{"id":"bgbl1-1992-17-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=2","order":6,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes","law_date":"1992-03-23T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["706                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Eichgesetzes\nVom 23. März 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 dere die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Ver-\ngleichsmessungen vorschreiben.\nArtikel 1                                 (4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2\nerlassenen      Rechtsverordnung        nichts   anderes\nDas Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                 bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von\nvom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 41 O), geändert gemäß             staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für\nArtikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986                    Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen\n(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:                        (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte\nkann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom\n1 . Der Erste bis Dritte Abschnitt des Gesetzes werden            Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den\nwie folgt neu gefaßt:                                         Hersteller).\n„ Erster Abschnitt                          (5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den\nZweckbestimmung; Zulassung,                      Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu\nEichung und andere Prüfungen von Meßgeräten                hören.\n§3\n§ 1                                         Erlaß von Ausführungsvorschriften\nZweck des Gesetzes\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nZweck dieses Gesetzes ist es,                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und             Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf\nDienstleistungen zu schützen und im Interesse             Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu\neines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzun-          erlassen. Sie kann dabei insbesondere\ngen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr        1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwen-\nzu schaffen,                                                  dung festlegen,\n2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeits-           2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie\nschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Berei-               die Wiederholung von Prüfungen und die Häufig-\nchen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten             keit von Wartungsarbeiten vorschreiben,\nund\n3. Vorschriften erlassen über\n3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.\na) die Voraussetzungen, den Umfang und das\nVerfahren der Zulassung, der Eichung und son-\n§2                                       stiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen\nEichpflicht und andere Maßnahmen                            der Rücknahme und des Widerrufs der Zulas-\nzur Gewährleistung der Meßsicherheit                          sung,\n(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen            b) die Voraussetzungen, den Umfang und das\nVerkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz,                         Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und\nUmweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrs-                   der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung\nwesen verwendet werden, müssen zugelassen und                         des Prüfstellenpersonals sowie die Vorausset-\ngeeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meß-                zungen der Rücknahme und des Widerrufs der\nsicherheit erforderlich ist.                                         Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Auf-\nsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nTätigkeit,\nGewährleistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1\ngenannten Bereichen oder zur Umsetzung von                        c) die Voraussetzungen, den Umfang und das\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften                          Verfahren der Anerkennung und Überwachung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                        anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes\ndesrates zu bestimmen, welche Meßgeräte nur in den                   betrauter Stellen;\nVerkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehal-               d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines\nten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelas-                   Meßgerätes bei der Eichung oder sonstigen\nsen und geeicht sind.                                                 Prüfung der meßtechnischen Eigenschaften,\n(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu             e) die Überprüfung von Meßergebnissen,\nden gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit\nf) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abwei-\nZustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen\nchungen,\nvorzuschreiben, durch die eine ausreichende Meß-\nsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbeson-              g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                707\nh) die Untersagung des lnverkehrbringens, der              (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\nInbetriebnahme, der Bereithaltung und der Ver-\n1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-\nwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen\npackung enthält,\nversehener vorschriftswidriger      Meßgeräte\ndurch die Physikalisch-Technische Bundes-           2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung\nanstalt.                                                 enthalten soll,\n3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum\n(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nVerkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates                                                          jedes Abgeben an andere.\n1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzu-                                         §7\nschreiben, daß\nAnforderungen an Fertigpackungen\na) Werte für Größen nur angegeben werden dür-\n(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den\nfen, wenn sie mit einem geeichten Meßgerät\nermittelt und nach einem bestimmten Verfahren      Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in\numgerechnet sind,                                  den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüll-\nmenge angegeben ist und die Füllmenge den festge-\nb) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben          legten Anforderungen entspricht.\nwerden dürfen,\n(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt\n2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschrif-         sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen,\nten zu erlassen über die Anerkennung in anderen        als in ihnen enthalten ist.\nStaaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen\nund Prüfungen von Meßgeräten,                                                       §8\n3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vor-                        Erlaß von Ausführungsvorschriften\nschriften über die Schüttdichte von Getreide zu\nerlassen.                                                  (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach            Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-\nden Absätzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu          desminister für Gesundheit, hinsichtlich der Anforde-\nhören.                                                       rungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n§4\nReaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers,\nZusatzeinrichtungen                     zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen\nSoweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-          und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-\nnen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,          schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit\nstehen Zusatzeinrichtungen den Meßgeräten gleich.            Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlas-\nsen insbesondere über\n§5                                1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertig-\nMitwirkung der Gemeinden                          packungen und die Art und Weise dieser Angabe,\n(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behör-              2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füll-\nden bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb               menge,\nder Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich,           3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den\nhaben sie insbesondere                                              Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanfor-\n1. geeignete Räume bereitzustellen,                                 derungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind,\nsowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden\n2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise\nbekanntzugeben,                                                sind,\n4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbrau-\n3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.