{"id":"bgbl1-1992-17-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=31","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)","law_date":"1992-03-26T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 735\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen In der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)\nVom 26. März 1992\nAuf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes          Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-           Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistel-\nkel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1            lung ist nicht zulässig.\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Haupt-               (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß          gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\n§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen              er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:             werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genann-\nten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-\nArtikel 1                             fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-         sche Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes\nnachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische\nstaatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-\nHauswirtschaft) vom 5. August 1977 (BGBI. 1S. 1482) wird\nlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden\nwie folgt geändert:\nhat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen\nentspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\n,,(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-     Prüfungsteil freigestellt werden.\"\nkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen\nHauswirtschaft.\"                                          4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf fol-\na) Absatz. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                 gende Prüfungsfächer:\n„Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den\n1. Nahrungszubereitung,\nFächern durchgeführt werden, in denen keine\nschriftliche Prüfung erfolgt ist oder in denen die           2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,\nschriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar\nerkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer kann von               3. Haus- und Wohnungspflege,\nder mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach befreit           4. Textilpflege und -verarbeitung.\nwerden, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-\nstung erbracht hat.\"                                         Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist\nje eine Aufgabe zu planen und durchzuführen.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4\n„Von der praktischen Unterweisung nach§ 7 Abs. 7\nwerden Absätze 2 und 3.\nSatz 2 kann nicht befreit werden.\"\nc) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte „prakti-\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\nsche Prüfung\" durch die Worte „Durchführung der\nAufgaben\" ersetzt.\n3. Es wird folgender § 3 a eingefügt:\n.,§ 3 a                        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) In Absatz 6 werden die Worte „den Absätzen 3\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und           bis 5\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prü-\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle         b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „den Absät-\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen                zen 2 bis 5\" durch die Worte „Absatz 1\" ersetzt.\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten        c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren               d) Absatz 8 wird gestrichen.","736                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\nPrüfungsfach oder in der praktischen Unterweisung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist die Prüfung nicht bestanden.\"\n,,(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note\nals arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der                                Artikel 2\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu            Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-\nbilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen     verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu       Ende geführt.\neiner Note zusammenzufassen. Die Note für die\npraktische Unterweisung im berufs- und arbeitspäd-\nagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweili-                             Artikel 3\ngen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses        Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische         den Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in\nMittel zu bilden.\"                                     der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt                         städtische Hauswirtschaft) in der vom Inkrafttreten nach\nArtikel 4 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-       kanntmachen.\nfungsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Ins-                               Artikel 4\ngesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer\noder ein Prüfungsfach und die praktische Unterwei-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung schlechter als ausreichend bewertet sein. Bei     Kraft.\nBonn, den 26. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}