{"id":"bgbl1-1992-17-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=28","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung","law_date":"1992-03-25T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["732                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der MKS-Verordnung *)\nVom 25. März 1992\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17              5. In § 1O Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 10\nAbs. 1 Nr. 4 und 17 und§ 79a sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2                   Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 9 Nr. 9 Satz 2\" ersetzt.\nin Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, den §§ 23,\n24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der                      6. Dem Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B wird\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991                           folgender Buchstabe angefügt:\n(BGBI. 1 S. 482) verordnet der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten:                                                             „f) Gebietsimpfung\n§ 11 a\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im\nArtikel 1                                   Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nDie MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1                          die Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die\nS. 1703), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom                    Seuche empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimp-\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:                 fung}. Sie hat die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn\nund soweit dies durch einen Rechtsakt des Rates oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird den den Abschnitt 2 Unter-              der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nabschnitt 2 Buchstabe B betreffenden Angaben fol-                    auf Grund des Artikels 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der\ngende Zeile angefügt:                                                Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November\n,,f) Gebietsimpfung                                        11 a\".    1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemein-\nschaft zur Bekämfung der Maul- und Klauenseuche\n2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                              (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils geltenden\nFassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer Anord-\n,,§ 2                                  nung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes:\nImpfungen und Heilversuche\n1. für die Dauer der Anordnung:\nImpfungen gegen die Maul- und Klauenseuche\nsowie Heilversuche an seuchenkranken und verdäch-                       a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforder-\ntigen Tieren sind verboten.                                                 liche Hilfe leisten;\n§3                                        b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul-\nAusnahmen                                           und Klauenseuche geimpft worden sind, unver-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-                        züglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nmen von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impf-                           mit den Buchstaben „I.MKS\" als geimpft kenn-\nstoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche,                               zeichnen;\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                      2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag\ngegenstehen.\"                                                            der Impfung an:\na) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen\n3. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nSchlachtung in einem von der zuständigen\n,,§ 8                                           Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb nicht\nAusnahmen                                          aus dem Impfgebiet verbracht werden;\nBei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten                      b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimm-\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene                            tes Fleisch, das von geimpften Tieren\nBetriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen                           erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß\nBetriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 und 3 zulassen,                           erkennbar ist,\nsofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes\ndie betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer                          aa) daß es nur für den innerstaatlichen Han-\nStruktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug                               delsverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck\nauf die Haltung einschließlich der Fütterung so voll-                             nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1\nständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des                                  Kapitel V Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Ver-\nSeuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.\"                                    ordnung in der jeweils geltenden Fassung)\noder\n4. In § 9 Satz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Nummer 10                             bb) daß es nur zur Herstellung von Fleisch-\nwird Nummer 9.                                                                    erzeugnissen verwendet werden darf\n(Stempelaufdruck nach Artikel 5 a der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/423/EWG des                  Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom\nRates vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 13).                                  12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-","Nr. 17  Tag· der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 733\nchenrechtlicher Fragen beim innergemein-           bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\n,,6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2,\nFleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der\ndes § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9\njeweils geltenden Fassung).\"\nNr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 1O Nr. 2, des § 9 Nr. 5, auch in\n7. In § 13 wird die Angabe ,,§§ 6 bis 12\" durch die                         Verbindung mit § 1O Nr. 3, oder des § 11 a\nAngabe ,,§§ 6 bis 11 und 12\" ersetzt.                                    Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das ver-\nbringen von Klauentieren oder anderen\n8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                     Tieren zuwiderhandelt,\".\n„b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen            cc) In Nummer 14 wird am Ende das Wort „oder\"\nBetriebseinheit verendet oder getötet und                       durch ein Komma ersetzt.\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den\ndd) In Nummer 15 wird der Schlußpunkt durch das\nKlauentieren einer nicht betroffenen Betriebsein-\nWort „oder\" ersetzt.\nheit des Betriebes innerhalb von 30 Tagen nach\nder unschädlichen Beseitigung der Klauentiere               ee) folgende Nummer wird angefügt:\nder betroffenen Betriebseinheit keine Erkrankun-                „ 16. entgegen § 11 a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b\ngen festgestellt worden sind,\".                                       geimpfte Tiere nicht, nicht rechtzeitig\noder nicht in der vorgeschriebenen\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                             Weise kennzeichnet.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\naa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttre-\n„ 1 . einer vollzieh baren Anordnung nach § 7\nten\" gestrichen.\nAbs. 1 oder 2, nach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch\nin Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9         b) Satz 2 wird gestrichen.\nNr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder\nAbs. 2 Satz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder                           Artikel 2\n§ 13 oder\".\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1          Forsten kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 8\" ersetzt.         vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                           Artikel 3\n,, 1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsuche vornimmt,\".                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","734                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweiundzwanzigste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse\nzur technischen Verwendung oder Energiegewinnung\nVom 25. März 1992\nAuf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\n1990 (BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den\nErzeugnissen\nKN-Code                  Erzeugnisse\nex  Kapitel    07\nex\nex\nex\nKapitel\nKapitel\n10\n12\nKapitel 1404\n}   Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung\noder Energiegewinnung\nGruppen verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\nGesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestim-\nmen und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1\nNr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-\nvertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}