordnungen für Ärzte und Zahnärzte vom 12. Januar\nnigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses                     1982 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für\n*)   Durch das Gesetz werden EWG-Richtlinien wie folgt umgesetzt:                5.  Artikel 3 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie\n1.   Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 5 der        89/594/EWG;\nRichtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur\nÄnderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/              6.  Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b dient der Umsetzung des Artikels 23\nEWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Aner-                der Richtlinie 89/594/EWG;\nkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-\ngungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des               7.  Artikel 4 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich             89/594/EWG;\nsind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie\nder Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur            8.  Artikel 5 Nr. 1 dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die             89/594/EWG;\nTätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme (ABI.\nEG Nr. L 341 S. 19);                                                  9.  Artikel 5 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie\n89/594/EWG;\n2.   Artikel 1 Nr. 10 dient der Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie\n89/594/EWG;                                                          10.  Artikel 6 dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie\n3.   Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 15           90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die auf-\nder Richtlinie 89/594/EWG;                                                grund der Herstellung der deutschen Einheit vorzunehmenden\n4.   Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 18           Anpassungen bestimmter Richtlinien über die Anerkennung der\nder Richtlinie 89/594/EWG;                                                beruflichen Qualifikation (ABI. EG Nr. L 353 S. 73).","720                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesundheitswesen Nr. 2 S. 28) berechtigt waren,          10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der\närztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Mund-, Kie-          Anlage 1 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.\nfer- und Gesichtschirurgie auszuüben, erhalten auf\nAntrag eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des                                  Artikel 2\närztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer-\nund Gesichtschirurgie. Das gleiche gilt für Zahnärzte,      Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\ndie sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des      der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter-     (BGBI. 1 S. 1225), geändert durch Anlage I Kapitel X\nbildung zum Fachzahnarzt für Kieferchirurgie nach        Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages\nden in Satz 1 genannten Weiterbildungsvorschriften       vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nbefanden, nachdem sie die Weiterbildung nach diesen      Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nVorschriften erfolgreich abgeschlossen haben.             1076), wird wie folgt geändert:\n(2) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-\nliche Anerkennung als Fachzahnarzt für eine theore-       1. § 2 wird wie folgt geändert:\ntisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach            a) An Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:\nder in Absatz 1 Satz 1 genannten Facharzt-/Fach-\nzahnarztordnung in Verbindung mit der Verfügung                   ,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-\nüber die Weiterbildung von Zahnärzten in theoretisch-            chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen\nexperimentellen Fachrichtungen der Medizin vom                    Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2\n9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini-               oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen\nsteriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) besitzen               Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nund bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund der Anweisung                meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-\nzur Approbationsordnung für Zahnärzte vom                        nisse und sonstige Befähigungsnachweise des\n9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini-              Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den\nsteriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) berechtigt            betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-\nwaren, ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet auszu-               nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-\nüben, auf das sich ihre Anerkennung als Fachzahn-                gung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses\narzt bezieht, erhalten auf Antrag eine unbefristete              Mitgliedstaates darüber vorgelegt· werden, daß sie\nErlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem             eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-\nbetreffenden Fachgebiet, soweit die im Zeitpunkt der             derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/ EWG\nAntragstellung ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit            des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233\neine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit              S. 10) entspricht, und daß sie den für diesen Mit-\nerfordert. Das gleiche gilt für approbierte Zahnärzte,           gliedstaat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten\ndie sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des              Nachweisen gleichstehen.\"\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter-          b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten\nbildung zum Fachzahnarzt für eine theoretisch-experi-            jeweils folgende Fassung:\nmentelle Fachrichtung nach den in Satz 1 genannten\nWeiterbildungsvorschriften befanden, nachdem sie                 ,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.\"\ndie Weiterbildung nach diesen Vorschriften erfolgreich\nabgeschlossen haben.                                      2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2\"\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,            ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\nsolange die Approbation als Zahnarzt ruht.\n3. In § 13 a Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 2\"\n(4) Für Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1\neingefügt ,, , in § 2 Abs. 1 Satz 6\".\noder 2 gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.\"\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\n7. Die Übersc_~rift vor dem bisherigen § 10a, der§ 10b\nwird, wird Uberschrift vor § 10 b.                            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Entscheidungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 in\n8. In § 10b Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1                Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2 oder Abs. 3, nach\nSatz 2\" eingefügt ,,, in § 3 Abs. 1 Satz 5\".                     den§§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und§ 20a trifft\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem der\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                    zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Ent-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             scheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft die zustän-\ndige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche\n,,(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1           Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden\nin Verbindung mit Satz 2, 5, Abs. 2 oder Abs. 3,            ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme\nnach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 10 a Abs. 1 oder 2,         der Verzichtserklärung nach § 7.