{"id":"bgbl1-1992-17-13","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=33","order":13,"title":"Neufassung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)","law_date":"1992-03-26T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":33,"num_pages":8,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                    737\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Anforderungen In der Meisterprüfung\nin der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft}\nVom 26. März 1992\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich\nstädtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBI. 1S. 735) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der\nHauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) in der ab 8. April 1992\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1977\n(BGBI. 1 S. 1482),\n2. die am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufs-\nbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist.\nBonn, den 26. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","738                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)\n§ 1                                  (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-\ngeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung\nAnwendungsbereich\ngekürzt werden.\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der städtischen\n§ 3a\nHauswirtschaft.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n§2\nZiel der Meisterprüfung und Bezeichnung                    (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\ndes Abschlusses                           Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der      gestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nPrüfungsteilnehmer                                            einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n- die zur Führung eines Haushaltes oder hauswirtschaft-        richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\nlichen Betriebes erforderlichen Aufgaben organisato-       eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-\nrisch, technisch und wirtschaftlich fachgerecht ausfüh-    gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.\nren kann,                                                   Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n- die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt nach             (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nökonomischen, ernährungsphysiologischen, hygieni-           schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nschen und sozialen Grundsätzen selbständig zu führen        von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nund                                                         dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n- Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.\nderen Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nerkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen          berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des\nHauswirtschaft\".                                              Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\n§3                               öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nGliederung der Meisterprüfung                   bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforde-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                              Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n1. einen praktischen Teil,                                    schen Prüfungsteil freigestellt werden.\n2. einen fachtheoretischen Teil,\n§4\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im   Prüfungsfächer:\nwirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und münd-\nlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich,   1. Nahrungszubereitung,\nmündlich und in Form einer praktischen Unterweisung           2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7\ndurchzuführen.                                                3. Haus- und Wohnungspflege,\n(3) Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den          4. Textilpflege und -verarbeitung.\nFächern durchgeführt werden, in denen keine schriftliche\nAus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist je eine\nPrüfung erfolgt ist oder in denen die schriftliche Prüfung\nAufgabe zu planen und durchzuführen.\ndas Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. Der Prü-\nfungsteilnehmer kann von der mündlichen Prüfung in dem            (2) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der ihm\nPrüfungsfach befreit werden, in dem er eine sehr gute         gestellten Aufgaben und die dafür erforderlichen Berech-\nschriftliche Leistung erbracht hat. Die Entscheidung hier-    nungen schriftlich darzulegen.\nüber trifft der Prüfungsausschuß. Von der praktischen\nUnterweisung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 kann nicht befreit            (3) Die Durchführung der Aufgaben soll nicht länger als\nwerden.                                                       fünf Stunden dauern.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 739\n§5                             1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des hauswirt-\nschaftlichen Betriebes, einschließlich der Rechnungs-\nPrüfungsanforderungen Im fachtheoretlschen Teil\nführung,\n(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich\n2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,\nauf folgende Prüfungsfächer:\n3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.\n1. Ernährung,\n2. Wohnen und Einrichten,                                        (2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haushalts\noder des hauswirtschaftlichen Betriebes einschließlich der\n3. Haushaltstechnik,                                          Rechnungsführung\" können geprüft werden:\n4. Textilkunde,                                               1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion: zum Bei-\n5. Hygiene.                                                        spiel Einkauf, Marktbeobachtung, Marktverhalten, Ver-\nbraucherschutz,\n(2) Im Prüfungsfach „Ernährung\" können geprüft wer-        2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan, Haushalts-\nden:                                                               buchführung, Vermögensbildung, Kostenrechnung,\n1. Nährstoffbedarf des Menschen,                                   Kalkulation,\n2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen,               3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitsplanung,\nEinsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.\n3. Lebensmittelkunde,\n(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschafts-\n4. Lebensmittelrecht.\nlehre\" können geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten\" können         1. Bedarf und Bedarfsdeckung,\ngeprüft werden:\n2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren soziale Aus-\n1. Raumbedarf und Raumgruppen,                                    wirkungen,\n2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume,                 3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft- Sozialprodukt-,\n3. Wohnformen.                                                4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,\n(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik\" können geprüft      5. Beziehungen zwischen Hauswirtschaft und Volkswirt-\nwerden:                                                           schaft,\n1. Wasser- und Energieversorgung,                             6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.\n2. Umweltschutz,                                                (4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und\n3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten,             Sozialwesens\" können geprüft werden:\n4. Reinigungsmittel.                                          1. für die Familie und für den Bereich der Hauswirtschaft\nwesentliche Rechtsvorschriften,\n(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde\" können geprüft wer-\n2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familienstruk-\nden:\nturen, Leistung und Förderung der Familie, Rolle der\n1. Textilien und ihre Verarbeitung sowie Behandlung und           Familienmitglieder, Stellung der Frau in Familie und\nPflege,                                                      Beruf,\n2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnungen.             3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 geprüft\nwird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebsverfas-\n(6) Im Prüfungsfach „Hygiene\" können geprüft werden:           sungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeitszeit- und\n1. Gesundheitsvorsorge,                                           Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, einschließlich Mutter-\nschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallver-\n2. Physiologische Grundlagen der Arbeit,                          hütung,\n3. Häusliche Krankenpflege.                                   4. Versicherungswesen:\n(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den     a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Ren-\nAbsätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-                ten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,\ngabe zur Wahl gestellt werden; davon sind drei unter              b) Privatversicherung, insbesondere Lebens-, Sach-,\nAufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll nicht           Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,\nlänger als drei Stunden dauern.