{"id":"bgbl1-1992-17-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=30","order":2,"title":"Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung","law_date":"1992-03-25T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":30,"num_pages":8,"content":["734                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweiundzwanzigste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse\nzur technischen Verwendung oder Energiegewinnung\nVom 25. März 1992\nAuf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\n1990 (BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den\nErzeugnissen\nKN-Code                  Erzeugnisse\nex  Kapitel    07\nex\nex\nex\nKapitel\nKapitel\n10\n12\nKapitel 1404\n}   Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung\noder Energiegewinnung\nGruppen verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\nGesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestim-\nmen und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1\nNr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-\nvertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 735\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen In der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)\nVom 26. März 1992\nAuf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes          Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-           Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistel-\nkel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1            lung ist nicht zulässig.\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Haupt-               (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß          gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\n§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen              er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:             werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genann-\nten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-\nArtikel 1                             fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-         sche Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes\nnachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische\nstaatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-\nHauswirtschaft) vom 5. August 1977 (BGBI. 1S. 1482) wird\nlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden\nwie folgt geändert:\nhat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen\nentspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\n,,(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-     Prüfungsteil freigestellt werden.\"\nkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen\nHauswirtschaft.\"                                          4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf fol-\na) Absatz. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                 gende Prüfungsfächer:\n„Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den\n1. Nahrungszubereitung,\nFächern durchgeführt werden, in denen keine\nschriftliche Prüfung erfolgt ist oder in denen die           2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,\nschriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar\nerkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer kann von               3. Haus- und Wohnungspflege,\nder mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach befreit           4. Textilpflege und -verarbeitung.\nwerden, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-\nstung erbracht hat.\"                                         Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist\nje eine Aufgabe zu planen und durchzuführen.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4\n„Von der praktischen Unterweisung nach§ 7 Abs. 7\nwerden Absätze 2 und 3.\nSatz 2 kann nicht befreit werden.\"\nc) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte „prakti-\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\nsche Prüfung\" durch die Worte „Durchführung der\nAufgaben\" ersetzt.\n3. Es wird folgender § 3 a eingefügt:\n.,§ 3 a                        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) In Absatz 6 werden die Worte „den Absätzen 3\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und           bis 5\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prü-\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle         b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „den Absät-\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen                zen 2 bis 5\" durch die Worte „Absatz 1\" ersetzt.\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten        c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren               d) Absatz 8 wird gestrichen.","736                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\nPrüfungsfach oder in der praktischen Unterweisung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist die Prüfung nicht bestanden.\"\n,,(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note\nals arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der                                Artikel 2\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu            Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-\nbilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen     verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu       Ende geführt.\neiner Note zusammenzufassen. Die Note für die\npraktische Unterweisung im berufs- und arbeitspäd-\nagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweili-                             Artikel 3\ngen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses        Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische         den Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in\nMittel zu bilden.\"                                     der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt                         städtische Hauswirtschaft) in der vom Inkrafttreten nach\nArtikel 4 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-       kanntmachen.\nfungsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Ins-                               Artikel 4\ngesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer\noder ein Prüfungsfach und die praktische Unterwei-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung schlechter als ausreichend bewertet sein. Bei     Kraft.\nBonn, den 26. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                    737\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Anforderungen In der Meisterprüfung\nin der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft}\nVom 26. März 1992\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich\nstädtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBI. 1S. 735) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der\nHauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) in der ab 8. April 1992\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1977\n(BGBI. 1 S. 1482),\n2. die am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufs-\nbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist.\nBonn, den 26. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","738                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)\n§ 1                                  (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-\ngeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung\nAnwendungsbereich\ngekürzt werden.\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der städtischen\n§ 3a\nHauswirtschaft.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n§2\nZiel der Meisterprüfung und Bezeichnung                    (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\ndes Abschlusses                           Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der      gestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nPrüfungsteilnehmer                                            einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n- die zur Führung eines Haushaltes oder hauswirtschaft-        richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\nlichen Betriebes erforderlichen Aufgaben organisato-       eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-\nrisch, technisch und wirtschaftlich fachgerecht ausfüh-    gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.\nren kann,                                                   Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n- die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt nach             (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nökonomischen, ernährungsphysiologischen, hygieni-           schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nschen und sozialen Grundsätzen selbständig zu führen        von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nund                                                         dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n- Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.\nderen Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nerkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen          berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des\nHauswirtschaft\".                                              Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\n§3                               öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nGliederung der Meisterprüfung                   bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforde-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                              Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n1. einen praktischen Teil,                                    schen Prüfungsteil freigestellt werden.\n2. einen fachtheoretischen Teil,\n§4\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im   Prüfungsfächer:\nwirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und münd-\nlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich,   1. Nahrungszubereitung,\nmündlich und in Form einer praktischen Unterweisung           2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7\ndurchzuführen.                                                3. Haus- und Wohnungspflege,\n(3) Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den          4. Textilpflege und -verarbeitung.\nFächern durchgeführt werden, in denen keine schriftliche\nAus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist je eine\nPrüfung erfolgt ist oder in denen die schriftliche Prüfung\nAufgabe zu planen und durchzuführen.\ndas Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. Der Prü-\nfungsteilnehmer kann von der mündlichen Prüfung in dem            (2) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der ihm\nPrüfungsfach befreit werden, in dem er eine sehr gute         gestellten Aufgaben und die dafür erforderlichen Berech-\nschriftliche Leistung erbracht hat. Die Entscheidung hier-    nungen schriftlich darzulegen.