\"\n§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie§ 14b\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem         b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2\"\nder ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.\"                  ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\nb) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 1Oa\" durch\n,,§ 10b\" ersetzt.                                                                Artikel 3\nc) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2\"          Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der\nersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5\".           Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                      721\nS. 1193), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-                in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen\ngebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom                   gleichstehen.\"\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1091 ),             2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\"\nwird wie folgt geändert:                                              ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, in § 2 Abs. 2 Satz 4\".\n1. § 4 Abs. 1 a wird wie folgt geändert:                         3. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält die in der An-\na) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                      lage 3 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.\n,,Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärzt-\nlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonsti-                                    Artikel 5\ngen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche                Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-          S. 893), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-\ngungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten         gebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die den        31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nin der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mit-        vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),\ngliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht ent-          wird wie folgt geändert:\nsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustän-\ndigen Behörde oder Stelle dieses Mitgliedstaates\n1. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\ndarüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung\nabschließen, die den Mindestanforderungen des                 ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-\nArtikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABI. EG Nr.            fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachwei-\nL 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen            sen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeit-\nMitgliedstaat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten,           punkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nnach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten Nach-                päischen      Wirtschaftsgemeinschaft         ausgestellte\nweisen gleichstehen.\"                                         Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                              gungsnachweise der Krankenschwester und des Kran-\nkenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwo~-\nlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den\n2. In § 11 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die                betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnun-\nAngabe ,,§ 4 Abs. 1 a\" ersetzt durch ,,§ 4 Abs. 1 a               gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung\nSatz 1, in § 4 Abs. 1 a Satz 2\".                                  der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Mitglied-\nstaates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil-\n3. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 erhält die in der                dung abschließen, die den Mindestanforderungen des\nAnlage 2 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.                    Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom\n27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) entspricht, und\nArtikel 4                                 daß sie den für diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu\nSatz 1 genannten Nachweisen gleichstehen.\"\nDas Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 902), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-         2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3\"\ngebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom                ersetzt durch,,§ 2 Abs. 3 Satz 1, in§ 2 Abs. 3 Satz 4\".\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),\nwird wie folgt geändert:                                         3. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 erhält die in der Anlage 4 zu\ndiesem Gesetz vorgesehene Fassung.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) In Satz 3 wird die Angabe ,, , geändert durch die\nRichtlinie 80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980                  Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\n(ABI. EG Nr. L 375 S. 74),\" gestrichen.                   Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,\n1842), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:                        Abschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August\n,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,         1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nPrüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-            23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081 ), wird wie\nnachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1            folgt geändert:\noder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen\nAn § 4 Abs. 1 a wird folgender Satz 4 angefügt:\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-            ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-\nnisse und sonstige Befähigungsnachweise der               fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen\nHebamme, die den in der Anlage zu Satz 1 für den          sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nbetreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-          schen Gemeinschaften ausgestellte Hochschuldiplome\nnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-       und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwer-\ngung darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil-       tige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der\ndung abschließen, die den Mindestanforderungen            Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mitgliedstaat aufge-\ndes Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates        führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer\nvom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8)               Bescheinigung dieses Mitgliedstaates darüber vorgelegt\nentspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat      werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den","722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 85/432/    übung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung,\nEWG entspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat   der Bundes-Apothekerordnung, des Hebammengesetzes\nin der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleich-    und des Krankenpflegegesetzes in der nach diesem\nstehen.