\n5. Steuerwesen:\n(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-\na) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkom-\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nmensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögens-\nsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer,\n§6                                  b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten,\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                      insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und\nund rechtlichen Teil                             Steuererlaß, Rechtsmittel,\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil   6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisationen,\nerstreckt sich auf die Prüfungsfächer:                            insbesondere hauswirtschaftliche Organisationen.","740                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den   2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nAbsätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\ngabe gestellt werden, die unter Aufsicht zu bearbeiten ist.\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nDie schriftliche Prüfung soll nicht länger als drei Stunden\ndauern.                                                               penpsychologische Verhaltensweisen,\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\n§7                                    des Jugendlichen,\nPrüfungsanforderungen im berufs- und arbeits-               6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\npädagogischen Teil                             schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:                     (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufsbil-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                 dung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                       1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                                 dungsgesetzes,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                           2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\nkönnen geprüft werden:\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-                  rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch           rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-          Unfallschutzrechts,\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-         3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\ndung und Arbeitsmarkt,                                           den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche          (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-        fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nlichen Bildung,                                            fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf-\ngeführten Prüfungsfächern bestehen.\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nden und des Ausbilders.                                        (7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-\nten Prüfungsfächer umfassen und für den einzelnen Prü-\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.\nAusbildung\" können geprüft werden:\nAußerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,          Ausbil-   Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt werden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                     Die praktische Unterweisung kann auch im praktischen\nTeil der Prüfung erfolgen.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\n§8\ndung,\nBestehen der Meisterprüfung\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-           (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,       ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,         sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\ntung und dem Ausbildungsberater,\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Die\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:            Note für die praktische Unterweisung im berufs- und\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben           arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,       jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,               Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.\nb) Ausbildungsmittel,\nc) Lern- und Führungshilfen,                                   (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem der vier Prüfungsteile mindestens aus-\nd) Beurteilen und Bewerten.                                reichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt dürfen nicht\nmehr als zwei Prüfungsfächer oder ein Prüfungsfach und\n(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Ausbildung\"\ndie praktische Unterweisung schlechter als ausreichend\nkönnen geprüft werden:\nbewertet sein. Bei einer· ungenügenden Prüfungsleistung\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen              in einem Prüfungsfach oder in der praktischen Unterwei-\nBerufsausbildung,                                          sung ist die Prüfung nicht bestanden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                              741\n§9                                                          § 10\nWiederholung der Meisterprüfung                                    Übergangsregelung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann     Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-\nzweimal wiederholt werden.                                  verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-                             § 11\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nBerlin-Klausel\nteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen\ndarin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht                               (gegenstandslos)\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung                                   § 12\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                                             (Inkrafttreten)","742                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 30. März 1992\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§ 1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes· nach § 67 Abs. 1 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes wird\n1. für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1992 auf fünfzehn\nMonate,\n2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 auf zwölf Monate\nverlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf\ndes 30. Juni 1993 außer Kraft.\nBonn, den 30. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                              743\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Ferienreiseverordnung\nVom 30. März 1992\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsge-                       berg, von Anschlußstelle Schnelldorf bis\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                    Autobahnkreuz Nürnberg-Süd\".\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der           cc) In der Streckenbeschreibung der A 7 werden\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986                  die Worte „Autobahnkreuz Allgäu\" durch die\n(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der Bun-               Worte „Autobahndreieck Allgäu\" ersetzt.\ndesminister für Verkehr:\ndd) Die Streckenbeschreibungen „E22 Stralsund\nbis Selmsdorf\" und „E251 Greifswald bis Ber-\nArtikel 1\nlin\" werden gestrichen.\nDie Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1242), wird wie folgt geändert:          aa) Die Streckenbeschreibung der 831 wird wie\nfolgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        „831 von Anschlußstelle Stockach-Ost der\nA98 bis Ortseingangstafel Lindau (Zei-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nchen 31 O der Straßenverkehrs-Ord-\naa) Die Streckenbeschreibung der A 1 wird wie folgt                    nung)\".\ngefaßt:\nbb) Es werden folgende Angaben angefügt:\n„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West\n„E22 Stralsund bis Selmsdorf\nüber Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster\nE251 Greifswald bis Berlin\".\nbis Anschlußstelle Cloppenburg und von\nBremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade,\nvon Buchholzer Dreieck bis Horster Drei-    2. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nummer 3\" durch\neck\".                                          die Angabe „Nummer 2\" ersetzt.\nbb) Die Streckenbeschreibung der A6 wird wie folgt\ngefaßt:                                                                    Artikel 2\n,,A6 von     Anschlußstelle     Schwetzingen-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHockenheim bis Autobahnkreuz Weins-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","744                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nnach Artikel 6 Abs. 3\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nVom 18. März 1992\nNach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom\n23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August\n1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente nach seinem\nArtikel 13 Abs. 2 für das\nGroßherzogtum Luxemburg\nam 18. Mai 1991 in Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. März 1990 (BGBI. 1 S. 439).\nBonn, den 18. März 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster"]}