\nüber trifft der Prüfungsausschuß. Von der praktischen\nUnterweisung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 kann nicht befreit            (3) Die Durchführung der Aufgaben soll nicht länger als\nwerden.                                                       fünf Stunden dauern.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 739\n§5                             1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des hauswirt-\nschaftlichen Betriebes, einschließlich der Rechnungs-\nPrüfungsanforderungen Im fachtheoretlschen Teil\nführung,\n(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich\n2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,\nauf folgende Prüfungsfächer:\n3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.\n1. Ernährung,\n2. Wohnen und Einrichten,                                        (2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haushalts\noder des hauswirtschaftlichen Betriebes einschließlich der\n3. Haushaltstechnik,                                          Rechnungsführung\" können geprüft werden:\n4. Textilkunde,                                               1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion: zum Bei-\n5. Hygiene.                                                        spiel Einkauf, Marktbeobachtung, Marktverhalten, Ver-\nbraucherschutz,\n(2) Im Prüfungsfach „Ernährung\" können geprüft wer-        2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan, Haushalts-\nden:                                                               buchführung, Vermögensbildung, Kostenrechnung,\n1. Nährstoffbedarf des Menschen,                                   Kalkulation,\n2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen,               3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitsplanung,\nEinsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.\n3. Lebensmittelkunde,\n(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschafts-\n4. Lebensmittelrecht.\nlehre\" können geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten\" können         1. Bedarf und Bedarfsdeckung,\ngeprüft werden:\n2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren soziale Aus-\n1. Raumbedarf und Raumgruppen,                                    wirkungen,\n2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume,                 3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft- Sozialprodukt-,\n3. Wohnformen.                                                4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,\n(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik\" können geprüft      5. Beziehungen zwischen Hauswirtschaft und Volkswirt-\nwerden:                                                           schaft,\n1. Wasser- und Energieversorgung,                             6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.\n2. Umweltschutz,                                                (4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und\n3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten,             Sozialwesens\" können geprüft werden:\n4. Reinigungsmittel.                                          1. für die Familie und für den Bereich der Hauswirtschaft\nwesentliche Rechtsvorschriften,\n(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde\" können geprüft wer-\n2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familienstruk-\nden:\nturen, Leistung und Förderung der Familie, Rolle der\n1. Textilien und ihre Verarbeitung sowie Behandlung und           Familienmitglieder, Stellung der Frau in Familie und\nPflege,                                                      Beruf,\n2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnungen.             3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 geprüft\nwird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebsverfas-\n(6) Im Prüfungsfach „Hygiene\" können geprüft werden:           sungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeitszeit- und\n1. Gesundheitsvorsorge,                                           Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, einschließlich Mutter-\nschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallver-\n2. Physiologische Grundlagen der Arbeit,                          hütung,\n3. Häusliche Krankenpflege.                                   4. Versicherungswesen:\n(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den     a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Ren-\nAbsätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-                ten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,\ngabe zur Wahl gestellt werden; davon sind drei unter              b) Privatversicherung, insbesondere Lebens-, Sach-,\nAufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll nicht           Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,\nlänger als drei Stunden dauern.\n5. Steuerwesen:\n(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-\na) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkom-\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nmensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögens-\nsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer,\n§6                                  b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten,\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                      insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und\nund rechtlichen Teil                             Steuererlaß, Rechtsmittel,\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil   6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisationen,\nerstreckt sich auf die Prüfungsfächer:                            insbesondere hauswirtschaftliche Organisationen.","740                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den   2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nAbsätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\ngabe gestellt werden, die unter Aufsicht zu bearbeiten ist.\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nDie schriftliche Prüfung soll nicht länger als drei Stunden\ndauern.                                                               penpsychologische Verhaltensweisen,\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\n§7                                    des Jugendlichen,\nPrüfungsanforderungen im berufs- und arbeits-               6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\npädagogischen Teil                             schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:                     (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufsbil-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                 dung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                       1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                                 dungsgesetzes,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                           2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\nkönnen geprüft werden:\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-                  rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch           rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-          Unfallschutzrechts,\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-         3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\ndung und Arbeitsmarkt,                                           den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche          (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-        fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nlichen Bildung,                                            fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf-\ngeführten Prüfungsfächern bestehen.\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nden und des Ausbilders.                                        (7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-\nten Prüfungsfächer umfassen und für den einzelnen Prü-\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.\nAusbildung\" können geprüft werden:\nAußerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,          Ausbil-   Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt werden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                     Die praktische Unterweisung kann auch im praktischen\nTeil der Prüfung erfolgen.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\n§8\ndung,\nBestehen der Meisterprüfung\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-           (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,       ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,         sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\ntung und dem Ausbildungsberater,\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Die\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:            Note für die praktische Unterweisung im berufs- und\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben           arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,       jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,               Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.\nb) Ausbildungsmittel,\nc) Lern- und Führungshilfen,                                   (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem der vier Prüfungsteile mindestens aus-\nd) Beurteilen und Bewerten.                                reichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt dürfen nicht\nmehr als zwei Prüfungsfächer oder ein Prüfungsfach und\n(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Ausbildung\"\ndie praktische Unterweisung schlechter als ausreichend\nkönnen geprüft werden:\nbewertet sein. Bei einer· ungenügenden Prüfungsleistung\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen              in einem Prüfungsfach oder in der praktischen Unterwei-\nBerufsausbildung,                                          sung ist die Prüfung nicht bestanden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                              741\n§9                                                          § 10\nWiederholung der Meisterprüfung                                    Übergangsregelung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann     Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-\nzweimal wiederholt werden.                                  verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-                             § 11\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nBerlin-Klausel\nteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen\ndarin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht                               (gegenstandslos)\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung                                   § 12\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                                             (Inkrafttreten)"]}