\"                                                   Gesetz geltenden Fassung bekanntmachen.\nArtikel 7                                                 Artikel 8\nDer Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Aus-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                723\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nr. 10)\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                    über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirur-\ngie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, bei-\n,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-   gefügt ist;\nchements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,\nheel- en verloskunde\" (staatliches Diplom eines Doktors\nder Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von     g) Luxemburg\nder medizinischen Fakultät einer Universität oder vom         „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et\nHauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü-           accouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der\nfungsausschüssen der Hochschulen;                             Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und\nabgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-\nb) Dänemark                                                  tificat de stage\" (Bescheinigung über eine abgeschlossene\npraktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für\n,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksamen\"        Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung\n(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt       eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\nvon der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die   staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in\n,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse\"          diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\n(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische           nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die\nAusbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;          gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoc~-\nschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-\nc) Frankreich                                                 schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen\nanerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches         für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung\nDiplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der        über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-\ntät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de\ndocteur en medecine\" (Universitätsdiplom eines Doktors        h) Niederlande\nder Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang      ,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universitäts-\nnachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors    abschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt\nder Medizin vorgeschrieben ist;                              von einer Universität;\nd) Griechenland                                              i) Portugal\n,,nruxCo la-rQLx~c;\" (Hochschulabschluß in Medizin), aus-     ,,carta de curso de licenciatura em medicina\" (Prüfungs-\ngestellt von                                                 zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von\n- der medizinischen Fakultät einer Universität oder          einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-\nsao do internato geral\" (Zeugnis über die allgemeine Kran-\n- von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften,            kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen\nBereich Medizin, einer Universität;                      Stellen des Gesundheitsministeriums;\ne) Irland                                                    j) Spanien\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche   ,,Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia\" (Hochschul-\nGrundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor         abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Mini-\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt         sterium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor\nwird, und eine von dem genannten Prüfungausschuß aus-        einer Universität;\ngestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die\nzur Eintragung als „fully registered medical practitioner\"   k) Vereinigtes Königreich\n(endgültig eingetragener Arzt) befähigen;\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche\nf) Italien                                                   Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\n„diploma di laurea in medicina e chirurgia\" (Diplom über     wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß\ndie Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie),    ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\nausgestellt von der Universität, dem das „diploma di abili-  die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-\ntazione all'esercizio della medicina e chirurgia\" (Diplom    ner\" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.","724                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu Artikel 3 Nr. 3)\nAnlage\n(zu§ 4 Abs. 1 a Satz 1)\nTierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                        gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-\nschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-\n,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/wette-         schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen\nlijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doctor in       anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Mini-\nde diergeneeskunde\" (staatliches Diplom eines Doktors             ster für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheini-\nder Veterinärmedizin), ausgestellt von den staatlichen Uni-       gung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nversitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den\nstaatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen;\ng) Niederlande\nb) Dänemark                                                   1. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-\nneeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich\n,,bevis for bestffit kandidateksamen i veterinoorvidenskab\"\nabgelegte tierärztliche Prüfung);\n(cand. med. vet.) (Nachweis über die erfolgreich abgelegte\nPrüfung eines Kandidaten der Veterinärmedizin), ausge-        2. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeartsenij-\nstellt von der „Kongelige Veterinrer- og Landbohojskole\";         kundig examen (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte\ntiermedizinische Prüfung);\nc) Frankreich\nh) Vereinigtes Königreich\n„diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat\" (staatliches\nDiplom eines Doktors der Veterinärmedizin);                   folgende „Degrees\" (Diplome):\nBachelor of Veterinary Science (BVSc.),\nd) Irland\nBachelor of Veterinary Medicine (Vet. MB. oder BVet.\n1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine             Med.),\n(MVB);                                                   Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and S\noder BVMS),\n2. ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-\nnary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine Prüfung           ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-\nnach dem vollständigen Studiengang an einer tierärzt-    nary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine Prüfung nach\nlichen Hochschule in Irland erworben wird;               einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen\nHochschule im Vereinigten Königreich erworben wird;\ne) Italien\ni) Griechenland\n„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria\naccompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della   „nrvxio xi:rivtaTQLXYJ~\" (Tierarztdiplom) der Fakultät für\nmedicina veterinaria\", ausgestellt vom Ministerium für        geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,\nErziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zustän-         Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Universi-\ndigen staatlichen Prüfungsausschusses;                        tät, Saloniki;\nf) Luxemburg                                                  j) Spanien\n1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire\"       ,,Titulo de Licenciado en Veterinaria\" (Zeugnis des Diplom-\n(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedi-     tierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und\nzin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß und       Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;\nabgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen;\n2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in        k) Portugal\nVeterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der\nGemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem       ,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria\"\nLand zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht  (Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin), aus-\naber zur Aufnahme des Berufes berechtigen und die        gestellt von einer Universität.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 725\nAnlage 3\n(zu Artikel 4 Nr. 3)\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                  f) Italien\ndas von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen      das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte\noder der Jury Central verliehene „diplöme d'accoucheuse/     ,,diploma d'ostetrica\";\nvroedvrouwdiploma\";\ng) Luxemburg\nb) Dänemark\ndas vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des\nder von der „Danemarks jordemoderskole\" ausgestellte         Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte\n,,bevis for bestäet jordemodereksamen\";                      ,,diplöme de sage-femme\";\nc) Frankreich                                               h) Niederlande\ndas vom Staat verliehene „diplöme de sagefemme\";            das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission\nverliehene „diploma van verloskundige\";\nd) Griechenland\ni) Portugal\n- ,,ITrux(o Ma(a~ ri MmEunxri\" bescheinigt durch das\nMinisterium für Gesundheit, Vorsorge und soziale         das Diplom des „enfermeiro especialista em emfermagem\nSicherheit,                                              de saude materna e obstetrica\";\n- ,,nrnx(o AvW'tEQa~ ~XOAfj~ ~'ttAEXWV YyE(a~ xm\nKmvwvLXfl~ TIQ6vow~, Tµ11µam~ Mmrnnx11~\", ausge-         j) Spanien\nstellt entweder von der Fakultät für Führungskräfte im\nBereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit,         das Diplom „matrona\" oder „asistente obstetrico\nAbteilung Geburtshilfe, der Zentren für die höhere fach- (matrona)\" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica\",\ntheoretische und berufspraktische Ausbildung oder von    ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-\nden Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Mini-  schaft;\nsteriums für Bildung und Kultusfragen;\nk) Vereinigtes Königreich\ne) Irland\nein „Statement of registration as a Midwife\" in Teil 10 des\ndas vom „An Bord Altranais\" verliehene „Certificate in      Registers des „United Kingdom Central Council for Nurs-\nMidwifery\";                                                 ing, Midwifery and Health Visiting\".","726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 4\n(zu Artikel 5 Nr. 3)\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                             TiavEmo-rriµCou A0rivwv\" (Krankenschwestern-/Kran-\nkenpflegerabschluß der Fakultät für Gesundheitswis-\n- ,,brevet d'hospitalier(ere)/verpleegassistent(e)\" (Diplom             senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität\neines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfs-              Athen);\nschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder\nstaatlich anerkannten Schulen,\ne) Irland\n- .,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuisver-\npleger (-verpleegster)\" (Diplom eines Krankenhauspfle-            Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse\", ausge-\ngers/einer Krankenhausschwester), ausgestellt vom                 stellt von „an Bord Altranais\" (Nursing Board);\nStaat, von staatlichen oder staatlich anerkannten\nSchulen,\nf) Italien\n- ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/\ngegradueerd       ziekenhuisverpleger        (-verpleegster)\"      „diploma di infermiere professionale\", ausgestellt von\n(Diplom eines akademisch geprüften Krankenhauspfle-               staatlich anerkannten Schulen;\ngers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwe-\nster), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staat-         g) Luxemburg\nlich anerkannten höheren Fachschulen;\n- staatliches Diplom eines „infirmier\" (Krankenpfleger/\nKrankenschwester),\nb) Dänemark\n- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradue\"\n,,sygeplejerske\"-Diplom, ausgestellt von den vom „Sund-                 (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/akade-\nhedsstyrelsen\" (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten                 misch geprüfte Krankenhausschwester),\nKrankenpflegeschulen;\nausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund\ndes Beschlusses des Prüfungsausschusses;\nc) Frankreich\n„diplöme d'Etat d'infirmier(ere)\" (staatliches Diplom eines          h) Niederlande\nKrankenpflegers/einer Krankenschwester), ausgestellt\nvom Ministerium für Gesundheitswesen;                                - die Diplome „verpleger A\", ,,verpleegster A\", ,,verpleeg-\nkundige A\",\nd) Griechenland                                                      - das Diplom „verpleegkundige MBOV\" (Middelbare\nBeroepsopleiding Verpleegkundige),\n- ,,To ölrr1.wµa Afü:1.qrr1~ Nooox6µa~ tfl~ AvwtEQa~\n- das Diplom „verpleegkundige HBVO\" (Hogere Beroep-\nLXOA'Y)~ Afü:1.cpwv Nooox6µwv\" (Krankenschwester-/\nsopleiding Verpleegkundige),\nKrankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höhe-\nren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,              ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind),               ernannten Prüfungskommission;\nbescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder\nvom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale              i) Portugal\nSicherheit, oder\n„Diploma do curso de enfermagem gerat\" (allgemeines\n- ,,To rnuxCo Nooox6µou rnu Tµ'Y)µm:o; Aöi::1.cpwv Nooo-\nKrankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkann-\nx6µwv twv TiaQa[m:etxwv LXOA.WV ,:wv KivtQWV Avw-\nten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde;\ntEQa~ TEXVLX'Y)~ xm Errayyd.µanx'Y); Exrra(ÖEu<Jfl;\"\n(Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluß der Kran-\nkenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der              j) Spanien\nEinrichtungen für fachtheoretische und berufspraktische\nAusbildung), ausgestellt vom Ministerium für Bildung              „Titulo de Diplomado en Enfermeria\" (Universitätsdiplom\nund Kultusfragen, oder                                            für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unter-\nricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;\n-  ,,To rri:ux(o VOOflA.EUt'Y) l} VO<JflA.EUtQLa~ tWV TEX,VOA.0-\nyutwv Exmörnnxwv löQuµatwv\" (T. E. I.) (Kranken-\nschwestern-/Krankenpflegerabschluß der Anstalten für              k) Vereinigtes Königreich\nfachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bil-           „Statement of Registration as a Registered General\ndung und Kultusfragen, oder                                       Nurse\" in Teil I des Registers, das vom „United Kingdom\n- ,,To mux,(o i:ri~ Avwi:ai:ri~ Noori1.EU'tL'X'Y)~ i:ri~ l:x,01..ri~ Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting\"\nErrayyE1.µatwv Yyda~, TµiJµa NooriÄeunxri; tou                    geführt wird."]}