{"id":"bgbl1-1992-17-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=7","order":7,"title":"Neufassung des Eichgesetzes","law_date":"1992-03-23T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                     711\nBekanntmachung\nder Neufassung des Eichgesetzes\nVom 23. März 1992\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes\nvom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 706) wird nachstehend der Wortlaut des Eich-\ngesetzes in der ab 30. Juni 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 1985\n(BGBI. 1 S. 410),\n2. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 12 der Verord-\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\n3. den am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 1, soweit diese § 2\nAbs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8 und 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des nachstehend\nbekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 3 und 9 sowie den am 30. Juni 1992\nin Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 1, soweit diese die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4, die\n§§ 4 bis 7 und 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des nachstehend bekannt-\ngemachten Gesetzes betrifft, Nr. 2, 4 bis 8 und 10 bis 14 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","712                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber das Meß- und Eichwesen\n(Eichgesetz}\n1n haltsü hersieht\nErster Abschnitt                                             fünfter Abschnitt\nZweckbestimmung; Zulassung,                                  Kosten, Auskunft und Nachschau\nEichung und andere Prüfungen von Meßgeräten\n§ 14  Kostenverordnung für Amtshandlungen\n§       Zweck des Gesetzes\n§ 15   Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-\n§ 2     Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung            Technischen Bundesanstalt\nder Meßsicherheit\n§ 16   Auskunft und Nachschau\n§ 3     Erlaß von Ausführungsvorschriften\n§ 17   Befugnis zur Auskunftserteilung\n§ 4     Zusatzeinrichtungen\n§ 18   Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen\n§ 5     Mitwirkung der Gemeinden\nZweiter Abschnitt\nFertigpackungen und Schankgefäße                                       Sechster Abschnitt\n§ 6      Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen                                    Bußgeldvorschriften\n§ 7      Anforderungen an Fertigpackungen                        § 19   Ordnungswidrigkeiten\n§ 8      Erlaß von Ausführungsvorschriften                       § 20   Einziehung\n§ 9      Schankgefäße\nDritter Abschnitt\nSiebenter Abschnitt\nÖffentliche Waagen\nSchlußvorschriften\n§ 10    Wäger an öffentlichen Waagen\n§ 21   EG-Verordnungen\nVierter Abschnitt                       § 22   Ermächtigung\nZuständigkeiten                         § 23   Bezugnahme auf technische Regeln\n§ 11    Behörden                                                 § 24   Allgemeine Übergangsvorschriften\n§ 12    Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-           § 25   Fortbestehen von Eichpflichten\nTechnischen Bundesanstalt                                § 26   Fortbestehen anderer Vorschriften\n§ 13    Aufgaben                                                 § 27   Bezugnahme auf Vorschriften\nErster Abschnitt                                                      §2\nZweckbestimmung; Zulassung,                                  Eichpflicht und andere Maßnahmen\nEichung und andere Prüfungen von Meßgeräten                             zur Gewährleistung der Meßsicherheit\n(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen\n§ 1                              Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umwelt-\nZweck des Gesetzes                         schutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen ver-\nwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein,\nZweck dieses Gesetzes ist es,                                 sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erfor-\n1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und                derlich ist.\nDienstleistungen zu schützen und im Interesse eines\nlauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für                (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewähr-\nrichtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaf-         leistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten\nfen,                                                         Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit\n2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeits-\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Meß-\nschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen\ngeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen,\ndes öffentlichen Interesses zu gewährleisten und\nbereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie\n3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.               zugelassen und geeicht sind.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                               713\n(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den       (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch\ngleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustim-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschrei-\n1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschrei-\nben, durch die eine ausreichende Meßsicherheit zu erwar-\nben, daß\nten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von\nMeßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen              a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen,\nund die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschrei-                  wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt\nben.                                                                 und nach einem bestimmten Verfahren umgerech-\nnet sind,\n(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2\nerlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt              b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben wer-\nist, von den zuständigen Behörden und von staatlich aner-            den dürfen,\nkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas,     2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu\nWasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung).                erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten\nDie Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser             durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfun-\nVerordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden                gen von Meßgeräten,\n(Eichung durch den Hersteller).\n3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschrif-\n(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absät-          ten über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.\nzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.\n(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den\nAbsätzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.\n§3\nErlaß von Ausführungsvorschriften                                            §4\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                        Zusatzeinrichtungen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nSoweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nzur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2\nRechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, stehen\nerlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann\nZusatzeinrichtungen den Meßgeräten gleich.\ndabei insbesondere\n1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung\nfestlegen,                                                                          §5\n2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die                       Mitwirkung der Gemeinden\nWiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von\n(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei\nWartungsarbeiten vorschreiben,\nder Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der\n3. Vorschriften erlassen über                                Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben sie\na) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah-      insbesondere\nren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prü-   1 . geeignete Räume bereitzustellen,\nfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme\nund des Widerrufs der Zulassung,\n2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise\nbekanntzugeben,\nb) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah-\nren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffent-  3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.\nlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellen-    (2) Die Gemeinden können von der zuständigen\npersonals sowie die Voraussetzungen der Rück-        Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.\nnahme und des Widerrufs der Bestellung, den\nBetrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüf-\nstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,                                Zweiter Abschnitt\nc) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah-                Fertigpackungen und Schankgefäße\nren der Anerkennung und Überwachung anderer mit\nder Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stel-\nlen,                                                                             §6\nBegriffsbestimmungen für Fertigpackungen\nd) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meß-\ngerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der      (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nmeßtechnischen Eigenschaften,                        Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwe-\ne) die Überprüfung von Meßergebnissen,                  senheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden,\nwobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses\nf) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichun-       ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung\ngen,                                                 nicht verändert werden kann.\ng) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\nh) die Untersagung des lnverkehrbringens, der Inbe-\n1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung\ntriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung\nenthält,\nin anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vor-\nschriftswidriger Meßgeräte durch die Physikalisch-   2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung ent-\nTechnische Bundesanstalt.                                halten soll,","714                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum          11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1,\nVerkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und\n12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen,\njedes Abgeben an andere.\ndamit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genü-\ngen.\n§7                              Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner ermächtigt,\nAnforderungen an Fertigpackungen                  zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für\nandere Verkaufseinheiten zu erlassen.\n(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den           (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll\nVerkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge ange-        ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus\ngeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforde-         der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft\nrungen entspricht.                                           gehört werden.\n(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt\n§9\nsein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in\nihnen enthalten ist.                                                                 Schankgefäße\n(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßi-\n§8                             gen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt\nErlaß von Ausführungsvorschriften                 sind und bei Bedarf gefüllt werden.\n(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr gebracht,\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nverwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die fest-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\ngelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen\nLandwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für\nGesundheit, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7           gekennzeichnet und angegeben ist.\nAbs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndes Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fer-       rates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung\ntigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der            von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nEuropäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung\n1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzulegen,\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen\ninsbesondere über                                             2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des\nVolumens und die dabei einzuhaltenden Anforderun-\n1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen\nund die Art und Weise dieser Angabe,                         gen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die\nArt und Weise der Kennzeichnung und der Angabe\n2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,           sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens und\n3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den                seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische\nBetrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderun-         Bundesanstalt,\ngen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die           3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.\nMeßgeräte, die hierbei zu verwenden sind,\n4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher\nbereitzuhalten sind,                                                          Dritter Abschnitt\n5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche                           Öffentliche Waagen\nFüllmengenbestimmung,\n6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von                                     § 10\nBehältnissen und ihre Kennzeichnung,                                   Wäger an öffentlichen Waagen\n7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behält-         (1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für\nnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Geset-   jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind\nzes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die   öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.\nAnbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertig-\npackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung            (2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse\ndurch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,        ihrer Wägungen zu beurkunden.\n8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden             (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nEinhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6      rates\nerlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in\n1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkun-\nanderen Staaten durchgeführter Prüfungen,\ndungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den\n9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen             Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des\nund über die Art und Weise dieser Angabe,                    Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und\n10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen                die dem. Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden\nund über die Pflicht zur Verwendung bestimmter               Anzeigepflichten zu regeln,\nBehältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter         2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften\nAbmessungen für die Herstellung von Fertigpackun-            über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu\ngen,                                                         erlassen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                  715\n3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu                              Fünfter Abschnitt\nerlassen über\nKosten, Auskunft und Nachschau\na) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nöffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,                               § 14\nb) die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger                  Kostenverordnung für Amtshandlungen\nund ihre Prüfung,\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nc) die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewah-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrung der Unterlagen,\nrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren und Aus-\nd) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.            lagen für\n1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 1O, 21, 25\nVierter Abschnitt                          und 26,\nZuständigkeiten                       2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-\nmitteln,\n§ 11                           3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vor-\nschriften dieses Gesetzes.