\ncher bereitzuhalten sind,\n(2) Die Gemeinden können von der zuständigen\n5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheit-\nBehörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlan-\nliche Füllmengenbestimmung,\ngen.\n6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens\nvon Behältnissen und ihre Kennzeichnung,\nZweiter Abschnitt\n7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder\nFertigpackungen und Schankgefäße\nBehältnisse herstellt, in den Geltungsbereich die-\nses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt\n§6                                     und über die Anbringung von Aufschriften und\nBegriffsbestimmungen für Fertigpackungen                    Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen\n(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind                und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-\nErzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in                  Technische Bundesanstalt,\nAbwesenheit des Käufers abgepackt und verschlos-               8. Art und Umfang der von den zuständigen Behör-\nsen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen                   den durchzuführenden· Prüfungen zur Überwa-\nErzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung                    chung der Einhaltung der auf Grund der Num-\nder Verpackung nicht verändert werden kann.                         mern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und","708                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nüber die Anerkennung in anderen Staaten durch-              (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ngeführter Prüfungen,                                     tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackun-            Bundesrates\ngen und über die Art und Weise dieser Angabe,            1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Be-\n10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackun-                    urkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung\ngen und über die Pflicht zur Verwendung                       und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersa-\nbestimmter Behältnisse bestimmten Volumens                    gung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägen-\noder bestimmter Abmessungen für die Herstel-                  den Last und die dem Inhaber einer öffentlichen\nlung von Fertigpackungen,                                     Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,\n11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1,                                   2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschrif-\nten über die Pflichten des öffentlich bestellten\n12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackun-                   Wägers zu erlassen,\ngen, damit diese den Anforderungen des § 7\nAbs. 2 genügen.                                          3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften\nzu erlassen über\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ferner ermäch-\na) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ntigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vor-\nöffentliche Bestellung und Verpflichtung der\nschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.\nWäger,\n(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1                 b) die Anforderungen an die Sachkunde der\nsoll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachken-                        Wäger und ihre Prüfung,\nnern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten\nc) die Beurkundung der Wägungen und die Auf-\nWirtschaft gehört werden.\nbewahrung der Unterlagen,\nd) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.\"\n§9\n2. Die §§ 27 bis 29 werden §§ 11 bis 13.\nSchankgefäße\n(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbs-            3. § 30 wird § 14 und wie folgt gefaßt:\nmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt\nbestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.                                                 ,,§ 14\n(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr                             Kostenverordnung für Amtshandlungen\ngebracht, verwendet oder bereitgehalten werden,                     Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nwenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nVolumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben                   desrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren\nist.                                                             und Auslagen für\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-            1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                       25 und 26,\nBundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur                2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-\nUmsetzung von Rechtsakten der Europäischen                            mitteln,\nGemeinschaften\n3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der\n1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzu-                        Vorschriften dieses Gesetzes.\nlegen,\nIn der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß\n2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung               eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben\ndes Volumens und die dabei einzuhaltenden Anfor-           werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die\nderungen an die Genauigkeit, die Angabe des                Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der\nVolumens, die Art und Weise der Kennzeichnung              die Amtshandlung veranlaßt hat.\"\nund der Angabe sowie über die Angabe eines\nHerstellerzeichens und seine Anerkennung durch          4. § 31 wird § 15 und wie folgt geändert:\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\na) In der Überschrift wird das Wort „Kostenordnung\"\n3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.                                durch das Wort „Kostenverordnung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden gestrichen.\nDritter Abschnitt                      5. § 32 wird § 16 und wie folgt geändert:\nÖffentliche Waagen                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 10\naa) In Satz 1 wird das Wort „dort\" gestrichen.\nWäger an öffentlichen Waagen                           bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Der Aus-\nkunftspflichtige\" die Worte „oder eine für ihn\n(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter                         handelnde Person\" eingefügt.\nfür jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen),\nsind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.                b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse                ,,(3) Werden Fertigpackungen oder andere Ver-\nihrer Wägungen zu beurkunden.                                        kaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses\n'","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                    709\nGesetzes verbracht und dabei vom Importeur              8. § 36 wird § 20; in Absatz 1 wird ,,§ 35\" durch ,,§ 19\"\nunmittelbar an den Handel geliefert, so ist der            ersetzt.\nHändler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer\nRechtsverordnung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in         9. § 37 wird § 22; vor § 22 wird folgender § 21 eingefügt:\nseinem Betrieb zu dulden und der zuständigen\nBehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                                     ,,§ 21\nWerden Behältnisse in den Geltungsbereich die-                                 EG-Verordnungen\nses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur                Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des\nunmittelbar an den Abfüllbetrieb geliefert, so ist der     Rates oder der Kommission der Europäischen\nBetriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund          Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7\neiner Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1              und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes-\nNr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die            minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt         desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nentsprechend.                                               sten und dem Bundesminister für Gesundheit mit\n(4) Werden Fertigpackungen oder andere Ver-              Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nkaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer                nung die erforderlichen Ausführungsvorschriften\nRechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als           erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für\nProbe entnommen und zerstört, so ist eine ange-            die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte\nmessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern            der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer\nsich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat.\"              Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entspre-\nchende Anwendung.\"\n6. Die §§ 33 und 34 werden §§ 17 und 18.\n10. § 38 wird § 23.\n7. § 35 wird § 19; in § 19 werden die Absätze 1 bis 3\ndurch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:                      11. § 39 wird § 24 und wie folgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfahrlässig                                                             ,,(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche\n1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet               Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkraft-\noder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in           treten dieses Gesetzes und die Beglaubigung nach\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,                  den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften\ndieses Gesetzes gelten im bisherigen Umfang als\n2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine\nEichung im Sinne dieses Gesetzes.\"\nAuskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nerteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maß-              b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnahme nicht duldet oder eine in der Überwachung                 „Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und\ntätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16             amtlichen Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität\nAbs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet,                 und die nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden\n3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1                     Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubi-\nSatz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1              gung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser\nNr. 1, 4 oder 5 bereithält,                                     und Wärme gelten als Befugnis zur Eichung.\"\n4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3,                c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n§ 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder             ,,(6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985\n12, § 9 Abs. 3, § 1O Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwi-             staatlich anerkannt. worden sind, kann die Aner-\nderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-              kennung auch nachträglich mit einer Auflage ver-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                     bunden werden.\"\n5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der\n12. § 40 wird durch folgende §§ 25 und 26 ersetzt:\nEuropäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21\nzuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung                                          ,,§ 25\nnach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand                            Fortbestehen von Eichpflichten\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(1) Es ist verboten,\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des\n1. Meßgeräte zur Bestimmung\nRates oder der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer                    a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der\nDurchführung erlassenen Verordnungen.                                     Masse, der thermischen oder elektrischen\nEnergie, der thermischen oder elektrischen Lei-\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nstung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\noder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-\nvon Flüssigkeiten,\ndesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tat-                    b) des Wassergehalts von Speisefetten, des\nbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5                        Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten,\nals Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet                            der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts\nwerden können, zu bezeichnen, soweit dies zur                             von Milch oder Milcherzeugnissen oder des\nDurchführung der Verordnungen erforderlich ist.\"                          Stärkegehalts von Kartoffeln,","710                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) des Fahrpreises bei Kraftdroschken                        ren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach\nungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden             dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe\ngeeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder\noder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere\nVorbereitung in Gebrauch genommen werden kön-            2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in\nnen,                                                         welchem sie bei der Durchführung der Überwa-\nchungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeu-\n2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie                  tung ist.\nMeßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüs-\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestim-\nsigkeiten oder Gasen und der Temperatur\nmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3\na) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht           gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar\nsowie dem Branntweinmonopolrecht,                     1985 nicht eichfähig waren.\nb) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,                  (3) Den Meßgeräten stehen gleich\nc) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,              1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom\nd) zur Durchführung öffentlicher Überwachungs-                zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die\naufgaben,                                                 eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät aus-\nüben oder ausüben können, und\ne) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-         2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in\nschaftliche oder gerichtliche       Verfahren,\noffenen Verkaufsstellen.\nSchiedsverfahren oder für andere amtliche\nZwecke oder\n§ 26\nf) zur Erstattung von Schiedsgutachten\nFortbestehen anderer Vorschriften\nungeeicht zu verwenden,\n§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1, Abs. 2\n3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Stra-           bis 5, § 7 in Verbindung mit §§ 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2\nßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,                       Satz 1 bis 3, Abs. 3, 4 und 7, die§§ 10, 11, 15, 16,\n17 b, 18, 21 bis 23, 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\n4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an              dung mit § 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 9 und 12 und\nKraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und           Abs. 3 sind in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden\nBetrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht             Fassung weiter anzuwenden, solange die Bundesre-\nzu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne         gierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 oder § 3\nbesondere Vorbereitung in Gebrauch genommen               oder der Bundesminister für Wirtschaft in einer\nwerden können,                                            Rechtsverordnung nach den §§ 8, 9, 10 oder 21 noch\n5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu-              nicht eine neue Regelung getroffen hat.\"\nmens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte         13. § 41 wird § 27.\noder des Gehalts bei der Herstellung von Arznei-\nmitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Ver-       14. § 42 wird gestrichen.\nschreibung oder bei Analysen in pharmazeuti-\nschen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder                                   Artikel 2\nso bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbe-\nreitung in Gebrauch genommen werden können,             Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Eichgesetzes in der vom 30. Juni 1992 an geltenden\nsoweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsver-     Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1\nNr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeich-\nArtikel 3\nter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Über-\nwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn                       (1) Aus Artikel 1 Nr. 1 treten§ 2 Abs. 2, 3 und 5, die§§ 3,\n1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die     8, 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und die §§ 14 und 21 am Tage\nVoraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in    nach der Verkündung in Kraft.\nanderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist,    (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Juni 1992 in\ndaß die Verwendung der Geräte zu einer genaue-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}