\nBehörden\nIn der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-     Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses            kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe\nGesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physi-         hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amts-\nkalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.                handlung veranlaßt hat.\n(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prü-                                  § 15\nfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach\nAbsatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche                 Kostenverordnung für Nutzleistungen\nAmtshandlung beantragt wird.                                         der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der iustimmung des\n§ 12                           Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und\nRechtsnatur und Organisation                 Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt             schen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverord-\nnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine        eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begon-\nbundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffent-    nen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die\nlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministers         Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die\nfür Wirtschaft; sie ist eine Bundesoberbehörde.                Nutzleistung veranlaßt hat.\n(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sach-\n§ 13                            lichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirt-\nAufgaben                            schaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen.\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur\nSicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens                                     § 16\nAuskunft und Nachschau\n1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln\nund darzustellen,                                            (1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,                         Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben\nder zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses\n3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nBehörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf\nAntrag zu prüfen und                                         (2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der\n4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen        Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke\nLandesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüf-\nund Betriebsräume des Auskunftspflichtigen sowie die\nstellen zu beraten.                                      dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen\nBetriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nund Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen\nferner\nund in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-\n1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaft-          gen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine\nlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche       für ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1\nForschung auf diesem Gebiet zu betreiben und             zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins-\n2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des             besondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unter-\nphysikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.          lagen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen\nund die Entnahme der Proben zu ermöglichen.","716                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufsein-          2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine\nheiten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht               Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,\nund dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel gelie-              entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nfert, so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund            duldet oder eine in der Überwachung tätige Person\neiner Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in                nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder\nseinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde                  2 eine Prüfung nicht duldet,\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden Behält-         3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1\nnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht                verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4\nund dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb              oder 5 bereithält,\ngeliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen\n4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, § 9\nNr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforder-\nAbs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt,\nlichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufsein-               Bußgeldvorschrift verweist,\nheiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung            5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und                  Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zu-\nzerstört, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld               widerhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach\nzu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung er-               Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\ngeben hat.                                                            Bußgeldvorschrift verweist.\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf         (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst          oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-      im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlasse-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-               nen Verordnungen.\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                   (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für\n§ 17\nGesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBefugnis zur Auskunftserteilung                     Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnun-\ngen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit\nDie Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbe-\nGeldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen,\nhörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr\nsoweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforder-\nvon Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnis-\nlich ist.\nsen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die der Bundesmi-\nnister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nnister der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das son-         zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngfeich. Das Postgeheimnis (Artikel 1O Abs. 1 des Grund-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das\ngesetzes} wird insoweit eingeschränkt.\nGesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die von der\n§ 18                                Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.\nAbwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen                   Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.\nZur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen\ngegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses\n§ 20\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben die\nBeauftragten der zuständigen Behörden die Befugnisse                                       Einziehung\nvon Polizeibeamten. Die Landesregierungen können diese\n(1) Ist eine in § 19 bezeichnete Ordnungswidrigkeit\nBefugnisse durch Rechtsverordnung einschränken. Sie\nbegangen worden, so können Gegenstände, die durch die\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nOrdnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Bege-\nandere Behörden übertragen.\nhung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt\ngewesen sind oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nbezieht, eingezogen werden.\nSechster Abschnitt                             (2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nBußgeldvorschriften                        anzuwenden.\n§ 19\nSiebenter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                                              Schlußvorschriften\n(1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                      § 21\nlässig\nEG-Verordnungen\n1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet\noder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in den      Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,                 Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 717\nschatten, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entspre-      (6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985 staatlich\nchen, erforderlich ist, kann der Bundesminister für Wirt-   anerkannt worden sind, kann die Anerkennung auch nach-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für           träglich mit einer Auflage verbunden werden.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-\nminister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates\ndurch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungs-                                   § 25\nvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23                Fortbestehen von Eichpflichten\nfinden für die Durchführung der in Satz 1 genannten\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu          (1) Es ist verboten,\nihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ent-          1. Meßgeräte zur Bestimmung\nsprechende Anwendung.\na) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse,\nder thermischen oder elektrischen Energie, der ther-\nmischen oder elektrischen Leistung, der Durchfluß-\n§ 22                                   stärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der\nDichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,\nErmächtigung\nb) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feucht-\nDer Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zustim-             gehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schütt-\nmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses                    dichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder\nGesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-                 Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von\nschriften.                                                           Kartoffeln,\nc) des Fahrpreises bei Kraftdroschken\n§ 23\nungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden\nBezugnahme auf technische Regeln                      oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vor-\nbereitung in Gebrauch genommen werden können,\nZur Festlegung technischer Anforderungen und Prüfver-\nfahren kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses           2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meß-\nGesetzes auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen         geräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten\nverwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung           oder Gasen und der Temperatur\ndas Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle\nanzugeben.                                                       a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht\nsowie dem Branntweinmonopolrecht,\nb) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,\n§ 24\nc) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,\nAllgemeine Übergangsvorschriften\nd) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf-\n(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung                gaben,\neines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im\nbisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes;          e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-\ndie Zulassung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses               schaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsver-\nGesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im                  fahren oder für andere amtliche Zwecke oder\nSinne dieses Gesetzes.                                           f) zur Erstattung von Schiedsgutachten\n(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung           ungeeicht zu verwenden,\nvon Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses\n3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßen-\nGesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni\nverkehrs ungeeicht zu verwenden,\n1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im\nbisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes.      4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraft-\n(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines         fahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben\nWägers an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses           des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden\nGesetzes gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses         oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vor-\nGesetzes.                                                        bereitung in Gebrauch genommen werden können,\n(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von     5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens,\nElektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen und                des Drucks,_ der Temperatur, der Dichte oder des\nNebenprüfämtern sowie ihrer Stellvertreter, gilt als öffent-     Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apo-\nliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.                       theken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei\nAnalysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht\n(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden        zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne\nBefugnisse und Verpflichtungen der Elektrischen Prüf-            besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen\nämter, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämter gelten            werden können,\nim bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur amtlichen\nBeglaubigung und amtlichen Prüfung von Meßgeräten für        soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverord-\nElektrizität und die nach den bis zum 30. Juni 1992 gelten-  nung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2\nden Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubigung        Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meß-\nvon Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme       geräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf-\ngelten als Befugnis zur Eichung.                             gaben nicht entgegen, wenn","718                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Vor-                                 § 26\naussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer\nFortbestehen anderer Vorschriften\nWeise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die\nVerwendung der Geräte zu einer genaueren Bestim-             § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1, Abs. 2 bis 5,\nmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von       § 7 in Verbindung mit §§ 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3,\nWissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meß-          Abs. 3, 4 und 7, die§§ 10, 11, 15, 16, 17b, 18, 21 bis 23,\ngeräte erreicht werden kann oder                           25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 und Nr. 4,\n2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in wel-      Abs. 2 Nr. 3 bis 9 und 12 und Abs. 3 sind in der bis zum\nchem sie bei der Durchführung der Überwachungsauf-         30. Juni 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden,\ngabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.                solange die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung\nnach § 2 oder§ 3 oder der Bundesminister für Wirtschaft in\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des    einer Rechtsverordnung nach den§§ 8, 9, 10 oder 21 noch\nGehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für        nicht eine neue Regelung getroffen hat.\nMeßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig\nwaren.\n(3) Den Meßgeräten stehen gleich\n§ 27\n1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zu-\ngehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wir-                   Bezugnahme auf Vorschriften\nkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder aus-           Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes-\nüben können, und                                           rechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichtsgesetzes\n2 Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offe-     verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die\nnen Verkaufsstellen.                                       entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes."]}